Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28Rechtssatz
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG im Lichte der Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG ist nicht bereits zu berücksichtigen, ob eine Rückkehrentscheidung aus in § 9 Abs. 4 BFA-VG normierten Gründen ausscheidet. Die Anwendung des § 9 BFA-VG ist erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wenn die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG (grundsätzlich) zu bejahen ist.Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG im Lichte der Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG ist nicht bereits zu berücksichtigen, ob eine Rückkehrentscheidung aus in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierten Gründen ausscheidet. Die Anwendung des Paragraph 9, BFA-VG ist erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wenn die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG (grundsätzlich) zu bejahen ist.
Schlagworte
Rückstufung, Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose, Prüfungsreihenfolge gemäß § 28 Abs. 1 NAG, Aufenthalt als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, AufenthaltsverfestigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.13418.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017