Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28Rechtssatz
Der Wortlaut der geltenden Fassung des § 28 Abs. 1 NAG bietet für eine solche Auslegung jedoch keine Grundlage mehr und lässt eine Differenzierung im Prüfschema zwischen einer absoluten Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG und einer Abwägung nach den § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht zu. In beiden Fällen ist zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen und erst bei deren Bejahung in einem weiteren Schritt ein Entgegenstehen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 9 BFA-VG zu beurteilen. Auch wenn § 9 Abs. 4 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, können die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt sein und kommt eine Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG in Betracht. Ob sich dieses Auslegungsergebnis auch in den Gesetzesmaterialien widerspiegelt ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts unerheblich; im Übrigen finden sich in den Materialien zu § 28 Abs. 1 NAG idF BGBl. I 87/2012 zu dieser Frage überhaupt keine Ausführungen.Der Wortlaut der geltenden Fassung des Paragraph 28, Absatz eins, NAG bietet für eine solche Auslegung jedoch keine Grundlage mehr und lässt eine Differenzierung im Prüfschema zwischen einer absoluten Aufenthaltsverfestigung iSd Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und einer Abwägung nach den Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht zu. In beiden Fällen ist zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen und erst bei deren Bejahung in einem weiteren Schritt ein Entgegenstehen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu beurteilen. Auch wenn Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, können die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt sein und kommt eine Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG in Betracht. Ob sich dieses Auslegungsergebnis auch in den Gesetzesmaterialien widerspiegelt ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts unerheblich; im Übrigen finden sich in den Materialien zu Paragraph 28, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, zu dieser Frage überhaupt keine Ausführungen.
Schlagworte
Rückstufung, Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose, Prüfungsreihenfolge gemäß § 28 Abs. 1 NAG, Aufenthalt als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, AufenthaltsverfestigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.13418.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017