Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2017Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §1aAnmerkung
VwGH v. 1.9.2017, Ro 2017/03/0018Rechtssatz
Wenn § 1b Abs. 1 RAO bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestattet, kann das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw. die handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und muss bei Interesse jedenfalls im Firmenbuch nachsehen, dann vermag das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural im Firmenwortlaut der genannten Rechtsanwaltsgesellschaft aber auch keine Irreführung zu erblicken.Wenn Paragraph eins b, Absatz eins, RAO bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestattet, kann das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw. die handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und muss bei Interesse jedenfalls im Firmenbuch nachsehen, dann vermag das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural im Firmenwortlaut der genannten Rechtsanwaltsgesellschaft aber auch keine Irreführung zu erblicken.
Schlagworte
Firma; Firmenbezeichnung bei Rechtsanwälten; Rechtsanwaltsgesellschaft; Rechtsanwaltskammer; Namensänderung, Pflicht zur; Irreführung; Beibehaltung der BerufsbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.014.8040.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017