Entscheidungsdatum
24.02.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau Sl. S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb , vom 22.6.2016, Zl. MA35-9/3113236-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Halbsatz „ , da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“ zu entfallen sowie anstelle der im Spruch genannten Rechtsgrundlage „§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ „§ 11 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 100/2005 idgF“ zu treten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Halbsatz „ , da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“ zu entfallen sowie anstelle der im Spruch genannten Rechtsgrundlage „§ 11 Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF“ „§ 11 Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF“ zu treten hat.
II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.2.2017 zur Zahl VGW-KO-060/82/2017-1 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung vom 3.2.2017 beigezogenen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.2.2017 zur Zahl VGW-KO-060/82/2017-1 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung vom 3.2.2017 beigezogenen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Antrag vom 28.1.2016 (eingebracht bei der Magistratsabteilung 35) stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 22.6.2016, Zl.: MA35-9/3113236-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dazu führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bestreiten würde. Es könne nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der Ehegatte auch noch Alimentationszahlungen leisten müsse und ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig sei. Die Erteilung einer Erstbewilligung lediglich auf Basis eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags erscheine nicht zielführend. Schließlich weist die belangte Behörde darauf hin, dass aus ihrer Sicht § 11 Abs. 3 NAG im Sinn des Schutzes des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht greife, da nicht von einem aufrechten, besonders schutzwürdigen Familienleben auszugehen und der Grad der Integration gering sei, da die Beschwerdeführerin lediglich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 erworben hätte.Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 22.6.2016, Zl.: MA35-9/3113236-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dazu führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bestreiten würde. Es könne nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal der Ehegatte auch noch Alimentationszahlungen leisten müsse und ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig sei. Die Erteilung einer Erstbewilligung lediglich auf Basis eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags erscheine nicht zielführend. Schließlich weist die belangte Behörde darauf hin, dass aus ihrer Sicht Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinn des Schutzes des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nicht greife, da nicht von einem aufrechten, besonders schutzwürdigen Familienleben auszugehen und der Grad der Integration gering sei, da die Beschwerdeführerin lediglich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 erworben hätte.
Mit Schriftsatz vom 11.7.2016 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist über ihren Rechtsvertreter gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Erstbewilligung lediglich auf Basis eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags nicht zielführend sei, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Ehegatte tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde, wäre der AMS-Bezug des Ehegatten der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen und daher die von der Behörde getroffene Zukunftsprognose unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, worin die Behörde zu erkennen vermöge, dass ein zukünftiger AMS-Bezug des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht das Einkunftsart im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu werten sei. Es handle sich um eine Versicherungsleistung und nicht um eine Sozialhilfeleistung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in einer AMS-Schulung und werde in absehbarer Zeit wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Behörde gehe somit zum einen von einer unrichtigen Annahme für ihre Zukunftsprognose aus, zum anderen ziehe sie rechtlich vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte unzulässige Schlüsse.Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Erstbewilligung lediglich auf Basis eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags nicht zielführend sei, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Ehegatte tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde, wäre der AMS-Bezug des Ehegatten der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen und daher die von der Behörde getroffene Zukunftsprognose unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, worin die Behörde zu erkennen vermöge, dass ein zukünftiger AMS-Bezug des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht das Einkunftsart im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu werten sei. Es handle sich um eine Versicherungsleistung und nicht um eine Sozialhilfeleistung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in einer AMS-Schulung und werde in absehbarer Zeit wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Behörde gehe somit zum einen von einer unrichtigen Annahme für ihre Zukunftsprognose aus, zum anderen ziehe sie rechtlich vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte unzulässige Schlüsse.
Mit Schreiben vom 27.7.2016 wird von der belangten Behörde unter Anschluss der bezughabenden Akten die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
Am 3.2.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, geboren am ...1973 in B. mit serbischer Staatsangehörigkeit, ehelichte am ...2016 in Wien den am ...1979 in Wien geborenen Si. S., der österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Beschwerdeführerin lebt teilweise in Serbien und Bosnien, nützt aber auch die Möglichkeit, sich sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten zu können. Ihre Verweildauer schwankt; manchmal beträgt sie 15 bis 20 Tage, manchmal zwei Monate. Auch während der Zeit, in der sie sich nicht in Österreich aufhält, unterhält sie via Telefon Kontakt zu ihrem Ehegatten. Derzeit geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach, wobei sie zuletzt bis Sommer 2016 in Serbien arbeitete. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Reisepass läuft am 16.1.2026 aus.
Der Ehegatte bewohnt eine Wohnung (Nutzfläche 33,34 m2) unter der Adresse Wien, P.-gasse, deren Mieterin Frau A. S. (Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin) ist. Der diesbezügliche Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die in Rede stehende Wohnung besteht aus einem Zimmer und einer Küche. Mit der (unbefristeten) Wohnrechtsvereinbarung vom 29.1.2016 zwischen Frau A. S. (Unterkunftgeberin) und der Beschwerdeführerin (Unterkunftnehmerin) wurde letzterer die unentgeltliche Mitbenützung der oben angeführten Mietwohnung eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hat am 25.2.2016 Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen am „GermA. Bildungsinstitut“ nachgewiesen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von EUR 31,39. Er ist für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig (mtl. EUR 110,--). Beim ihm wird zudem gegenwärtig ein Abschöpfungsverfahren durchgeführt.
Es besteht ein Vorvertrag für ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin (Arbeitnehmerin) und der K. Ges. m. b. H. (Arbeitgeberin), wonach die Beschwerdeführerin unbefristet (ohne Probezeit) als Arbeiterin (Dienstverwendung: Küchenhilfe) mit einem vereinbarten Bruttomonatsgehalt in der Höhe von EUR 1.420,-- ab Erteilung der notwendigen fremdenrechtlichen Bewilligung zu arbeiten beginnen kann.
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
§ 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017, lautet:Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, lautet:
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin bezüglich der Erwerbstätigkeit, die mit dem Vorvertrag nachgewiesen wurde, beträgt monatlich netto EUR 1.351,75,-- (unter aliquoter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes). Damit liegt ihr Einkommen sogar über dem Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG. Somit liegen die von der belangten Behörde angenommenen fehlenden Mittel der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts aufgrund ihres Einkommens nicht vor, sodass kein Fall des Tatbestands gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gegeben ist. Insofern ist die finanzielle Situation des Ehegatten unbeachtlich, insbesondere, da dieser trotz Bestehens von Unterhaltspflichten in dem von ihm angegebenen Umfang sowie trotz eines laufenden Abschöpfungsverfahren in dem von ihm angegebenen Umfang jedenfalls mehrere hundert Euro Einkünfte haben wird, sodass umso mehr der Ehegatten Richtsatz erfüllt ist. Abgesehen von der nachstehend zu behandelnden Frage der ortsüblichen Unterkunft sind im gegenständlichen Fall keine sonstigen Erteilungshindernisse oder das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG hervorgekommen.Das Einkommen der Beschwerdeführerin bezüglich der Erwerbstätigkeit, die mit dem Vorvertrag nachgewiesen wurde, beträgt monatlich netto EUR 1.351,75,-- (unter aliquoter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes). Damit liegt ihr Einkommen sogar über dem Ehegattenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG. Somit liegen die von der belangten Behörde angenommenen fehlenden Mittel der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts aufgrund ihres Einkommens nicht vor, sodass kein Fall des Tatbestands gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegeben ist. Insofern ist die finanzielle Situation des Ehegatten unbeachtlich, insbesondere, da dieser trotz Bestehens von Unterhaltspflichten in dem von ihm angegebenen Umfang sowie trotz eines laufenden Abschöpfungsverfahren in dem von ihm angegebenen Umfang jedenfalls mehrere hundert Euro Einkünfte haben wird, sodass umso mehr der Ehegatten Richtsatz erfüllt ist. Abgesehen von der nachstehend zu behandelnden Frage der ortsüblichen Unterkunft sind im gegenständlichen Fall keine sonstigen Erteilungshindernisse oder das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG hervorgekommen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnrechtsvereinbarung mit Frau A. S. betreffend die Wohnung Wien, P.-gasse, getroffen hat. A. S. ist Hauptmieterin der genannten Wohnung. Somit konnte die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen.
Die Unterkunft muss sich jedoch nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:Die Unterkunft muss sich jedoch nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).
Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der wie folgt lautete:Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der wie folgt lautete:
„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“
Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR 19. GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen Paragraph 5, Absatz eins, AufG wie folgt interpretiert vergleiche Ausschussbericht 181 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,):
„Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Ausländers vergrößert hat und daher unter Umständen weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.“
Die Erläuternden Bemerkungen erhellen, dass die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche zu knüpfen ist, wobei es insbesondere vom Gesetzgeber beabsichtigt war zu vermeiden, dass ein Aufenthaltstitel nur deshalb nicht verlängert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Fremden vergrößert hat und nunmehr weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.
Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.
Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom 2. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesonnen werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren vergleiche etwa VwGH vom 2. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesonnen werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen.
Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU – 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt (vgl. Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at).Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU – 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt vergleiche Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at).
Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen.Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleichbarer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen.
Demgegenüber erscheint das Heranziehen seriöser Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, zur Abklärung der Ortsüblichkeit als dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprechend und für die Vollziehung praktikabel. Dabei ist im Sinne der vom Gesetz geforderten Orientierung an einer vergleichbar großen „Familie“ zu berücksichtigen, ob die Wohnung von einem Ehepaar bzw. auch von Kindern und diesfalls welcher Altersstufe bewohnt wird, wobei die erforderliche Wohnungsgröße und Ausstattung der Wohnung dementsprechend zu bemessen sein wird.
Laut Pressemitteilung der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 steht einem Staatsangehörigen von Bosnien (wie Serbien ehemaliges Jugoslawien) durchschnittlich eine Wohnnutzfläche von 22,5 m² pro Person bzw. 1,1 Wohnräume pro Person zur Verfügung. Wenn es sich dabei um einen als Arbeiter Erwerbstätigen handelt, stehen eine durchschnittliche Nutzfläche von 31,8 m² bzw. 1,5 Räume zur Verfügung. Weiters betrug im Jahr 2001 die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner im Bezirk … 33,4 m², wobei anzumerken ist, dass die Wohnnutzfläche pro Person im Laufe der Zeit kontinuierlich ansteigt. Es ist somit davon auszugehen, dass einem Ehepaar aus Serbien mit zwei Kindern pro Person zumindest die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 22,5 m² und zumindest gemeinsam ein Wohnraum zur Verfügung stehen muss, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall weist die von drei Erwachsenen zu bewohnende Unterkunft eine Nutzfläche von insgesamt 33,34 m² auf und besteht aus einem Zimmern und einer Küche. Somit steht dem Ehepaar kein eigener Wohnraum zur Verfügung, die Nutzfläche pro Person beläuft sich jedoch lediglich auf knapp 11,11 m², sodass für jede Person deutlich weniger als die Hälfte der durchschnittlichen Nutzfläche von 22,5 m² zur Verfügung stehen würde, was für eine vergleichbar große Familie nicht mehr als ortsübliches Ausmaß anzusehen ist. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über keinen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft verfügt.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann trotz des Vorliegens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels beschränkt zweifelsfrei das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann derzeit durch Besuche während der sichtvermerkfreien Zeit sowie telefonisch aufrechterhält. Mit der Nichterteilung des Aufenthaltstitels wird somit der gegenwärtig praktizierte Kontakt nicht weiter als bisher beschränkt. Aufgrund der geographischen Nähe von Bosnien und Serbien steht zudem dem Ehegatten die Möglichkeit offen, immer wieder auch durch Besuche im Herkunftsland der Beschwerdeführerin den Kontakt zu seiner Ehegattin zu pflegen. Insgesamt wird durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels kein Abbruch des Kontakts erforderlich und sind die Ehegatten auch nicht voneinander abgeschnitten. Dadurch ist der Eingriff ins Familienleben weniger gravierend als gegenüber einer Situation, in der eine deutlich beschränktere Möglichkeit zur Kontaktpflege offen stehen würde. Dem Eingriff in das Familienleben steht das mit der Regelung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG verbundene öffentliche Interesse gegenüber, dass Migrantinnen und Migranten bei ihrer Zuwanderung über geordnete Verhältnisse in ihrem Zielland verfügen sollen. In einer gewichtenden Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Schutz des Familienlebens kann angesichts der Eingriffsintensität in das Familienleben letzterem nicht der Vorrang eingeräumt werden. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bei den im Verfahren hervorgetretenen Verhältnissen es der Beschwerdeführerin ohnehin möglich sein müsste, hinkünftig die vom Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht geforderten Erteilungsvoraussetzungen zur Gänze zu erfüllen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann trotz des Vorliegens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels beschränkt zweifelsfrei das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann derzeit durch Besuche während der sichtvermerkfreien Zeit sowie telefonisch aufrechterhält. Mit der Nichterteilung des Aufenthaltstitels wird somit der gegenwärtig praktizierte Kontakt nicht weiter als bisher beschränkt. Aufgrund der geographischen Nähe von Bosnien und Serbien steht zudem dem Ehegatten die Möglichkeit offen, immer wieder auch durch Besuche im Herkunftsland der Beschwerdeführerin den Kontakt zu seiner Ehegattin zu pflegen. Insgesamt wird durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels kein Abbruch des Kontakts erforderlich und sind die Ehegatten auch nicht voneinander abgeschnitten. Dadurch ist der Eingriff ins Familienleben weniger gravierend als gegenüber einer Situation, in der eine deutlich beschränktere Möglichkeit zur Kontaktpflege offen stehen würde. Dem Eingriff in das Familienleben steht das mit der Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG verbundene öffentliche Interesse gegenüber, dass Migrantinnen und Migranten bei ihrer Zuwanderung über geordnete Verhältnisse in ihrem Zielland verfügen sollen. In einer gewichtenden Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Schutz des Familienlebens kann angesichts der Eingriffsintensität in das Familienleben letzterem nicht der Vorrang eingeräumt werden. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bei den im Verfahren hervorgetretenen Verhältnissen es der Beschwerdeführerin ohnehin möglich sein müsste, hinkünftig die vom Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht geforderten Erteilungsvoraussetzungen zur Gänze zu erfüllen.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG abweicht.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Unterkunft für eine vergleichbar große Familie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abweicht.
Schlagworte
Ortsübliche Unterkunft, Beurteilung der Ortsüblichkeit, gebundenes Ermessen, Vergleichsbasis, Auslegung des Begriffs „ortsüblich“, Schutz des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.060.9588.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017