Entscheidungsdatum
27.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Anmerkung
VwGH v. 26.09.2017, Ra 2017/07/0081; ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der J. a.d., vertreten durch Herrn Dr. L., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 16.12.2016, Zl. 325574/2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der J. a.d., vertreten durch Herrn Dr. L., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 16.12.2016, Zl. 325574 aus 2016,,
betreffend Spruchpunkt I betreffend Spruchpunkt römisch eins
den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
betreffend Spruchpunkt II betreffend Spruchpunkt römisch zwei
zu Recht e r k a n n t:
betreffend Spruchpunkt IIIbetreffend Spruchpunkt römisch drei
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge zurückgewiesen werden.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge zurückgewiesen werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
werden abgewiesen.
In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Nichtanwendbarkeit der §§ 68, 69 AVG sei verfassungswidrig, es gebe keine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der AuvBZ vom 21.6.2005, letztere lasse sich auch als Bescheid qualifizieren und gebe es keinen sachlichen Grund, den nachträglichen Rechtsschutz von Adressaten von AuvBZ gegenüber Bescheidadressaten einzuschränken. Die nicht ausdrückliche Anwendbarkeit der §§ 68, 69 AVG auf AuvBZ sei eine planwidrige Gesetzeslücke und die Bestimmungen daher analog anzuwenden. Ein Feststellungsbescheid sei zulässig, da ein Feststellungsinteresse wegen Bindung des Zivilgerichtes an eine Verwaltungsentscheidung eine Verfahrenswideraufnahme (Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 73 AußerstrG) ermögliche. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Aufhebungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG, allenfalls in Analogie. Gestellt wurden nachstehende Anträge:In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Nichtanwendbarkeit der Paragraphen 68, 69, AVG sei verfassungswidrig, es gebe keine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der AuvBZ vom 21.6.2005, letztere lasse sich auch als Bescheid qualifizieren und gebe es keinen sachlichen Grund, den nachträglichen Rechtsschutz von Adressaten von AuvBZ gegenüber Bescheidadressaten einzuschränken. Die nicht ausdrückliche Anwendbarkeit der Paragraphen 68, 69, AVG auf AuvBZ sei eine planwidrige Gesetzeslücke und die Bestimmungen daher analog anzuwenden. Ein Feststellungsbescheid sei zulässig, da ein Feststellungsinteresse wegen Bindung des Zivilgerichtes an eine Verwaltungsentscheidung eine Verfahrenswideraufnahme (Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach Paragraph 73, AußerstrG) ermögliche. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Aufhebungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG, allenfalls in Analogie. Gestellt wurden nachstehende Anträge:
„Die Beschwerdeführerin beantragt,
Vorabentscheidung zu den Fragen anzurufen,
gegen Art 13 RL 2004/35/EG, Artikel 41 Abs 1 und 2 und Art 47 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union sowie die vom EuGH entwickelten Anforderungen an eine Überprüfungsinstanz sowie den vom EuGH entwickelten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Rechtsschutzes verstoßen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass Gerichte eine spätere Bindung an eine Entscheidung dieser Behörde annehmen.gegen Artikel 13, RL 2004/35/EG, Artikel 41 Absatz eins und 2 und Artikel 47, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union sowie die vom EuGH entwickelten Anforderungen an eine Überprüfungsinstanz sowie den vom EuGH entwickelten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Rechtsschutzes verstoßen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass Gerichte eine spätere Bindung an eine Entscheidung dieser Behörde annehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zu den Spruchpunkten I. und II.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
Sowohl § 68 AVG, als auch § 69 AVG setzen die Existenz eines Bescheides voraus. Die Beschwerdeführerin selbst bezog ihre Anträge auf eine behördliche Maßnahme gemäß § 31 Abs. 3 WRG, datiert mit 21.6.2005. Sowohl Paragraph 68, AVG, als auch Paragraph 69, AVG setzen die Existenz eines Bescheides voraus. Die Beschwerdeführerin selbst bezog ihre Anträge auf eine behördliche Maßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG, datiert mit 21.6.2005.
In Ermangelung eines Bescheides finden die §§ 68 und 69 AVG keine Anwendung. In Ermangelung eines Bescheides finden die Paragraphen 68 und 69 AVG keine Anwendung.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.6.2015 im Wesentlichen gleichlautende Anträge wie gegenständlich, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl. 299151/2015, zurückgewiesen wurden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom 15.7.2016, Zl. VGW-101/073/437/2016, zurück- bzw. abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23.9.2016, E 2095-2096/2016, ablehnte. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 17.2.2017, Ra 2016/07/0112, zurück.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.6.2015 im Wesentlichen gleichlautende Anträge wie gegenständlich, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl. 299151 aus 2015,, zurückgewiesen wurden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom 15.7.2016, Zl. VGW-101/073/437/2016, zurück- bzw. abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23.9.2016, E 2095-2096/2016, ablehnte. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 17.2.2017, Ra 2016/07/0112, zurück.
Im Lichte der obzitierten, aktuellen höchstgerichtlichen Beschlüsse waren daher die verfahrensgegenständlichen Anträge zurück- bzw. abzuweisen, wobei angemerkt wird, dass auch die Vorlage weiterer Gutachten betreffend des Verdachtes eines Vergehens nach § 289 StGB sowie der Verbrechen nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB durch die Erstattung unrichtiger Gutachten sowie neue Tatsachen wie Aussagen von Zeugen zu in den Jahren 1985 bis 1990 beobachteten Ölschlieren in dem betroffenen Gebiet der Donau keine Anwendbarkeit der §§ 68, 69 AVG bewirken.Im Lichte der obzitierten, aktuellen höchstgerichtlichen Beschlüsse waren daher die verfahrensgegenständlichen Anträge zurück- bzw. abzuweisen, wobei angemerkt wird, dass auch die Vorlage weiterer Gutachten betreffend des Verdachtes eines Vergehens nach Paragraph 289, StGB sowie der Verbrechen nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB durch die Erstattung unrichtiger Gutachten sowie neue Tatsachen wie Aussagen von Zeugen zu in den Jahren 1985 bis 1990 beobachteten Ölschlieren in dem betroffenen Gebiet der Donau keine Anwendbarkeit der Paragraphen 68, 69, AVG bewirken.
Zu Spruchpunkt III:
Die Anträge auf Feststellung beziehen sich auf eine AuvBZ vom 21.6.2005, nämlich einen an die Beschwerdeführerin gerichteter Auftrag zur Entfernung einer Gewässerverunreinigung. Diese Maßnahme ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 23.08.2007, ZL. M58/02792/2005 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Folge einer Anrufung des Gerichtes gemäß § 117 Abs. 4 WRG außer Kraft getreten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 26.2.2014, Zl. ..., dem Grunde nach zum Ersatz der obgenannten Kosten. Sowohl das OLG Wien, als auch der OGH (Entscheidung 27.11.2014, GZ ...) wiesen den dagegen eingebrachten Rekurs bzw. Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zurück. Die Anträge auf Feststellung beziehen sich auf eine AuvBZ vom 21.6.2005, nämlich einen an die Beschwerdeführerin gerichteter Auftrag zur Entfernung einer Gewässerverunreinigung. Diese Maßnahme ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 23.08.2007, ZL. M58/02792/2005 wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Folge einer Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG außer Kraft getreten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 26.2.2014, Zl. ..., dem Grunde nach zum Ersatz der obgenannten Kosten. Sowohl das OLG Wien, als auch der OGH (Entscheidung 27.11.2014, GZ ...) wiesen den dagegen eingebrachten Rekurs bzw. Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin versucht nun, im Wege eines Feststellungsbescheides ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes (Maßnahme)Verfahren wiederaufzurollen, die AuvBZ für rechtswidrig erklären zu lassen und in weiterer Folge der Kostenvorschreibung die Grundlage zu entziehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige AuvBZ und die ihr daraus erwachsene Kostenvorschreibung nicht akzeptieren möchte, bewirkt keine Strittigkeit, die es behufs Feststellungsbescheides klarzustellen bedürfte. Ein Feststellungsbescheid dient grundsätzlich nicht der Bekämpfung rechtskräftiger behördlicher Akte. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es an einem Feststellungsinteresse fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entscheiden werden kann (vgl. VwGH vom 26.6.2012, 2010/07/0177), wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren (vgl. VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0022) zählen.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige AuvBZ und die ihr daraus erwachsene Kostenvorschreibung nicht akzeptieren möchte, bewirkt keine Strittigkeit, die es behufs Feststellungsbescheides klarzustellen bedürfte. Ein Feststellungsbescheid dient grundsätzlich nicht der Bekämpfung rechtskräftiger behördlicher Akte. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es an einem Feststellungsinteresse fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entscheiden werden kann vergleiche VwGH vom 26.6.2012, 2010/07/0177), wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren vergleiche VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0022) zählen.
Die Anträge auf Feststellung waren somit unzulässig und zurückzuweisen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend richtig zu stellen war.
Die verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgericht Wien nicht geteilt.
Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten gemäß § 35 VwGVG kann nicht nachvollzogen werden.Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG kann nicht nachvollzogen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Feststellungsbescheid; Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Antrag auf Feststellung; Kostenvorschreibung; Bescheid, Vorliegens einesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.073.2080.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017