Entscheidungsdatum
30.03.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §28Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über den Antrag der G. KG, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20. März 2017, betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wiener Linien GmbH & Co KG bezüglich „Laufender ...arbeiten kleineren Umfangs im Bereich der Stationen der U-Bahn-Linien U1, U2, U3, U4, U6 der Wiener Linien GmbH & Co KG in Form eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von 12 Kalendermonaten mit einmaliger Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate in einem nicht offenen Verfahren, GZ: WL-B65-u3-01-17“, nunmehr folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
I. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.römisch eins. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
II. Gemäß § 13 Abs. 7 WVRG 2014 in Verbindung mit § 28 WVRG 2014 wird folgende einstweilige Verfügung erlassen:römisch zwei. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 28, WVRG 2014 wird folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wiener Linien GmbH & Co KG bezüglich „Laufender ...arbeiten kleineren Umfangs im Bereich der Stationen der U-Bahn-Linien U1, U2, U3, U4, U6 der Wiener Linien GmbH & Co KG in Form eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von 12 Kalendermonaten mit einmaliger Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate in einem nicht offenen Verfahren, GZ: WL-B65-u3-01-17“, wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt.
Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt gegenständlich ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich durch.
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von 12 Kalendermonaten bezüglich der Durchführung laufender ...arbeiten kleineren Umfanges im Bereich der Stationen der Wiener U-Bahn-Linien U1, U2, U3, U4, und U6. Die Auftraggeberin hat die Möglichkeit zur Vertragsverlängerung um weitere 12 Kalendermonate.
Nach Einladung zur Angebotsabgabe mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2016 hatte die Antragstellerin fristgerecht vor Ablauf der Angebotsfrist am 12. Jänner 2017, 10:00 Uhr, ein Angebot gelegt.
Mit Telefaxnachricht der Antragsgegnerin vom 13. März 2017 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes mitgeteilt. Das Ausscheiden wurde auf § 269 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BVergG 2006 gestützt und mit dem Vorliegen eines Kalkulationsfehlers begründet.Mit Telefaxnachricht der Antragsgegnerin vom 13. März 2017 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes mitgeteilt. Das Ausscheiden wurde auf Paragraph 269, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, BVergG 2006 gestützt und mit dem Vorliegen eines Kalkulationsfehlers begründet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am Montag, den 20. Februar 2016 der Post zur Beförderung übergebene und somit rechtzeitige (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 13. März 2017, Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Pauschalgebührenersatz.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am Montag, den 20. Februar 2016 der Post zur Beförderung übergebene und somit rechtzeitige (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 13. März 2017, Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Pauschalgebührenersatz.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 WVRG 2014 genannten Voraussetzungen, die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen, die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 genannten Voraussetzungen, die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen, die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
Bezüglich ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verwies die Antragstellerin auf ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag und führte im Wesentlichen ergänzend aus, der ausgeschriebene Auftrag stelle ein Referenzprojekt für die Antragstellerin dar, dessen Verlust einen drohenden Schaden bewirke. Für die Erstellung des Angebots wären naturgemäß Kosten angefallen und drohe daher aufgrund des Verlustes eines Referenzprojektes ein Schaden. Der Antragstellerin werde die Möglichkeit genommen, den Zuschlag zu erhalten.
Die vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotene Interessenabwägung müsse zugunsten der Antragstellerin ausfallen.
Der vorliegende Leistungsgegenstand sei nicht in einem beschleunigten Verfahren ausgeschrieben worden, nachdem keine Dringlichkeit an der Auftragsvergabe bestehe. Dies bestätige sich schon dadurch, dass die Zuschlagsfrist im gegenständlichen Verfahren vom 22. Februar 2017 bis zum 15. Mai 2017 verlängert worden sei. Es handle sich beim in Rede stehenden Verfahren auch um ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb.
Zudem wäre die Möglichkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens einschließlich einer Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung um maximal zwei Monate für die Auftraggeberin vorhersehbar und daher von vornherein bei der Zeitplanung einer Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Schließlich sei unter Berücksichtigung des Anspruches der Antragstellerin auf ein effektives Nachprüfungsverfahren im Zweifel von keinen überwiegend nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung auszugehen. Die gebotene Interessenabwägung vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung müsse somit zugunsten der Antragstellerin ausschlagen.
Mit Stellungnahme vom 21. März 2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung bestünden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 28 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 - WVRG 2014 lautet:Paragraph 28, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 - WVRG 2014 lautet:
„§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.“„§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, vor diesem gestellt werden.“
§ 29 WVRG 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 29, WVRG 2014 lautet auszugsweise:
„§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.“
§ 31 WVRG 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 31, WVRG 2014 lautet auszugsweise:
„§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(…)
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(…)
(6) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.“
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin Sinne des § 1 Abs. 1 WVRG. Sie führt ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Vergabe eines Bauauftrages nach den Bestimmungen des BVergG 2006 für den Unterschwellenbereich im Sektorenbereich durch.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WVRG. Sie führt ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Vergabe eines Bauauftrages nach den Bestimmungen des BVergG 2006 für den Unterschwellenbereich im Sektorenbereich durch.
Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. cc BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2014. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2014. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 7 Abs. 1 WVRG 2014 gegeben, wobei gemäß § 2 Abs. 4 WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Einzelrichter erfolgen.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WVRG 2014 gegeben, wobei gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Einzelrichter erfolgen.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht dem § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht dem Paragraph 29, Absatz eins, WVRG 2014.
Nach der ständigen Judikatur der Vergabekontrollbehörden (vgl. z.B. VGW-123/V/072/627/2015), welche kürzlich auch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016 zur Zl. Ra 2015/04/0029 bestätigt wurde, droht eine unmittelbare Schädigung eines Antragstellers dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss (vgl. Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 328, Rz 33 mwN). Nach der ständigen Judikatur der Vergabekontrollbehörden vergleiche z.B. VGW-123/V/072/627/2015), welche kürzlich auch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016 zur Zl. Ra 2015/04/0029 bestätigt wurde, droht eine unmittelbare Schädigung eines Antragstellers dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss vergleiche Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 328,, Rz 33 mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte sich erst nach Vorlage des Vergabeaktes und der Replik der Antragsgegnerin zum Nachprüfungsantrag heraus, dass am 10. März 2017 nicht nur die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin übermittelt wurde, sondern darüber hinaus den anderen Bietern in diesem Verfahren die Zuschlagsentscheidung auf den präsumtiven Bestbieter mitgeteilt wurde. Obwohl die Antragstellerin trotz der nicht rechtskräftigen Ausscheidensentscheidung, ebenfalls verbliebene Bieterin dieses Verfahrens ist, wurde dieser die Zuschlagsentscheidung nicht übermittelt.
In Hinblick auf dieses nicht vorhersehbare vergaberechtswidrige Vorgehen der Antragsgegnerin war trotz des Vorliegens eines Nachprüfungsverfahrens wegen einer Ausscheidensentscheidung, nunmehr die im Spruch näher bezeichnete einstweilige Verfügung zu erlassen, da auf Grund der besonderen Umstände in diesem Fall der Antragstellerin ein Schaden nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar droht. Eine Zuschlagsentscheidung wurde bereits erlassen und ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass noch während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Ausscheidungsentscheidung die Antragsgegnerin den Zuschlag in diesem Verfahren erteilt. Zum Zeitpunkt der Abweisung der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. März 2017, welcher damit als obsolet anzusehen ist, waren diese Fakten dem Gericht noch nicht bekannt. Es war nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gleichzeitig mit der Ausscheidensentscheidung eine Zuschlagsentscheidung erlässt, diese jedoch der Antragstellern – entgegen § 272 Abs. 1 BVergG – nicht übermittelt.In Hinblick auf dieses nicht vorhersehbare vergaberechtswidrige Vorgehen der Antragsgegnerin war trotz des Vorliegens eines Nachprüfungsverfahrens wegen einer Ausscheidensentscheidung, nunmehr die im Spruch näher bezeichnete einstweilige Verfügung zu erlassen, da auf Grund der besonderen Umstände in diesem Fall der Antragstellerin ein Schaden nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar droht. Eine Zuschlagsentscheidung wurde bereits erlassen und ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass noch während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Ausscheidungsentscheidung die Antragsgegnerin den Zuschlag in diesem Verfahren erteilt. Zum Zeitpunkt der Abweisung der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. März 2017, welcher damit als obsolet anzusehen ist, waren diese Fakten dem Gericht noch nicht bekannt. Es war nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gleichzeitig mit der Ausscheidensentscheidung eine Zuschlagsentscheidung erlässt, diese jedoch der Antragstellern – entgegen Paragraph 272, Absatz eins, BVergG – nicht übermittelt.
Die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausreichend dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der ständigen Rechtsprechung Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen ist.
Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 21. März 2017 bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat.
Zumal von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Folgen überwiegen und gegenständlich seitens der Auftraggeberin dies nicht einmal behauptet wurde, konnte eine weitergehende Prüfung der Interessenlage entfallen. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass besondere Interessen der Auftraggeberin, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen, den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sind und von der Auftraggeberin solche besonderen Interessen nicht ins Treffen geführt wurden.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Die verfügte Maßnahme erfüllt diese Voraussetzung.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Die verfügte Maßnahme erfüllt diese Voraussetzung.
Sofern die Antragstellerin die Untersagung der Fortführung des gesamten Vergabeverfahrens fordert, vermag das Verwaltungsgericht Wien darin nicht das gelindeste Mittel zu erkennen, um den Eintritt des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens bzw. allfällige sonstige Nachteile zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, warum jede weitere Veranlassung im Vergabeverfahren (wie z.B die Angebotsprüfung oder Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung) 1untersagt werden soll, zumal die Antragstellerin auch kein entsprechend konkretes Vorbringen tätigte, welches eine solche Maßnahme rechtfertigen könnte.
Dass der Antragstellerin die Chance auf Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss hinsichtlich des gegenständlich ausgeschriebenen Rahmenvertrages erhalten bleibt, wird nunmehr dadurch sichergestellt, dass der Antragsgegnerin für die Dauer der Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens bezüglich der die Antragstellerin betreffenden Ausscheidensentscheidung beim Verwaltungsgericht Wien die Erteilung des Zuschlages untersagt wird.
Das Innehalten der Auftraggeberin im Vergabeverfahren kann ihr gegenständlich zugemutet werden, u.a. weil nach ständiger Rechtsprechung jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens und der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen und dies bei der Planung der Ausschreibung zu berücksichtigen hat. Ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, sondern – ganz im Gegenteil – explizit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestehen.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung war daher für den Zeitraum bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen. Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung war daher für den Zeitraum bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Drohung eines unmittelbaren Schadens, mittelbarer Schaden, Ausscheidensentscheidung, Mitteilung der ZuschlagsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.062.4627.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017