Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2017Index
L920096 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §9Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft. (vgl. sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft. vergleiche sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173).
Es sind somit jedenfalls Ersparnisse (auch wenn diese einem anderen Zweck dienen sollten) zur Deckung der Bedarfe (Lebens- und Wohnbedarf) heranzuziehen.
Schlagworte
Mindestsicherung, Lebensunterhalt, Mietbeihilfe, verwertbares Vermögen, ErsparnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6629.2017Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017