RS Lvwg 2017/5/16 VGW-242/002/RP12/6629/2017

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.05.2017

Index

L920096 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §9
WMG §10
WMG §12

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft. (vgl. sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen selbst die mit einem erheblichen Wertverlust verbundene Vermögensverwertung, nämlich die Auflösung eines Bausparvertrages vor Ablauf, weder als unmöglich noch als unzumutbar eingestuft. vergleiche sinngemäß VwGH 14.12.2007, Zl. 2006/10/0196, und 23.2.2009, Zl. 2005/10/0173).

Es sind somit jedenfalls Ersparnisse (auch wenn diese einem anderen Zweck dienen sollten) zur Deckung der Bedarfe (Lebens- und Wohnbedarf) heranzuziehen.

Schlagworte

Mindestsicherung, Lebensunterhalt, Mietbeihilfe, verwertbares Vermögen, Ersparnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6629.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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