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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 2005, Zl. 20301-S/29594/3- 2005, betreffend Gewährung von Sozialhilfe unter Abzug einer Eigenleistung nach Salzburger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 sprach der Bürgermeister der Stadt Salzburg aus, die Aufenthaltskosten für die am 13. Mai 1944 geborene Beschwerdeführerin in einer näher bezeichneten Salzburger Klinik würden für den Zeitraum vom 30. November bis 21. Dezember 2004 in der Höhe von "derzeit" täglich EUR 245,-- aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen. Die Eigenleistung für den Zeitraum vom 9. bis 29. November 2004 betrage insgesamt EUR 5.145,-- (EUR 245,-- x 21 Tage) und sei von der Beschwerdeführerin direkt an die Klinik zu bezahlen. Ab 1. Dezember 2004 werde die Eigenleistung aus der Pension/dem Pflegegeld direkt von der pensions-/pflegegeldauszahlenden Stelle dem Sozialhilfeträger überwiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 13. Juli 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 6, 7, 8 und 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (im Folgenden: SSHG) abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, bei der Beschwerdeführerin seien als vorhandenes Einkommen 80% der Pension und das Pflegegeld abzüglich Pflegetaschengeld anteilig für 22 Tage in Höhe von EUR 791,10 sowie der Rückkaufwert von Lebens- bzw. Sterbeversicherungen in Höhe von insgesamt EUR 4.801,71 berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 9. November bis zum 21. Dezember 2004 in einer näher bezeichneten Klinik in Salzburg untergebracht gewesen. Für die für diesen Zeitraum angefallenen Spitalskosten sei das Vermögen der Beschwerdeführerin in Form von Versicherungen herangezogen worden. Die der erstbehördlichen Vermögensberechnung zugrundegelegte Höhe der Summe von EUR 4.801,71 und die berechnete Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin aus Pension und Pflegegeld abzüglich Pflegegeld-Taschengeld seien nicht in Frage gestellt worden. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 13. Juli 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 6, 7, 8 und 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (im Folgenden: SSHG) abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, bei der Beschwerdeführerin seien als vorhandenes Einkommen 80% der Pension und das Pflegegeld abzüglich Pflegetaschengeld anteilig für 22 Tage in Höhe von EUR 791,10 sowie der Rückkaufwert von Lebens- bzw. Sterbeversicherungen in Höhe von insgesamt EUR 4.801,71 berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 9. November bis zum 21. Dezember 2004 in einer näher bezeichneten Klinik in Salzburg untergebracht gewesen. Für die für diesen Zeitraum angefallenen Spitalskosten sei das Vermögen der Beschwerdeführerin in Form von Versicherungen herangezogen worden. Die der erstbehördlichen Vermögensberechnung zugrundegelegte Höhe der Summe von EUR 4.801,71 und die berechnete Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin aus Pension und Pflegegeld abzüglich Pflegegeld-Taschengeld seien nicht in Frage gestellt worden.
Das Berufungsvorbringen richte sich einerseits gegen die Anrechnung der Sterbeversicherung der Beschwerdeführerin bei der W.-Versicherung mit der Polizzennummer 084.838-9 (Rückkaufwert per 1. Dezember 2004 EUR 1.265,70) und andererseits gegen die Festsetzung des Einkommens der Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit über dieses. Hinsichtlich der bestehenden Sterbeversicherungen sei auszuführen, dass die Möglichkeit des Rückkaufes auch von der Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Es handle sich demnach um verwertbares Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 SSHG. Demgegenüber sei, weil die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gemäß der klaren rechtlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 Z. 2 SSHG kein Vermögensfreibetrag in Höhe von EUR 3.980,-- (dem 10fachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte) für das Jahr 2004 zweckgebunden zur Deckung von Bestattungskosten zu berücksichtigen. § 8 Abs. 2 Z. 2 SSHG stelle für die Behörde eine zwingende Vollzugsvorgabe dar. Das Berufungsvorbringen richte sich einerseits gegen die Anrechnung der Sterbeversicherung der Beschwerdeführerin bei der W.-Versicherung mit der Polizzennummer 084.838-9 (Rückkaufwert per 1. Dezember 2004 EUR 1.265,70) und andererseits gegen die Festsetzung des Einkommens der Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit über dieses. Hinsichtlich der bestehenden Sterbeversicherungen sei auszuführen, dass die Möglichkeit des Rückkaufes auch von der Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Es handle sich demnach um verwertbares Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SSHG. Demgegenüber sei, weil die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gemäß der klaren rechtlichen Vorgabe des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SSHG kein Vermögensfreibetrag in Höhe von EUR 3.980,-- (dem 10fachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte) für das Jahr 2004 zweckgebunden zur Deckung von Bestattungskosten zu berücksichtigen. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SSHG stelle für die Behörde eine zwingende Vollzugsvorgabe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der im Beschwerdefall maßgebende § 8 SSHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2002 lautet (auszugsweise): 1. Der im Beschwerdefall maßgebende Paragraph 8, SSHG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2002, lautet (auszugsweise):
"Einsatz der eigenen Mittel
§ 8 Paragraph 8
1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
2. Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z. 1) zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten 2. Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten
65. Lebensjahr.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Recht verletzt, dass bei der Berechnung der Eigenleistung für den Zeitraum vom 9. bis 29. November 2004 der Rückkaufswert der oben erwähnten Sterbeversicherung mit der Polizzennummer 084838-9 nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 SSHG herangezogen wird. Strittig sei im Beschwerdefall, ob der Rückkaufswert einer Sterbeversicherung, die zur Finanzierung eines angemessenen Begräbnisses abgeschlossen wurde, als verwertbares Vermögen im Sinne des § 8 SSHG anzusehen ist. Im SSHG finde sich zwar keine Bestimmung, wonach der Rückkaufswert von Sterbeversicherungen ausdrücklich als nicht verwertbares Vermögen gelte. § 8 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. regle jedoch ausdrücklich, dass ein Betrag in Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (für das Jahr 2004 mithin EUR 3.980,--) zur Deckung von Bestattungskosten der Hilfeempfänger ab dem vollendeten 65. Lebensjahr als nicht verwertbar gilt. Diese Bestimmung indiziere, dass der Landesgesetzgeber durchaus ein Schonvermögen zur Vorsorge einer Bestattung gewähren möchte. Wenngleich ein Schonvermögen nur für Hilfeempfänger ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zugestanden werde, müsse der Begriff "verwertbares Vermögen" in § 8 Abs. 1 SSHG so interpretiert werden, dass ähnlich gelagerte Sachverhalte auch einer gleichen rechtlichen Beurteilung unterzogen würden. Auch jüngere Personen in Senioren- und Pflegeheimen wie die Beschwerdeführerin müssten die für sie notwendige Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen, insbesondere bei schwerer Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Dieser Personenkreis sei in vielerlei Hinsicht der Altersgruppe der über 65-jährigen gleichgesetzt, so etwa beim Pflegegeld, beim Seniorenausweis der städtischen Verkehrsbetriebe in Salzburg wie auch bei der Einstufung von Menschen über 60 Jahren als Senioren beim Seniorenamt der Stadtgemeinde Salzburg. Schwerkranke und pflegebedürftige Menschen unter 65 Jahren würden auch früher sterben als nicht pflegebedürftige bzw. gesunde Menschen. Der Rückkaufswert einer von einer solchen Person abgeschlossenen Sterbeversicherung sei im Sinne der Intentionen des § 8 SSHG als nicht verwertbares Vermögen im Sinn des § 8 Abs. 1 leg. cit. zu interpretieren. 2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Recht verletzt, dass bei der Berechnung der Eigenleistung für den Zeitraum vom 9. bis 29. November 2004 der Rückkaufswert der oben erwähnten Sterbeversicherung mit der Polizzennummer 084838-9 nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, SSHG herangezogen wird. Strittig sei im Beschwerdefall, ob der Rückkaufswert einer Sterbeversicherung, die zur Finanzierung eines angemessenen Begräbnisses abgeschlossen wurde, als verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 8, SSHG anzusehen ist. Im SSHG finde sich zwar keine Bestimmung, wonach der Rückkaufswert von Sterbeversicherungen ausdrücklich als nicht verwertbares Vermögen gelte. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. regle jedoch ausdrücklich, dass ein Betrag in Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (für das Jahr 2004 mithin EUR 3.980,--) zur Deckung von Bestattungskosten der Hilfeempfänger ab dem vollendeten 65. Lebensjahr als nicht verwertbar gilt. Diese Bestimmung indiziere, dass der Landesgesetzgeber durchaus ein Schonvermögen zur Vorsorge einer Bestattung gewähren möchte. Wenngleich ein Schonvermögen nur für Hilfeempfänger ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zugestanden werde, müsse der Begriff "verwertbares Vermögen" in Paragraph 8, Absatz eins, SSHG so interpretiert werden, dass ähnlich gelagerte Sachverhalte auch einer gleichen rechtlichen Beurteilung unterzogen würden. Auch jüngere Personen in Senioren- und Pflegeheimen wie die Beschwerdeführerin müssten die für sie notwendige Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen, insbesondere bei schwerer Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Dieser Personenkreis sei in vielerlei Hinsicht der Altersgruppe der über 65-jährigen gleichgesetzt, so etwa beim Pflegegeld, beim Seniorenausweis der städtischen Verkehrsbetriebe in Salzburg wie auch bei der Einstufung von Menschen über 60 Jahren als Senioren beim Seniorenamt der Stadtgemeinde Salzburg. Schwerkranke und pflegebedürftige Menschen unter 65 Jahren würden auch früher sterben als nicht pflegebedürftige bzw. gesunde Menschen. Der Rückkaufswert einer von einer solchen Person abgeschlossenen Sterbeversicherung sei im Sinne der Intentionen des Paragraph 8, SSHG als nicht verwertbares Vermögen im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zu interpretieren.
2.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Aus § 8 Abs. 1 SSHG geht unmissverständlich hervor, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz u.a. des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Lege non distinguente ist nach Abs. 1 jegliches verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Dass allfällige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nicht darunter fallen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 Z. 2 SSHG, wonach "Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte ... zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr" als nicht verwertbar gilt, also nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon nach dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes andere Vermögen - mit Ausnahme der in Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genannten Gegenstände, die aber im Beschwerdefall außer Betracht bleiben können - sehr wohl zu berücksichtigen ist, mithin jegliches nach Abs. 1 erfasstes Vermögen von Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung des § 8 Abs. 1 SSHG, wonach Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als nicht verwertbares Vermögen zu gelten hätte, verbietet sich sowohl auf Grund des Wortlautes des § 8 Abs. 2 Z. 2 SSHG als auch auf Grund der systematischen Verklammerung mit Abs. 1. Auch die Gesetzesmaterialien (AB 342 Blg Salzburger Landtag, 12. GP, 2 ), in denen die Neufassung des § 8 Abs. 2 SSHG nur erwähnt wird, bieten keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung. Aus Paragraph 8, Absatz eins, SSHG geht unmissverständlich hervor, dass Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als der Einsatz u.a. des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Lege non distinguente ist nach Absatz eins, jegliches verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Dass allfällige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nicht darunter fallen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Aus der Formulierung in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SSHG, wonach "Vermögen bis zur Höhe des zehnfachen Richtsatzes für Alleinunterstützte ... zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr" als nicht verwertbar gilt, also nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon nach dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes andere Vermögen - mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. genannten Gegenstände, die aber im Beschwerdefall außer Betracht bleiben können - sehr wohl zu berücksichtigen ist, mithin jegliches nach Absatz eins, erfasstes Vermögen von Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, SSHG, wonach Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als nicht verwertbares Vermögen zu gelten hätte, verbietet sich sowohl auf Grund des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SSHG als auch auf Grund der systematischen Verklammerung mit Absatz eins, Auch die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 342 Blg Salzburger Landtag, 12. GP, 2 ), in denen die Neufassung des Paragraph 8, Absatz 2, SSHG nur erwähnt wird, bieten keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung.
Die Heranziehung des Rückkaufwertes der in Rede stehenden Versicherung als verwertbares Vermögen der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dass der Salzburger Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 eine Änderung der Umschreibung des Begünstigtenkreises in der Ausnahmeregel des § 8 Abs. 2 Z. 2 SSHG (künftig ohne Altersgrenze Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind) vorgenommen hat, ist für die Auslegung der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des § 8 SSHG nicht von Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken im Sinne des Art. 89 B-VG gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung (allein) an das Lebensalter. Die Heranziehung des Rückkaufwertes der in Rede stehenden Versicherung als verwertbares Vermögen der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ist aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dass der Salzburger Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 eine Änderung der Umschreibung des Begünstigtenkreises in der Ausnahmeregel des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, SSHG (künftig ohne Altersgrenze Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind) vorgenommen hat, ist für die Auslegung der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Paragraph 8, SSHG nicht von Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken im Sinne des Artikel 89, B-VG gegen die Verfassungsmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung (allein) an das Lebensalter.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.3. Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2009
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100173.X00Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009