TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/30 VGW-031/069/6919/2017

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des R. V., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.3.2017, VStV/916301792120/2016, wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des R. römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.3.2017, VStV/916301792120/2016, wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStV eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStV eingestellt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

1.   Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien hat folgenden Spruch:

„1. Sie sind am 26.11.2016 um 13:00 in 1140 Wien, Schloßallee 8, im Rückstaubereich vor der Kreuzung mit der Felberstraße, in Richtung Johnstraße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-7 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich     Freiheitsstrafe von     Gemäß

                       ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                       von

€ 150,00         2 Tage(n) 21 Stunde(n)   § 99 Abs. 3 lit. b2 Tage(n) 21 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera b

                       0 Minuten(n)                                    StVO        

                                                            

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft:

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€        als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00.“

2.   In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Straferkenntnis werde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es sei richtig, dass sich am 26. November 2016 ein Verkehrsunfall ereignete; das Alleinverschulden treffe die Unfallgegnerin, welche auf das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei. Dadurch seien leichte Schäden an seinem Fahrzeug, nicht jedoch am Fahrzeug der Unfallgegnerin entstanden. Dies habe die Unfallgegnerin auch bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Den Datenaustausch habe sie verweigert. § 4 Abs. 5 StVO setze voraus, dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners entstanden sei; ein Schaden am eigenen Fahrzeug verpflichte den Beschwerdeführer nicht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Das Straferkenntnis sei daher rechtlich unrichtig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.Das Straferkenntnis werde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es sei richtig, dass sich am 26. November 2016 ein Verkehrsunfall ereignete; das Alleinverschulden treffe die Unfallgegnerin, welche auf das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei. Dadurch seien leichte Schäden an seinem Fahrzeug, nicht jedoch am Fahrzeug der Unfallgegnerin entstanden. Dies habe die Unfallgegnerin auch bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben. Den Datenaustausch habe sie verweigert. Paragraph 4, Absatz 5, StVO setze voraus, dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners entstanden sei; ein Schaden am eigenen Fahrzeug verpflichte den Beschwerdeführer nicht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Das Straferkenntnis sei daher rechtlich unrichtig. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

3.   Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung, legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

Am 26. November 2016, um ca. 13:00 Uhr, kam es zu einem leichten Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers, mit dem Kennzeichen W-7, und der Unfallgegenerin G. M., mit dem Kennzeichen W-2, welche hintereinander in 1140 Wien, Schloßallee 8, an der Kreuzung Schloßallee – Felberstraße standen.

Hierbei entstand kein Schaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin. Der Beschwerdeführer stieg aus, begutachtete die Fahrzeuge und sprach mit der Unfallgegnerin. In der Folge fuhren beide weiter. Die Unfallgegnerin meldete den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Dass es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallsgegnerin G. M. kam sowie Zeit und Ort des Verkehrsunfalls ergibt sich jeweils aus den Angaben der Unfallgegnerin im Zuge der Meldung des Verkehrsunfalles und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Unfallgegnerin gab bei ihrer Meldung des Schadens am 26. November 2016 sowie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28. Februar 2017 an, dass an ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden sei. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Unfallgegnerin diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen. Sie führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge begutachtet und mit ihr gesprochen habe und in der Folge beide weiter gefahren seien. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers.

IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen

1. § 4 Abs. 1 und 5 StVO 1960 lauten:1. Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO 1960 lauten:

„(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“

2. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 lautet:2. Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 lautet:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, […]

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, […]“b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, […]“

V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung

1.   Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240 mit Hinweis auf VwGH 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240 mit Hinweis auf VwGH 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).

Nach den getroffenen Feststellungen kam es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallgegnerin G. M., bei dem ein Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand, und somit zu einem Verkehrsunfall. Es entstand jedoch kein Sachschaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach § 4 Abs. 5 StVO dazu verpflichtet war, den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO wurde daher nicht verwirklicht.Nach den getroffenen Feststellungen kam es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Unfallgegnerin G. M., bei dem ein Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand, und somit zu einem Verkehrsunfall. Es entstand jedoch kein Sachschaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO dazu verpflichtet war, den Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der objektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde daher nicht verwirklicht.

2.   Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 2. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

3.   Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel nach § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

4.   Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsunfall; kein Sachschaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin; keine Meldepflicht; Nichterfüllung des objektiven Tatbestands; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.069.6919.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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