Entscheidungsdatum
13.06.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes gemäß § 38 Abs. 2 SPG am 28.03.2017, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38, Absatz 2, SPG am 28.03.2017, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG als auch ein Betretungsverbot nach § 38 Abs. 2 SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. § 38 Abs. 1 SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen. Gemäß § 38a Abs. 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG als auch ein Betretungsverbot nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Paragraph 38, Absatz eins, SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen. Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Absatz eins, bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.
2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.
Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato machten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, lauten auszugsweise:
„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet:
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).
1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs. 2 SPG.1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG.
1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879/1980).Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879 aus 1980,).
1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (§ 35 Abs. 3 VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Betretungsverbot; Unterlassung des Ausspruchs; keine qualifizierte Untätigkeit; kein tauglicher BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.6533.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017