TE Lvwg Beschluss 2017/6/13 VGW-102/067/6533/2017, VGW-102/067/6534/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
B-VG Art 132 Abs2
SPG§38
SPG §38a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 38 heute
  2. SPG § 38 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  3. SPG § 38 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 38 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 38 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  6. SPG § 38 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1999
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes gemäß § 38 Abs. 2 SPG am 28.03.2017, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1.) der Frau M. T.-H. und 2.) der Frau Me. T. L., beide wohnhaft in Wien, L.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wegen der durch Organe der Landespolizeidirektion Wien unterlassenen Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und des unterlassenen Ausspruchs eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38, Absatz 2, SPG am 28.03.2017, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm § 88 Abs. 1 SPG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.1. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 09.05.2017 (am selben Tag zur Post gegeben) brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG als auch ein Betretungsverbot nach § 38 Abs. 2 SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. § 38 Abs. 1 SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen. Gemäß § 38a Abs. 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.Zur Zulässigkeit und zu den Beschwerdegründen wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, die einschreitenden Beamten der belangten Behörden hätten es am 28.03.2017 unterlassen, eine Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG als auch ein Betretungsverbot nach Paragraph 38, Absatz 2, SPG auszusprechen; dies stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Paragraph 38, Absatz eins, SPG sehe vor, dass wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgehe, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, von deren unmittelbare Umgebung wegzuweisen. Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen, die Rückkehr in den nach Absatz eins, bestimmten Bereich zu untersagen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist nach den Ausführungen der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin ein Angriff samt Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin vorgefallen, aus der auch Verletzungen resultiert seien. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit seien auch die Voraussetzungen des gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG vorliegend gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass selbst für den Fall eines gefährlichen Angriffes nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen sei, im konkreten Fall seien aber die einschreitenden Beamten jedoch kurz nach einem Angriff beigezogen worden. Die Schwelle einer drohenden Belästigung sei bei weitem überschritten gewesen und daher die Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am Oberarm gepackt worden, wodurch sie zu Boden gegangen sein; dabei trug sie Verletzungen am Fuß sowie blaue Flecken an den Oberarmen davon.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.Die Beschwerdeführerinnen beantragten 1.) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, 2.) den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und 3.) dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG die Verfahrenskosten (Ersatz der Eingabegebühren, der Fahrkosten sowie des Pauschalbetrags für den Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß der Aufwandersatzverordnung) aufzuerlegen.

2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.2. Das Verwaltungsgericht Wien brachte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.05.2017 zusammengefasst zur Kenntnis, Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für die Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache sei, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung darstelle. Nach der Rechtsprechung setzt ein mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit bekämpfbarer Akt in der Regel einen durch positives Tun der Behörde bewirkten Eingriff in Rechte voraus. Die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dass den in Beschwerde gezogenen Unterlassungen eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und sei zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerden offenbar unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien eine Stellungnahme abzugeben.

Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato machten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, lauten auszugsweise:

„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.Paragraph 38 a,
  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),
    1. 1.Ziffer eins
      das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder
    2. 2.Ziffer 2
      sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
      1. a)Litera a
        einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
      2. b)Litera b
        einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
      3. c)Litera c
        eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,
    zu untersagen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. 1.Ziffer eins
      dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
    2. 2.Ziffer 2
      ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
    3. 3.Ziffer 3
      dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
    4. 4.Ziffer 4
      ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.
    Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
    1. 1.Ziffer eins
      den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
    2. 2.Ziffer 2
      sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich
      1. a.Litera a
        den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 69, und
      2. b.Litera b
        den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde
      zu informieren.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
  6. (6)Absatz 6,Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
  7. (6a)Absatz 6 a,Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
  8. (7)Absatz 7,Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
  9. (8)Absatz 8,Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
  10. (9)Absatz 9,Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:3. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet:

„§ 35.
  1. (1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
  4. (4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer eins
      die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
    2. 2.Ziffer 2
      die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
    3. 3.Ziffer 3
      die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
  5. (5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs. 2 SPG.1.2. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der Unterlassung des Ausspruchs einer Wegweisung gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG.

1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.3. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879/1980).Dass dem in Beschwerde gezogenen unterlassenen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche ausnahmsweise als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und war zudem nach dem Beschwerdevorbringen für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ersichtlich vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, vom 21.05.2008, Zl 2007/02/0107, vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427,vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089 und vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060; oder VfSlg. 8879 aus 1980,).

1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (§ 35 Abs. 3 VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.1.4. Die Beschwerden waren daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Weil noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG), entfällt ein Kostenausspruch.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Betretungsverbot; Unterlassung des Ausspruchs; keine qualifizierte Untätigkeit; kein tauglicher Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.6533.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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