Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich diese Bestimmung als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es § 7 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des § 10 Abs. 2 WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre.Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz ist teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass auch das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches im konkreten Fall keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, auf den Mindeststandard des anderen Mitglieds anzurechnen ist. Denn andernfalls würde sich diese Bestimmung als widersprüchlich zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, wie es Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, erweisen, würde doch bei einer wortgetreuen Interpretation des Paragraph 10, Absatz 2, WMG das Einkommen eines nicht anspruchsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen sein, wodurch das Wesen der Bedarfsgemeinschaft komplett ausgehöhlt wäre.
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; Subsidiarität; Mindeststandard; Anrechnung; Einkommen eines Mitglieds der BedarfsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.2339.2017Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017