RS Lvwg 2017/6/21 VGW-242/043/RP28/6609/2017

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid  dem früher erlassenen. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; 1. Oktober 2004, Zl. 201/12/0148). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid  dem früher erlassenen. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; 1. Oktober 2004, Zl. 201/12/0148).

Doch bedeutet der eingetretene Wegfall des mit Beschwerde bekämpften Bescheides  nicht, dass die Rechtschutzeinrichtung keine Entscheidungspflicht trifft. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (in diesem Sinne VwGH vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0316).

Schlagworte

Mindestsicherung, Zurückweisung, Unzulässigkeit, keine Beschwer, Derogation des angefochtenen Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.6609.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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