Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; 1. Oktober 2004, Zl. 201/12/0148). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren vergleiche VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; 1. Oktober 2004, Zl. 201/12/0148).
Doch bedeutet der eingetretene Wegfall des mit Beschwerde bekämpften Bescheides nicht, dass die Rechtschutzeinrichtung keine Entscheidungspflicht trifft. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (in diesem Sinne VwGH vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0316).
Schlagworte
Mindestsicherung, Zurückweisung, Unzulässigkeit, keine Beschwer, Derogation des angefochtenen BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.6609.2017Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017