RS Lvwg 2017/6/21 VGW-242/038/RP24/5353/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §16
WMG §32
AVG §13 Abs3
VwGVG §28 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus § 32 Abs. 2 WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von § 13 Abs. 3 AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ)  in § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG aufgezählten Unterschriften und Unterlagen  schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn nicht alle Unterschriften geleistet und die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. (vgl. im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).Aus Paragraph 32, Absatz 2, WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ)  in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG aufgezählten Unterschriften und Unterlagen  schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn nicht alle Unterschriften geleistet und die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. vergleiche im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).

Da dem Antrag im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Z 2 WMG somit initiativ seitens der hilfesuchenden Antragsteller zu unterfertigen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt nicht geschehen ist, liegt kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.Da dem Antrag im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, WMG somit initiativ seitens der hilfesuchenden Antragsteller zu unterfertigen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt nicht geschehen ist, liegt kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.

Schlagworte

Verfahrensrecht, Mindestsicherung, Aufhebung und Zurückverweisung, fehlende Unterschriften auf dem Antrag, initiative Beilagepflicht von Unterlagen, Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsfolgenbelehrung erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.5353.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten