Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16Rechtssatz
Aus § 32 Abs. 2 WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von § 13 Abs. 3 AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG aufgezählten Unterschriften und Unterlagen schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn nicht alle Unterschriften geleistet und die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. (vgl. im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).Aus Paragraph 32, Absatz 2, WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG aufgezählten Unterschriften und Unterlagen schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn nicht alle Unterschriften geleistet und die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. vergleiche im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).
Da dem Antrag im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Z 2 WMG somit initiativ seitens der hilfesuchenden Antragsteller zu unterfertigen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt nicht geschehen ist, liegt kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.Da dem Antrag im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, WMG somit initiativ seitens der hilfesuchenden Antragsteller zu unterfertigen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt nicht geschehen ist, liegt kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Mindestsicherung, Aufhebung und Zurückverweisung, fehlende Unterschriften auf dem Antrag, initiative Beilagepflicht von Unterlagen, Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsfolgenbelehrung erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.5353.2017Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017