RS Lvwg 2017/6/23 VGW-151/V/065/7393/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.06.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 3b NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Paragraph 3 b, NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Schlagworte

Zurückverweisung, Säumnisbeschwerde, ersatzlose Behebung, Aussetzung des Verfahrens, Voraussetzungen, Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.V.065.7393.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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