Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3bRechtssatz
§ 3b NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Paragraph 3 b, NAG bezieht sich auf Konstellationen, in denen eine Behörde das Verfahren aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterzuführen hat und gleichzeitig gegen diese eine Revision erhoben wurde, ungeachtet dessen, ob es sich um eine vom Antragsteller begehrte Revision oder um eine Amtsrevision handelt. Darunter fallen daher beispielsweise Zurückverweisungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG oder Entscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Schlagworte
Zurückverweisung, Säumnisbeschwerde, ersatzlose Behebung, Aussetzung des Verfahrens, Voraussetzungen, ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.V.065.7393.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017