RS Lvwg 2017/6/27 VGW-242/021/RP25/4198/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §8 Abs3
AVG §52
AVG §68
VwGVG §28
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011/1977, 8352/1978, 8468/1978 sowie 8940/1980)  oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. § 38 AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.Die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011 aus 1977,, 8352 aus 1978,, 8468 aus 1978, sowie 8940 aus 1980,)  oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. Paragraph 38, AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.

Schlagworte

Mindestsicherung, Dauerleistung, Einstellung; , Gutachten, Behinderung, Sachwalter; Verhältnismäßigkeit, Aufhebung mit Erkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.4198.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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