Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs3Rechtssatz
Die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011/1977, 8352/1978, 8468/1978 sowie 8940/1980) oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. § 38 AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.Die Aussage, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist beim vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrad überhaupt kaum vorstellbar, zumal ein derart hoher Behinderungsgrad (70%) häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011 aus 1977,, 8352 aus 1978,, 8468 aus 1978, sowie 8940 aus 1980,) oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. Paragraph 38, AVG 1991) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.
Schlagworte
Mindestsicherung, Dauerleistung, Einstellung; , Gutachten, Behinderung, Sachwalter; Verhältnismäßigkeit, Aufhebung mit ErkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.4198.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017