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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art2 Abs1Beachte
vgl. Kundmachung LGBl. 34/1980 am 1. Oktober 1980; s. Anlaßfall B487/76 v. 23. Oktober 1980Leitsatz
Wr. Behindertengesetz; §33a Abs2 idF LGBl. 10/1975 gleichheitswidrigSpruch
1. §33a Abs2 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien 22/1966, idF der 2. Behindertengesetz-Nov., LGBl. 10/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §33a Abs2 des Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt für Wien 22 aus 1966,, in der Fassung der 2. Behindertengesetz-Nov., Landesgesetzblatt 10 aus 1975,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim VfGH ist zu B487/76 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, die sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung wendet.römisch eins.1. Beim VfGH ist zu B487/76 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, die sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Wr. Landesregierung wendet.
Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Behinderte gem. §33a Abs1 des Wr. Landesgesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. 22, über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), idF der 2. Behindertengesetz-Nov., LGBl. 10/1975 (im folgenden kurz: BehindertenG), gem. §33a Abs2 leg. cit. abgewiesen worden.Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Behinderte gem. §33a Abs1 des Wr. Landesgesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. 22, über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), in der Fassung der 2. Behindertengesetz-Nov., Landesgesetzblatt 10 aus 1975, (im folgenden kurz: BehindertenG), gem. §33a Abs2 leg. cit. abgewiesen worden.
2. Bei der Beratung des VfGH über diese Beschwerde haben sich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §33a BehindertenG ergeben.
Der VfGH hat daher beschlossen, aus Anlaß der erwähnten Beschwerde von Amts wegen nach Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten.
3. Gem. §1 Abs1 BehindertenG gelten als Behinderte iS dieses Gesetzes Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind.
Nach §1 Abs2 ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung, daß der Behinderte
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) seinen Wohnsitz in Wien hat und
c) aufgrund anderer Rechtsvorschriften - mit Ausnahme des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. 11/1973 - keine Möglichkeit auf Erlangung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen besitzt.c) aufgrund anderer Rechtsvorschriften - mit Ausnahme des Wiener Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 11 aus 1973, - keine Möglichkeit auf Erlangung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen besitzt.
In dem durch die 2. Behindertengesetz-Nov. neu eingeführten, unter der Überschrift "Ausweise für Behinderte" stehenden §33a Abs1 ist vorgesehen, daß Behinderten, die die Voraussetzungen des §1 Abs1 und 2 lita und b erfüllen, und infolge eines Leidens oder Gebrechens iS des §2 in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH eingeschränkt sind, auf Antrag ein Lichtbildausweis (Behindertenausweis) auszustellen ist.
§33a Abs2 lautet:
"Von der Ausweisstellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen das Leiden oder Gebrechen als anspruchsbegründender Tatbestand nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Wiener Blindenbeihilfengesetz 1969, LGBl. für Wien Nr. 14 - festgestellt wurde.""Von der Ausweisstellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen das Leiden oder Gebrechen als anspruchsbegründender Tatbestand nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Wiener Blindenbeihilfengesetz 1969, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 14 - festgestellt wurde."
Dem §33a Abs3 zufolge sind nähere Bestimmungen über die Form des Ausweises durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
4. Der VfGH hat in dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vom 20. Oktober 1979 vorläufig angenommen, daß er bei seiner Entscheidung im Anlaßverfahren - ebenso wie die belangte Behörde - jedenfalls §33a Abs2 BehindertenG anzuwenden habe und daß die Abs1 und 3 des §33a mit dem Abs2 eine untrennbare Einheit darstellen. Der VfGH ist daher im Einleitungsbeschluß davon ausgegangen, daß §33a BehindertenG zur Gänze präjudiziell sei.
Der VfGH hat die Bedenken gegen diese Gesetzesvorschrift wie folgt umschrieben:
"a) §33a Abs1 BehindertenG sieht die Ausstellung von besonderen Ausweisen für alle Behinderten im Sinne des §1 Abs1 - also für alle Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind - vor, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, den Wohnsitz in Wien haben und sofern ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. eingeschränkt ist. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß dieser Ausweis nicht etwa die Funktion eines Feststellungsbescheides hat, der den Behörden gegenüber die Anspruchsberechtigung nach dem BehindertenG dartut, sondern daß das mit einem Lichtbild zu versehende Dokument dazu dient, es dem Behinderten zu erleichtern, sich der Öffentlichkeit gegenüber als Behinderter auszuweisen (vgl. die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22. April 1975, LGBl. 16, über die Form der Ausweise für Behinderte; danach hat es im Ausweis unter anderem zu lauten: Dieser Leidenszustand erfordert Rücksichtnahme und Entgegenkommen.). Der Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist anscheinend - unabhängig von sonstigen zugunsten der Behinderten vorgesehenen Maßnahmen (§3 Abs1 BehindertenG) - eine besondere Art der Hilfeleistung einzuführen, nämlich den Behinderten durch Vorweis eines speziellen Ausweises zu ermöglichen, ohne peinliche Erklärungen im Hinblick auf das Leiden oder Gebrechen von den Mitmenschen die gebotene Rücksichtnahme zu erlangen."a) §33a Abs1 BehindertenG sieht die Ausstellung von besonderen Ausweisen für alle Behinderten im Sinne des §1 Abs1 - also für alle Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind - vor, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, den Wohnsitz in Wien haben und sofern ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. eingeschränkt ist. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß dieser Ausweis nicht etwa die Funktion eines Feststellungsbescheides hat, der den Behörden gegenüber die Anspruchsberechtigung nach dem BehindertenG dartut, sondern daß das mit einem Lichtbild zu versehende Dokument dazu dient, es dem Behinderten zu erleichtern, sich der Öffentlichkeit gegenüber als Behinderter auszuweisen vergleiche die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22. April 1975, Landesgesetzblatt 16, über die Form der Ausweise für Behinderte; danach hat es im Ausweis unter anderem zu lauten: Dieser Leidenszustand erfordert Rücksichtnahme und Entgegenkommen.). Der Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist anscheinend - unabhängig von sonstigen zugunsten der Behinderten vorgesehenen Maßnahmen (§3 Abs1 BehindertenG) - eine besondere Art der Hilfeleistung einzuführen, nämlich den Behinderten durch Vorweis eines speziellen Ausweises zu ermöglichen, ohne peinliche Erklärungen im Hinblick auf das Leiden oder Gebrechen von den Mitmenschen die gebotene Rücksichtnahme zu erlangen.
b) Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst nicht einzusehen, worin die sachliche Rechtfertigung gelegen sein könnte, diesen Vorteil nicht allen Schwerbehinderten in gleicher Weise zuteil werden zu lassen, sondern von der Ausweisleistung Personen auszuschließen, die nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Wiener Blindenbeihilfengesetz 1969 - aufgrund des Leidens oder Gebrechens einen Anspruch auf Hilfeleistung haben. Diese Hilfeleistung muß nämlich anscheinend nicht auch den Anspruch auf Ausstellung eines gleichartigen Ausweises in sich schließen. Es scheint sohin, daß die getroffene Regelung dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz zuwiderläuft.
c) Offenbar ist der Wiener Landesgesetzgeber davon ausgegangen, daß ihm die Bundesverfassung nicht die Kompetenz einräume, die Ausstellung von Ausweisen für alle Schwerbehinderten vorzusehen, sondern daß ihm die Regelungszuständigkeit dann fehle, wenn die Ausweisausstellung in Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die der Gesetzgebung nach Bundessache ist (vgl. Blg. Nr. 2 aus 1975 zu den Prot. des Wr. Landtages, Seiten 2, 3 und 19 der Erläuternden Bemerkungen).c) Offenbar ist der Wiener Landesgesetzgeber davon ausgegangen, daß ihm die Bundesverfassung nicht die Kompetenz einräume, die Ausstellung von Ausweisen für alle Schwerbehinderten vorzusehen, sondern daß ihm die Regelungszuständigkeit dann fehle, wenn die Ausweisausstellung in Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die der Gesetzgebung nach Bundessache ist vergleiche Blg. Nr. 2 aus 1975 zu den Prot. des Wr. Landtages, Seiten 2, 3 und 19 der Erläuternden Bemerkungen).
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu klären sein, ob und in welcher Richtung diese Überlegungen zutreffen.
So wäre es denkbar anzunehmen, daß der Landesgesetzgeber die Ausstellung von Behindertenausweisen nur für jene Personen vorsehen darf, für die er (sonstige) Behindertenhilfe leisten darf. Es könnte also etwa die Meinung vertreten werden, der Landesgesetzgeber dürfe die Ausstellung solcher Ausweise für alle Behinderten vorsehen, soweit deren Betreuung nicht der Gesetzgebung nach dem Bund vorbehalten ist. (In diesem Fall wäre der Landesgesetzgeber beispielsweise zuständig, eine Ausweisausstellung für im Ruhestand befindliche Landesbeamte vorzusehen, die aufgrund ihrer Behinderung einen Hilflosenzuschuß - §27 der Wiener Pensionsordnung 1966, LGBl. 19/1967 - erhalten.)So wäre es denkbar anzunehmen, daß der Landesgesetzgeber die Ausstellung von Behindertenausweisen nur für jene Personen vorsehen darf, für die er (sonstige) Behindertenhilfe leisten darf. Es könnte also etwa die Meinung vertreten werden, der Landesgesetzgeber dürfe die Ausstellung solcher Ausweise für alle Behinderten vorsehen, soweit deren Betreuung nicht der Gesetzgebung nach dem Bund vorbehalten ist. (In diesem Fall wäre der Landesgesetzgeber beispielsweise zuständig, eine Ausweisausstellung für im Ruhestand befindliche Landesbeamte vorzusehen, die aufgrund ihrer Behinderung einen Hilflosenzuschuß - §27 der Wiener Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 19 aus 1967, - erhalten.)
Andererseits könnte aber auch der Standpunkt eingenommen werden, daß für die Normierung von Behindertenausweisen überhaupt keine kompetenzrechtlichen Schranken gesetzt seien und es unter dem Gesichtspunkt der Behindertenhilfe dem Landesgesetzgeber unbeschränkt freistehe, zumindest die Ausstellung von Ausweisen, die eine Behinderung dem Publikum gegenüber dokumentieren, vorzusehen, dies ungeachtet des Umstandes, daß auch der Bundesgesetzgeber berechtigt sei, unter anderen Gesichtspunkten (etwa der Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, der Sozialversicherung oder des Dienstrechtes der Bundesbediensteten) Fürsorgeleistungen im Falle der Behinderung für denselben Personenkreis zu normieren."
5. Die Wr. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle mit folgenden Argumenten verteidigt:
"Die im Abs2 des §33a Behindertengesetz getroffene Ausschließung von Personen, bei denen das Leiden oder Gebrechen als anspruchsbegründender Tatbestand nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, hat der Landesgesetzgeber - wie auch aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ersichtlich - aus kompetenzrechtlichen Erwägungen getroffen. Faßt man nämlich die Maßnahmen der Ausweisausstellung als Annex zum Leistungsrecht auf, so fehlt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit, die Ausweisausstellung auch bei den Personen vorzusehen, deren Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften (zB. ASVG, Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Pensionsgesetz des Bundes) anerkennt ist und die aufgrund dieser Vorschriften Leistungen erhalten. Es können daher für die Ausstellung von Behindertenausweisen verschiedene Gebietskörperschaften zuständig sein. Im Bereich des Bundes gibt es bereits einheitliche Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte und Schwerbeschädigte des Bundesheeres, für Opfer politischer Verfolgung, überdies Amtsbescheinigungen und Opferausweise. Nach der letzten Novelle zum Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1979, ist ebenfalls die Ausstellung von Ausweisen an begünstigte Invalide gemäß §14a vorgesehen."Die im Abs2 des §33a Behindertengesetz getroffene Ausschließung von Personen, bei denen das Leiden oder Gebrechen als anspruchsbegründender Tatbestand nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, hat der Landesgesetzgeber - wie auch aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ersichtlich - aus kompetenzrechtlichen Erwägungen getroffen. Faßt man nämlich die Maßnahmen der Ausweisausstellung als Annex zum Leistungsrecht auf, so fehlt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit, die Ausweisausstellung auch bei den Personen vorzusehen, deren Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften (zB. ASVG, Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Pensionsgesetz des Bundes) anerkennt ist und die aufgrund dieser Vorschriften Leistungen erhalten. Es können daher für die Ausstellung von Behindertenausweisen verschiedene Gebietskörperschaften zuständig sein. Im Bereich des Bundes gibt es bereits einheitliche Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte und Schwerbeschädigte des Bundesheeres, für Opfer politischer Verfolgung, überdies Amtsbescheinigungen und Opferausweise. Nach der letzten Novelle zum Invalideneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,, ist ebenfalls die Ausstellung von Ausweisen an begünstigte Invalide gemäß §14a vorgesehen.
Da es in der österreichischen Rechtsordnung keinen einheitlichen Begriff des Behinderten oder der Behinderung und damit auch keinen eigenen Kompetenztatbestand Ausstellung von Ausweisen für Behinderte gibt, ist die Ausstellung von solchen Ausweisen als Annex der entsprechenden Leistungsgesetze, in denen der Begriff Behinderter verwendet wird, anzusehen. Für das Wiener Behindertengesetz ergibt sich dies auch daraus, daß die Ausweisausstellung nicht als eigene Leistung im Leistungskatalog gemäß §3 Abs1 angeführt ist.
Nach diesen Überlegungen sind dem Landesgesetzgeber für die Normierungen von Behindertenausweisen kompetenzrechtliche Schranken gesetzt und liegt in dem Ausschluß jener Behinderten, deren Betreuung der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz."
Die Wr. Landesregierung beantragt, der VfGH wolle erkennen, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung nicht verfassungswidrig ist.
6. Äußerungen haben auch die Landesregierungen von OÖ, Sbg. und Vbg. abgegeben.
II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erwogen:
1. Die im Anlaßbeschwerdeverfahren belangte Behörde hat ihre ablehnende Entscheidung in materieller Hinsicht auf §33a Abs2 BehindertenG gestützt. Auch der VfGH hätte diese Gesetzesstelle bei seiner Entscheidung im Anlaßverfahren anzuwenden. Sie ist präjudiziell.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens in Ansehung dieser Bestimmung zulässig.
2. Die Bedenken des VfGH richten sich nicht gegen die Regel des §33a Abs1 BehindertenG, sondern gegen die Ausnahmebestimmung des §33a Abs2 (s. o. I.4.).2. Die Bedenken des VfGH richten sich nicht gegen die Regel des §33a Abs1 BehindertenG, sondern gegen die Ausnahmebestimmung des §33a Abs2 (s. o. römisch eins.4.).
Die Abs1 und 3 nehmen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Inhalt nach auf den Abs2 Bezug. Im Falle der Aufhebung des Abs2 würde der verbleibende Gesetzestext nicht unanwendbar und auch nicht im Inhalt völlig geändert. Die Abs1