RS Lvwg 2017/7/5 VGW-241/041/RP07/7852/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2017

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien

Norm

WWFSG 1989 §20 Abs1
WWFSG 1989 §21 Abs4 Z5
WWFSG 1989 §60 Abs1
WWFSG 1989 §61a Abs2

Rechtssatz

Lt. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2014, Zl. 2013/05/0031, ist das rechtspolitische Ziel, es solle nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, der ohnedies über eine andere Wohnung verfüge, zwar grundsätzlich dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu unterlegen, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles allerdings unter der Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung zu verneinen ist, wenn es gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0166). Es genügt daher nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist (vgl. auch § 60 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Z. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, wo u.a. auf ein dringendes Wohnbedürfnis abgestellt wird). Lt. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2014, Zl. 2013/05/0031, ist das rechtspolitische Ziel, es solle nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, der ohnedies über eine andere Wohnung verfüge, zwar grundsätzlich dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zu unterlegen, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles allerdings unter der Voraussetzung, dass ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung zu verneinen ist, wenn es gehörig in der anderen Wohnung befriedigt werden kann (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0166). Es genügt daher nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist vergleiche auch Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, wo u.a. auf ein dringendes Wohnbedürfnis abgestellt wird).

Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.01.2016 zu GZ: Ro 2014/05/0064 aus, dass es nicht nur darauf ankäme, ob dem Beihilfenwerber eine zweite Wohnung zur Verfügung steht, sondern es muss ihm die Benützung auch möglich und zumutbar sein.

Das erkennende Gericht kann keinen Grund erblicken, dass es dem Beschwerdeführer (Bf) nicht möglich und zumutbar wäre sein dringendes Wohnbedürfnis nicht auch in der Eigentumswohnung in Linz gehörig befriedigen zu können, zumal diese Wohnung größer und auch günstiger wäre. Den vom Bf in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken betreffend Arbeitsmarktservice Wien ist entgegen zu halten, dass in Linz das örtlich zuständige Arbeitsmarktservice zur Verfügung steht.

Schlagworte

Wohnbeihilfe, Einstellung, weitere Wohnung vorhanden, Benützung möglich und zumutbar, kein dringendes Wohnbedürfnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.7852.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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