Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Weil die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamer Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Darunter sind die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen, die das österreichische Recht prägen. Die Lehre stimmt überein, dass mangels einer exakten Definitionsmöglichkeit jedenfalls die Grundsätze der EMRK und tragende Verfassungsgrundsätze der Vorbehaltsklausel unterliegen. Weitere wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Persönliche Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei dazu (OGH 10.7.1986, 7 Ob 600/86; 13.9.2000, 4 Ob 199/00v; ErlRV 784 BlgNR 14. GP, 16; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 6 IPRG Rz 1).Weil die Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamer Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Darunter sind die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen, die das österreichische Recht prägen. Die Lehre stimmt überein, dass mangels einer exakten Definitionsmöglichkeit jedenfalls die Grundsätze der EMRK und tragende Verfassungsgrundsätze der Vorbehaltsklausel unterliegen. Weitere wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Persönliche Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei dazu (OGH 10.7.1986, 7 Ob 600/86; 13.9.2000, 4 Ob 199/00v; ErlRV 784 BlgNR 14. GP, 16; Verschraegen in Rummel, ABGB3, Paragraph 6, IPRG Rz 1).
Schlagworte
Afghanisches Zivilgesetzbuch; Vorbehaltsklausel; ordre public; Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung; Stellvertreterehe; Eheschließung; Eheschließungsfreiheit; Ehenichtigkeit; PersonalstatutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.11442.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018