Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Ehenichtigkeit sind gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen; im Fall der Beschwerdeführerin somit nach afghanischem Recht. Nach afghanischem Recht ist die Eheschließung durch Stellvertreter zulässig (§ 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches vom 5.1.1977). Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.Die Voraussetzungen für die Ehenichtigkeit sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen; im Fall der Beschwerdeführerin somit nach afghanischem Recht. Nach afghanischem Recht ist die Eheschließung durch Stellvertreter zulässig (Paragraph 77, des afghanischen Zivilgesetzbuches vom 5.1.1977). Gemäß der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.
Schlagworte
Afghanisches Zivilgesetzbuch; Vorbehaltsklausel; ordre public; Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung; Stellvertreterehe; Eheschließung; Eheschließungsfreiheit; Ehenichtigkeit; PersonalstatutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.11442.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018