Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Ohne Zweifel stellt die Eheschließungsfreiheit, d.h. die freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe, einen essentiellen Grundsatz des österreichischen Ehegesetzes und der österreichischen Rechtsordnung insgesamt dar und soll die zwingend notwendige persönliche Anwesenheit beider Verlobten bei der Eheschließung Zuwiderhandlungen gegen diesen Grundsatz hintanhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls dann unabdingbar, wenn Anhaltspunkte bestehen, welche die freie Willensentscheidung zum Eingehen der Ehe in Zweifel ziehen. In diesem Sinne widerspricht eine – im Wege der Stellvertretung abgeschlossene – Heirat mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist daher gemäß § 6 IPRG iVm §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Ehegesetz als nichtig anzusehen (vgl. VwGH 19.9.2017, 2016/20/0068).Ohne Zweifel stellt die Eheschließungsfreiheit, d.h. die freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe, einen essentiellen Grundsatz des österreichischen Ehegesetzes und der österreichischen Rechtsordnung insgesamt dar und soll die zwingend notwendige persönliche Anwesenheit beider Verlobten bei der Eheschließung Zuwiderhandlungen gegen diesen Grundsatz hintanhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls dann unabdingbar, wenn Anhaltspunkte bestehen, welche die freie Willensentscheidung zum Eingehen der Ehe in Zweifel ziehen. In diesem Sinne widerspricht eine – im Wege der Stellvertretung abgeschlossene – Heirat mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist daher gemäß Paragraph 6, IPRG in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins und 21 Absatz eins, Ehegesetz als nichtig anzusehen vergleiche VwGH 19.9.2017, 2016/20/0068).
Schlagworte
Afghanisches Zivilgesetzbuch; Vorbehaltsklausel; ordre public; Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung; Stellvertreterehe; Eheschließung; Eheschließungsfreiheit; Ehenichtigkeit; PersonalstatutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.11442.2018Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018