Entscheidungsdatum
24.01.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Bader über die Beschwerde des Herrn A. B., vom 27.11.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 23.10.2018, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht
e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Antrages vom 01.10.2018 hat der Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 mit Bescheid vom 23.10.2018, zur Zahl … eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 zuerkannt.
Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) führte die Behörde zusammengefasst begründend aus, dass Frau C. D. und C. E. Asylwerber seien und daher nicht mitunterstützt werden.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret mit Schreiben vom 27.11.2018 brachte der Beschwerdeführer (=BF) eine Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausführt wird, dass Frau C. D. zwar mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, sie jedoch aufgrund ihres Status als Asylwerber nicht zu den anspruchsberechtigten Personen zähle. Da sie nicht mitunterstützt werde, hätte der BF den vollen Richtsatz erhalten müssen.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.12.2018 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Antragsteller (Herr A. B., geb. 1976) ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und wohnt in Wien, F.-gasse. Ihm wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.10.2019 zuerkennt und ist er dadurch österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Infolgedessen steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu. Frau C. D., geb. 1973, (= Ehefrau von Herrn A. B.) ist Staatsangehörige von Aserbaidschan und verfügt (bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides) weder subsidiären Schutz noch den Asylstatus in Österreich. Sie und Herr E. C. sind lediglich Asylwerber.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Hierzu hat das erkennende Gericht erwogen:
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt:
§ 1. Ziele und GrundsätzeParagraph eins, Ziele und Grundsätze
(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
§ 3. Erfasste BedarfsbereicheParagraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
§ 4. Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
1.
zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2.
seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3.
die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4.
einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.
§ 5. PersonenkreisParagraph 5, Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1.
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);
2.
Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3.
Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4.
Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,
5.
Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 7. Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 8. MindeststandardsParagraph 8, Mindeststandards
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
§ 9. MietbeihilfeParagraph 9, Mietbeihilfe
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
§ 10. Anrechnung von Einkommen und sonstigen AnsprüchenParagraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. (4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 12. Anrechnung von VermögenParagraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Im Verfahren war zu klären, ob die Leistung korrekt berechnet und zugesprochen wurde.
Mit Bescheid vom 23.10.2018 (Zahl …) wurde die Leistung aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 zuerkannt. Auf Grund der zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung zu berücksichtigten Einkommens- und Familienverhältnisse wurde Herrn A. B. die Wiener Mindestsicherung nach den gesetzlich festgelegten Richtsätzen gewährt. Es haben sich für das erkennende Gericht in der Berechnung keine Unstimmigkeiten ergeben. Das Ergebnis stimmt mit den im Akt einliegenden Berechnungsblättern und vorliegenden Unterlagen überein. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage.
Frau D. C. ist Staatsangehörige von Aserbaidschan und erfüllt keine der Gleichstellungsalternativen des § 5 Abs. 2 WMG. Sie verfügt über keine(n) zur Gleichstellung führende(n) Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltstitel iSd § 5 Abs. 2 WMG (keinen der in Z 3 und 4 genannten Daueraufenthaltstitel) und hat somit keinen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung. Dies wird auch im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt.Frau D. C. ist Staatsangehörige von Aserbaidschan und erfüllt keine der Gleichstellungsalternativen des Paragraph 5, Absatz 2, WMG. Sie verfügt über keine(n) zur Gleichstellung führende(n) Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltstitel iSd Paragraph 5, Absatz 2, WMG (keinen der in Ziffer 3 und 4 genannten Daueraufenthaltstitel) und hat somit keinen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung. Dies wird auch im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt.
Herr A. B. wird seit 01.10.2018 mit dem Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Paarrichtsatz) gemäß § 1 Abs. 2 WMG-VO unterstützt.Herr A. B. wird seit 01.10.2018 mit dem Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Paarrichtsatz) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WMG-VO unterstützt.
Diesbezüglich wird auf die Entscheidung zur Zahl Ra 2015/10/0058 des VwGH verwiesen, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
Nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Tir MSG 2010 ist eine hilfesuchende Person nur dann "Alleinstehend" (und käme für sie sohin der Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. a legcit zur Anwendung), wenn sie mit ihrem Lebensgefährten nicht im "gemeinsamen Haushalt" lebte. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 legcit setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung "bei einheitlicher Wirtschaftsführung" voraus. Nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, Tir MSG 2010 ist eine hilfesuchende Person nur dann "Alleinstehend" (und käme für sie sohin der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, legcit zur Anwendung), wenn sie mit ihrem Lebensgefährten nicht im "gemeinsamen Haushalt" lebte. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, legcit setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung "bei einheitlicher Wirtschaftsführung" voraus.
Lebt eine hilfesuchende Person mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in Lebensgemeinschaft (vgl. zum Wesen der Lebensgemeinschaft E 14. November 2012, 2010/08/0118; E 13. November 2013, 2013/08/0152), so bildet diese Person daher mit ihrem Lebensgefährten, dessen Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert wird, eine "Wohngemeinschaft" im Sinne der Gesetzesmaterialien zum Tir MSG 2010 (RV 498/10, 15. GP TirLT). Lebt eine hilfesuchende Person mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung in Lebensgemeinschaft vergleiche zum Wesen der Lebensgemeinschaft E 14. November 2012, 2010/08/0118; E 13. November 2013, 2013/08/0152), so bildet diese Person daher mit ihrem Lebensgefährten, dessen Unterhalt durch Leistungen der Grundversorgung gesichert wird, eine "Wohngemeinschaft" im Sinne der Gesetzesmaterialien zum Tir MSG 2010 Regierungsvorlage 498/10, 15. Gesetzgebungsperiode TirLT).
Gegenständlich ist unstrittig, dass Frau D. C. und Herr A. B. die Wohnung in Wien, F.-weg zur Gänze gemeinsam bewohnen und in dieser auch gemeinsam wirtschaften.
Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118).Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118).
Die Auffassung, dass das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung zu verneinen sei, wenn der Partner dem österreichischen Staatsbürger nicht gleichgestellt ist, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Frau bildet daher mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien und ist für Herrn A. B. der Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben anzuwenden (§ 1 Abs. 2 WMG-VO).Die Frau bildet daher mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer eine „Wohngemeinschaft“ im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien und ist für Herrn A. B. der Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben anzuwenden (Paragraph eins, Absatz 2, WMG-VO).
Die Leistungen wurden im gegenständlichen Fall korrekt berechnet und zugesprochen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; Rechtsanspruch auf Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft Alleinstehend; Lebensgemeinschaft; WohngemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.057.RP14.458.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019