Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Rechtssatz
Das bloße zur Verfügung stellen der Arbeitskraft durch die Teilnahme an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien sowie die Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend begründet keinen Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs.2 Z 2 WMG. Vielmehr erfordert eine derartige Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen, dass der EWR-Bürger – sofern er nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten EWR-Bürgers ist – einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder er das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben hat.Das bloße zur Verfügung stellen der Arbeitskraft durch die Teilnahme an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien sowie die Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend begründet keinen Gleichstellungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Vielmehr erfordert eine derartige Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen, dass der EWR-Bürger – sofern er nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten EWR-Bürgers ist – einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt oder er das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; Erwerbstätigeneigenschaft; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigenbegriff; autonome Auslegung; geringfügige Beschäftigung; UnionsbürgerrichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.16921.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019