TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/30 VGW-141/081/16921/2018

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2 Z2
NAG §51 Abs1 Z1
NAG §51 Abs2
NAG §52 Abs1 Z1
NAG §53a Abs1
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 04.12.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 14.11.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 04.12.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 14.11.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 4. Dezember 2018, Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - ..., wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14. November 2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei zwar EWR-Bürger, müsse als solcher jedoch eine Erwerbstätigeneigenschaft bzw. das Recht auf Daueraufenthalts nachweisen, um Leistungen der Mindestsicherung beziehen zu können. Da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht gegeben wären, sei sein Antrag abzuweisen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 4. Dezember 2018, Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - ..., wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14. November 2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei zwar EWR-Bürger, müsse als solcher jedoch eine Erwerbstätigeneigenschaft bzw. das Recht auf Daueraufenthalts nachweisen, um Leistungen der Mindestsicherung beziehen zu können. Da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht gegeben wären, sei sein Antrag abzuweisen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus:

„1. Beanspruchte Punkte:

Abweisung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 14.11.2018

Begründung:

Meine Erwerbstätigeneigenschaft ist insofern gegeben, als dass ich bei einer Maßnahme des AMS - Step2job - eine Betreuungs- und Beratungsvereinbarung am 20.12. abschließen werde und meine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Als Beweis übermittle ich Ihnen den vom AMS zugewiesenen Termin zur Orientierungsveranstaltung.

2. Anträge:

Ich beantrage die Aufhebung des Bescheids und die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Mit Eingabe vom 14. November 2018 suchte der Rechtsmittelwerber um Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an.

Der am ...1969 geborene Rechtsmittelwerber ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt seit dem 18. Juni 2009 über Meldeanschriften in Österreich, wobei er immer wieder als obdachlos gemeldet war. In den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 war er jeweils für Zeiträume von wenigen Tagen bis mehreren Wochen im Polizeianhaltezentrum ... untergebracht. Seit dem 3. April 2018 ist er als obdachlos an der Anschrift Wien, C.-gasse, behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben ledig.

Der Rechtsmittelwerber war in Österreich im Zeitraum von 26. August 2009 bis 30. Dezember 2009 an insgesamt 34 Tagen bei der D. geringfügig beschäftigt. Seit dem 29. Oktober 2009 ist er mit Unterbrechungen als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF. hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF. hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben.

Der Beschwerdeführer ist seit Einbringung seines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung nicht erwerbstätig. Ein Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung auf Grund von aktueller Erwerbstätigkeit ist somit nicht gegeben.

Die gegenständliche Beschwerde stützt sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien, und zwar im Rahmen der Unterstützung durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Step2job teilnimmt und derart seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass dadurch die Erwerbstätigeneigenschaft vorliegen würde, ist jedoch anzumerken, dass das bloße zur Verfügung stellen der Arbeitskraft durch die Teilnahme an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien sowie die Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend keinen Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz begründet. Vielmehr erfordert eine derartige Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen, dass der EWR-Bürger – sofern er nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten EWR-Bürgers ist, wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen – einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt oder er das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben hat. Wie bereits festgestellt liegt im Fall des Rechtsmittelwerbers eine aktuelle Erwerbstätigkeit nicht vor. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien, und zwar im Rahmen der Unterstützung durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Step2job teilnimmt und derart seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass dadurch die Erwerbstätigeneigenschaft vorliegen würde, ist jedoch anzumerken, dass das bloße zur Verfügung stellen der Arbeitskraft durch die Teilnahme an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservices Wien sowie die Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos oder arbeitssuchend keinen Gleichstellungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz begründet. Vielmehr erfordert eine derartige Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen, dass der EWR-Bürger – sofern er nicht Familienangehöriger eines gleichgestellten EWR-Bürgers ist, wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen – einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt oder er das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Wie bereits festgestellt liegt im Fall des Rechtsmittelwerbers eine aktuelle Erwerbstätigkeit nicht vor.

Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Des Weiteren bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft lediglich während mindestens sechs Monaten erhalten, wenn sich der EWR-Bürger bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt.Gemäß der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Des Weiteren bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft lediglich während mindestens sechs Monaten erhalten, wenn sich der EWR-Bürger bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung stellt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber lediglich im Jahr 2009 tageweise, insgesamt an 34 Tagen, einer geringfügigen Beschäftigung beim D. nachging. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des Europäischen Gerichtshofes, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber lediglich im Jahr 2009 tageweise, insgesamt an 34 Tagen, einer geringfügigen Beschäftigung beim D. nachging. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des Europäischen Gerichtshofes, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).

Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.

Da der Beschwerdeführer bislang lediglich im Jahr 2009 innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten an 34 einzelnen Tagen geringfügig bei der D. beschäftigt war, ist im Hinblick auf die eben dargelegte Judikatur festzuhalten, dass diese geringfügigen Beschäftigungen nicht geeignet sind die Erwerbstätigeneigenschaft zu begründen. Überdies ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Erwerbstätigeneigenschaft im Hinblick auf § 51 Abs. 2 Z 3 NAG auch mit sechs Monaten befristet gewesen wäre. Letztlich ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber nach Ausübung dieser Beschäftigungen mit Unterbrechungen, teilweise sogar bis zu zwei Jahren, beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet war und somit seine Arbeitskraft auch nicht durchgehend ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG kommt im Fall des Rechtsmittelwerbers daher keinesfalls in Betracht. Da der Beschwerdeführer bislang lediglich im Jahr 2009 innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten an 34 einzelnen Tagen geringfügig bei der D. beschäftigt war, ist im Hinblick auf die eben dargelegte Judikatur festzuhalten, dass diese geringfügigen Beschäftigungen nicht geeignet sind die Erwerbstätigeneigenschaft zu begründen. Überdies ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Erwerbstätigeneigenschaft im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG auch mit sechs Monaten befristet gewesen wäre. Letztlich ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber nach Ausübung dieser Beschäftigungen mit Unterbrechungen, teilweise sogar bis zu zwei Jahren, beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet war und somit seine Arbeitskraft auch nicht durchgehend ordnungsgemäß zur Verfügung stellte. Ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG kommt im Fall des Rechtsmittelwerbers daher keinesfalls in Betracht.

Aus demselben Grund hat der Rechtsmittelwerber das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53a NAG bislang ebenso nicht erworben. Denn die Bestimmung des § 53a Abs. 1 NAG setzt für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Rechtsmittelwerber war jedoch weder fünf Jahre hindurch erwerbstätig noch blieb ihm die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten. Auch bestehen keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers fünf Jahre hindurch, wobei überdies festzuhalten ist, dass der Einschreiter in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 jeweils für mehrere Tage bis mehrere Wochen im Polizeianhaltezentrum ... untergebracht war, sodass er in diesen Zeiträumen jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu begründen vermochte. Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre hindurch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, ist er doch seit dem 1. September 2010 im Rahmen der Mindestsicherung sozialversichert und war immer wieder obdachlos, wobei er auch derzeit als obdachlos gemeldet ist. Somit ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a Abs. 1 NAG, nämlich das Bestehen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet fünf Jahre hindurch, nicht erfüllt. Aus demselben Grund hat der Rechtsmittelwerber das Recht auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 53 a, NAG bislang ebenso nicht erworben. Denn die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG setzt für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Rechtsmittelwerber war jedoch weder fünf Jahre hindurch erwerbstätig noch blieb ihm die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten. Auch bestehen keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers fünf Jahre hindurch, wobei überdies festzuhalten ist, dass der Einschreiter in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 jeweils für mehrere Tage bis mehrere Wochen im Polizeianhaltezentrum ... untergebracht war, sodass er in diesen Zeiträumen jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu begründen vermochte. Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre hindurch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, ist er doch seit dem 1. September 2010 im Rahmen der Mindestsicherung sozialversichert und war immer wieder obdachlos, wobei er auch derzeit als obdachlos gemeldet ist. Somit ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG, nämlich das Bestehen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet fünf Jahre hindurch, nicht erfüllt.

Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; Erwerbstätigeneigenschaft; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigenbegriff; autonome Auslegung; geringfügige Beschäftigung; Unionsbürgerrichtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.16921.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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