Entscheidungsdatum
06.03.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 05.11.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., mit welchem gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 1.10.2018 bis 31.10.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.557,72 Euro rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 05.11.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., mit welchem gemäß Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 1.10.2018 bis 31.10.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.557,72 Euro rückgefordert wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch lautet wie folgt: römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch lautet wie folgt:
„Sie haben die für den Zeitraum von 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.400,-- in Teilbeträgen zurückzuzahlen.
Die Ratenzahlung hat ab April 2019 in fünf Raten in der Höhe von EUR 280,-- monatlich zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. November 2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... verpflichtet für den Monat Oktober 2018 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.557,72 zurückzuzahlen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 selbständig erwerbstätig wäre. Auf Grund geänderter Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der nunmehrige Rechtsmittelwerber Nachstehendes vor:
„Ich will eine Beschwerde gegen SH/... machen.
Ich habe meinen Arbeitsplan ihnen abgegeben.
Ich habe meine Master in Uni ... geschaft und habe viel Arbeitplatz gesucht und leider habe nicht gefunden. und Ich habe eine gute Angebot pizzeria kostet 4000 € und Ich habe schuld von mein Bekannte 70000 € (D. E.) genommen und habe gefragt mein Berater im AMS und hat gesagt ok [AMS macht Unterstützung für Junge Firma Aber keine Unterstützung bekommt habe.
Und. Besier kein Gewinn (Geld) von Pizzeria verdient habe. deswegen Bitte ich brauche Unterstützung von MA40 weil mein Kinder brauchen Essen und Miete von Wohnung und Pizzerai zu bezahlen und kann ich nicht die Rückforderung bezahlen. mein Arbeitplan braucht Mindesten 6 Monat damit Ich Gewinn verdiene.
Und meine Famiele braucht nach hilfe.
Oder Kann ich die Pizzeria verkaufen und zuhause bleiben besser. [ich habe Arbeitplan schon abgegeben]“
Mit Schreiben vom 29. November 2018 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert sämtliches Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum ab 1. August 2018 durch Vorlage von Kontoauszügen diesen Zeitraum betreffend nachzuweisen sowie die Herkunft größerer Eigenerläge zu bescheinigen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 übermittelte der Rechtsmittelwerber Auszüge seiner Konten mit der Kontonummer ...1 und ...2 sowie des Kontos seiner Ehegattin mit der Kontonummer ...3. Des Weiteren übermittelte er eine Bestätigung der F. Steuerberatungs GmbH vom 30. November 2018, mit welcher sinngemäß dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2018 eine Imbissstube eröffnet, jedoch im Zeitraum von September bis November 2018 keinen Gewinn erzielt habe.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 14. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Herkunft des Eigenerlags vom 6. September 2018 in der Höhe von EUR 700,--, vom 10. September 2018 betreffend einen Betrag von EUR 100,-- sowie vom 25. September 2018 in der Höhe von EUR 600,-- zu bescheinigen. Weiters wurde er aufgefordert einen vollständigen Auszug seines Kontos mit der Kontonummer ...2 betreffend den Monat September 2018 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2019 legte der Rechtsmittelwerber dar, dass die Herkunft der Geldmittel aus einer „Schuld“ von seinem Bekannten D. E. resultiere und er diesem noch mehr Geld schulde. Überdies übermittelte er den angeforderten Kontoauszug betreffend den Monat September 2018.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ... 1982 geborene Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin, G. H., und seinen drei minderjährigen Kindern, der am ... 2009 geborenen I. B., dem am ... 2010 geborenen J. B. und dem am ... 2016 geborenen K. B., in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse. Der am ... 1982 geborene Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin, G. H., und seinen drei minderjährigen Kindern, der am ... 2009 geborenen römisch eins. B., dem am ... 2010 geborenen J. B. und dem am ... 2016 geborenen K. B., in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse.
Bei dem Rechtsmittelwerber, seiner Ehegattin und seinen Kindern handelt es sich um syrische Staatsangehörige, welchen der Status der Asylberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde. Bei dem Rechtsmittelwerber, seiner Ehegattin und seinen Kindern handelt es sich um syrische Staatsangehörige, welchen der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt wurde.
Der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft wurde auf Grund ihres Antrages vom 16. April 2018 mit Bescheid vom 3. Juli 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 zuerkannt. Dabei wurde ihr für den Monat Oktober 2018 eine Leistung in der Höhe von EUR 1.557,72 zugesprochen. Der Berechnung dieser so zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung wurde der Umstand zu Grunde gelegt, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von 4. November 2016 bis 30. November 2018 in der Höhe von EUR 14,53 täglich sowie im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich lukrierte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden dem Beschwerdeführer die so zuerkannten Leistungen bis 31. Oktober 2018 vollumfänglich ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 27. August 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... wurde der Antrag vom 16. April 2018 betreffend die Zuerkennung von Mietbeihilfe in Anwendung des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Mit Bescheid vom 27. August 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... wurde der Antrag vom 16. April 2018 betreffend die Zuerkennung von Mietbeihilfe in Anwendung des Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber betreibt seit dem 6. September 2018 ein Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art, wobei er im September 2018 keinen Gewinn erzielte. Den Umstand, dass er ein Gewerbe betreibt, zeigte der Beschwerdeführer der Behörde nicht an, sondern wurde von dieser durch Einholung eines Versicherungsdatenauszugs ermittelt.
Der Beschwerdeführer war bis zum 15. September 2018 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet. Seine Ehegattin lukrierte im September 2018 ein Einkommen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 435,90.
Dem Rechtsmittelwerber wurde von seinem Bekannten, Herrn D. E., ein Darlehen gewährt und ihm derart im September 2018 Geldmittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.400,-- zur Verfügung gestellt. Diesen Umstand teilte er der Behörde nicht mit, sondern trat dieser erst im Beschwerdeverfahren zu Tage.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im September 2018 keinen Gewinn aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, basiert insbesondere auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen. So ergibt sich aus den beigebrachten Kontoauszügen des Beschwerdeführers, dass im September 2018 – abgesehen von den Leistungen der Mindestsicherung und der Familienbeihilfe – lediglich Gutschriften in der Höhe von insgesamt EUR 1.400,-- per Eigenerlag auf seinen Konten Eingang fanden, wobei er bezüglich dieses Betrages sinngemäß darlegte, dass es sich hierbei um ein von seinem Bekannten, Herrn D. E., gewährtes Darlehen handeln würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Business-Plan entnehmen lässt, dass der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Fixkosten von EUR 4.392,-- monatlich zu tragen hat, er jedoch nach der übermittelten Rechnung über den getätigten Verkauf im Rahmen seines Gewerbebetriebes im September 2018 Einnahmen durch Verkauf in der Höhe von lediglich EUR 2.280,10 erzielte, sodass die Ausgaben im September 2018 die Einnahmen offensichtlich überstiegen. Des Weiteren ist der vorgelegten Bestätigung der F. Steuerberatungs GmbH vom 30. November 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2018 eine Imbissstube eröffnet, jedoch im Zeitraum von September bis November 2018 keinen Gewinn erzielt habe. Somit steht fest, dass der Einschreiter im September 2018 zwar kein Einkommen durch seine selbständige Erwerbstätigkeit erzielte, jedoch ein Einkommen aus der Gewährung eines Darlehens durch seinen Bekannten, Herrn D. E., in der Höhe von EUR 1.400,-- lukrierte.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen
Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 10 Abs. 6 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind von der Anrechnung freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, ausgenommen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz sind von der Anrechnung freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, ausgenommen.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen der Einkommensverhältnisse.
Wie oben festgehalten, zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht an, dass er seit 6. September 2018 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er aus dieser Erwerbstätigkeit im September 2018 keinen Gewinn lukrierte. Allerdings erwarb er im September 2018 ein Einkommen aus der Gewährung eines Darlehens durch seinen Bekannten, Herrn D. E..
In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann (vgl. § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG).
Im Hinblick auf die eben beschriebene Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung sind somit selbst Geldmittel, welche in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt wurden, als Einkommen anzusehen und bei der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass von der Anrechnung zwar gemäß § 10 Abs. 6 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz insbesondere freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, grundsätzlich auszunehmen sind. Die Auszahlung eines Darlehens beruht jedoch auf einem (schriftlich oder mündlich abgeschlossenen) Darlehensvertrag, mit welchem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag mit der Vereinbarung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer darüber verfügen kann, wodurch ein derartiges Einkommen nicht auf einer freiwilligen Geldleistung beruht. Da die Auszahlung des Darlehens somit auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erbracht wird, ist ein derartiges Einkommen nicht unter die Bestimmung des § 10 Abs. 6 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz zu subsumieren und daher nicht von der Anrechnung auf die Leistungen der Mindestsicherung auszunehmen. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch festzuhalten, dass aus der Formulierung des § 10 Abs. 6 Z. 4 WMG erhellt, dass von der Anrechnung auf Leistungen der Mindestsicherung unter den genannten Voraussetzungen jenes Einkommen ausgenommen ist, das der Hilfesuchende schenkungsweise von einem Dritten, insbesondere zur Gewährleistung seines Unterhalts, zur Verfügung gestellt erhält. Dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung somit lediglich freiwillige Geldleistungen mit Unterhaltscharakter erfassen wollte, zeigt sich dabei vor allem darin, dass derartige freiwillige Geldleistungen in dem Fall, in welchem sie bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt wurden oder ein Ausmaß erreichen, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, auf die zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind. Das aus der Auszahlung des gewährten Darlehens zur Verfügung gestellte Einkommen in der Höhe von EUR 1.400,--, welches der Rechtsmittelwerber im September 2018 lukrierte, fällt somit nicht unter § 10 Abs. 6 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz, sondern ist zur Gänze bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung für den Monat Oktober 2018 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die eben beschriebene Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung sind somit selbst Geldmittel, welche in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt wurden, als Einkommen anzusehen und bei der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass von der Anrechnung zwar gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz insbesondere freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, grundsätzlich auszunehmen sind. Die Auszahlung eines Darlehens beruht jedoch auf einem (schriftlich oder mündlich abgeschlossenen) Darlehensvertrag, mit welchem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag mit der Vereinbarung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer darüber verfügen kann, wodurch ein derartiges Einkommen nicht auf einer freiwilligen Geldleistung beruht. Da die Auszahlung des Darlehens somit auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erbracht wird, ist ein derartiges Einkommen nicht unter die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz zu subsumieren und daher nicht von der Anrechnung auf die Leistungen der Mindestsicherung auszunehmen. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch festzuhalten, dass aus der Formulierung des Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 4, WMG erhellt, dass von der Anrechnung auf Leistungen der Mindestsicherung unter den genannten Voraussetzungen jenes Einkommen ausgenommen ist, das der Hilfesuchende schenkungsweise von einem Dritten, insbesondere zur Gewährleistung seines Unterhalts, zur Verfügung gestellt erhält. Dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung somit lediglich freiwillige Geldleistungen mit Unterhaltscharakter erfassen wollte, zeigt sich dabei vor allem darin, dass derartige freiwillige Geldleistungen in dem Fall, in welchem sie bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt wurden oder ein Ausmaß erreichen, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, auf die zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung anzurechnen sind. Das aus der Auszahlung des gewährten Darlehens zur Verfügung gestellte Einkommen in der Höhe von EUR 1.400,--, welches der Rechtsmittelwerber im September 2018 lukrierte, fällt somit nicht unter Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz, sondern ist zur Gänze bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung für den Monat Oktober 2018 zu berücksichtigen.
Daher kam es jedoch durch die Auszahlung des Darlehensbetrages von EUR 1.400,-- an den Rechtsmittelwerber im September 2018 zu einer Änderung der Einkommensverhältnisse der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft, welcher somit oblegen wäre, das so erworbene Einkommen unverzüglich anzuzeigen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, kam die Bedarfsgemeinschaft dieser Anzeigeobliegenheit nicht unverzüglich nach, sondern wurde dieser Umstand im Zuge des Beschwerdeverfahrens ermittelt. Damit hat die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft ihre gesetzliche Anzeigepflicht jedenfalls verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch somit dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen im verfahrensgegenständlichen Monat Oktober 2018 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.557,72 zuerkannt und ausbezahlt erhielt.
Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern in seiner Mietwohnung. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Ehegatten im Jahr 2018 jeweils EUR 647,28 und für ein minderjähriges Kind jeweils EUR 233,02 betrug. Der Mindeststandard für die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft betrug somit im Jahr 2018 grundsätzlich EUR 1.993,62 monatlich. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern in seiner Mietwohnung. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für Ehegatten im Jahr 2018 jeweils EUR 647,28 und für ein minderjähriges Kind jeweils EUR 233,02 betrug. Der Mindeststandard für die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft betrug somit im Jahr 2018 grundsätzlich EUR 1.993,62 monatlich. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz).
Bezüglich der Zuerkennung einer Mietbeihilfe, welche vom Rechtsmittelwerber zuletzt mit Eingabe vom 16. April 2018 beantragt wurde, ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 27. August 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... in Anwendung des § 16 WMG abgewiesen wurde. Die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft hat somit auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides keinen Anspruch auf Mietbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Monat.Bezüglich der Zuerkennung einer Mietbeihilfe, welche vom Rechtsmittelwerber zuletzt mit Eingabe vom 16. April 2018 beantragt wurde, ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 27. August 2018 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/... in Anwendung des Paragraph 16, WMG abgewiesen wurde. Die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft hat somit auf Grund dieses rechtskräftigen Bescheides keinen Anspruch auf Mietbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Monat.
Der Beschwerdeführer lukrierte im September 2018 – wie oben dargelegt - ein Einkommen aus der Ausbezahlung eines Darlehens in der Höhe von EUR 1.400,--. Seine Ehegattin erhielt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 435,90. Somit wären der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft im Oktober 2018 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 157,72 (1.993,62 – 1.400 – 435,90) zuzuerkennen gewesen. Tatsächlich wurden ihr jedoch Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.557,72 zuerkannt und ausbezahlt. Der für den Monat Oktober 2018 festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit auf EUR 1.400,--.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nunmehr Schulden von ca. EUR 7.000,-- hat. Auch wenn gemäß § 10 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist dennoch somit festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Leistung des Kostenersatzes in Einem eine Notlage beim Beschwerdeführer herbeiführen würde. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person insbesondere glaubhaft macht, dass die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Notlage immer im Einzelfall zu prüfen ist und das Gesetz durch das normierte Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Notlage augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung der aus der Mindestsicherung bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer zu deckender Bedarf, etwa resultierend aus einem hohen Lebensalter oder einer besonderen Lebenssituation. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zu dem der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen. Um die Herbeiführung einer Notlage durch die Hereinbringung des Rückforderungsbetrages in Einem zu verhindern, war somit im Hinblick auf die oben dargelegten Lebensumstände der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft der Rückforderungsbetrag spruchgemäß in Teilbeträgen festzusetzen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nunmehr Schulden von ca. EUR 7.000,-- hat. Auch wenn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist dennoch somit festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Leistung des Kostenersatzes in Einem eine Notlage beim Beschwerdeführer herbeiführen würde. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person insbesondere glaubhaft macht, dass die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Notlage immer im Einzelfall zu prüfen ist und das Gesetz durch das normierte Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Notlage augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung der aus der Mindestsicherung bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer zu deckender Bedarf, etwa resultierend aus einem hohen Lebensalter oder einer besonderen Lebenssituation. Jede andere Interpretation der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zu dem der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen. Um die Herbeiführung einer Notlage durch die Hereinbringung des Rückforderungsbetrages in Einem zu verhindern, war somit im Hinblick auf die oben dargelegten Lebensumstände der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft der Rückforderungsbetrag spruchgemäß in Teilbeträgen festzusetzen.
Der Beschwerde war somit auf Grund des im Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelwerber nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Festsetzung von Raten zur Abwendung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Der Beschwerde war somit auf Grund des im Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelwerber nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Festsetzung von Raten zur Abwendung einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anzeigepflicht; Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen; Rückforderung in Teilbeträgen; Änderung der Einkommensverhältnisse; Subsidiarität der Leistungen; Darlehen; freiwillige Leistungen mit UnterhaltscharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.15594.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019