TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 VGW-242/057/RP24/12876/2018

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1 Z3
WMG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum C., vom 24.09.2018, …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2018 eine monatliche Mindestsicherung von EUR 63,04 gebührt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2018 eine monatliche Mindestsicherung von EUR 63,04 gebührt.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien die zuletzt mit Bescheid vom 04.09.2018 zur Zl. … zuerkannte Leistung mit 30.09.2018 eingestellt, für Oktober 2018 keine Leistung gewährt und ab 01.11.2018 bis 31.07.2019 ziffernmäßig näher genannte Leistungen für den Lebensunterhalt und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine tgl. Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,46 bezog und für September 2018 insgesamt EUR 440,-- für verschieden tageweise Tätigkeiten verdient habe.

In der dagegen erhobenen, lediglich gegen die Abweisung von Leistungen für Oktober 2018 gerichteten Beschwerde, brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er nur auf Honorarbasis nicht offiziell beim Businessrun gearbeitet habe.

Die Rechtssache wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung 057 mit der Landesrechtspflegerin 01 zuteilt. Mit Verfügung des Herrn Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.01.2019 wurde die Sache der Landesrechtspflegerin 01 abgenommen und der Landesrechtspflegerin 024 zugewiesen.

Das erkennende Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Wien bei seiner Mutter. Er ist laufend arbeitslos beim AMS gemeldet und erhält Notstandshilfe von tgl. EUR 14,40. Die für 03.09. bis 06.09.2018 und für 13.09.2018 bezogenen Leistungen im Zuge des Businessruns wurden vom Bf selbst vorgelegt und sind unbestritten.

Für diese Zeiten kam es beim AMS zur Leistungsunterbrechung (AS 0125) und wurden für September 2018 vom AMS lediglich EUR 360,-- (für 25 Tage) angewiesen.

Gemäß § 27 VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes Wien der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG).Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes Wien der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG).

Es war daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angerechneten Beträge für auf den Mindeststandard gerechtfertigt sind.

Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär.

§4 WMG lautet wie folgt:

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, werParagraph 4, (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.

§ 10 WMG lautet wie folgt:Paragraph 10, WMG lautet wie folgt:

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988,

2.

Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,

3.

Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,

4.

freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

5.

Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3.Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,

Zum Einkommensbegriff des WMG:

Zunächst ist festzuhalten, dass das WMG zwar die Berücksichtigung des Einkommens bei der Leistungsbemessung anordnet (§ 10 WMG; vgl. oben), jedoch keinerlei Legaldefinition des Einkommensbegriffs kennt. Zunächst ist festzuhalten, dass das WMG zwar die Berücksichtigung des Einkommens bei der Leistungsbemessung anordnet (Paragraph 10, WMG; vergleiche oben), jedoch keinerlei Legaldefinition des Einkommensbegriffs kennt.

§ 4 Abs. 1 Z 3 WMG legt betreffend die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen fest, dass diese u.a. nur dann gegeben sein können, wenn der Bedarf nicht durch Einsatz der Arbeitskraft, eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Auch § 1 Abs. 3 WMG ordnet die Subsidiarität von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer Mindestbedarfsdeckung durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter an. Einsatz der Arbeitskraft ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person eine zumutbare Beschäftigung annimmt und ausübt (vgl. § 14 Abs. 1 WMG). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass das „Einkommen“ zumindest all jene Leistungen sind, welche dem Beschwerdeführer aufgrund Einsatzes der Arbeitskraft zufließen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG legt betreffend die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen fest, dass diese u.a. nur dann gegeben sein können, wenn der Bedarf nicht durch Einsatz der Arbeitskraft, eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Auch Paragraph eins, Absatz 3, WMG ordnet die Subsidiarität von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer Mindestbedarfsdeckung durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter an. Einsatz der Arbeitskraft ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person eine zumutbare Beschäftigung annimmt und ausübt vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, WMG). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass das „Einkommen“ zumindest all jene Leistungen sind, welche dem Beschwerdeführer aufgrund Einsatzes der Arbeitskraft zufließen.

Dass das WMG jedoch darüber hinausgehend auch noch andere Arten von „Einkommen“ als jenes, welches aufgrund Erwerbstätigkeit zufließt, kennt, kann aus einer systematischen Gesamtbetrachtung des WMG geschlossen werden, zumal beispielsweise § 24 WMG einen Kostenersatz für Einkommen, „welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt“, anordnet. Aber auch anhand des Begriffs „eigene Mittel“, welche jedenfalls bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, kann nur – unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgedankens des WMG und anhand des vom Gesetzgeber gewünschten Zwecks der Sicherung des Mindestbedarfs – davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um jegliche der Hilfe suchenden Person zufließende Einkünfte („umfassender Einkommensbegriff im Sozialhilferecht“, vgl. auch VwGH 23.05.2002, 98/03/0164; 18.03.2003, 2001/11/0091 u.a.) bzw. vorhandenes Vermögen handelt. Dass das WMG jedoch darüber hinausgehend auch noch andere Arten von „Einkommen“ als jenes, welches aufgrund Erwerbstätigkeit zufließt, kennt, kann aus einer systematischen Gesamtbetrachtung des WMG geschlossen werden, zumal beispielsweise Paragraph 24, WMG einen Kostenersatz für Einkommen, „welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt“, anordnet. Aber auch anhand des Begriffs „eigene Mittel“, welche jedenfalls bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, kann nur – unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgedankens des WMG und anhand des vom Gesetzgeber gewünschten Zwecks der Sicherung des Mindestbedarfs – davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um jegliche der Hilfe suchenden Person zufließende Einkünfte („umfassender Einkommensbegriff im Sozialhilferecht“, vergleiche auch VwGH 23.05.2002, 98/03/0164; 18.03.2003, 2001/11/0091 u.a.) bzw. vorhandenes Vermögen handelt.

Der Begriff der „eigenen Mittel“ ist im Sinne des WMG daher als Überbegriff für alle Arten von zufließenden Einkünften sowie vorhandenem Vermögen zu verstehen. Eigene Mittel sind daher sowohl das Einkommen (egal aus welcher Quelle dieses entspringt; vgl. oben – umfassender Einkommensbegriff), als auch das vorhandene Vermögen.Der Begriff der „eigenen Mittel“ ist im Sinne des WMG daher als Überbegriff für alle Arten von zufließenden Einkünften sowie vorhandenem Vermögen zu verstehen. Eigene Mittel sind daher sowohl das Einkommen (egal aus welcher Quelle dieses entspringt; vergleiche oben – umfassender Einkommensbegriff), als auch das vorhandene Vermögen.

Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass der Notstandshilfebezug für die Zeit vom 03.09.2018 bis 06.09.2018 und am 13.09.2018 unterbrochen wurde und daher für September 2018 (Auszahlung Oktober 2018) nur 25 Tage zur Auszahlung gelangten. Die tageweise erhaltenen Bezüge sind voll anzurechnen und ergibt sich daher die im Spruch genannte Leistung.

Schlagworte

Einkommensbegriff; umfassender Einkommensbegriff; eigene Mittel; Einsatz der Arbeitskraft; Erwerbstätigkeit; Einkünfte; Vermögen; Notstandshilfe; systematische Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.057.RP24.12876.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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