TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/4 VGW-242/081/12837/2018/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
WMG §1
WMG §4
WMG §5 Abs1
WMG §7 Abs1
WMG §7 Abs2 Z4
WMG §8
WMG §8 Abs4
WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs2
WMG §12 Abs1
WMG §44 Abs5
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum D., vom 27.09.2017, Zahl …, mit welchem auf Grund des Antrages vom 02.09.2017 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 17.09.2018, Zahl VGW-242/081/RP03/16266/2017-5,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum D., vom 27.09.2017, Zahl …, mit welchem auf Grund des Antrages vom 02.09.2017 gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 17.09.2018, Zahl VGW-242/081/RP03/16266/2017-5,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Vorstellung Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Vorstellungswerberin gemäß den §§ 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs im Monat Oktober 2017 in der Höhe von EUR 636,56, im Monat November 2017 in der Höhe von EUR 622,03, im Dezember 2017 in der Höhe von EUR 752,80 und im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 30. September 2018 in der Höhe von EUR 1.096,06 monatlich und zusätzlich zu der monatlich wiederkehrenden Leistung der Mindestsicherung im Monat Oktober 2017 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 844,46 und im Monat Mai 2018 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 863,04 zuerkannt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Vorstellung Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Vorstellungswerberin gemäß den Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs im Monat Oktober 2017 in der Höhe von EUR 636,56, im Monat November 2017 in der Höhe von EUR 622,03, im Dezember 2017 in der Höhe von EUR 752,80 und im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 30. September 2018 in der Höhe von EUR 1.096,06 monatlich und zusätzlich zu der monatlich wiederkehrenden Leistung der Mindestsicherung im Monat Oktober 2017 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 844,46 und im Monat Mai 2018 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 863,04 zuerkannt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Zahl … erkannte die belangte Behörde der nunmehrigen Vorstellungswerberin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 zu. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin seit 23. Mai 2015 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich beziehen würde. Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens wäre die Leistung zuzuerkennen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes dar:

„Ich möchte gegen den Bescheid vom 27.09.2017 (zugestellt am 06.10.2017) Beschwerde einbringen. Ich fühle mich nach wie vor nicht arbeitsfähig. Ich habe in meiner Kindheit unvorstellbares Leid erlitten. Die Gerichtsverhandlung diesbezüglich dauerte bis November 2016. Der Gerichtbeschluss betreffend Schmerzensgeld wurde mir erst vor einer Woche zugestellt (siehe Anhang). Im Moment arbeite ich sehr intensiv daran, meine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Ich nehme regelmäßig Termine bei meiner Psychologin wahr. Des Weiteren bin ich bei den psychosozialen Diensten in psychiatrischer Behandlung sowie psychologischer Beratung um ein passendes tiefenpsychologisches Therapieangebot zu finden. Meine behandelnde Ärztin, Dr. E. ist ebenso der Ansicht, dass ich noch nicht arbeitsfähig bin. Sollte es erforderlich sein, reiche ich einen fachärztlichen Befundbericht nach. Ich ersuche Sie daher, die Dauerleistung weiterhin zu gewähren.“

Dem Beschwerdeschriftsatz beiliegend übermittelte sie ein Schreiben des Psychosozialen Dienstes Wien vom 13. Oktober 2017, wonach sie seit 2012 in Behandlung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums F. stünde und von psychiatrischer Seite beruflich derzeit nicht belastbar erscheine. Des Weiteren lag dem Beschwerdeschriftsatz ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Univ. Doz. Dr. G. vom 15. Jänner 2015 bei, aus welchem sich ergibt, dass bei der Rechtsmittelwerberin eine posttraumatische Belastungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurde.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens dahingehend ersucht, ob die Einschreiterin seit dem 1. Oktober 2017 arbeitsunfähig ist bzw., ob die allfällige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer oder befristet besteht.

Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, dem erkennenden Gericht mit, dass die Vorstellungswerberin zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen am 3. August 2018 und am 6. August 2018 nicht erschienen wäre, sodass auf Grund mangelnder Mitwirkung kein Gutachten erstellt werden könne. Eine Bestätigung ihres Arztes, dass sie nicht ausgehfähig ist, wäre bis jetzt nicht vorgelegt worden.

Nachdem der Einschreiterin dieses Schreiben vom 8. August 2018 zur Kenntnis gebracht worden war, legte sie mit Eingabe vom 4. September 2018 Nachstehendes dar:

„Ich konnte die Termine beim Amtsarzt der MA15 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Ich habe am 31.07.2018 um 15:25 bei der MA15 angerufen und mitgeteilt, dass ich die Termine voraussichtlich nicht wahrnehmen kann, mich aber nochmals melde. Am 03.08.2018 habe ich mehrmals bei der MA15 angerufen. Nachdem ich öfter weiterverbunden wurde, dauerte es letztlich länger als eine halbe Stunde, bis ich bei der zuständigen Dame, Fr. H. durchgekommen bin. Fr. H. hat mir mitgeteilt, dass am 31.07.2018 kein Aktenvermerk gemacht wurde und somit der MA15 nicht bekannt sei, dass ich mich krankgemeldet habe. Fr. H. hat mir auch gesagt, dass ich einen neuen Termin erhalte aber dennoch eine Krankmeldung übermitteln solle. Ich habe Fr. H. auf meine prekäre finanzielle Lage hingewiesen und mitgeteilt, dass eine ärztliche Bestätigung mit Kosten verbunden sei. Ich habe gefragt, ob das wirklich notwendig sei. Fr. H. hat geantwortet, dass die Entscheidung beim Verwaltungsgericht liege. Bei unserem gestrigen Telefonat haben Sie mir mitgeteilt, dass ich nicht ohne weiteres einen neuen Termin erhalte sondern ein Stellungnahme und eine Krankmeldung nachreichen solle. Mein Fach-Arzt hat mir diesbezüglich bereits zugesagt, eine Befundbestätigung auszustellen. Sobald ich diese erhalte, kann mir der Hausarzt eine entsprechende Krankmeldung geben. Einen Termin beim Fach-Arzt habe ich noch diesen Donnerstag. Sobald ich die Krankmeldung erhalte, reiche ich diese unverzüglich nach. Ich hoffe Sie können mir einen neuen Termin bei der MA15 zuweisen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe in der Hoffnung auf Ihr wohlwollendes Entgegenkommen.“

In weiterer Folge übermittelte sie mit Eingabe vom 7. September 2018 ihre Ambulanzkarte der Krankenanstalt K., aus welcher sich ergibt, dass sie am 29. Juli 2018 die Fach-Abteilung des Spitals aufgesucht hatte und nach ihrer Wiederkehr vom Urlaub Schmerzen … gehabt habe, wobei … diagnostiziert und ihr die Einnahme von … verordnet wurde. Des Weiteren legte sie einen fachärztlichen Befund des Dr. L., Facharzt …, vom 31. Juli 2018, vor, in welchem … diagnostiziert und als Therapie … vorgeschrieben wurde.

Mit Eingabe vom 14. September 2018 übermittelte sie schließlich eine von Herrn Dr. M. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14. September 2018, in welcher festgehalten wurde, dass die Einschreiterin von 31. Juli 2018 bis 14. August 2018 arbeitsunfähig war, wobei ihr jedoch weder Bettruhe verordnet noch die Ausgehzeit beschränkt wurde.

Mit Erkenntnis des zuständigen Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2018, Zahl VGW-242/081/RP03/16266/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Einschreiterin keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass sie nicht in der Lage war, die Untersuchungstermine beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, wahrzunehmen und nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme der PVA von einer lediglich befristeten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei.

In ihrer gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen Vorstellung brachte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes dar:

„Wie schon in der Stellungnahme dargelegt, konnte ich die Termine beim Amtsarzt der MA15 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Ich möchte der Behauptung entschieden widersprechen, dass ich am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe. Ich habe mit Ihnen vereinbart, eine Stellungnahme bzw. eine Krankmeldung nachzureichen. Ich habe von meinem Hausarzt nachträglich eine Krankmeldung organisiert, welche ich an das Verwaltungsgericht übermittelt habe. Die Bestätigung wurde mir von der Sprechstundenhilfe ausgehändigt. Offenbar ist hier ein Fehler unterlaufen da die Bettruhe nicht vermerkt wurde. In weiterer Folge hat sich herausgestellt, dass ich mich eigentlich nicht krankmelden kann, da ich nicht berufstätig bzw. am AMS vorgemerkt bin. Ich habe diesbezüglich von der WGKK ein Schreiben erhalten (siehe Beilage), in dem ich dazu aufgefordert wurde, die Krankmeldung zurück zu übermitteln. Ich bin mir also nicht sicher, ob die Krankmeldung überhaupt noch gültig ist. Um dieses Missverständnis zu klären, habe ich gestern nochmals persönlich mit meinem Arzt gesprochen. Dr. M. hat mir selbstverständlich ein Attest ausgestellt, aus dem hervorgeht, dass strengste Bettruhe verordnet war (siehe Beilage). Ich ersuche Sie daher, den Fall nochmals zu überprüfen bzw. eine neuerliche Zuweisung zu einer amtsärztlichen Begutachtung bei der MA15 zu ermöglichen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe in der Hoffnung auf Ihr wohlwollendes Entgegenkommen.“

Beiliegend übermittelte die Vorstellungswerberin insbesondere ein von Herrn Dr. M. ausgestelltes ärztliches Attest vom 26. September 2018, wonach der Einschreiterin am 29. Juli 2018 seitens des K., Fach-Abteilung, auf Grund der Diagnose strengste Bettruhe verordnet worden sei.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 4. Oktober 2018 wurde die Vorstellungswerberin schließlich aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sämtliches Einkommen im Zeitraum von September 2017 bis August 2018 nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage lückenloser Kontoauszüge sowie sämtlicher Nettolohnzettel bzw. Einkommensbestätigungen. Dieser Aufforderung kam die Einschreiterin bis dato nicht nach. Stattdessen legte sie mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 sinngemäß im Wesentlichen dar, dass sie die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien irritiere und inhaltlich nicht verständlich für sie wäre, zumal es eigentlich um einen neuerlichen Begutachtungstermin bei dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, gehe.

Mit Schreiben vom 5. November 2018 wurden der Rechtsmittelwerberin die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 4. Juli 2017 und vom 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 23. November 2018 legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar:

„Ich habe gegen den MA40-Bescheid vom 27.09.2017 eine Beschwerde eingebracht da mir die Dauerleistung, die ich aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bis dahin erhalten habe, aberkannt wurde. Im angeführten Bescheid fehlt jegliche Begründung für die Aberkennung der Dauerleistung. Außerdem gibt es keinerlei Zusammenfassung der PVA-Gutachten wodurch mir jegliche Möglichkeit zur Überprüfung dieser Gutachten genommen wurde. Somit wurde mein Recht auf Parteiengehör verletzt. Auf Anfrage bei der MA40 wurde lediglich eine chefärztliche Stellungnahme (siehe Beilage) zugesandt. Die PVA-Gutachten, die Ihrerseits übermittelt wurden, sehe ich zum ersten Mal.

Im Gutachten vom 04.07.2017 wurde seitens der PVA eine Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr festgestellt bzw. eine Nachuntersuchung im August 2018 empfohlen. Bei dem PVA-Gutachten vom 09.08.2017 wurde offenbar eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten festgestellt. Ich bin der Ansicht, dass diese Begutachtung weder professionell noch objektiv war (ein genaues Gedächtnisprotokoll von dieser Begutachtung übermittle ich Ihnen separat). Des Weiteren habe ich eine Bestätigung von meiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie des PSD F. mitgeschickt, welche offenbar nicht beachtet wurde.

Da der MA40 ein PVA Gutachten (vom 04.07.2017) vorlag, aus dem hervorgeht, dass ich für 12 Monate arbeitsunfähig bin, vertrete ich die Ansicht, dass mir die Dauerleistung nach der damaligen Rechtsprechung zugestanden wäre (vgl. §8 Abs. 3 WMG: „Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.").“Da der MA40 ein PVA Gutachten (vom 04.07.2017) vorlag, aus dem hervorgeht, dass ich für 12 Monate arbeitsunfähig bin, vertrete ich die Ansicht, dass mir die Dauerleistung nach der damaligen Rechtsprechung zugestanden wäre vergleiche §8 Absatz 3, WMG: „Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.").“

„Bericht zum Begutachtungstermin der PVA am 09.08.2017

Ich bin 09.08 zum vereinbarten Termin erschienen, musste zu diesem Termin allerdings meine 2-jährige Tochter mitnehmen, da ich alleinerziehend bin und es zu diesem Zeitpunkt leider keine andere Möglichkeit gab meine Tochter beaufsichtigen zu lassen.

Dr. N. war von dieser Tatsache scheinbar nicht begeistert. Sobald ich die Tür geöffnet habe und den Raum mit dem Kinderwagen betreten wollte, hörte ich von drinnen schon eine scheinbar mit jemanden schimpfende Stimme und Sätze wie zB.: "Na, des geht ned, des kanns ned sein", "wos soi des mim Kinderwagen da auftauchen". Da merkte ich erst, dass mit diesen Sätzen ich gemeint war, obwohl ich Dr. N. noch gar nicht gesehen habe.

Ich betrat trotz dieser Zurechtweisungen den Raum mit meiner Tochter und habe freundlich gegrüßt und mich vorgestellt. Im Raum befanden sich zwei Frauen, zum einen Dr. N. und eine Schreibkraft.

Dr. N. wiederholte die oben genannten Sätze bezüglich meiner Tochter und teilte mir mit "so auf keine Fall". Ein Kind könne nicht bei so einer Begutachtung anwesend sein und wie ich auf die Idee kommen konnte meine Tochter mitzunehmen.

Ich teilte Dr. N. mit, dass ich alleinerziehend bin und keine Betreuungsmöglichkeit für meine Tochter finden konnte und daher keine andere Möglichkeit hatte als sie mitzunehmen.

Dr. N. befahl daraufhin der Schreibkraft, ohne mich zu fragen, mit meiner Tochter den Raum zu verlassen, sie sollte mit meiner Tochter Fische schauen gehen.

Daraufhin erhob ich einen Einwand und teilte ihr mit, dass ich erstens gefragt werden möchte, ob das in Ordnung ist und ich zweitens meine Tochter nicht mit jemanden mitschicke, den weder ich noch meine 2-jährige Tochter zuvor gesehen haben. Ich teilte ihr mit, dass ich entscheide was mit meiner Tochter passiert und was nicht und ich außerdem zuerst meine Tochter fragen will ob sie das auch möchte.

Nachdem ich meine Tochter fragen konnte und diese sich über Fische anschauen gehen freute, lies ich meine Tochter, gezwungener Maßen mit der mir unbekannten Schreibkraft mitgehen.

Als die beiden (meine Tochter und die Schreibkraft) den Raum verlassen hatten, war die erste Frage von Dr. N. an mich "und warum können's ned arbeiten gehen?".

Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich noch nicht einmal setzen können und war sehr überrascht und fühlte mich überfordert und stark unter Druck gesetzt von der für mich sehr herrisch wirkenden Art von Dr. N..

Unter Stress antwortete ich, dass ich krank sei und unter Depressionen leide. Weiter konnte ich nicht mehr erzählen, da mich Dr. N. sofort mit folgendem Satz unterbrach "wos, a depressive Mutter, des geht goa ned". Der nächste Satz war "und weiß das Jugendamt darüber schon bescheid".

Von diesen Aussagen fühlte ich mich sehr eingeschüchtert, eigentlich wollte ich gerade erzählen warum ich krank bin, fühlte mich aber von der Aussage über das Jugendamt gleich sehr angegriffen und bedroht.

Ich hatte das Gefühl, dass alles was ich jetzt sage, vielleicht schlimme Konsequenzen für mich und meine Tochter haben könnte.

Nachdem ich mich ein wenig sammeln konnte, wies ich Dr. N. daraufhin, dass sie damit aufhören soll und es nicht ihre Aufgabe wäre zu beurteilen ob das Jugendamt eingeschalten werden müsse oder nicht. Ich verlangte von ihr, ihre Arbeit zu machen und mich und meine Krankheit zu beurteilen und nicht meine Fähigkeiten als Mutter in Frage zu stellen. Mit einer für mich sehr aufgebracht und herablassend wirkenden Art teilte mir Dr. N. mit: "aha, ich kann auch reinschreiben, sie kooperiert nicht und wir beenden alles gleich hier".

Ich war darüber sehr aufgebracht und teilte ihr mit, dass ich mich nicht unter Druck setzten lasse und diese Angelegenheit melden würde. Die im Gutachten beschriebenen angeblichen Drohungen meinerseits scheinen sich darauf zu berufen, dass ich mich schlicht und einfach verbal gegen diesen auf mich ausgeübten Druck gewehrt habe. Weder wurde ich laut, noch handgreiflich noch sonst irgendwie aggressiv, sondern versuchte nur Dr. N. klar zu machen, dass sie mit mir nicht so umgehen könne.

Gutachten Seite 2 von 9 unter dem Punkt 2. Derzeitige Beschwerden

Hier wird angeführt ich hätte auf die Aufforderung an einer Rehabilitation teilzunehmen aggressiv, abwehrend reagiert und mit einer Klage gedroht.

Ich fühlte mich wie schon zuvor stark unter Druck gesetzt und auch verwirrt von dieser Aufforderung, da mir nicht klar war, was genau Dr. N. von mir wollte, in welchem Ausmaß diese Rehabilitation stattfinden würde und wie ich diese mit der Betreuung meiner Tochter vereinbaren könnte. Es irritierte mich auch die Aussage „Rehab vor Leistung" da mir erstens nicht klar war was das zu bedeuten hat und ich mich zweitens von Dr. N. dazu gedrängt gefühlt habe, dies tun zu müssen.

Dr. N. wiederholte mehrmals die Aussage „Rehab vor Leistung" und teilte mir auch mit „die da oben geben das vor", „es muss jetzt eingespart werden" und „ich führ hier nur einen Auftrag aus".

Nach diesen Aussagen fühlte ich mich machtlos, da mir auch nicht klar war wer „die da oben" sein sollen. Sie wies mich daraufhin, dass es hier um Politiker gehe die das letzte Wort haben. Auch teilte sie mir mit, sie würde hier nur alles schriftlich festhalten, die Entscheidung wird dann woanders getroffen. Daraufhin kam von mir die Aussage, dass ich mich davon nicht unter Druck setzten lassen werde und wenn es nicht anders geht, im aller schlimmsten Fall auch dagegen klagen würde und auch dagegen klagen würde wie hier mit mir umgegangen wurde.

Des weiteren informierte ich Dr. N. auch darüber, dass ich mich regelmäßig in Therapie befunden habe und um noch einen Schritt weiter zu gehen eine Traumatherapie beginnen werde um noch intensiver an meiner psychischen und physischen Gesundheit zu arbeiten.

Ich informierte sie darüber, dass sie nicht meine behandelnde Ärztin wäre und keinen Einblick in meine Krankengeschichte hat und mich auch nicht kennen würde, außerdem informierte ich sie darüber, dass meine behandelnden Ärzte mit mir gemeinsam einen Therapieplan verfolgen und fragte sie warum sie mir den gesundheitlichen Erfolg nun erschweren würde indem sie mir Druck mit „Reha vor Leistung" einzureden versuchte.

Nach den Aussagen von Dr. N. hatte ich das Gefühl diesen Therapieplan nun nicht mehr weiter verfolgen zu können und fühlte mich gezwungen zu allem Ja und Amen sagen zu müssen, um überhaupt eine Leistung erhalten zu können.

Durch diesen Druck, hatte ich Existenzängste, war sehr verunsichert und wusste nicht wie es nun mit mir und meiner Tochter weitergehen sollte.

Für mich war klar, dass ich weiter an meinem Gesundheitszustand arbeiten muss, hatte jedoch das Gefühl, dass Dr. N. mich in eine ganz andere Richtung drängen wollte. Dieses Gefühl wurde durch die schon oben genannten Sätze von Dr. N. immer mehr bestärkt.

Unter Punkt 5, Seite 3 von 9 wird angeführt „nach Information, dass VGA und ASG vorliegen , versteht die PW nichts mehr". Dr. N. konfrontierte mich plötzlich mit diesen zehn Jahre zurückliegenden Punkten, womit sie mich komplett irritierte und mir überhaupt nicht mehr klar war, was diese Punkte nun eigentlich mit dem aktuellen Anliegen zu tun haben könnten. Erneut fühlte ich mich eingeschüchtert, unter Druck gesetzt und auch verwirrt. Ich teilte ihr mit, dass ihr mein aktuelles Anliegen klar sein sollte und ich nicht verstehe worum es ihr nun gehen würde.

Unter Punkt 5, Seite 3 von 9 wird auch angeführt ich wäre manipulativ, wäre fordernd, hätte drohendes Verhalten... diesen Anschuldigungen widerspreche ich und möchte noch anfügen, dass ich durchgehend das Gefühl hatte, mich schützen zu müssen vor dem ausgeübten Druck, dem teileweise für mich drohendem Verhalten und der Manipulation mich dazu zu bringen zu allem Ja und Amen zu sagen. Ich hatte das Gefühl dass Dr. N. mir nicht helfen, sondern schaden möchte. Auch wird angegeben dass durch mein Verhalten die Untersuchung deutlich erschwert wurde. Das entspricht nicht der Wahrheit, ich hatte das Gefühl mich ständig schützen zu müssen und wollte es mir auch nicht gefallen lassen, wie hier mit mir umgegangen wird. Mir war es einzig und allein wichtig mein Recht zu fordern und mein Anliegen anzubringen, dabei bin ich auch geblieben.

Punkt 6, Seite 3 von 9

Während des ganzen Termins wurde nicht konkret auf meine Erkrankung und deren Symptome eingegangen. Es stellt sich mir die Frage wie Dr. N. aufgrund unserer Unterhaltung zu dem Schluss kommen konnte, dass es mir in sechs Monaten soweit besser gehen würde und ich wieder arbeiten gehen könnte.

Unter dem Punkt psychopathologischer Status werden Feststellungen über meinen Zustand und meine Person getätigt, die in keiner Weise auch annähernd während des Begutachtungstermins getestet oder erwähnt wurden. Auch hier stellt sich mir die Frage wie so eine Schlussfolgerung ohne die nötige Auseinandersetzung mit meiner Person und meiner Krankheit, möglich ist.

Dr. N. möchte von mir weder Befunde noch Schreiben von Ärzten (PSD, Therapeuten, usw...) bezüglich meiner Krankheit sehen.

Unter Punkt 9, Seite 4 von 9 wird auch angeführt, dass sich meine Psychopharmakamedikamentation nicht mit meinem Leiden in Einklang bringen lässt.

Weder ist sie meine behandelnde Ärztin noch hat sie sich ausreichend mit meinem Leiden beschäftigt um dies beurteilen zu können.

Ich möchte auch noch anfügen, dass mir Dr. N. im Verlauf unseres Gesprächs mitgeteilt hat, sie müsse um fünf in der früh aufstehen, und würde für solche Leute wie mich arbeiten gehen und Steuern zahlen. Durch diese abwertende Aussage fühlte ich mich höchst erniedrigt, schuldig und erneut unter Druck gesetzt. Diese Gefühle zogen sich begründeter Weise durch die ganze Begutachtung. Ich hatte nicht Gefühl gehört zu werden, ernstgenommen zu werden, weder als Person noch mit meiner Krankheit betreffend und fühlte mich durchgehend respektlos und unprofessionell behandelt.

Aufgrund der von mir geschilderten Vorfälle, würde ich darum bitten mir bei dieser Angelegenheit unterstützend entgegen zu kommen.“

Mit Schreiben vom 30. November 2018 wurde der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 15 neuerlich um Erstellung eines Sachverständigengutachtens dahingehend ersucht, ob die Einschreiterin seit dem 1. Oktober 2017 arbeitsunfähig ist bzw., ob die allfällige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer oder befristet besteht.

In dem daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 22. Februar 2019 wurde zusammenfassend Folgendes festgehalten:

„Zusammenfassung und Stellungnahme:

Frau B. wurde im Auftrag des Verwaltungsgerichts Wien hinsichtlich der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin seit 01.10.2017 arbeitsunfähig ist, amtsärztlich und fachärztlich-psychiatrisch begutachtet. Bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit wird ersucht mitzuteilen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Dauer oder befristet gegeben ist.

Bei Frau B. besteht eine komplexe Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Dem vorliegenden Akt mit beigelegtem Sachverständigengutachten seitens Univ. Doz. Dr. P. vom 15.12.2014 bestand …

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Aus fachärztlicher Sicht besteht die Arbeitsunfähigkeit befristet längstens für weitere fünf Jahre. Aufgrund der intensiven psychiatrischen Behandlung und psychotherapeutischen Betreuung ist es zu einer leichtgradigen Besserung im Vergleich zum psychischen Zustand, welcher in dem Gutachten Dris. P. beschrieben ist, gekommen. Die Therapieoptionen sind noch nicht ausgeschöpft. Prognostisch ist eine weitere Besserung anzunehmen, daher besteht keine dauernde Arbeitsunfähigkeit.“

Des Weiteren wurde in dem fachärztlichen-psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2019 zusammenfassend Folgendes festgehalten:

„Bei Frau A. B. besteht eine komplexe Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Dem vorgelegten Akt mit beigelegtem Sachverständigengutachten seitens Univ.-Doz. Dr. G. vom 15.12.2014 bestand … Die Beschwerdeführerin befand sich wiederholt in stationär-psychiatrischer Behandlung und wird seit 2010 durchgehend durch Psychosoziale Dienste betreut. Sie befindet sich nach wie vor in teilbetreuter Wohnbetreuung. In den vorgelegten Befunden ist angeführt, dass sie bei Hausarbeiten Unterstützung braucht sowie in der Kinderbetreuung. Weiters erfolgt auch eine Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Behörden sowie bei der Erledigung finanzieller Angelegenheiten. Es finden auch Kontakte mit dem Jugendamt statt und es besteht eine regelmäßige Betreuung durch den Psychosozialen Dienst. …. Eine durchgehende berufliche Laufbahn hat offensichtlich nicht bestanden. Seit 2007 ist sie beschäftigungslos.

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Im Gutachten Drs.P. wird eine Störungsdauer unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die begonnenen geplanten Therapien weiterführe, mit langsam abnehmender Intensität von 10 Jahren angenommen. Aus fachärztlicher Sicht besteht die Arbeitsunfähigkeit befristet längstens für weitere fünf Jahre. Aufgrund der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung ist es zu einer leichtgradigen Verbesserung im Vergleich zum psychischen Zustand, welcher in dem Gutachten Drs.P. beschrieben ist, gekommen. Die Therapieoptionen sind noch nicht ausgeschöpft. Prognostisch ist eine weitere Besserung anzunehmen, daher besteht keine dauernde Arbeitsunfähigkeit.“

Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die eingeholten Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist verstrich jedoch ungenützt.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die 1984 geborene Vorstellungswerberin ist österreichische Staatsangehörige und beantragte zuletzt mit Eingabe vom 2. September 2017 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Rechtsmittelwerberin lebt gemeinsam mit ihrer Tochter, der 2015 geborenen R. B., in Haushaltsgemeinschaft an der Anschrift Wien, C.-straße.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Rechtsmittelwerberin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 zuerkannt, wobei ihr Sonderzahlungen nicht zugesprochen wurden.

Die Vorstellungswerberin leidet an einer komplexen Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Bei der Rechtsmittelwerberin besteht seit zumindest 1. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von längstens fünf Jahren.

Die Rechtsmittelwerberin bezog im Zeitraum von 23. Mai 2015 bis 22. November 2017 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass bei der Rechtsmittelwerberin seit zumindest 1. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von längstens fünf Jahren besteht, gründet sich auf die eingeholten Gutachten der Dr.is S., Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, und der Dr.is T., Fachärztin …, vom 6. Februar 2019 bzw. vom 22. Februar 2019. In diesen vollständigen und schlüssigen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundung zusammenfassend von beiden Ärztinnen festgestellt, dass die Vorstellungswerberin auf Grund einer komplexen Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit befristet längstens für weitere fünf Jahre besteht, zumal die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft wären und daher eine weitere Besserung anzunehmen sei. Diese Gutachten wurden auch durch die belangte Behörde und durch die Rechtsmittelwerberin, welchen dieses Beweisergebnis im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurde, nicht bestritten und ergeben sich keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser beiden Gutachten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im behördlichen Verfahren zwar eine Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 11. September 2017 erfolgte, welche sich auf die eingeholten ärztlichen Gutachten der Frau Dr. N. und der Frau Dr. U. stützt. Im ärztlichen Gutachten der Frau Dr. N., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 9. August 2017, wurde nach eingehender Anamnese, Untersuchung und Einsichtnahme in die mitgebrachten Befunde festgestellt, dass die Einschreiterin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer außendiagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung leidet und eine kalkülsändernde Besserung nach einer Tagesklinik-Rehabilitation in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich ist. Weiters wurde festgehalten, dass danach die Integration in den Arbeitsmarkt zumutbar sei. In dem vom Frau Dr. U. Ärztin für Allgemeinmedizin erstellten ärztlichen Gutachten vom 4. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die Einschreiterin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und das diagnostizierte Defizit eine vorübergehende Beendigung der Erwerbstätigkeit nach sich ziehe. Des Weiteren wurde nach Befunderstellung auf Grund des Bestehens der Möglichkeit der Besserung eine Nachuntersuchung für August 2018 angeraten. Letztlich wurde in dem Gutachten festgestellt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in einem Zeitraum von zwölf Monaten möglich ist, da sich die Vorstellungswerberin in laufender Therapie befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ist ein derartiges Gutachten eines Amtssachverständigen jedoch schlüssig und vollständig, so reichen bloße gegenteilige Behauptungen der Verfahrenspartei nicht aus, um dieses zu entkräften. Vielmehr muss diese dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Herstellung eines Privatgutachtens, entgegentreten. Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht (vgl. VwGH, 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0226). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ist ein derartiges Gutachten eines Amtssachverständigen jedoch schlüssig und vollständig, so reichen bloße gegenteilige Behauptungen der Verfahrenspartei nicht aus, um dieses zu entkräften. Vielmehr muss diese dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Herstellung eines Privatgutachtens, entgegentreten. Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht vergleiche VwGH, 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0226).

Weiters judiziert das Höchstgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, dass nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten von einer Gegenpartei zu entkräften ist, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten oder herangezogenen Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Dabei hat der Sachverständige seine Sachkenntnis schriftlich im Rahmen des Befundes, der eine von ihm - wenn auch etwa unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie beispielsweise der Zitierung entsprechender Fachliteratur - vorgenommene Tatsachenfeststellung darstellt, soweit zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar ist. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. VwGH, 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN, zuletzt VwGH, 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026).Weiters judiziert das Höchstgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, dass nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten von einer Gegenpartei zu entkräften ist, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten oder herangezogenen Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Dabei hat der Sachverständige seine Sachkenntnis schriftlich im Rahmen des Befundes, der eine von ihm - wenn auch etwa unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie beispielsweise der Zitierung entsprechender Fachliteratur - vorgenommene Tatsachenfeststellung darstellt, soweit zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar ist. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden vergleiche VwGH, 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN, zuletzt VwGH, 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026).

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. VwGH 25. März 2009, Zl. 2008/03/0021; 24. April 2013, Zl. 2010/03/0100; 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0089; VwGH 26. April 1991, Zl. 91/18/0004, sehr aktuell VwGH, 11. April 2018, Zl. Ra 2017/12/0034).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig vergleiche VwGH 25. März 2009, Zl. 2008/03/0021; 24. April 2013, Zl. 2010/03/0100; 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0089; VwGH 26. April 1991, Zl. 91/18/0004, sehr aktuell VwGH, 11. April 2018, Zl. Ra 2017/12/0034).

Diese Judikatur zusammengefasst steht sohin fest, dass ein unschlüssiges, unvollständiges Gutachten samt allfälliger unvollständiger Befundaufnahme durch den Sachverständigen bereits durch die Behörde zu verwerfen ist und auch durch bloße begründete Behauptungen der Partei entkräftet werden kann. Ein derartiges Gutachten ist im Verwaltungsverfahren unbrauchbar. Einem schlüssigen und vollständigen Gutachten jedoch kann die Partei mit der Behauptung, dieses widerspräche dem Stand der Wissenschaft oder habe der Sachverständige die falschen Schlüsse gezogen, nur auf gleicher fachlicher Ebene, also etwa durch Erstattung eines Gegengutachtens durch einen qualifizierten Sachverständigen, entgegentreten. Unterlässt die Partei dies in einem solchen Fall, so kann die Behörde ein derartiges vollständiges und schlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Legt die Partei jedoch ein ebenso schlüssiges Gutachten vor, so hat das Gericht – soweit nicht ohnehin die Einholung eines Übergutachtens erforderlich ist – einem dieser Gutachten zu folgen, wobei in der Entscheidung darzulegen ist, aus welchen Gründen das Gericht dem einen oder anderen Gutachten folgte.

Wie oben bereits dargestellt erfolgte im Juli und August 2017 durch medizinische Sachverständige der Pensionsversicherungsanstalt eine Begutachtung der Einschreiterin, deren Ergebnisse in ärztliche Gutachten vom 4. Juli 2017 und vom 9. August 2017 mündeten. Die Gutachterinnen kamen wie oben dargestellt jedoch zu unterschiedlichen Schlüssen, wurde doch im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie festgestellt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich sei, während die Ärztin für Allgemeinmedizin die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb von zwölf Monaten feststellte. Auf Grund dieser Widersprüchlichkeit wurden letztlich Gutachten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, eingeholt. In ihren Gutachten vom 6. Februar 2019 und vom 22. Februar 2019 stellten die Ärztin für Allgemeinmedizin und die Fachärztin für psychiatrische und psychotherapeutische Medizin des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, nach ausführlicher anamnestischen Darstellungen, Erstattung eines ausführlichen Befundes und eines nachvollziehbaren Gutachtens übereinstimmend fest, dass eine befristete Arbeitsunfähigkeit der Vorstellungwerberin für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vorliegt. Diesen Gutachten sind weder die Einschreiterin noch die belangte Behörde entgegen getreten. In Würdigung dessen war den nunmehr vorliegenden, vollständigen und schlüssigen ärztlichen Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, zu folgen und davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und für längstens weitere fünf Jahre arbeitsunfähig ist.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Vorstellungswerberin trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines solchen Begehrens nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.“

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende); a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben. 2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, 3. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 4. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben 5. 100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben 6. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 7. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 8. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.9. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

Gemäß § 8 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF., sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, idgF., sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 44 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz sind auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29 aus 2013, anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Einschreiterin keine Sonderzahlungen zuerkannt, sondern festgehalten, dass die Vorstellungswerberin lediglich vorübergehend arbeitsunfähig sei. Aus den nunmehr eingeholten vollständigen und schlüssigen Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, welchen weder die belangte Behörde noch die Rechtsmittelwerberin entgegen getreten sind, ergibt sich, dass Letztere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und für die Dauer von längstens weiteren fünf Jahren arbeitsunfähig ist.

Nach der bis zum 31. Jänner 2018 geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderen volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen, wobei ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2017 bis Jänner 2018 ist der Vorstellungswerberin somit grundsätzlich eine Sonderzahlung zuzusprechen, zumal bei ihr jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr besteht. Nach der bis zum 31. Jänner 2018 geltenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderen volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen, wobei ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2017 bis Jänner 2018 ist der Vorstellungswerberin somit grundsätzlich eine Sonderzahlung zuzusprechen, zumal bei ihr jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr besteht.

Betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Februar bis September 2018 ist festzuhalten, dass gemäß der ab 1. Februar 2018 in Kraft stehenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter anderem volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen ist. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.Betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Februar bis September 2018 ist festzuhalten, dass gemäß der ab 1. Februar 2018 in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter anderem volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen ist. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.

Demgemäß wurden bereits durch die belangte Behörde Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Arbeitsfähigkeit der Einschreiterin eingeholt. Auf Grund der Widersprüchlichkeit dieser Gutachten im Hinblick auf die Prognose der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Einschreiterin wurde durch das Verwaltungsgericht Wien ein amtsärztliches Gutachten zur hier verfahrensrelevanten Frage eingeholt, welches zum Schluss kam, dass die Vorstellungswerberin für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren arbeitsunfähig ist.

Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob die Vorstellungswerberin als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist. Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob die Vorstellungswerberin als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2 aus 2018, nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Vorstellungswerberin im Zuge der durchgeführten Begutachtungen ein Verhalten zeigte, welches das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung indizierte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es bereits zu einer leichtgradigen Besserung im Vergleich zum psychischen Zustand, welcher in dem Gutachten Dr.is P. vom 15. Dezember 2014 beschrieben ist, gekommen sei. Da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft wären, sei eine weitere Verbesserung anzunehmen. Letztlich wurde durch die herangezogenen Sachverständigen festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Einschreiterin längstens für weitere fünf Jahre bestehen wird. Unter Heranziehung der oben aufgestellten Kriterien zur Interpretation des Terminus „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm anzusehen ist und sie daher Anspruch auf eine Dauerleistung wie im Spruch ersichtlich hat.Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Vorstellungswerberin im Zuge der durchgeführten Begutachtungen ein Verhalten zeigte, welches das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung bei posttraumatischer Belastungsstörung indizierte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es bereits zu einer leichtgradigen Besserung im Vergleich zum psychischen Zustand, welcher in dem Gutachten Dr.is P. vom 15. Dezember 2014 beschrieben ist, gekommen sei. Da die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft wären, sei eine weitere Verbesserung anzunehmen. Letztlich wurde durch die herangezogenen Sachverständigen festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Einschreiterin längstens für weitere fünf Jahre bestehen wird. Unter Heranziehung der oben aufgestellten Kriterien zur Interpretation des Terminus „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm anzusehen ist und sie daher Anspruch auf eine Dauerleistung wie im Spruch ersichtlich hat.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Z 4 WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2017 EUR 844,46 und für minderjährige Personen EUR 228,-- beträgt. Im Jahr 2018 beträgt der Mindeststandard für eine alleinstehende volljährige Person EUR 863,04 und für minderjährige Personen EUR 233,02. Der der Bemessung zu Grunde zu legende Mindeststandard beläuft sich daher bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2017 auf EUR 1.072,46 monatlich und im Jahr 2018 auf EUR 1.096,06 pro Monat. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in Haushaltsgemeinschaft. Somit ist der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dieser Bedarfsgemeinschaft zu prüfen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2017 EUR 844,46 und für minderjährige Personen EUR 228,-- beträgt. Im Jahr 2018 beträgt der Mindeststandard für eine alleinstehende volljährige Person EUR 863,04 und für minderjährige Personen EUR 233,02. Der der Bemessung zu Grunde zu legende Mindeststandard beläuft sich daher bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2017 auf EUR 1.072,46 monatlich und im Jahr 2018 auf EUR 1.096,06 pro Monat. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Wie bereits festgestellt, bezog die Rechtsmittelwerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 22. November 2017 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich.

Somit war der Bedarfsgemeinschaft auf Grund des Einkommens der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 636,56 (1.072,46 – 435,90), im November 2017 von EUR 622,03 (1.072,46 – 450,43) und im Dezember 2017 von EUR 752,80 (1.072,46 – 319,66) zuzuerkennen. Im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 30. September 2018 war der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe des anzuwendenden Mindeststandards von EUR 1.096,06 monatlich zuzusprechen. Des Weiteren war der Vorstellungswerberin eine Sonderzahlung für den Monat Oktober 2017 in der Höhe von EUR 844,46 und für Mai 2018 in der Höhe von EUR 863,04 zuzuerkennen.

Der Beschwerde und damit auch der gegenständlichen Vorstellung war somit Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelwerberin trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien Kontoauszüge bislang nicht vorlegte, sodass, insbesondere im Hinblick auf die ihr zugesprochene Schadensgutmachung, durch die Behörde in allfälligen weiteren Zuerkennungsverfahren vollständige Kontoauszüge der Beschwerdeführerin anzufordern sein werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beweisverfahren; Offizialmaxime; Sachverständigenbeweis; freie Beweiswürdigung; Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens; Gutachten; Gegengutachten; Übergutachten; Arbeitsunfähigkeit; Sonderzahlungen; Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.081.12837.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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