Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die
Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) vom 23.11.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 3 und 6 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die , Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) vom 23.11.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen § 64 iVm § 21 Abs. 3, Abs. 6 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe. Aufgrund eines Spezial-Reisepasses aus der Türkei sei er zum visumsfreien Aufenthalt für 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt gewesen. Sein zuletzt erteilter Aufenthaltstitel sei bis 06.02.2018 gültig gewesen, somit endete die sichtvermerkfreie Zeit mit 13.11.2018. Eine Begründung nach § 21 Abs. 3 NAG sei bis dato nicht eingelangt. Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sei es zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren sei nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln stehe der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolge.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3,, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2018 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe. Aufgrund eines Spezial-Reisepasses aus der Türkei sei er zum visumsfreien Aufenthalt für 90 innerhalb von 180 Tagen berechtigt gewesen. Sein zuletzt erteilter Aufenthaltstitel sei bis 06.02.2018 gültig gewesen, somit endete die sichtvermerkfreie Zeit mit 13.11.2018. Eine Begründung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG sei bis dato nicht eingelangt. Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sei es zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren sei nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln stehe der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolge.
Feststellungen mit Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, A. B., geboren 1996, ist türkischer Staatsangehöriger und verfügte bis 06.02.2018 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Zuvor verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (gültig von 28.11.2012 bis 10.09.2013, sodann verlängert von 19.11.2013 bis 19.11.2014 und 20.11.2014 bis 20.11.2015). Erstmals erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender gültig von 05.02.2016 bis 05.02.2017, sodann verlängert von 06.02.2017 bis eben 06.02.2018.
Am 01.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ausreisekontrolle (Flug nach Istanbul) beim Verdacht des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten. Eine Übertretung der §§ 31 und 120 Abs. 1a FPG wurde zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis der LPD NÖ vom 13.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 und § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500,– Euro verhängt. Begründend führte die LPD NÖ aus, dass zum Tatzeitpunkt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers am 06.02.2018 abgelaufen sei. Er wäre Inhaber eines türkischen Spezial-Reisepasses, welcher zu einem visafreien Aufenthalt im Schengen-Gebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtige. Er sei nach Ablauf des Aufenthaltstitels im Schengen-Gebiet verblieben, die erlaubte Aufenthaltsdauer sei am 06.05.2018 abgelaufen. Der Aufenthalt vom 07.05.2018 bis zur Ausreise am 01.06.2018 sei daher unrechtmäßig gewesen.Am 01.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ausreisekontrolle (Flug nach Istanbul) beim Verdacht des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten. Eine Übertretung der Paragraphen 31 und 120 Absatz eins a, FPG wurde zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis der LPD NÖ vom 13.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins a,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500,– Euro verhängt. Begründend führte die LPD NÖ aus, dass zum Tatzeitpunkt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers am 06.02.2018 abgelaufen sei. Er wäre Inhaber eines türkischen Spezial-Reisepasses, welcher zu einem visafreien Aufenthalt im Schengen-Gebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtige. Er sei nach Ablauf des Aufenthaltstitels im Schengen-Gebiet verblieben, die erlaubte Aufenthaltsdauer sei am 06.05.2018 abgelaufen. Der Aufenthalt vom 07.05.2018 bis zur Ausreise am 01.06.2018 sei daher unrechtmäßig gewesen.
Der Beschwerdeführer hielt sich von 01.06.2018 bis 20.06.2018 in der Türkei auf; d.h. er reiste am 20.06.2018 wieder in das Bundesgebiet ein.
Am 06.07.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde einen „Verlängerungsantrag“ einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Diesem Antrag beigefügt ist ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers (Schreiweise wie im Original):
„Ich habe am 01.06.2018 bemerkt, dass meine Aufenthaltskarte ausgelaufen war, an dem Tag ich nach der Türkei fliegen wollte. Ich habe es versehen, ich war sicher, dass ich noch bis Juli Zeit hätte. Ich habe alle meine nötige Dokumente erneuert und bin so schnell wie möglich ins MA-35 gekommen“.
Am selben Tag (06.07.2018) wurde bei der belangten Behörde in Wien, …, eine Niederschrift aufgenommen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer belehrt wurde, dass sein Antrag erst nach Ablauf seines Aufenthaltstitels gestellt worden sei und es sich deshalb um keinen Verlängerungsantrag, sondern einen Erstantrag handle. Der Beschwerdeführer stelle einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Es sei ihm nicht möglich, den Antrag im Ausland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten, da die Abwicklung über die Botschaft sehr lange dauere. Um einen Termin zur Antragstellung zu erhalten, müsse er mindestens 2-3 Monate warten. Er könnte dann sein Studium im Herbst nicht fortsetzen. Am Ende der Niederschrift sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 und 3 NAG abgedruckt. Die Niederschrift enthält den (angekreuzten) Hinweis „zur Durchsicht vorgelegt“ und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Am selben Tag (06.07.2018) wurde bei der belangten Behörde in Wien, …, eine Niederschrift aufgenommen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer belehrt wurde, dass sein Antrag erst nach Ablauf seines Aufenthaltstitels gestellt worden sei und es sich deshalb um keinen Verlängerungsantrag, sondern einen Erstantrag handle. Der Beschwerdeführer stelle einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Es sei ihm nicht möglich, den Antrag im Ausland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten, da die Abwicklung über die Botschaft sehr lange dauere. Um einen Termin zur Antragstellung zu erhalten, müsse er mindestens 2-3 Monate warten. Er könnte dann sein Studium im Herbst nicht fortsetzen. Am Ende der Niederschrift sind Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG abgedruckt. Die Niederschrift enthält den (angekreuzten) Hinweis „zur Durchsicht vorgelegt“ und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben.
Dem Antrag vom 06.07.2018 sind auch Unterlagen als Nachweise für die Erteilungsvoraussetzungen angeschlossen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass er am 06.07.2018 einen Erstantrag gestellt habe. Es wurden § 64 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 5, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 2 Z 1 und 4, § 11 Abs. 5 NAG abgedruckt bzw. inhaltlich wiedergegeben. Es geht aus dem Schreiben klar hervor, dass hier konkret angesprochene Erteilungshindernisse gesehen werden; d.h. der Gegenstand und die konkreten Themen des Verfahrens sind in dem Schreiben klar angesprochen. Abschließend wurde festgehalten, dass keine Umstände vorliegen würden, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK einer anderen als der beabsichtigten Vorgehensweise bedürften.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass er am 06.07.2018 einen Erstantrag gestellt habe. Es wurden Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgedruckt bzw. inhaltlich wiedergegeben. Es geht aus dem Schreiben klar hervor, dass hier konkret angesprochene Erteilungshindernisse gesehen werden; d.h. der Gegenstand und die konkreten Themen des Verfahrens sind in dem Schreiben klar angesprochen. Abschließend wurde festgehalten, dass keine Umstände vorliegen würden, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einer anderen als der beabsichtigten Vorgehensweise bedürften.
Am 08.08.2018 und 09.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Dokumente betreffend seine finanziellen Mittel.
Am 12.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Studienbestätigung und einen Nachweis betreffend Sozialversicherung.
Am 30.10.2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach dem Verfahrensstand.
Mit Schreiben vom 15.11.2018 wurde von der belangten Behörde nach dem aktuellen Aufenthalt und einen Nachweis über die Ausreise zumindest seit 07.05.2018 gefragt.
Mit Schreiben vom 18.11.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er zuletzt am 20.09.2018 nach Österreich eingereist sei. Aus der beigefügten Reisepasskopie sind ersichtlich: Ausreise am 01.06.2018, Einreise am 20.06.2018, Ausreise am 17.07.2018 und Einreise am 20.09.2018.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen § 64 iVm § 21 Abs. 3, Abs. 6 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3,, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die formgerechte und rechtzeitige Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer Ende 2017, Anfang 2018 an einer Angststörung erkrankt sei. Sein Zustand habe sich Anfang Juli gebessert. Im Zuge dessen sei er auf den Umstand aufmerksam geworden, dass der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sei. Er habe sich sofort nach Abklingen seiner psychischen Störung am 06.07.2018 zur belangten Behörde begeben und die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels beantragt. Es sei zunächst zu bemängeln, dass dem bisher nicht vertretenen Beschwerdeführer völlig unzureichende und mangelhafte Auskünfte erteilt worden seien, sodass die Manuduktionspflicht durch die Behörde verletzt worden sei. In der Einreichbestätigung sei ausdrücklich von einem „weiteren Antrag“ die Rede. Es sei in der Einreichbestätigung lediglich auf eine Verspätung hingewiesen worden, persönlich sei dem Beschwerdeführer dies jedoch nicht erklärt worden. Zum anderen sei er nicht auf mögliche Gründe für die Verspätung und die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 24 Abs. 2 NAG hingewiesen worden. Dies obwohl der Beschwerdeführer seit sechs Jahren durchgängig aufhältig gewesen sei. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages vom 06.07.2018 werde auf § 24 Abs. 2 NAG verwiesen. Es werde beantragt die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Angststörung im Zeitraum Ende 2017 bis Juni 2018 an der ordnungsgemäßen Erledigung seiner Angelegenheiten, darunter auch Behördenwegen, verhindert gewesen sei. Der Antrag vom 06.07.2018 sei daher als Verlängerungsantrag zu werten gewesen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend rechtmäßig. In der Beschwerde wird auf in Anspruch genommene ärztliche Hilfe bezüglich der behaupteten Angststörung und entsprechende Beilagen verwiesen. Weder im Behördenakt noch im Gerichtsakt sind/waren solche Beilagen enthalten.Dagegen richtet sich die formgerechte und rechtzeitige Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer Ende 2017, Anfang 2018 an einer Angststörung erkrankt sei. Sein Zustand habe sich Anfang Juli gebessert. Im Zuge dessen sei er auf den Umstand aufmerksam geworden, dass der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sei. Er habe sich sofort nach Abklingen seiner psychischen Störung am 06.07.2018 zur belangten Behörde begeben und die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels beantragt. Es sei zunächst zu bemängeln, dass dem bisher nicht vertretenen Beschwerdeführer völlig unzureichende und mangelhafte Auskünfte erteilt worden seien, sodass die Manuduktionspflicht durch die Behörde verletzt worden sei. In der Einreichbestätigung sei ausdrücklich von einem „weiteren Antrag“ die Rede. Es sei in der Einreichbestätigung lediglich auf eine Verspätung hingewiesen worden, persönlich sei dem Beschwerdeführer dies jedoch nicht erklärt worden. Zum anderen sei er nicht auf mögliche Gründe für die Verspätung und die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG hingewiesen worden. Dies obwohl der Beschwerdeführer seit sechs Jahren durchgängig aufhältig gewesen sei. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages vom 06.07.2018 werde auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG verwiesen. Es werde beantragt die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Angststörung im Zeitraum Ende 2017 bis Juni 2018 an der ordnungsgemäßen Erledigung seiner Angelegenheiten, darunter auch Behördenwegen, verhindert gewesen sei. Der Antrag vom 06.07.2018 sei daher als Verlängerungsantrag zu werten gewesen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend rechtmäßig. In der Beschwerde wird auf in Anspruch genommene ärztliche Hilfe bezüglich der behaupteten Angststörung und entsprechende Beilagen verwiesen. Weder im Behördenakt noch im Gerichtsakt sind/waren solche Beilagen enthalten.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 25.01.2019 ergingen Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgetragen, verschiedene Nachweise vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14.03.2019 legte der Beschwerdevertreter ergänzende Urkunden zu Erteilungsvoraussetzungen vor. Unter anderem ist ein Studienerfolgsnachweis enthalten, aus dem sich folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen und besuchte Lehrveranstaltungen ergeben (fett markiert sind Ergebnisse aus dem Zeitraum der behaupteten Angststörung):
Datum
Note
ECTS
25.05.2016
3
8
06.06.2016
4
8
19.02.2017
2
5
20.02.2017
4
5
12.05.2017
2
5
26.06.2017
2
3
30.06.2017
4
4
03.07.2017
2
5
31.01.2018
2
5
28.02.2018
2
4
30.04.2018
3
4
30.04.2018
3
4
25.06.2018
3
3
05.07.2018
4
5
30.09.2018
1
3
30.09.2018
1
5
30.09.2018
4
5
23.01.2019
1
3
25.01.2019
2
3
28.01.2019
1
3
04.02.2019
1
5
19.02.2019
3
5
Das Verwaltungsgericht führte am 27.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einvernommen. Auf Nachfrage nach den in der Beschwerde angesprochenen Beilagen betreffend eine Angststörung bzw. entsprechende medizinische Hilfe wurden zwei Honorarnoten (24.05.2018 und 29.05.2018) eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt. Das Erkenntnis über die Abweisung der Beschwerde wurde sogleich verkündet. Darüber wurde eine formgerechte Niederschrift erstellt, die vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter unterschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 10.04.2019 beantragte der Beschwerdevertreter die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 und 5 VwGVG. Mit Schreiben vom 10.04.2019 beantragte der Beschwerdevertreter die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hielt sich bis 01.06.2018, von 20.06.2018 bis 17.07.2018 und seit 20.09.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich allgemein aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den dort vorgelegten Urkunden und Eingaben sowie den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Urkunden sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.03.2019. Der Akteninhalt und der Verfahrensablauf werden von keiner Partei bestritten. Die festgestellten Aufenthaltszeiträume wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten und von ihm bestätigt.
Aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers, den Eingaben gegenüber der Behörde und dem späteren Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorgelegten Studienerfolgsnachweis, erweist sich das Vorbringen zur Angststörung als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Im Übrigen kann dies freilich dahinstehen, da dieser Umstand verspätet geltend gemacht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen § 64 iVm § 21 Abs. 3, Abs. 6 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen. Es liege ein Erstantrag vor, weil der zuletzt gültige Aufenthaltstitel bis 06.02.2018 gültig gewesen und die Verlängerung verspätet beantragt worden wäre. Die sichtvermerkfreie Zeit im Bundesgebiet sei überschritten worden. Zum Abwarten der Entscheidung im Inland sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wegen Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3,, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG abgewiesen. Es liege ein Erstantrag vor, weil der zuletzt gültige Aufenthaltstitel bis 06.02.2018 gültig gewesen und die Verlängerung verspätet beantragt worden wäre. Die sichtvermerkfreie Zeit im Bundesgebiet sei überschritten worden. Zum Abwarten der Entscheidung im Inland sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen.
Erstmals begründete der Beschwerdeführer in einem Begleitschreiben zum Antrag vom 06.07.2018 die verspätete Antragstellung. Darin wird auf ein Versehen hingewiesen; der Beschwerdeführer hätte geglaubt, es wäre der Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen und er hätte noch Zeit (gehabt). Eine Angststörung wurde erstmals in der Beschwerde vom 28.12.2018 behauptet.
Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn (Z 1) der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und (Z 2) der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn (Ziffer eins,) der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und (Ziffer 2,) der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Es trifft zwar zu, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen kann. Dies müsste jedoch initiativ und rechtzeitig eingewendet werden.Es trifft zwar zu, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen kann. Dies müsste jedoch initiativ und rechtzeitig eingewendet werden.
Der VwGH führte wiederholt aus, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, d.h. dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 17.02.2005, 2005/18/0029; 18.01.2017, Ra 2016/22/0096).Der VwGH führte wiederholt aus, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, d.h. dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche etwa VwGH 17.02.2005, 2005/18/0029; 18.01.2017, Ra 2016/22/0096).
Selbst in einem Fall, in dem der verfahrenseinleitende Antrag „nur“ fünf Tage nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht wurde, hat der VwGH bereits grobes Verschulden angenommen. Wenn die Begründung für die verspätete Antragstellung nicht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 NAG gleichzeitig mit dem Antrag, sondern erst später vorgebracht wird, verstärkt das die grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096).Selbst in einem Fall, in dem der verfahrenseinleitende Antrag „nur“ fünf Tage nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht wurde, hat der VwGH bereits grobes Verschulden angenommen. Wenn die Begründung für die verspätete Antragstellung nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gleichzeitig mit dem Antrag, sondern erst später vorgebracht wird, verstärkt das die grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096).
Auch wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis grundsätzlich auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie einem bloßen Vergessen oder Versehen liegen könnte, ist noch immer zusätzlich das Verschulden und die Sorglosigkeit mit zu berücksichtigen (VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0191). Der Beschwerdeführer hatte erstmals eine Aufenthaltsberechtigung Schüler, die später verlängert und auf Student geändert und wiederum verlängert wurde. Diese Erfahrung im Umgang mit der NAG-Behörde und das dabei erworbene Wissen über Rechtslage und Vollzugspraxis lassen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall besonders sorglos erscheinen. Insbesondere auch die Bedeutung von Fristen musste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behördenerfahrung bewusst sein. Aus den Umständen des Beschwerdefalles (Vorverfahren nach dem NAG), ist abzuleiten, dass eine entsprechende Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen erwartet werden kann (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096). In diesem Wissen wäre zu erwarten, dass jeder denkbare Entschuldigungsgrund für eine Verspätung initiativ vorgebracht wird. Insbesondere war infolge der Einvernahme/Niederschrift vom 06.07.2018 sowie der Verständigung von der Beweisaufnahme vom 13.07.2018 klar erkennbar, welche Themen vom Beschwerdeführer anzusprechen bzw. zu klären sind, um eine positive Antragserledigung zu bewirken.
Der verfahrensgegenständliche, nach Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellte Antrag des Beschwerdeführers erfüllte somit nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG, weshalb die Behörde schon deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vorlag (vgl. auch VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144, zum Argument einer Gesundheitsbeeinträchtigung, das in der Beschwerde erstmals vorgetragen wurde). Der verfahrensgegenständliche, nach Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellte Antrag des Beschwerdeführers erfüllte somit nicht die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, weshalb die Behörde schon deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vorlag vergleiche auch VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144, zum Argument einer Gesundheitsbeeinträchtigung, das in der Beschwerde erstmals vorgetragen wurde).
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 24 Abs. 2 NAG erachtet es der Beschwerdeführer als Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG, dass die Behörde ihn nicht darauf hingewiesen habe, einen Antrag gestützt auf § 24 Abs. 2 NAG zu stellen.Im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG erachtet es der Beschwerdeführer als Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG, dass die Behörde ihn nicht darauf hingewiesen habe, einen Antrag gestützt auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu stellen.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde unvertretenen Personen insbesondere die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Demnach hat keine Beratung von Beteiligten in einem Verfahren in inhaltlicher bzw. materiell-rechtlicher Hinsicht zu erfolgen (vgl. VwGH 15.03.2012, 2010/06/0142). Die Anleitungspflicht betrifft nur Vorgänge im Verfahren. Daher besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 5). So ist die Behörde nach der Judikatur zu § 13a AVG nicht verpflichtet (vgl. VwGH 24.04.2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Beschwerde die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies gilt in gleicher Weise für die gemäß § 24 Abs. 2 NAG eingeräumte Möglichkeit, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste der Beschwerdeführer nicht weiter belehrt werden (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Er musste auch nicht darüber belehrt werden, wie ein erfolgreicher Antrag formuliert sein muss; d.h. bezüglich des Inhaltes, welche Begründung „mitgeliefert“ wird für eine Verspätung, ist nicht im Wege einer Anleitung durch die Behörde aufzuklären. Zu einem „bewilligungsfähigen“ Ergebnis im Sinne einer Vorgabe von Entschuldigungsgründen iSd § 24 Abs. 2 NAG ist der Fremde auch nicht zu leiten. Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde unvertretenen Personen insbesondere die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Demnach hat keine Beratung von Beteiligten in einem Verfahren in inhaltlicher bzw. materiell-rechtlicher Hinsicht zu erfolgen vergleiche , VwGH 15.03.2012, 2010/06/0142). Die Anleitungspflicht betrifft nur Vorgänge im Verfahren. Daher besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 5). So ist die Behörde nach der Judikatur zu Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet vergleiche VwGH 24.04.2002, 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Beschwerde die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies gilt in gleicher Weise für die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG eingeräumte Möglichkeit, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste der Beschwerdeführer nicht weiter belehrt werden (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Er musste auch nicht darüber belehrt werden, wie ein erfolgreicher Antrag formuliert sein muss; d.h. bezüglich des Inhaltes, welche Begründung „mitgeliefert“ wird für eine Verspätung, ist nicht im Wege einer Anleitung durch die Behörde aufzuklären. Zu einem „bewilligungsfähigen“ Ergebnis im Sinne einer Vorgabe von Entschuldigungsgründen iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG ist der Fremde auch nicht zu leiten.
Es handelt sich bei einem (allenfalls entschuldigter Weise verspäteten) Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 2 NAG um einen einheitlichen Antrag (arg. „gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass“ in § 24 Abs. 2 Z 1 NAG) und keinen gesonderten zweiten Antrag auf (nachträgliche) Behandlung als (doch noch [fingiert] rechtzeitiger) Verlängerungsantrag. Es sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw. müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw. bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd § 24 Abs. 2 Z 1 NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung.Es handelt sich bei einem (allenfalls entschuldigter Weise verspäteten) Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG um einen einheitlichen Antrag (arg. „gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass“ in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und keinen gesonderten zweiten Antrag auf (nachträgliche) Behandlung als (doch noch [fingiert] rechtzeitiger) Verlängerungsantrag. Es sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw. müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw. bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung.
Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Behörde, es liege ein Erstantrag vor, im Einklang mit dem bereits erwähnten zweiten Satz des § 24 Abs. 1 NAG stand. Auch mit der Niederschrift/Einvernahme am 06.07.8018 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Problem bereits offengelegt. Im Verfahren vor der Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch keine aus Sicht des § 24 Abs. 2 NAG im Ergebnis relevanten Umstände vorgebracht (im vorgelegten Verwaltungsakt findet man etwa E-Mails an die Behörde vom 08.08.2018, 12.10.2018, 30.10.2018, 18.11.2018). Das erforderliche Bewusstsein um die gegenständlichen Hindernisse war aber infolge des Schreibens der Behörde vom 13.07.2018 evident, freilich hätte das Verspätungsproblem und ein entsprechender „Entschuldigungsbedarf“ bei gehöriger Sorgfalt bereits zuvor bewusst sein müssen. Ein wesentlicher Zeitpunkt hierfür ist der 01.06.2018, als der Beschwerdeführer bei der Ausreise am Flughafen Schwechat einer Amtshandlung wegen des Verdachts der Übertretung des § 31 iVm § 120 FPG unterzogen wurde. Bei entsprechender Sorgfalt ist von einer durchschnittlich verständigen Verfahrenspartei anzunehmen, dass sie allfällige „Verfahrensfehler“ ihrerseits durch entsprechende Begründungen unverzüglich und unaufgefordert aufzuklären versucht und alle verfügbaren Argumente und Belege von sich aus vorlegt.Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Behörde, es liege ein Erstantrag vor, im Einklang mit dem bereits erwähnten zweiten Satz des Paragraph 24, Absatz eins, NAG stand. Auch mit der Niederschrift/Einvernahme am 06.07.8018 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Problem bereits offengelegt. Im Verfahren vor der Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch keine aus Sicht des Paragraph 24, Absatz 2, NAG im Ergebnis relevanten Umstände vorgebracht (im vorgelegten Verwaltungsakt findet man etwa E-Mails an die Behörde vom 08.08.2018, 12.10.2018, 30.10.2018, 18.11.2018). Das erforderliche Bewusstsein um die gegenständlichen Hindernisse war aber infolge des Schreibens der Behörde vom 13.07.2018 evident, freilich hätte das Verspätungsproblem und ein entsprechender „Entschuldigungsbedarf“ bei gehöriger Sorgfalt bereits zuvor bewusst sein müssen. Ein wesentlicher Zeitpunkt hierfür ist der 01.06.2018, als der Beschwerdeführer bei der Ausreise am Flughafen Schwechat einer Amtshandlung wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 120, FPG unterzogen wurde. Bei entsprechender Sorgfalt ist von einer durchschnittlich verständigen Verfahrenspartei anzunehmen, dass sie allfällige „Verfahrensfehler“ ihrerseits durch entsprechende Begründungen unverzüglich und unaufgefordert aufzuklären versucht und alle verfügbaren Argumente und Belege von sich aus vorlegt.
Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde angesprochenen psychischen Erkrankung (Angststörung) ist schließlich anzumerken, dass § 24 Abs. 2 NAG die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 5 AVG normiert. Das bedeutet, gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass der Beschwerdeführer aufgrund Sorglosigkeit oder Irrtum nicht unverzüglich nach dem 01.06.2018 sich um die Verlängerung gekümmert hat, und zunächst im Begleitschreiben vom 06.07.2018 die verspätete Antragstellung mit einem bloßen Versehen/Irrtum begründet hat, ist folglich nicht nachträglich durch einen weiteren, ebenfalls verspätet geltend gemachten Grund zu entschuldigen. Die Frist des § 24 Abs. 2 Z 2 NAG wurde somit jedenfalls nicht gewahrt.Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde angesprochenen psychischen Erkrankung (Angststörung) ist schließlich anzumerken, dass Paragraph 24, Absatz 2, NAG die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz 5, AVG normiert. Das bedeutet, gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass der Beschwerdeführer aufgrund Sorglosigkeit oder Irrtum nicht unverzüglich nach dem 01.06.2018 sich um die Verlängerung gekümmert hat, und zunächst im Begleitschreiben vom 06.07.2018 die verspätete Antragstellung mit einem bloßen Versehen/Irrtum begründet hat, ist folglich nicht nachträglich durch einen weiteren, ebenfalls verspätet geltend gemachten Grund zu entschuldigen. Die Frist des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wurde somit jedenfalls nicht gewahrt.
Die Angststörung wurde erstmals in der Beschwerde vom 28.12.2018 behauptet. Der anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführer hat für die behauptete Angststörung zunächst keinerlei Belege vorgelegt (Hinweise auf Behandlung/ Therapie/Medikation o.Ä.). Die Vorlage von zwei Honorarnoten erfolgte erst vor dem Verwaltungsgericht. Diese sind ohne tieferen inhaltlichen Begründungswert über Symptome o.Ä.; es wird lediglich eine „generalisierte Angststörung“ als
Diagnose ausgewiesen. Das Vorbringen stellt sich als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar, abgesehen davon, dass es nach § 24 Abs. 2 NAG ohnehin ein verspätetes Vorbringen darstellen würde. Die Angststörung wurde erstmals in der Beschwerde vom 28.12.2018 behauptet. Der anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführer hat für die behauptete Angststörung zunächst keinerlei Belege vorgelegt (Hinweise auf Behandlung/ Therapie/Medikation o.Ä.). Die Vorlage von zwei Honorarnoten erfolgte erst vor dem Verwaltungsgericht. Diese sind ohne tieferen inhaltlichen Begründungswert über Symptome o.Ä.; es wird lediglich eine „generalisierte Angststörung“ als , Diagnose ausgewiesen. Das Vorbringen stellt sich als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar, abgesehen davon, dass es nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG ohnehin ein verspätetes Vorbringen darstellen würde.
Auch aus einer Deutung der behaupteten Angststörung in eine Geschäftsunfähigkeit lässt sich nichts gewinnen: Eine fehlende Geschäftsfähigkeit kann primär Rechtsfolgen von gesetzten Verfahrenshandlungen beseitigen. So ist etwa eine Zustellung an einen Geschäftsunfähigen unwirksam (etwa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078). Im Beschwerdefall wurde jedoch keine Handlung gesetzt, die zu beseitigen wäre. Die im Beschwerdefall konkret unterlassene Verfahrenshandlung kann jedoch nicht im Wege einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit als doch vorliegend fingiert werden. Dass der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis mit dem Antrag vom 06.07.2018 vorgebracht hat, das ihn gehindert hätte, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, ließe sich auch durch die Behauptung einer zwischenzeitlichen Geschäftsunfähigkeit nicht sanieren. Es wurde lediglich in einem Begleitschreiben zum Antrag auf ein Versehen hingewiesen, der Beschwerdeführer hätte geglaubt, es wäre der Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen und er hätte noch Zeit (gehabt).
Die nun behauptete Angststörung soll von Ende 2017 bis Juni 2018 vorgelegen sein, es wäre also spätestens zwei Wochen nach Wegfall (allenfalls neuerlich, d.h. zusätzlich zum Begleitschreiben vom 06.07.2018 betreffend Irrtum/Versehen) ein Vorbringen nach § 24 Abs. 2 NAG samt entsprechenden Belegen (Nachweise über Therapie/Behandlung/Medikation o.Ä.; arg. „glaubhaft macht“ in § 24 Abs. 2 Z 1 NAG) zu erstatten gewesen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer aber (ebenfalls) versäumt. Gegen diese Versäumung gibt es keine Wiedereinsetzung (§ 24 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 71 Abs. 5 AVG).Die nun behauptete Angststörung soll von Ende 2017 bis Juni 2018 vorgelegen sein, es wäre also spätestens zwei Wochen nach Wegfall (allenfalls neuerlich, d.h. zusätzlich zum Begleitschreiben vom 06.07.2018 betreffend Irrtum/Versehen) ein Vorbringen nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG samt entsprechenden Belegen (Nachweise über Therapie/Behandlung/Medikation o.Ä.; arg. „glaubhaft macht“ in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) zu erstatten gewesen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer aber (ebenfalls) versäumt. Gegen diese Versäumung gibt es keine Wiedereinsetzung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 5, AVG).
Im Übrigen ist das Vorbringen betreffend Angststörung auch deshalb nicht glaubwürdig, weil sich aus dem vorgelegten Studienerfolgsnachweis für den relevanten Zeitraum – im Vergleich zu den Zeiträumen davor und danach – keine Auffälligkeiten ergeben und offenbar ein Besuchen/positives Absolvieren von Prüfungen problemlos möglich war (von 01.01.2018 bis 30.06.2018 fünf Prüfungen mit insgesamt 20 ECTS-Punkten und einem Notenschnitt von 2,8). Es besteht vorliegendenfalls für das Verwaltungsgericht kein Zweifel an der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine amtswegige Abklärung ist in dieser Situation nicht erforderlich (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Dass die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung (Studienerfolg) möglicherweise vorliegen würden, ändert ebenfalls nichts an der Verspätung und der zutreffenden Behandlung als Erstantrag. Die Erteilungsvoraussetzungen sind im Rahmen der Prüfung als Erstantrag ohnehin zu behandeln.
Dem Antrag auf Bestellung/Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen war aus all diesen Gründen nicht zu folgen.
Zuletzt ist auch aus dem Beschwerdevorbringen betreffend einen Hinweis in der Einreichbestätigung auf einen „Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag)“ nichts zu gewinnen. Ein verspäteter Verlängerungsantrag ist nachträglich, d.h. wenn er geprüft wird, im Entscheidungszeitpunkt als Erstantrag zu behandeln. Eine sofortige Prüfung und damit vermeintlich richtigere Einreichbestätigung ist weder möglich noch notwendig. Eine Manuduktionspflicht besteht wie angesprochen (auch) hier nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift vom 06.07.2018, dass bereits vor der Behörde und schon bei Einbringung des Eintrages thematisiert wurde, dass der Antrag erst nach Ablauf des zuletzt gültigen Aufenthaltstitels gestellt wurde. Wenn die Behörde daher zur Ansicht gelangte, es liege ein Erstantrag vor, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Zu dem als Erstantrag zu behandelnden Antrag vom 06.07.2018 ist in der Sache Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154). Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren länger dauert als die visumsfreie Zeit oder als der Gültigkeitszeitraum eines Visums. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt kein Aufenthaltsrecht (VwGH 07.07.2009, 2006/18/0380). Anders als im Asylgesetz 2005 kennt das NAG aber eben gerade nicht einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens (§§ 12 und 13 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154). Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren länger dauert als die visumsfreie Zeit oder als der Gültigkeitszeitraum eines Visums. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt kein Aufenthaltsrecht (VwGH 07.07.2009, 2006/18/0380). Anders als im Asylgesetz 2005 kennt das NAG aber eben gerade nicht einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Verfahrens (Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005).
Auch wenn aufgrund des Spezial-Reisepasses aus der Türkei im Beschwerdefall eine Inlandsantragstellung zulässig war (§ 21 Abs. 2 Z 5 und 6 NAG), wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich allerdings seit 20.09.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf.Auch wenn aufgrund des Spezial-Reisepasses aus der Türkei im Beschwerdefall eine Inlandsantragstellung zulässig war (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 NAG), wäre die Entscheidung im Ausland abzuwarten gewesen. Der Beschwerdeführer hält sich allerdings seit 20.09.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ist erst dann wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen, wenn eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen wurde. Diese Interessenabwägung fällt gegenständlich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, zumal er im Bundesgebiet keine Angehörigen hat (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG) und keine sonstigen, derart wesentlichen Elemente des Privat- und Familienlebens vorliegen, die zu einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers führen würden.Ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ist erst dann wegen Verstoßes gegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen, wenn eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen wurde. Diese Interessenabwägung fällt gegenständlich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, zumal er im Bundesgebiet keine Angehörigen hat (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 NAG) und keine sonstigen, derart wesentlichen Elemente des Privat- und Familienlebens vorliegen, die zu einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers führen würden.
Der Beschwerdeführer wurde über den Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG belehrt und er hat einen solchen gestellt (Niederschrift vom 06.07.2018). Als Gründe führte er den Zeitverlust bei der Botschaft in der Türkei und eine drohende Verzögerung der Studienfortsetzung an (jeweils als Konsequenz einer Ausreise in die Türkei zur dortigen Antragstellung). Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mitgeteilt, dass für die belangte Behörde keine Umstände vorliegen würden, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers gesehen werden könnten. In der Folge wurde keinerlei weiteres Vorbringen vor der Behörde oder (ab der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten) vor dem Verwaltungsgericht dazu erstattet.Der Beschwerdeführer wurde über den Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt und er hat einen solchen gestellt (Niederschrift vom 06.07.2018). Als Gründe führte er den Zeitverlust bei der Botschaft in der Türkei und eine drohende Verzögerung der Studienfortsetzung an (jeweils als Konsequenz einer Ausreise in die Türkei zur dortigen Antragstellung). Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mitgeteilt, dass für die belangte Behörde keine Umstände vorliegen würden, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers gesehen werden könnten. In der Folge wurde keinerlei weiteres Vorbringen vor der Behörde oder (ab der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten) vor dem Verwaltungsgericht dazu erstattet.
Durch Überschreiten des erlaubten Aufenthalts wird der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0233). Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch dann wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt wäre (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Durch Überschreiten des erlaubten Aufenthalts wird der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0233). Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch dann wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt wäre (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177).
Wenn schon § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dadurch verletzt wird, dass vorübergehend ein rechtswidriger Aufenthalt vorliegt und zwischenzeitlich (nach diesem Zeitraum) eine Ausreise erfolgt ist, erhält die gegenständliche Rechtsverletzung umso höheres Gewicht, wenn über Monate hinweg die Rechtslage ignoriert wird und im Wissen um das Fehlen jeglicher Grundlage für den Aufenthalt dieser beharrlich fortgesetzt wird.Wenn schon Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dadurch verletzt wird, dass vorübergehend ein rechtswidriger Aufenthalt vorliegt und zwischenzeitlich (nach diesem Zeitraum) eine Ausreise erfolgt ist, erhält die gegenständliche Rechtsverletzung umso höheres Gewicht, wenn über Monate hinweg die Rechtslage ignoriert wird und im Wissen um das Fehlen jeglicher Grundlage für den Aufenthalt dieser beharrlich fortgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer verfügte bis 06.02.2018 über einen Aufenthaltstitel, hielt sich ab 07.02.2018 dann weiter bis 01.06.2018 im Bundesgebiet auf und war dann wieder von 20.06.2018 bis 17.07.2018 und von 20.09.2018 bis zumindest 27.03.2019 im Bundesgebiet (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht samt Verkündung des Erkenntnisses). Damit hat der Beschwerdeführer den visumsfreien Aufenthalt überschritten. Dem Beschwerdevorbringen, dass das Datum der Bescheiderlassung auffällig sei, weil es kurz nach Ablauf der Frist für den letzten visumsfreien Aufenthalt liegen würde, ist kein Erfolg beschieden, weil es rechtmäßig ist, für den jeweils aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Berechnung von Aufenthaltszeiträumen vorzunehmen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, möglichst rasch im Rahmen visumsfreier Zeiträume Verfahren abzuschließen. Es gibt gesetzliche Entscheidungsfristen für die Behörde und eine Pflicht des Antragstellers, Verfahren grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Die Behörde hat sich auch in diesem Zusammenhang an die gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Der VwGH hat – im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach § 63 NAG – zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Beschwerdeführerin viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, keine Umstände iSd Art. 8 EMRK dargetan werden, auf Grund derer eine Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034; vgl. auch VwGH 09.09.2013, 2011/22/0328, zur Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und dem Vorbringen, der dortige Beschwerdeführer könnte sein Studium im Fall der Auslandsantragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen und müsste einen großen Zeitverlust hinnehmen, auch in Verbindung mit weiteren Umständen als nicht hinreichend angesehen wurde, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG zu bejahen).Der VwGH hat – im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach Paragraph 63, NAG – zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Beschwerdeführerin viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, keine Umstände iSd Artikel 8, EMRK dargetan werden, auf Grund derer eine Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen wäre vergleiche , VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034; vergleiche auch VwGH 09.09.2013, 2011/22/0328, zur Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und dem Vorbringen, der dortige Beschwerdeführer könnte sein Studium im Fall der Auslandsantragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen und müsste einen großen Zeitverlust hinnehmen, auch in Verbindung mit weiteren Umständen als nicht hinreichend angesehen wurde, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu bejahen).
Dem vom Beschwerdeführer eingewendeten Interesse an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag fallbezogen der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch bloß wegen dem Vorliegen finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, einer Unbescholtenheit und Deutschkenntnissen ist es nicht geboten, einen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen (vgl. VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158). Sonstige Umstände des Privat- und Familienlebens hat der anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch in diesem Zusammenhang besteht keine Anleitungspflicht, sondern ist vielmehr initiativ ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Weder in der heutigen Verhandlung noch in der Beschwerde wurde die entsprechende Möglichkeit genutzt. Im Übrigen würde eine Anleitung iSd § 13a AVG nur Optionen hinsichtlich der Verfahrensführung, d.h. konkrete Verfahrenshandlungen betreffen. In materiell(rechtlich)er Hinsicht, d.h. inhaltlich, ist keinesfalls eine Anleitung geboten (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020).Dem vom Beschwerdeführer eingewendeten Interesse an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag fallbezogen der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch bloß wegen dem Vorliegen finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, einer Unbescholtenheit und Deutschkenntnissen ist es nicht geboten, einen aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen vergleiche VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158). Sonstige Umstände des Privat- und Familienlebens hat der anwaltlich vertretene und beratene Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch in diesem Zusammenhang besteht keine Anleitungspflicht, sondern ist vielmehr initiativ ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Weder in der heutigen Verhandlung noch in der Beschwerde wurde die entsprechende Möglichkeit genutzt. Im Übrigen würde eine Anleitung iSd Paragraph 13 a, AVG nur Optionen hinsichtlich der Verfahrensführung, d.h. konkrete Verfahrenshandlungen betreffen. In materiell(rechtlich)er Hinsicht, d.h. inhaltlich, ist keinesfalls eine Anleitung geboten (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020).
Eine Antragstellung bei der Vertretungsbehörde ist von § 21 Abs. 1 NAG als Regelfall normiert. Dass es hierbei allgemein übliche Behördenabläufe gibt und eine gewisse notwendige Verfahrens- und Bearbeitungsdauer (vgl. auch § 22 NAG) eintritt, ist allgemein üblich und kein Unzumutbarkeitskriterium iSd § 21 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK (vgl. auch VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034).Eine Antragstellung bei der Vertretungsbehörde ist von Paragraph 21, Absatz eins, NAG als Regelfall normiert. Dass es hierbei allgemein übliche Behördenabläufe gibt und eine gewisse notwendige Verfahrens- und Bearbeitungsdauer vergleiche auch Paragraph 22, NAG) eintritt, ist allgemein üblich und kein Unzumutbarkeitskriterium iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG bzw. Artikel 8, EMRK vergleiche auch VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034).
Die amtswegig feststellbaren Faktoren des Privat- und Familienlebens sind wie folgt zu bewerten: Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat und in Österreich unbescholten (§ 11 Abs. 3 Z 6 NAG). Zum Grad der Integration ist feststellbar, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und einen Schulbesuch sowie Universitätsbesuch in Österreich vorweisen kann (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG). Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind nicht feststellbar (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG). Ein Privat- oder Familienleben wurde nicht behauptet (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG). Selbst wenn das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 13.03.2019 noch nicht rechtskräftig sein sollte, steht auch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 und § 120 Abs. 1a FPG übertreten hat, da sein Aufenthaltstitel am 06.02.2018 abgelaufen war und er als Inhaber eines türkischen Spezial-Reisepasses nur bis 06.05.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben durfte, weshalb sein Aufenthalt vom 07.05.2018 bis zur Ausreise am 01.06.2018 unrechtmäßig gewesen ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hielt sich der Beschwerdeführer wieder von 20.06.2018 bis 17.07.2018 und von 20.09.2018 bis zumindest 27.03.2019 (Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) im Bundesgebiet auf. Damit wurde neuerlich eine Überschreitung des zulässigen Aufenthaltes verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 NAG; § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 und § 120 Abs. 1a FPG). Auch wenn der Beschwerdeführer zuvor etwa 6,5 Jahre mit Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig war, sind nun zwei Zeiträume eines rechtswidrigen Aufenthaltes vorgelegen. Die zweite Übertretung der § 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 und § 120 Abs. 1a FPG, die sich über mehrere Monate zieht, geschieht aufgrund des angefochtenen Bescheides sowie des Straferkenntnisses der LPD NÖ im Bewusstsein um die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Diese Umstände sind gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 und 7 NAG erschwerend anzulasten. Der Aufenthalt ist durch Verzögerungen durch den Beschwerdeführer selbst begründet (§ 11 Abs. 3 Z 9 NAG). Die amtswegig feststellbaren Faktoren des Privat- und Familienlebens sind wie folgt zu bewerten: Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat und in Österreich unbescholten (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, NAG). Zum Grad der Integration ist feststellbar, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und einen Schulbesuch sowie Universitätsbesuch in Österreich vorweisen kann (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG). Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind nicht feststellbar (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, NAG). Ein Privat- oder Familienleben wurde nicht behauptet (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 NAG). Selbst wenn das Straferkenntnis der LPD NÖ vom 13.03.2019 noch nicht rechtskräftig sein sollte, steht auch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer Paragraph 31, Absatz eins a,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG übertreten hat, da sein Aufenthaltstitel am 06.02.2018 abgelaufen war und er als Inhaber eines türkischen Spezial-Reisepasses nur bis 06.05.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben durfte, weshalb sein Aufenthalt vom 07.05.2018 bis zur Ausreise am 01.06.2018 unrechtmäßig gewesen ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hielt sich der Beschwerdeführer wieder von 20.06.2018 bis 17.07.2018 und von 20.09.2018 bis zumindest 27.03.2019 (Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) im Bundesgebiet auf. Damit wurde neuerlich eine Überschreitung des zulässigen Aufenthaltes verwirklicht (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG; Paragraph 31, Absatz eins a,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG). Auch wenn der Beschwerdeführer zuvor etwa 6,5 Jahre mit Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig war, sind nun zwei Zeiträume eines rechtswidrigen Aufenthaltes vorgelegen. Die zweite Übertretung der Paragraph 31, Absatz eins a,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, die sich über mehrere Monate zieht, geschieht aufgrund des angefochtenen Bescheides sowie des Straferkenntnisses der LPD NÖ im Bewusstsein um die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Diese Umstände sind gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins und 7 NAG erschwerend anzulasten. Der Aufenthalt ist durch Verzögerungen durch den Beschwerdeführer selbst begründet (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG).
Aufgrund der vorliegenden Sachlage stellen die vorgebrachten Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände gemäß § 21 Abs. 3 NAG dar, die bewirken könnten, dass die persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, weil den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293; 20.12.2012 2011/23/0341).Aufgrund der vorliegenden Sachlage stellen die vorgebrachten Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG dar, die bewirken könnten, dass die persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, weil den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293; 20.12.2012 2011/23/0341).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Umstände des Privat- und Familienlebens vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Themen Studienunterbrechung und die Abwicklung über die Botschaft angesprochen (oben bereits abgehandelt). Der Beschwerdevertreter hat lediglich zu § 24 Abs. 2 NAG ein Vorbringen erstattet, jedoch die bereits im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und § 11 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 3 NAG in keiner Weise angesprochen. In diesem Zusammenhang bestand (ebenfalls) keine Anleitungspflicht seitens des Verwaltungsgerichtes, sondern es wäre vielmehr initiativ ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gewesen. Dass eine (vorübergehende) Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar wäre wegen der dortigen Lebenssituation oder anderen Faktoren wurde nicht im Ansatz behauptet. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG und des § 21 Abs. 3 NAG („nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“) liegen auch deshalb nicht vor.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Umstände des Privat- und Familienlebens vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Themen Studienunterbrechung und die Abwicklung über die Botschaft angesprochen (oben bereits abgehandelt). Der Beschwerdevertreter hat lediglich zu Paragraph 24, Absatz 2, NAG ein Vorbringen erstattet, jedoch die bereits im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG und Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 21, Absatz 3, NAG in keiner Weise angesprochen. In diesem Zusammenhang bestand (ebenfalls) keine Anleitungspflicht seitens des Verwaltungsgerichtes, sondern es wäre vielmehr initiativ ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gewesen. Dass eine (vorübergehende) Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar wäre wegen der dortigen Lebenssituation oder anderen Faktoren wurde nicht im Ansatz behauptet. Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG und des Paragraph 21, Absatz 3, NAG („nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“) liegen auch deshalb nicht vor.
Das Verwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs den Umstand, dass das Verlassen des Bundesgebiets für den Beschwerdeführer aufgrund von Reisekosten und dem notwendigen Prozedere einer Auslandsantragstellung mit Unannehmlichkeiten sowie finanziellen Belastungen verbunden sein mag, doch vermag auch dieser Umstand, einen Aufenthalt in Österreich oder eine Inlandsantragstellung nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293; 11.06.2014, 2012/22/0034).
Der Bewilligung des gegenständlichen Antrages stand damit zutreffend § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 1 und 6 NAG entgegen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit auf; auch das Verwaltungsgericht vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.Der Bewilligung des gegenständlichen Antrages stand damit zutreffend Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 6 NAG entgegen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit auf; auch das Verwaltungsgericht vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war aus all diesen Gründen abzuweisen.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Erstantrag; unvorhersehbares Ereignis; unabwendbares Ereignis; Wiedereinsetzung; Sorgfaltswidrigkeit; Manuduktionspflicht; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.956.2019Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019