TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/7 2006/18/0380

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z7
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der N J in W, geboren am 17. September 1954, vertreten durch Dr. Philipp Meran, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 2006, Zl. SD 199/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 und 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei Anfang Jänner 2002 mit einem Reisevisum in das Bundesgebiet eingereist und dürfte damals fristgerecht wieder ausgereist sein. Aus ihrem Reisepass sei ein "Schengen-Visum" mit Gültigkeit vom 19. Jänner 2003 bis 18. Februar 2003 ersichtlich. Demnach sei sie am 20. Jänner 2003 neuerlich nach Österreich gekommen und habe sich hier nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums unrechtmäßig und ohne behördliche Meldung - bei Verwandten wohnend - weiter aufgehalten. Sie scheine erst seit dem 7. April 2005 wieder behördlich in Österreich gemeldet auf.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom Mai 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher mit der österreichischen Staatsbürgerschaft des Schwiegersohnes begründet worden sei, sei unerledigt.

Am 8. Februar 2006 sei die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife in einer Wohnung in W aufgegriffen worden, wobei sie einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 32,-- bei sich gehabt habe. Noch am selben Tag seien über sie wegen Mittellosigkeit die Schubhaft verhängt und am 10. Februar 2006 von der Erstinstanz das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erlassen sowie die - mittlerweile effektuierte - Abschiebung aus dem Bundesgebiet verfügt worden.

In der fristgerechten Berufung gegen das Aufenthaltsverbot bringe die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, dass sowohl ihr Schwiegersohn als auch ihr Bruder österreichische Staatsangehörige seien. Dieser Bruder, mit dem sie "(bis zur Abschiebung?)" im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, verfüge über ein eigenes Einkommen in der Höhe von netto mindestens € 1.050,--. Unter einem lege sie dessen Erklärung vor, dass er für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen werde. Im Übrigen lebten fast alle Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich und sie könne nicht erkennen, inwieweit ihr Aufenthalt in Österreich geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.

Unter Zitierung der §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7, 66 und 63 FPG führte die belangte Behörde weiters aus, der Fremde habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhaltes verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes gesichert sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verpflichtungserklärung ihres Bruders vorgelegt habe, für ihren Unterhalt sorgen zu wollen, aber dadurch den gesetzlich geforderten Nachweis der Unterhaltsmittel nicht erbracht habe, weil € 1.050,-- schon einen "Grenzbetrag" für das Leben zweier Personen im Bundesgebiet darstelle. Tatsächlich sei der Bruder der Beschwerdeführerin jedoch aufrecht verheiratet und habe zwei Kinder (geboren 1977 und 1984), die an der Adresse der Eltern wohnten. Der behördlichen Aufforderung vom 6. März 2006, die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ihres Bruders bekannt zu geben, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es sei daher mit Grund anzunehmen, dass der Genannte für drei Personen (seine Ehegattin und die beiden bei ihm lebenden Kinder) unterhaltspflichtig sei. Es sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet bzw. nachgewiesen worden, dass sich diese Personen selbst erhalten könnten. Insoweit habe die Beschwerdeführerin die finanzielle Situation der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person nicht ausreichend offen gelegt. Ein monatlich zur Verfügung stehender Betrag von € 1.050,-- für den Unterhalt von insgesamt vier Personen lasse nicht den Schluss zu, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zusätzlich auch noch für sie den notwendigen Unterhalt erbringen könne. Andererseits sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Alter (51 Jahre), nach dem Akteninhalt Analphabetin sein dürfte und in Österreich nur sehr schwer im Berufsleben Fuß fassen könne, sodass die große Gefahr bestehe, dass sie früher oder später soziale Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch nehmen werde (müssen). Demgemäß nehme es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Mittel zu ihrem Aufenthalt in Österreich nicht nachzuweisen vermöge.Unter Zitierung der Paragraphen 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7, 66 und 63 FPG führte die belangte Behörde weiters aus, der Fremde habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhaltes verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes gesichert sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verpflichtungserklärung ihres Bruders vorgelegt habe, für ihren Unterhalt sorgen zu wollen, aber dadurch den gesetzlich geforderten Nachweis der Unterhaltsmittel nicht erbracht habe, weil € 1.050,-- schon einen "Grenzbetrag" für das Leben zweier Personen im Bundesgebiet darstelle. Tatsächlich sei der Bruder der Beschwerdeführerin jedoch aufrecht verheiratet und habe zwei Kinder (geboren 1977 und 1984), die an der Adresse der Eltern wohnten. Der behördlichen Aufforderung vom 6. März 2006, die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ihres Bruders bekannt zu geben, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es sei daher mit Grund anzunehmen, dass der Genannte für drei Personen (seine Ehegattin und die beiden bei ihm lebenden Kinder) unterhaltspflichtig sei. Es sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet bzw. nachgewiesen worden, dass sich diese Personen selbst erhalten könnten. Insoweit habe die Beschwerdeführerin die finanzielle Situation der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person nicht ausreichend offen gelegt. Ein monatlich zur Verfügung stehender Betrag von € 1.050,-- für den Unterhalt von insgesamt vier Personen lasse nicht den Schluss zu, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zusätzlich auch noch für sie den notwendigen Unterhalt erbringen könne. Andererseits sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Alter (51 Jahre), nach dem Akteninhalt Analphabetin sein dürfte und in Österreich nur sehr schwer im Berufsleben Fuß fassen könne, sodass die große Gefahr bestehe, dass sie früher oder später soziale Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch nehmen werde (müssen). Demgemäß nehme es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Mittel zu ihrem Aufenthalt in Österreich nicht nachzuweisen vermöge.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG müssten der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von ca. drei Jahren und die Tatsache, dass ihre Tochter, ihr Bruder und einige weitschichtigere Verwandte (u.a. Neffen und Nichten) im Bundesgebiet aufhältig seien, berücksichtigt werden. Die daraus ableitbaren, nicht ganz unbeachtlichen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden in ihrem Gewicht durch den langen, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dadurch, dass sie ein ihr erteiltes Kurzvisum für den gesetzwidrigen Weiterverbleib ausgenützt habe, gemindert. Dem stehe gegenüber, dass die Beschwerdeführerin durch diesen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Bei einer Gestattung des Aufenthalts im Bundesgebiet bestehe die große Gefahr, dass sie dem österreichischen Staat zur Last fallen könnte. Von daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG müssten der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von ca. drei Jahren und die Tatsache, dass ihre Tochter, ihr Bruder und einige weitschichtigere Verwandte (u.a. Neffen und Nichten) im Bundesgebiet aufhältig seien, berücksichtigt werden. Die daraus ableitbaren, nicht ganz unbeachtlichen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet würden in ihrem Gewicht durch den langen, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dadurch, dass sie ein ihr erteiltes Kurzvisum für den gesetzwidrigen Weiterverbleib ausgenützt habe, gemindert. Dem stehe gegenüber, dass die Beschwerdeführerin durch diesen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Bei einer Gestattung des Aufenthalts im Bundesgebiet bestehe die große Gefahr, dass sie dem österreichischen Staat zur Last fallen könnte. Von daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Die Beschwerdeführerin habe eine Schwester, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, sowie einen Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei. Dies könne ihr aber nicht die Eigenschaft einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG verschaffen, weil ihr einerseits als über 21-Jährige - wie oben nachgewiesen - kein tatsächlicher Unterhalt gewährt werde und andererseits jene österreichischen Staatsbürger, von denen sie die Begünstigung allenfalls ableiten wolle, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Aber auch die Definition des "Familienangehörigen" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG treffe auf die Beschwerdeführerin eindeutig nicht zu. Daher seien die §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG gegenständlich nicht anzuwenden.Die Beschwerdeführerin habe eine Schwester, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, sowie einen Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei. Dies könne ihr aber nicht die Eigenschaft einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG verschaffen, weil ihr einerseits als über 21-Jährige - wie oben nachgewiesen - kein tatsächlicher Unterhalt gewährt werde und andererseits jene österreichischen Staatsbürger, von denen sie die Begünstigung allenfalls ableiten wolle, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Aber auch die Definition des "Familienangehörigen" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG treffe auf die Beschwerdeführerin eindeutig nicht zu. Daher seien die Paragraphen 87 und 86 Absatz eins, FPG gegenständlich nicht anzuwenden.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erscheine auch nach Ansicht der Berufungsbehörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Berücksichtigung ihrer privaten Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0038). Aufforderungen seitens der Behörde, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nicht berechtigt ist, auch dazu eigene Ermittlungen zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2004, Zl. 2003/18/0345).Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0038). Aufforderungen seitens der Behörde, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nicht berechtigt ist, auch dazu eigene Ermittlungen zu führen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2004, Zl. 2003/18/0345).

2. In der Beschwerde wird die behördliche Annahme bestritten, die Beschwerdeführerin sei im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG mittellos. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr Bruder eine Verpflichtungserklärung abgegeben und dadurch einen Nachweis der Unterhaltsmittel erbracht habe. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2006 gehe hervor, dass lediglich eines der drei Kinder des Bruders und seiner Frau mit diesen - auf Grund seiner körperlichen Behinderung - im selben Haushalt lebe, jedoch über ein eigenes Einkommen verfüge. Wäre der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass der belangten Behörde die Zusage der Unterhaltszahlung durch ihren Bruder als Nachweis der Unterhaltsmittel nicht genüge, hätte sie die (tatsächliche) finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester, die über eine Invaliditätspension in der Höhe von monatlich € 1.400,-- verfüge und keine Unterhaltspflichten habe, nachweisen können.2. In der Beschwerde wird die behördliche Annahme bestritten, die Beschwerdeführerin sei im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG mittellos. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr Bruder eine Verpflichtungserklärung abgegeben und dadurch einen Nachweis der Unterhaltsmittel erbracht habe. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. März 2006 gehe hervor, dass lediglich eines der drei Kinder des Bruders und seiner Frau mit diesen - auf Grund seiner körperlichen Behinderung - im selben Haushalt lebe, jedoch über ein eigenes Einkommen verfüge. Wäre der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass der belangten Behörde die Zusage der Unterhaltszahlung durch ihren Bruder als Nachweis der Unterhaltsmittel nicht genüge, hätte sie die (tatsächliche) finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester, die über eine Invaliditätspension in der Höhe von monatlich € 1.400,-- verfüge und keine Unterhaltspflichten habe, nachweisen können.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit der Vorlage der "Verpflichtungserklärung" des Bruders der Beschwerdeführerin wurde der Verpflichtung eines initiativen Nachweises der Unterhaltsmittel nicht entsprochen, weil die gesamte finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, etc.) hätte bekannt gegeben werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2005/18/0680). Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der Aufforderung der belangten Behörde vom 6. März 2006 die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht erbracht. Die belangte Behörde hat sodann eigene Ermittlungen angestellt und ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin für seine Ehegattin und zwei bei ihm lebende Kinder unterhaltspflichtig sei. Selbst wenn man - unbeschadet der Ausführungen unter II.1. dritter Absatz - eine Verletzung des Parteiengehörs darin erblicken wollte, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Unterhaltspflichten des Bruders der Beschwerdeführerin dieser nicht zur Kenntnis gebracht hat, wurde die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan, weil in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, dass der Bruder - unter Berücksichtigung des Einkommens des körperlich behinderten Sohnes - über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, um eine tragfähige Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgeben zu können.Mit der Vorlage der "Verpflichtungserklärung" des Bruders der Beschwerdeführerin wurde der Verpflichtung eines initiativen Nachweises der Unterhaltsmittel nicht entsprochen, weil die gesamte finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, etc.) hätte bekannt gegeben werden müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2005/18/0680). Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der Aufforderung der belangten Behörde vom 6. März 2006 die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht erbracht. Die belangte Behörde hat sodann eigene Ermittlungen angestellt und ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin für seine Ehegattin und zwei bei ihm lebende Kinder unterhaltspflichtig sei. Selbst wenn man - unbeschadet der Ausführungen unter römisch zwei.1. dritter Absatz - eine Verletzung des Parteiengehörs darin erblicken wollte, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Unterhaltspflichten des Bruders der Beschwerdeführerin dieser nicht zur Kenntnis gebracht hat, wurde die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan, weil in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, dass der Bruder - unter Berücksichtigung des Einkommens des körperlich behinderten Sohnes - über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, um eine tragfähige Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgeben zu können.

Die belangte Behörde war auch nicht dazu verhalten, die Beschwerdeführerin unter Darlegung ihrer Rechtsansicht zu einem neuen Vorbringen aufzufordern (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 443 zu § 45 AVG zitierte hg. Judikatur).Die belangte Behörde war auch nicht dazu verhalten, die Beschwerdeführerin unter Darlegung ihrer Rechtsansicht zu einem neuen Vorbringen aufzufordern vergleiche , dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 443 zu Paragraph 45, AVG zitierte hg. Judikatur).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zum initiativen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht nachgekommen und somit der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zum initiativen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht nachgekommen und somit der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.

In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2003, wodurch die öffentliche Ordnung in hohem Maß beeinträchtigt wird, ist auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2003, wodurch die öffentliche Ordnung in hohem Maß beeinträchtigt wird, ist auch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

3. Mit Blick auf § 66 FPG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nähere Feststellungen zur persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie unterlassen, insbesondere habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, dass beinahe die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und sie - mit Ausnahme ihres Ehemanns, der mit einer anderen Frau zusammenlebe und die Beschwerdeführerin mehrmals geschlagen habe - keine Verwandten mehr in Serbien habe.3. Mit Blick auf Paragraph 66, FPG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nähere Feststellungen zur persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie unterlassen, insbesondere habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, dass beinahe die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und sie - mit Ausnahme ihres Ehemanns, der mit einer anderen Frau zusammenlebe und die Beschwerdeführerin mehrmals geschlagen habe - keine Verwandten mehr in Serbien habe.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von ca. drei Jahren und familiäre Bindungen zu ihrer Tochter, ihrem Bruder und weiteren Verwandten (u.a. Neffen und Nichten) im Bundesgebiet berücksichtigt und ist zutreffend von einem nicht unbeachtlichen persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen. Zu Recht hat sie dieses persönliche Interesse der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht dadurch gemindert gesehen, dass ihr Aufenthalt überwiegend und für lange Zeit - nämlich vom Februar 2003 bis zu ihrer Abschiebung im Frühjahr 2006 - unrechtmäßig war und die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet spricht gegen ihre Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen. Weiters resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und/oder einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG als zulässig erweise.Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von ca. drei Jahren und familiäre Bindungen zu ihrer Tochter, ihrem Bruder und weiteren Verwandten (u.a. Neffen und Nichten) im Bundesgebiet berücksichtigt und ist zutreffend von einem nicht unbeachtlichen persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen. Zu Recht hat sie dieses persönliche Interesse der Beschwerdeführerin in ihrem Gewicht dadurch gemindert gesehen, dass ihr Aufenthalt überwiegend und für lange Zeit - nämlich vom Februar 2003 bis zu ihrer Abschiebung im Frühjahr 2006 - unrechtmäßig war und die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet spricht gegen ihre Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen. Weiters resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und/oder einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG als zulässig erweise.

4. Soweit die Beschwerde auf den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Einbringung eines Erstantrages kein Aufenthaltsrecht verbunden ist (§ 21 Abs. 4 NAG).4. Soweit die Beschwerde auf den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Einbringung eines Erstantrages kein Aufenthaltsrecht verbunden ist (Paragraph 21, Absatz 4, NAG).

Zu der Verfahrensrüge, die Beschwerdeführerin hätte von der belangten Behörde (mündlich) einvernommen werden müssen, ist anzumerken, dass ein Recht darauf, von der Behörde persönlich gehört zu werden, nicht besteht.

Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei im Sinn des § 60 FPG nur mangelhaft begründet, nicht berechtigt.Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei im Sinn des Paragraph 60, FPG nur mangelhaft begründet, nicht berechtigt.

5. Da letztlich auch kein Umstand dafür spricht, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand hätte nehmen müssen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Da letztlich auch kein Umstand dafür spricht, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand hätte nehmen müssen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 7. Juli 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006180380.X00

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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