TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/23 VGW-242/003/RP08/13448/2018

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1 Z3
WMG §4 Abs2
WMG §6 Z1
WMG §7
WMG §10 Abs1
WMG §14 Abs1
WMG §14 Abs4 Z3
KBGG 2001 §3 Abs1
KBGG 2001 §5 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 23.8.2018, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.2019

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 23.8.2018, Zl. ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.7.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 1, 4, 7, 9, 10 und 12 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am ...2017 geboren worden sei. Laut Erhebungen wurde ein Antrag auf Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge) für die Zeit vom 28.8.2017 bis 1.1.2019 eingebracht. Mit Mitteilung des Fonds Soziales Wien vom 11.8.2017 sei ihr somit für den genannten Zeitraum Karenz gewährt worden. Weiters habe sie Kinderbetreuungsgeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt. Bei der Beantragung habe sie sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden. Gemäß Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.9.2017 sei ihr das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 28.8.2017 bis 1.7.2018 in Höhe von tgl. € 48,62 gewährt worden. Durch ihre Entscheidung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sei ihr bewusst gewesen, dass sie ab 2.7.2018 bis zum Ende der Karenz am 1.1.2019 über kein Einkommen verfüge und habe sie somit ihre Ansprüche zur Deckung des Lebensunterhalts verwirkt. Eine rechtzeitige Sicherstellung der Kinderbetreuung wäre zumutbar gewesen. Da es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, diesen Einkommensausfall auszugleichen, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 23.8.2018, Zl. ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.7.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen eins, 4, 7, 9, 10 und 12 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am ...2017 geboren worden sei. Laut Erhebungen wurde ein Antrag auf Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge) für die Zeit vom 28.8.2017 bis 1.1.2019 eingebracht. Mit Mitteilung des Fonds Soziales Wien vom 11.8.2017 sei ihr somit für den genannten Zeitraum Karenz gewährt worden. Weiters habe sie Kinderbetreuungsgeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt. Bei der Beantragung habe sie sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden. Gemäß Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.9.2017 sei ihr das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 28.8.2017 bis 1.7.2018 in Höhe von tgl. € 48,62 gewährt worden. Durch ihre Entscheidung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sei ihr bewusst gewesen, dass sie ab 2.7.2018 bis zum Ende der Karenz am 1.1.2019 über kein Einkommen verfüge und habe sie somit ihre Ansprüche zur Deckung des Lebensunterhalts verwirkt. Eine rechtzeitige Sicherstellung der Kinderbetreuung wäre zumutbar gewesen. Da es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, diesen Einkommensausfall auszugleichen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie alleinerziehende Mutter sei und über kein Einkommen verfüge. Als ihre Tochter geboren worden sei, haben sie sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden, weil sie 1,5 Jahre zu Hause bleiben wollte und ihr Ex-Partner für den gemeinsamen Unterhalt hätte sorgen sollen. Leider habe der Ex-Partner nicht für den Unterhalt gesorgt und sei er am 4.3.2018 ausgezogen; abgemeldet habe er sich mit 15.3.2018. Seit ihrem Antrag auf Mindestsicherung am 2.7.2018 versuche sie jegliche Unterstützung zu bekommen. Im Moment lebe sie von € 480,00 Alimenten, welche sie für ihre Tochter vom Kindesvater erhalte und € 173,00 Kinderbeihilfe. Sie habe auch kein Erspartes mehr, mit dem sie den Lebensunterhalt bestreiten könne. Grundsätzlich sind Menschen von der Arbeitspflicht ausgenommen, wenn sie Betreuungspflichten für ein unter dreijähriges Kind haben. Ihr Kind sei unter drei Jahre alt und sei sie daher von der Arbeitspflicht ausgenommen. Als sie das Kinderbetreuungsgeld gewählt habe, habe sie nicht gewusst, dass ihr Partner ausziehen werde. Da sie nicht verheiratet waren, habe sie ihm gegenüber keinen Unterhaltsanspruch. Sie habe auch beim Fonds Soziales Wien nachgefragt, ob sie die Karenz vorzeitig beenden könne und wurde ihr das nicht ermöglicht. Aufgrund dessen habe sie auch erst einen Kindergartenplatz per November 2018 von der MAG 10 zur Verfügung gestellt bekommen. Ihre Tochter besuche sei 3.9.2018 einen C. Kindergarten. Eine Betreuung von Seiten des Kindervaters ist nicht möglich, da dieser – genauso wie sie ab Jänner 2019 – Vollzeit arbeiten gehe.

Weiters wurden die Aufhebung des Bescheides sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz beantragt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Eine Abfrage durch das Verwaltungsgericht Wien bei der Magistratsabteilung 50 hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.8.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 194,14 monatlich zuerkannt wurde.

Eine Anfrage bei der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten hat ergeben, dass in städtischen Kleinkindergruppen vorrangig jene Kinder bis zum dritten Lebensjahr aufgenommen werden, deren Eltern entweder einen Nachweis einer Berufstätigkeit oder eine Bestätigung über eine Ausbildung beziehungsweise Kursmaßnahmen vorlegen. Da sich die Beschwerdeführerin nachweislich laut vorgelegter Elternkarenzbestätigung bis einschließlich 1.1.2019 in Karenz befunden habe, war die Dringlichkeit eines Betreuungsplatzes für das Kind ab Sommer 2018 nicht gegeben.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 27.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, bis 22.3.2019 die Kontoauszüge ihres Kontos ab Juli 2018 bis inkl. 28.2.2019 sowie eine Kopie ihres Sparbuches dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln.

Am 21.3.2019 langten die Kontobewegungen für den Zeitraum 1.7.2018 bis 31.12.2018 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Kopie des Sparbuches vorlegen könne, da sie kein Sparbuch besitze.

Eine Abfrage beim Sozialversicherungsträger durch das Verwaltungsgericht Wien vom 27.3.2019 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgeht und seit 14.8.2018 bis laufend über eine Selbstversicherung gemäß § 16 Abs.1 ASVG verfügt.Eine Abfrage beim Sozialversicherungsträger durch das Verwaltungsgericht Wien vom 27.3.2019 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgeht und seit 14.8.2018 bis laufend über eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG verfügt.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen der Verhandlungsleiterin an:

„Auf die Frage warum ich nach wie vor nicht arbeite gebe ich an, dass ich mir privat Geld geliehen habe und meine Karenz verlängert habe bis 01.01.2020. Meine Arbeitsstätte wusste nicht wo sie mich unterbringen soll, da meine Abteilung aufgelöst wurde, mein damaliger Chef die …beratung übernommen hat und ich damals seine Assistentin war. Daher war auch meine vorzeitige Beendigung der Karenz nicht möglich. Die Miete wird von mir bar einbezahlt. Ich habe mir ca. 28.000 Euro ausgeliehen, welche ich wenn ich wieder arbeiten gehe zurückzahlen werde. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es darüber nicht.

Mein Kind besucht derzeit den Kindergarten und zwar 3 Stunden am Vormittag. Ich gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern befinde mich in Karenz.

Meine Tochter wird über die D. Versicherung krankenversichert, das sind € 52 im Monat. Die E. versicherung ist die Autoversicherung. Die F. Versicherung ist die Haushaltsversicherung.

Ich habe das Geld, welches ich mir ausgeborgt habe, nicht auf ein Sparbuch einbezahlt sondern wird dieses von mir aufbewahrt. Wenn mein Konto nicht gedeckt ist, nehme ich Geld und zahle es auf mein Konto ein. Mein Konto ist daher auch nicht im Minus, weil ich genau darauf achte, dass es gedeckt ist.

Es war ursprünglich geplant, dass ich zirka 700 Euro im Monat von dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld weglege und mein damaliger Lebenspartner nach der einjährigen Karenzzeit für ein halbes Jahr für meine Tochter und mich die Lebenshaltungskosten übernimmt. Mein Ex-Partner hat jedoch das Geld, das er verdient hat, selbst verbraucht und daher musste ich immer wieder auf diese Rücklage zurückgreifen. Daher konnte ich - nachdem er im März 2018 ausgezogen ist - auf keine Ersparnisse zurückgreifen.“

Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ...1984 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 2.7.2018 für sich und ihre Tochter G., geb. am ...2017, die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind österreichische Staatsbürger und in Wien, H.-straße wohnhaft. Für die Wohnung wird ein Mietentgelt in Höhe von € 414,42 entrichtet. Der Antragstellerin wurde ab 1.8.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von € 194,14 monatlich gewährt.

Dem Antrag angeschlossen waren die Unterhaltsvereinbarung der MAG 11 für G. B., in welcher mit dem Kindesvater eine Unterhaltsleistung ab 1.4.2018 von monatlich € 480,00 festgesetzt wurde, die Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für den Zeitraum 28.8.2017 bis 1.7.2018 in Höhe von € 48,62 täglich sowie der Bestätigung des Fonds Soziales Wien vom 11.8.2017 über die vereinbarte Eltern-Karenz für den Zeitraum 28.8.2017 bis einschließlich 1.1.2019.

Der Kindesvater, I. J., ist laut dem Zentralen Melderegister seit 15.3.2018 vom Wohnsitz in Wien, H.-straße abgemeldet. Der Kindesvater, römisch eins. J., ist laut dem Zentralen Melderegister seit 15.3.2018 vom Wohnsitz in Wien, H.-straße abgemeldet.

Der Abfrage aus dem AMS-Behördenportal vom 21.8.2018 zufolge ist die Beschwerdeführerin nicht als arbeitssuchend gemeldet.

Sodann wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.Paragraph eins, (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

(5) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

Leistungen der Wiener Mindestsicherung

Erfasste Bedarfsbereiche

§ 3. (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Paragraph 3, (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, werParagraph 4, (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

         1.       zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

         2.       seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

         3.       die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

         4.       einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5, (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenParagraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

         1.       Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

         3.       Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

§ 14. (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt. Paragraph 14, (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die

         1.       das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

         2.       arbeitsunfähig sind,

         3.       Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

…“

Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung auf den Umstand, dass sich diese seit 28.8.2017 bis 1.1.2019 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befindet, jedoch die einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldvariante gewählt hat.

Grundsätzlich ist zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass im Fall des Kinderbetreuungsgeldes eine Aufzahlung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist (vgl. VwGH vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2015/10/0047).Grundsätzlich ist zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass im Fall des Kinderbetreuungsgeldes eine Aufzahlung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist vergleiche VwGH vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2015/10/0047).

Einleitend ist festzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensmonates des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile gebührt (vgl. § 5 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz), wobei das Kinderbetreuungsgeldgesetz den Eltern die Möglichkeit bietet, aus zwei Systemen, nämlich dem pauschalen (welches sich in Bezugsdauer und Bezugshöhe unterscheidet) und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu wählen. Einleitend ist festzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensmonates des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile gebührt vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz), wobei das Kinderbetreuungsgeldgesetz den Eltern die Möglichkeit bietet, aus zwei Systemen, nämlich dem pauschalen (welches sich in Bezugsdauer und Bezugshöhe unterscheidet) und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu wählen.

Nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) beträgt das Kinderbetreuungsgeld bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 Euro täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß § 5 möglich, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal jedoch € 66,00 (vgl. § 24a KBGG). Im Hinblick darauf, dass der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2018 € 863,04 beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 der WMG-VO 2018) und das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist (vgl. § 10 Abs. 1 WMG), ergibt sich daraus, dass eine alleinerziehende Person bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodells während des Bezugszeitraumes auf Grund der Bezugshöhe von zumindest € 1.000,-- monatlich keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) beträgt das Kinderbetreuungsgeld bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 Euro täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß Paragraph 5, möglich, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal jedoch € 66,00 vergleiche Paragraph 24 a, KBGG). Im Hinblick darauf, dass der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2018 € 863,04 beträgt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, der WMG-VO 2018) und das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG), ergibt sich daraus, dass eine alleinerziehende Person bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodells während des Bezugszeitraumes auf Grund der Bezugshöhe von zumindest € 1.000,-- monatlich keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.

Demgegenüber könnte eine alleinstehende Person bei Wahl der Variante mit pauschaliertem Kinderbetreuungsgeld das Kinderbetreuungsgeld und daneben Leistungen der Mindestsicherung lukrieren, wobei ihr somit ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes von EUR 863,04 monatlich zur Verfügung stünde.

Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist somit das Prinzip der Subsidiarität, woraus sich ergibt, dass Hilfesuchende zunächst ihre eigenen Ressourcen einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist somit das Prinzip der Subsidiarität, woraus sich ergibt, dass Hilfesuchende zunächst ihre eigenen Ressourcen einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird.

Korrelierend mit diesem Grundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen haben. Gemäß § 14 Abs. 4 Z. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft jedoch nicht von jenen Personen verlangt werden, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.Korrelierend mit diesem Grundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen haben. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft jedoch nicht von jenen Personen verlangt werden, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen vorsieht, dass der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Beschäftigungsverbotes Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausübt bzw. neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart, wobei eine solche Beschäftigung mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden kann (vgl. § 15e Mutterschutzgesetz). Auch das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet die Möglichkeit, neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen vorsieht, dass der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Beschäftigungsverbotes Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz). Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausübt bzw. neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart, wobei eine solche Beschäftigung mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden kann vergleiche Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz). Auch das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet die Möglichkeit, neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.

Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen sowie dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich somit, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche die bestmögliche die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 4 Z. 3 WMG). Es obliegt somit jedem Hilfesuchenden seine eigenen Ressourcen zunächst durch die Wahl der geeignetsten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante im Hinblick auf die Abdeckung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Andernfalls hat die hilfesuchende Person auf Grund des dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes immanenten Subsidiaritätsprinzips ihre Arbeitskraft während der Eltern-Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetzes zur Verfügung zu stellen, es sei denn es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG).Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen sowie dem, dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich somit, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche die bestmögliche die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, WMG). Es obliegt somit jedem Hilfesuchenden seine eigenen Ressourcen zunächst durch die Wahl der geeignetsten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante im Hinblick auf die Abdeckung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Andernfalls hat die hilfesuchende Person auf Grund des dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes immanenten Subsidiaritätsprinzips ihre Arbeitskraft während der Eltern-Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetzes zur Verfügung zu stellen, es sei denn es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Scheitern der Beziehung, Auszug des Kindesvaters im März 2018 aus der gemeinsamen Wohnung, fehlende Unterhaltsansprüche ihm gegenüber) in eine Notlage geraten ist, allerdings stand - laut ihren eigenen Angaben - eine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter ab 3.9.2018 zur Verfügung und wäre es ihr damit möglich gewesen, ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Auch hat sie sich zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts einen höheren Geldbetrag ausgeborgt und sogar dadurch die Karenzzeit verlängert. Die Beschwerdeführerin hat daher entgegen ihrer Ansicht den grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz verwirkt und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.

Schlagworte

Einsatz der Arbeitskraft; Ausnahmen; Bezug von Kinderbetreuungsgeld; einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld; pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld; Eltern-Karenz; geeignete Betreuungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.13448.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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