Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs4Rechtssatz
Bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 WMG handelt es sich um einen Zustand, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist.Bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, WMG handelt es sich um einen Zustand, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist.
Schlagworte
Sonderzahlungen; Arbeitsunfähigkeit; Dauerhaftigkeit; dauernde Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Sachverständigenbeweis; Offizialmaxime; freie Beweiswürdigung; GesetzesinterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.5322.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019