Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde des Herrn A. B. und des Herrn C. B., vertreten durch … Rechtsanwalt, vom 30.11.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 6.11.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt werden:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt werden:
01.11.2018 bis 30.11.2018 EUR 722,81
01.12.2018 bis 31.12.2018 EUR 781,06
01.01.2019 bis 31.01.2019 EUR 809,55
01.02.2019 bis 28.02.2019 EUR 809,55
01.03.2019 bis 31.03.2019 EUR 809,55
01.04.2019 bis 30.04.2019 EUR 809,55
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 06.11.2018 zur Zl. MA 40 – ... auf Grund des Antrages vom 04.10.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für Herrn C. B. wurde dabei für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.11.2018 um 25 % gekürzt. In der Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine unterschriebene Integrationserklärung vorgelegt worden wäre. Da sich Herr A. B. in keiner Schul- oder Erwerbsausbildung, keinem Beschäftigungsverhältnis und keiner Schulungsmaßnahme des AMS befände, sei für die Berechnung seiner Leistung für die Dauer von vier Monaten dennoch ein höherer Mindeststandard herangezogen worden (Oktober 2018 bis Jänner 2019).
Nach Ablauf der 4 Monate werde der verminderte Mindeststandard herangezogen.
Dagegen richtete sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2018. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer (Herr A. B.) seit geraumer Zeit beim AMS gemeldet und dort Deutschkurse absolviert habe, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern, woran insgesamt erkennbar sei, dass er sowohl um Fortbildungsmaßnahmen als auch um die Stärkung seiner Integration in Österreich bemüht sei. Bekanntlich würden derzeit zu wenig Deutschkurse vom AMS angeboten werden, jedoch stehe der Beschwerdeführer mit dem AMS in ständigen Kontakt und werde er aktiv, sobald freie Plätze vorhanden wären.
Der Zweitbeschwerdeführer, Herr C. B. besuche die 4. Klasse der neuen Mittelschule ... und sei es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, sämtliche Integrationsmaßnahmen zu erfüllen.
Da die vom ÖIF angebotenen Kurse im laufenden Schuljahr stattfinden, wäre dem Zweitbeschwerdeführer eine Teilnahme unzumutbar. Dennoch werde die Bereitschaft betont, an sämtlichen Integrationsmaßnahmen des ÖIF nachzukommen. Die benötigte Unterschrift zur Integrationserklärung habe er bereits am 20.11.2018 geleistet und ließ er sich für die Orientierungsberatung sowie für den Wert- und Orientierungskurs vormerken.
Es werde um Zuerkennung der Mindestsicherung in der vollen Höhe ersucht.
Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.01.2019 das AMS Wien um Auskunft, ob im Zeitraum September bis Ende November 2018 dem Erstbeschwerdeführer Schulungsmaßnahmen angeboten worden seien, wenn ja, welche und ob er daran teilgenommen habe.
Anlässlich dieser gerichtlichen Anfrage teilte das AMS mittels E-Mail vom 15.01.2019 mit, dass sich Herr A. B. am 24.10.2018 einer Deutschtestung bei der VHS unterzogen hat, mit dem Resultat, dass er seit 26.11.2018 wieder an einen Deutschkurs mit dem Ziel A2 teilnehmen kann. Unter der Rubrik „zusätzliche Anmerkungen“ wurde von der VHS ausgeführt, dass Herr B. zuletzt im Rahmen von BBE Deutsch einen A1 Kurs besucht und eine A1 ÖSD Prüfung bestanden hat, er kann einfache Dialoge führen, im Bereich Leseverstehen sind Defizite vorhanden und wurde er für den nächsten A2 Kurs zugewiesen.
Anlässlich der gerichtlichen Anfrage beim ÖIF wurde bekannt gegeben, dass Herr B. C. am 20.11.2018 erstmals den ÖIF aufsuchte und wurde ihm in diesem Rahmen die Integrationserklärung vorgelegt, welche er sodann unterzeichnete. Weiters wurden mit ihm Termine für die Orientierungsberatung und den Werte- und Orientierungskurs festgelegt. Ob ein früherer Besuch möglich gewesen wäre, ist aus den gespeicherten Daten nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in Zusammenschau mit den eingeholten Stellungnahmen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und als erwiesen festgestellter Sachverhalt:
Herr A. B. und Herr C. B. haben am 04.10.2018 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ihnen wurde mit Bescheid vom 10.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, demnach sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie erhalten Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00 (100+215) und einen Mietzuschuss von Grundversorgung in der Höhe von EUR 150,00. Anlässlich ihres Antrages vom 04.10.2018 wurden sie mit Schreiben vom 05.10.2018 (§ 16 WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 29.10.2018 eine Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs sowie die unterschriebene Integrationserklärung von Herrn B. C., als auch eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von ihm für das Jahr 2018/2019 vorzulegen. Herr A. B. und Herr C. B. haben am 04.10.2018 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ihnen wurde mit Bescheid vom 10.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, demnach sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie erhalten Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00 (100+215) und einen Mietzuschuss von Grundversorgung in der Höhe von EUR 150,00. Anlässlich ihres Antrages vom 04.10.2018 wurden sie mit Schreiben vom 05.10.2018 (Paragraph 16, WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 29.10.2018 eine Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs sowie die unterschriebene Integrationserklärung von Herrn B. C., als auch eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von ihm für das Jahr 2018 aus 2019, vorzulegen.
Am 16.10.2018 wurden die Schulbesuchsbestätigung als auch eine Teilnehmerinnenkarte von Herrn A. B. für den Sprachkurs Deutsch der VHS am 05.11.2018 vorgelegt. Die geforderte Integrationserklärung als auch die Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs wurden nicht vorgelegt.
Erst am 22.11.2018 wurde die Integrationserklärung vorgelegt und am 30.11.2018 wurde die Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs vorgelegt.
In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.
Diese getätigten Feststellungen gründen sich auf dem insoweit unbestrittenen gebliebenen und unbedenklichen Sachverhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zusätzlich kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, wenn die Rechtssache – wie im gegebenen Fall – durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zusätzlich kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG entfallen, wenn die Rechtssache – wie im gegebenen Fall – durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Hierzu folgt rechtlich:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2018 – WMG 2018 lauten auszugsweise wie folgt:
Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenHilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO) lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und GeringfügigkeitsgrenzeEUR 885,47.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
EUR 221,36;
EUR 119,54.
EUR 239,08.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2018 bis 30.11.2018) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WMG für eine Kürzung des Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 % für Herrn C. B. vorgelegen sind und, ob die Anwendung des niedrigeren Richtsatzes ab Februar 2019 für Herrn A. B. gerechtfertigt ist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2018 bis 30.11.2018) die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, WMG für eine Kürzung des Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 % für Herrn C. B. vorgelegen sind und, ob die Anwendung des niedrigeren Richtsatzes ab Februar 2019 für Herrn A. B. gerechtfertigt ist.
Durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 9.6.2017 wurde die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG sowie die verpflichtende Unterzeichnung der Integrationserklärung laut § 6 IntG für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten sowie Asylberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Statuszuerkennung nach dem 1.1.2015 gesetzlich verankert. Durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 9.6.2017 wurde die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, IntG sowie die verpflichtende Unterzeichnung der Integrationserklärung laut Paragraph 6, IntG für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten sowie Asylberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Statuszuerkennung nach dem 1.1.2015 gesetzlich verankert.
Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen des WMG hat eine Hilfe suchende und empfangende Person grundsätzlich ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung haben sich Asylberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnehme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds zu unterzeichnen.Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen des WMG hat eine Hilfe suchende und empfangende Person grundsätzlich ihre Integrationspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung haben sich Asylberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnehme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds zu unterzeichnen.
Gemäß § 67 Abs. 1 AsylG haben Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unverzüglich nach Zuerkennung des Status bei dem zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht wird den Personen zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis gebracht. Bei Aufsuchen des ÖIF wird den Personen wird den Personen nach der Überprüfung der Zielgruppenzugehörigkeit gem. § 3 iVm. § 28 IntG, die Integrationserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Weiters werden die notwendigen Termine für Kurse gemäß §§ 4,5 IntG vereinbart. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, AsylG haben Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unverzüglich nach Zuerkennung des Status bei dem zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht wird den Personen zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis gebracht. Bei Aufsuchen des ÖIF wird den Personen wird den Personen nach der Überprüfung der Zielgruppenzugehörigkeit gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, IntG, die Integrationserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Weiters werden die notwendigen Termine für Kurse gemäß Paragraphen 4,,5 IntG vereinbart.
Bei der Terminvergabe wird nach Möglichkeit auf die persönlichen Umstände der Personen, wie Kinderbetreuungspflichten sowie Schulpflicht Rücksicht genommen.
Herr C. B. fällt seit …07.2018, sohin mit Erreichen des 15. Lebensjahres in die Zielgruppe des Integrationsgesetzes und treffen ihn seit diesem Zeitpunkt die Pflichten gem. §§4ff IntG. Durchaus ist es auch einem Schüler zumutbar den ÖIF nach dem Schulunterricht aufzusuchen (Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Fr 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr) und die Integrationserklärung zu unterfertigen sowie die Termine für weitere Kurse gemäß § 4,5 IntG zu vereinbaren. Herr C. B. fällt seit …07.2018, sohin mit Erreichen des 15. Lebensjahres in die Zielgruppe des Integrationsgesetzes und treffen ihn seit diesem Zeitpunkt die Pflichten gem. §§4ff IntG. Durchaus ist es auch einem Schüler zumutbar den ÖIF nach dem Schulunterricht aufzusuchen (Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Fr 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr) und die Integrationserklärung zu unterfertigen sowie die Termine für weitere Kurse gemäß Paragraph 4,,5 IntG zu vereinbaren.
Unbestrittenerweise wurde die - mit Schreiben vom 05.10.2018 - geforderte Integrationserklärung bis zum Erlass des Bescheides nicht übermittelt.
Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen u.a. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. § 15 WMG normiert in weiterer Folge, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Pflichten nach § 6 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 % zu kürzen.Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen u.a. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Paragraph 15, WMG normiert in weiterer Folge, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Pflichten nach Paragraph 6, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 % zu kürzen.
Herr C. B. hat die geforderte Integrationserklärung nicht übermittelt und wurde von der belangten Behörde der auf seine Person entfallende Mindeststandard stufenweise zunächst für die Dauer eines Monats um 25 % gekürzt.
Die für Herrn C. B. verfügte Kürzung erweist sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 WMG.Die für Herrn C. B. verfügte Kürzung erweist sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, WMG.
Für Herrn A. B. (=Erstbeschwerdeführer) wurde ab Februar 2019 der verminderte Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 7 WMG in der Höhe von EUR 647,28 herangezogen. Für Herrn A. B. (=Erstbeschwerdeführer) wurde ab Februar 2019 der verminderte Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WMG in der Höhe von EUR 647,28 herangezogen.
Dieser Richtsatz kommt zur Anwendung, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass Herr A. B., nachdem er sich am 24.10.2018 in der VHS einer Deutschtestung unterzogen hat, seit 26.11.2018 wieder an einem Deutsch Kurs teilnimmt.
Der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten AMS-Portalabfrage betreffend Herrn A. B. ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 21.09.2018 beim AMS in Schulung war.
Des Weiteren ist der AMS-Portalabfrage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2018 beim AMS Wien wieder in Schulung ist. Dieser Eintrag deckt sich mit dem Schreiben des AMS Wien über einen neuerlichen Deutschkurs A2, an der VHS, beginnend ab 26.11.2018.
Im dazwischen liegenden Zeitraum war der Beschwerdeführer bei einer Deutschtestung bei der VHS und war beim AMS Wien als arbeitslos vorgemerkt. Durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Deutschkursen wurden ihm vom AMS Wien keine weiteren Kurse angeboten. Dies spiegelt auch das Schreiben des AMS Wien vom 15.01.2019 wieder, in welchem dem Beschwerdeführer nach der Deutschtestung am 24.10.2018 ein Termin für den nächsten Deutsch Kurs A2 Niveau beginnend am 26.11.2018 vorgeschrieben wurde.
Durch die positiv absolvierte Deutschtestung an der VHS und den anschließenden Deutsch Kurs auf A2 Niveau hat Herr A. B. sehr wohl seiner Verpflichtung zur Eingliederung in das Erwerbsleben entsprochen. Mit seiner Meldung als arbeitslos ab 29.6.2018 stand er mit seiner Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Eine mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, nicht entsprechend mitgewirkt zu haben, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht erblickt werden.
Die Anwendung eines geringeren Mindeststandards ab Februar 2019 erfolgte daher zu Unrecht und war der Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben.
Zur Bedarfsberechnung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO 2019 beträgt der Mindeststandard für jede erwachsene Person EUR 885,47 und für jede minderjährige Person EUR 239,08, ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von EUR 1.124,55. § 10 WMG zufolge ist diesem errechneten Bedarf das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (=die erhaltenen Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00) gegenüberzustellen, wodurch sich die spruchgemäß zuerkannte Leistung ergibt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2019 beträgt der Mindeststandard für jede erwachsene Person EUR 885,47 und für jede minderjährige Person EUR 239,08, ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von EUR 1.124,55. Paragraph 10, WMG zufolge ist diesem errechneten Bedarf das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (=die erhaltenen Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00) gegenüberzustellen, wodurch sich die spruchgemäß zuerkannte Leistung ergibt.
Der entstandene Differenzbetrag auf die bereits ausbezahlte Leistung ist der Bedarfsgemeinschaft anzuweisen.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Subsidiär Schutzberechtigte; Gleichstellung; Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs; Mindeststandards; Kürzung des Mindeststandards; Integrationspflicht; Integrationserklärung; Einsatz der ArbeitskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.010.RP13.463.2019Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019