TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/7 VGW-242/010/RP13/463/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

WMG §4
WMG §5 Abs2 Z1
WMG §6
WMG §7
WMG §8
WMG §10 Abs1
WMG §14 Abs1
WMG §15 Abs1
WMG §16
IntG 2017 §5
IntG 2017 §6 Abs1
AsylG 2005 §67 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde des Herrn A. B. und des Herrn C. B., vertreten durch … Rechtsanwalt, vom 30.11.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 6.11.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt werden:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt werden:

01.11.2018 bis 30.11.2018 EUR 722,81

01.12.2018 bis 31.12.2018 EUR 781,06

01.01.2019 bis 31.01.2019 EUR 809,55

01.02.2019 bis 28.02.2019 EUR 809,55

01.03.2019 bis 31.03.2019 EUR 809,55

01.04.2019 bis 30.04.2019 EUR 809,55

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 06.11.2018 zur Zl. MA 40 – ... auf Grund des Antrages vom 04.10.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für Herrn C. B. wurde dabei für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.11.2018 um 25 % gekürzt. In der Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine unterschriebene Integrationserklärung vorgelegt worden wäre. Da sich Herr A. B. in keiner Schul- oder Erwerbsausbildung, keinem Beschäftigungsverhältnis und keiner Schulungsmaßnahme des AMS befände, sei für die Berechnung seiner Leistung für die Dauer von vier Monaten dennoch ein höherer Mindeststandard herangezogen worden (Oktober 2018 bis Jänner 2019).

Nach Ablauf der 4 Monate werde der verminderte Mindeststandard herangezogen.

Dagegen richtete sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2018. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer (Herr A. B.) seit geraumer Zeit beim AMS gemeldet und dort Deutschkurse absolviert habe, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern, woran insgesamt erkennbar sei, dass er sowohl um Fortbildungsmaßnahmen als auch um die Stärkung seiner Integration in Österreich bemüht sei. Bekanntlich würden derzeit zu wenig Deutschkurse vom AMS angeboten werden, jedoch stehe der Beschwerdeführer mit dem AMS in ständigen Kontakt und werde er aktiv, sobald freie Plätze vorhanden wären.

Der Zweitbeschwerdeführer, Herr C. B. besuche die 4. Klasse der neuen Mittelschule ... und sei es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, sämtliche Integrationsmaßnahmen zu erfüllen.

Da die vom ÖIF angebotenen Kurse im laufenden Schuljahr stattfinden, wäre dem Zweitbeschwerdeführer eine Teilnahme unzumutbar. Dennoch werde die Bereitschaft betont, an sämtlichen Integrationsmaßnahmen des ÖIF nachzukommen. Die benötigte Unterschrift zur Integrationserklärung habe er bereits am 20.11.2018 geleistet und ließ er sich für die Orientierungsberatung sowie für den Wert- und Orientierungskurs vormerken.

Es werde um Zuerkennung der Mindestsicherung in der vollen Höhe ersucht.

Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.01.2019 das AMS Wien um Auskunft, ob im Zeitraum September bis Ende November 2018 dem Erstbeschwerdeführer Schulungsmaßnahmen angeboten worden seien, wenn ja, welche und ob er daran teilgenommen habe.

Anlässlich dieser gerichtlichen Anfrage teilte das AMS mittels E-Mail vom 15.01.2019 mit, dass sich Herr A. B. am 24.10.2018 einer Deutschtestung bei der VHS unterzogen hat, mit dem Resultat, dass er seit 26.11.2018 wieder an einen Deutschkurs mit dem Ziel A2 teilnehmen kann. Unter der Rubrik „zusätzliche Anmerkungen“ wurde von der VHS ausgeführt, dass Herr B. zuletzt im Rahmen von BBE Deutsch einen A1 Kurs besucht und eine A1 ÖSD Prüfung bestanden hat, er kann einfache Dialoge führen, im Bereich Leseverstehen sind Defizite vorhanden und wurde er für den nächsten A2 Kurs zugewiesen.

Anlässlich der gerichtlichen Anfrage beim ÖIF wurde bekannt gegeben, dass Herr B. C. am 20.11.2018 erstmals den ÖIF aufsuchte und wurde ihm in diesem Rahmen die Integrationserklärung vorgelegt, welche er sodann unterzeichnete. Weiters wurden mit ihm Termine für die Orientierungsberatung und den Werte- und Orientierungskurs festgelegt. Ob ein früherer Besuch möglich gewesen wäre, ist aus den gespeicherten Daten nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in Zusammenschau mit den eingeholten Stellungnahmen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und als erwiesen festgestellter Sachverhalt:

Herr A. B. und Herr C. B. haben am 04.10.2018 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ihnen wurde mit Bescheid vom 10.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, demnach sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie erhalten Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00 (100+215) und einen Mietzuschuss von Grundversorgung in der Höhe von EUR 150,00. Anlässlich ihres Antrages vom 04.10.2018 wurden sie mit Schreiben vom 05.10.2018 (§ 16 WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 29.10.2018 eine Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs sowie die unterschriebene Integrationserklärung von Herrn B. C., als auch eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von ihm für das Jahr 2018/2019 vorzulegen. Herr A. B. und Herr C. B. haben am 04.10.2018 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Ihnen wurde mit Bescheid vom 10.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, demnach sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie erhalten Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00 (100+215) und einen Mietzuschuss von Grundversorgung in der Höhe von EUR 150,00. Anlässlich ihres Antrages vom 04.10.2018 wurden sie mit Schreiben vom 05.10.2018 (Paragraph 16, WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 29.10.2018 eine Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs sowie die unterschriebene Integrationserklärung von Herrn B. C., als auch eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von ihm für das Jahr 2018 aus 2019, vorzulegen.

Am 16.10.2018 wurden die Schulbesuchsbestätigung als auch eine Teilnehmerinnenkarte von Herrn A. B. für den Sprachkurs Deutsch der VHS am 05.11.2018 vorgelegt. Die geforderte Integrationserklärung als auch die Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs wurden nicht vorgelegt.

Erst am 22.11.2018 wurde die Integrationserklärung vorgelegt und am 30.11.2018 wurde die Bestätigung über die Vormerkung für oder Teilnahme am Wert- und Orientierungskurs vorgelegt.

In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.

Diese getätigten Feststellungen gründen sich auf dem insoweit unbestrittenen gebliebenen und unbedenklichen Sachverhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zusätzlich kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, wenn die Rechtssache – wie im gegebenen Fall – durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zusätzlich kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG entfallen, wenn die Rechtssache – wie im gegebenen Fall – durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Hierzu folgt rechtlich:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2018 – WMG 2018 lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
    1. 1.Ziffer eins
      zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
    2. 2.Ziffer 2
      seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
    3. 3.Ziffer 3
      die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
    4. 4.Ziffer 4
      einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.
Personenkreis
§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz eins,Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
  2. (2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer eins
      Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6.Paragraph 6,

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. 1.Ziffer eins
    zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. 2.Ziffer 2
    an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
  3. 3.Ziffer 3
    eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. 4.Ziffer 4
    Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. 5.Ziffer 5
    zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. 6.Ziffer 6
    ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
  7. 7.Ziffer 7
    ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,ihre Integrationspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
  8. 8.Ziffer 8
    Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
  2. (2)Absatz 2,Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
    1. 1.Ziffer eins
      Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

  1. 3.Ziffer 3
    Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

Mindeststandards
§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz eins,Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
    1. 1.Ziffer eins
      100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
      1. a)Litera a
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
      2. b)Litera b
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
        1. ba)Sub-Litera, b, a
          volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b
          minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

  1. 7.Ziffer 7
    75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
  2. 9.Ziffer 9
    27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10.Paragraph 10,
  1. (1)Absatz eins,Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt. Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

Kürzung der Leistungen
§ 15.Paragraph 15,
  1. (1)Absatz eins,Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO) lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
  1. (1)Absatz eins,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 885,47.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. a)Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 221,36;

  1. b)Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 119,54.

  1. (12)Absatz 12,Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der MindeststandardFür minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 239,08.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2018 bis 30.11.2018) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WMG für eine Kürzung des Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 % für Herrn C. B. vorgelegen sind und, ob die Anwendung des niedrigeren Richtsatzes ab Februar 2019 für Herrn A. B. gerechtfertigt ist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2018 bis 30.11.2018) die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, WMG für eine Kürzung des Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 % für Herrn C. B. vorgelegen sind und, ob die Anwendung des niedrigeren Richtsatzes ab Februar 2019 für Herrn A. B. gerechtfertigt ist.

Durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 9.6.2017 wurde die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG sowie die verpflichtende Unterzeichnung der Integrationserklärung laut § 6 IntG für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten sowie Asylberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Statuszuerkennung nach dem 1.1.2015 gesetzlich verankert. Durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 9.6.2017 wurde die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, IntG sowie die verpflichtende Unterzeichnung der Integrationserklärung laut Paragraph 6, IntG für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten sowie Asylberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Statuszuerkennung nach dem 1.1.2015 gesetzlich verankert.

Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen des WMG hat eine Hilfe suchende und empfangende Person grundsätzlich ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung haben sich Asylberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnehme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds zu unterzeichnen.Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen des WMG hat eine Hilfe suchende und empfangende Person grundsätzlich ihre Integrationspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung haben sich Asylberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnehme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds zu unterzeichnen.

Gemäß § 67 Abs. 1 AsylG haben Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unverzüglich nach Zuerkennung des Status bei dem zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht wird den Personen zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis gebracht. Bei Aufsuchen des ÖIF wird den Personen wird den Personen nach der Überprüfung der Zielgruppenzugehörigkeit gem. § 3 iVm. § 28 IntG, die Integrationserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Weiters werden die notwendigen Termine für Kurse gemäß §§ 4,5 IntG vereinbart. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, AsylG haben Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unverzüglich nach Zuerkennung des Status bei dem zuständigen Integrationszentrum des ÖIF persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht wird den Personen zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis gebracht. Bei Aufsuchen des ÖIF wird den Personen wird den Personen nach der Überprüfung der Zielgruppenzugehörigkeit gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, IntG, die Integrationserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Weiters werden die notwendigen Termine für Kurse gemäß Paragraphen 4,,5 IntG vereinbart.

Bei der Terminvergabe wird nach Möglichkeit auf die persönlichen Umstände der Personen, wie Kinderbetreuungspflichten sowie Schulpflicht Rücksicht genommen.

Herr C. B. fällt seit …07.2018, sohin mit Erreichen des 15. Lebensjahres in die Zielgruppe des Integrationsgesetzes und treffen ihn seit diesem Zeitpunkt die Pflichten gem. §§4ff IntG. Durchaus ist es auch einem Schüler zumutbar den ÖIF nach dem Schulunterricht aufzusuchen (Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Fr 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr) und die Integrationserklärung zu unterfertigen sowie die Termine für weitere Kurse gemäß § 4,5 IntG zu vereinbaren. Herr C. B. fällt seit …07.2018, sohin mit Erreichen des 15. Lebensjahres in die Zielgruppe des Integrationsgesetzes und treffen ihn seit diesem Zeitpunkt die Pflichten gem. §§4ff IntG. Durchaus ist es auch einem Schüler zumutbar den ÖIF nach dem Schulunterricht aufzusuchen (Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Fr 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr) und die Integrationserklärung zu unterfertigen sowie die Termine für weitere Kurse gemäß Paragraph 4,,5 IntG zu vereinbaren.

Unbestrittenerweise wurde die - mit Schreiben vom 05.10.2018 - geforderte Integrationserklärung bis zum Erlass des Bescheides nicht übermittelt.

Wie der oben angeführten Bestimmung des § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen u.a. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. § 15 WMG normiert in weiterer Folge, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Pflichten nach § 6 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 % zu kürzen.Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entnommen werden kann, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen u.a. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen. Paragraph 15, WMG normiert in weiterer Folge, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Pflichten nach Paragraph 6, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 % zu kürzen.

Herr C. B. hat die geforderte Integrationserklärung nicht übermittelt und wurde von der belangten Behörde der auf seine Person entfallende Mindeststandard stufenweise zunächst für die Dauer eines Monats um 25 % gekürzt.

Die für Herrn C. B. verfügte Kürzung erweist sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 WMG.Die für Herrn C. B. verfügte Kürzung erweist sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, WMG.

Für Herrn A. B. (=Erstbeschwerdeführer) wurde ab Februar 2019 der verminderte Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 7 WMG in der Höhe von EUR 647,28 herangezogen. Für Herrn A. B. (=Erstbeschwerdeführer) wurde ab Februar 2019 der verminderte Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WMG in der Höhe von EUR 647,28 herangezogen.

Dieser Richtsatz kommt zur Anwendung, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass Herr A. B., nachdem er sich am 24.10.2018 in der VHS einer Deutschtestung unterzogen hat, seit 26.11.2018 wieder an einem Deutsch Kurs teilnimmt.

Der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten AMS-Portalabfrage betreffend Herrn A. B. ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 21.09.2018 beim AMS in Schulung war.

Des Weiteren ist der AMS-Portalabfrage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2018 beim AMS Wien wieder in Schulung ist. Dieser Eintrag deckt sich mit dem Schreiben des AMS Wien über einen neuerlichen Deutschkurs A2, an der VHS, beginnend ab 26.11.2018.

Im dazwischen liegenden Zeitraum war der Beschwerdeführer bei einer Deutschtestung bei der VHS und war beim AMS Wien als arbeitslos vorgemerkt. Durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Deutschkursen wurden ihm vom AMS Wien keine weiteren Kurse angeboten. Dies spiegelt auch das Schreiben des AMS Wien vom 15.01.2019 wieder, in welchem dem Beschwerdeführer nach der Deutschtestung am 24.10.2018 ein Termin für den nächsten Deutsch Kurs A2 Niveau beginnend am 26.11.2018 vorgeschrieben wurde.

Durch die positiv absolvierte Deutschtestung an der VHS und den anschließenden Deutsch Kurs auf A2 Niveau hat Herr A. B. sehr wohl seiner Verpflichtung zur Eingliederung in das Erwerbsleben entsprochen. Mit seiner Meldung als arbeitslos ab 29.6.2018 stand er mit seiner Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Eine mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, nicht entsprechend mitgewirkt zu haben, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht erblickt werden.

Die Anwendung eines geringeren Mindeststandards ab Februar 2019 erfolgte daher zu Unrecht und war der Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben.

Zur Bedarfsberechnung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO 2019 beträgt der Mindeststandard für jede erwachsene Person EUR 885,47 und für jede minderjährige Person EUR 239,08, ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von EUR 1.124,55. § 10 WMG zufolge ist diesem errechneten Bedarf das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (=die erhaltenen Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00) gegenüberzustellen, wodurch sich die spruchgemäß zuerkannte Leistung ergibt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2019 beträgt der Mindeststandard für jede erwachsene Person EUR 885,47 und für jede minderjährige Person EUR 239,08, ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von EUR 1.124,55. Paragraph 10, WMG zufolge ist diesem errechneten Bedarf das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (=die erhaltenen Grundversorgung in der Höhe von EUR 315,00) gegenüberzustellen, wodurch sich die spruchgemäß zuerkannte Leistung ergibt.

 

Der entstandene Differenzbetrag auf die bereits ausbezahlte Leistung ist der Bedarfsgemeinschaft anzuweisen.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Personenkreis; Subsidiär Schutzberechtigte; Gleichstellung; Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs; Mindeststandards; Kürzung des Mindeststandards; Integrationspflicht; Integrationserklärung; Einsatz der Arbeitskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.010.RP13.463.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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