Entscheidungsdatum
10.05.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C., vertreten durch D. E., Wien, C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 07.02.2019, Zahl MA 40 -Sozialzentrum ... - ..., mit welchem der Antrag vom 07.12.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C., vertreten durch D. E., Wien, C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 07.02.2019, Zahl MA 40 -Sozialzentrum ... - ..., mit welchem der Antrag vom 07.12.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 7. Februar 2019 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... – ... der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei EWR-Bürger und wäre seit dem 5. September 2017 im Bundesgebiet gemeldet. Sein von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 ausgeübtes Arbeitsverhältnis wäre einvernehmlich gelöst worden. Der Rechtsmittelwerber sei daher weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder, dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre er nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 7. Februar 2019 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... – ... der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei EWR-Bürger und wäre seit dem 5. September 2017 im Bundesgebiet gemeldet. Sein von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 ausgeübtes Arbeitsverhältnis wäre einvernehmlich gelöst worden. Der Rechtsmittelwerber sei daher weder erwerbstätig noch wären Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder, dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte. Auch wäre er nicht Familienangehöriger einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes aus:
„Der Bescheid der MA40 vom 7.2.2019 wird vollinhaltlich bekämpft.
Die Erwerbstätigeneigenschaft des Bf blieb erhalten, da der Bf in die Arbeitslosigkeit unfreiwillig geriet. Als Abmeldegrund bei der WGKK dürfte zwar als „einvernehmliche Lösung“ von der zuständigen Steuerberatung der Firma F. G. eingetragen worden sein, dies ist jedoch falsch, bzw. ändert nichts an der Tatsache, daß das Beschäftigungsverhältnis notgedrungen gelöst wurde, bzw. spätestens per Jahresende hätte gelöst werden müssen.
Die Firma G. wurde spätestens seit November 2018 immer zahlungsunfähiger, wohlgemerkt auch gegenüber dem Bf, sie konnte sich die Leistungen des Bf schlicht und ergreifend nicht mehr leisten. Die Firma F. G. wurde dann schließlich wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht einmal einen Monat später aufgelöst.
Beweis: Beischaffung des Aktes der Wirtschaftskammer Wien von der Firma F. G.
Beischaffung des Aktes des Magistrates Wien für den ... Bezirk, Abteilung Gewerbe betr. F. G.
Beischaffung des GISA-Auszugs betr. Firma F. G.
Einvernahme des Zeugen F. G., H., Wien
Ergänzend wird vorgebracht, daß dem Bf vonseiten der Firma F. G. abermals versprochen wurde, ihn ab dem 1.1.2019 Vollzeit nach dem Kollektivvertrag anzumelden.
Die Nichtzuerkennung der Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes ist somit rechtswidrig und der Bf beantragt sohin,
Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 9. Mai 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie Herr D. E. und Frau F. G. als Zeugen geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2019 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Der Beschwerdeführer nahm ebenfalls nicht an der Verhandlung teil, sondern ließ sich durch Herrn D. E. vertreten.
Eingangs legte der Beschwerdeführervertreter Nachstehendes dar:
„Der Beschwerdeführer lebt seit Sommer 2017 in Österreich. Familienangehörige hat er hier nicht. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2019 nicht mehr arbeitslos gemeldet ist, gebe ich an, dass er nunmehr keine Erwerbstätigkeit hat und ich dachte, dass er beim AMS noch gemeldet ist. Er war von 23.07.2018 bis 28.11.2018 bei Frau G. in einem ...lokal beschäftigt. Den Arbeitsvertrag habe ich nicht mit. Er hat damals 10 Wochenstunden gearbeitet und hat ca. 400,-- Euro monatlich verdient. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis Ende 2018. Ab Jänner 2019 hätte er Vollzeit arbeiten sollen. Eine Ausbildung hat er nicht gemacht in Österreich.“
Herr D. E. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachfolgendes an:
„Der Beschwerdeführer lebt in meiner Wohnung. Ich kenne ihn aus I. seit meiner Schulzeit. Frau G. habe ich ca. 2012 kennengelernt und sie war von 2012 bis 2017 meine Lebensgefährtin. Wir haben gemeinsam 2015 das ...lokal an der Anschrift J. eröffnet. Sie war zuerst bei mir geringfügig beschäftigt. Das war von Herbst 2015 bis Frühjahr 2017. Ich kann mir nicht erklären, warum Frau G. nach wie vor bei mir als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet ist. Das muss ein Chaos bei der Gebietskrankenkassa sein. Ende 2017 haben wir unsere Beziehung beendet und Frau G. hat das Lokal dann von mir übernommen und das Gewerbe angemeldet. Frau G. kannte den Beschwerdeführer, weil er uns schon bei der Aufnahme des Betriebes und mit der Sanierung geholfen hat. Sie hat ihn dann angestellt, ich denke er war ihr einziger Angestellter. Mit dem Lokal war es immer schwierig, weil es im Winter dort so kalt war. Frau G. hatte auch bald Probleme mit dem Lokal und der Erhaltung und hat das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers daher auflösen müssen. Die Bezahlung erfolgte in bar. Das Gehalt wurde in den letzten drei Monaten immer stockend bezahlt. Meines Wissens gibt es keine schriftliche Lösung des Dienstverhältnisses, sondern erfolgte diese mündlich. Frau G. musste das Dienstverhältnis beenden, weil sie den Beschwerdeführer nicht mehr bezahlen konnte.“ „Der Beschwerdeführer lebt in meiner Wohnung. Ich kenne ihn aus römisch eins. seit meiner Schulzeit. Frau G. habe ich ca. 2012 kennengelernt und sie war von 2012 bis 2017 meine Lebensgefährtin. Wir haben gemeinsam 2015 das ...lokal an der Anschrift J. eröffnet. Sie war zuerst bei mir geringfügig beschäftigt. Das war von Herbst 2015 bis Frühjahr 2017. Ich kann mir nicht erklären, warum Frau G. nach wie vor bei mir als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet ist. Das muss ein Chaos bei der Gebietskrankenkassa sein. Ende 2017 haben wir unsere Beziehung beendet und Frau G. hat das Lokal dann von mir übernommen und das Gewerbe angemeldet. Frau G. kannte den Beschwerdeführer, weil er uns schon bei der Aufnahme des Betriebes und mit der Sanierung geholfen hat. Sie hat ihn dann angestellt, ich denke er war ihr einziger Angestellter. Mit dem Lokal war es immer schwierig, weil es im Winter dort so kalt war. Frau G. hatte auch bald Probleme mit dem Lokal und der Erhaltung und hat das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers daher auflösen müssen. Die Bezahlung erfolgte in bar. Das Gehalt wurde in den letzten drei Monaten immer stockend bezahlt. Meines Wissens gibt es keine schriftliche Lösung des Dienstverhältnisses, sondern erfolgte diese mündlich. Frau G. musste das Dienstverhältnis beenden, weil sie den Beschwerdeführer nicht mehr bezahlen konnte.“
Frau F. G. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachfolgendes dar:
„Ich kenne den BF sowie den BfV aus I.. Herr E. und ich hatten eine Beziehung und ich bin 2015 zu ihm nach Wien gezogen. Die Beziehung hat bis Sommer 2017 gedauert. Ich habe von 2016 bis 2017 mit ihm zusammengearbeitet, nämlich im ...lokal an der Adresse J.. Zuerst war ich bei ihm angestellt. Im Jänner 2018 habe ich das Lokal dann von ihm übernommen. Er hat angefangen zu trinken, außerdem ist er Geschäftsmann und kein Gastronom und wir haben viel gestritten. Als ich übernommen hatte, hatte ich nur einen Angestellten, nämlich den BF. Er hat ca. von Juli 2018 bis November 2018 bei mir gearbeitet. Er hat zehn Wochenstunden gearbeitet und ca. 360-400,-- Euro verdient. Unser Arbeitsvertrag war nur mündlich. Wir haben vereinbart, dass ich ihn Vollzeit anstellen würde, wenn das Geschäft gut gehen würde. Wir waren Freunde. Das Dienstverhältnis endete, weil ich viele Schulden hatte, das ...lokal kurz vor dem Ruin stand und ich mir einen Angestellten nicht mehr leisten konnte. Ich habe ihm gesagt, dass ich das Dienstverhältnis lösen muss, weil ich mir das Dienstverhältnis nicht mehr leisten kann. Das wollte er zuerst nicht, er wollte für mich weiter arbeiten. Ich habe bar bezahlt, aber ich habe ihm das Gehalt ratenweise bezahlt und war immer verspätet bei der Bezahlung. Ich habe ihm dann klar gesagt, dass ich ihn rausschmeißen muss, weil ich mir das Dienstverhältnis nicht mehr leisten kann. Dass es eine einvernehmliche Kündigung war ist nicht richtig. Ich habe meiner Buchhalterin gesagt, sie soll den BF abmelden. Offensichtlich hat sie dann irrtümlich eine einvernehmliche Kündigung angegeben. Es war aber eine Kündigung, weil er eben für mich weiter arbeiten wollte. Ich weiß nicht mehr, ob der BF dann noch an mich herangetreten ist. „Ich kenne den BF sowie den BfV aus römisch eins.. Herr E. und ich hatten eine Beziehung und ich bin 2015 zu ihm nach Wien gezogen. Die Beziehung hat bis Sommer 2017 gedauert. Ich habe von 2016 bis 2017 mit ihm zusammengearbeitet, nämlich im ...lokal an der Adresse J.. Zuerst war ich bei ihm angestellt. Im Jänner 2018 habe ich das Lokal dann von ihm übernommen. Er hat angefangen zu trinken, außerdem ist er Geschäftsmann und kein Gastronom und wir haben viel gestritten. Als ich übernommen hatte, hatte ich nur einen Angestellten, nämlich den BF. Er hat ca. von Juli 2018 bis November 2018 bei mir gearbeitet. Er hat zehn Wochenstunden gearbeitet und ca. 360-400,-- Euro verdient. Unser Arbeitsvertrag war nur mündlich. Wir haben vereinbart, dass ich ihn Vollzeit anstellen würde, wenn das Geschäft gut gehen würde. Wir waren Freunde. Das Dienstverhältnis endete, weil ich viele Schulden hatte, das ...lokal kurz vor dem Ruin stand und ich mir einen Angestellten nicht mehr leisten konnte. Ich habe ihm gesagt, dass ich das Dienstverhältnis lösen muss, weil ich mir das Dienstverhältnis nicht mehr leisten kann. Das wollte er zuerst nicht, er wollte für mich weiter arbeiten. Ich habe bar bezahlt, aber ich habe ihm das Gehalt ratenweise bezahlt und war immer verspätet bei der Bezahlung. Ich habe ihm dann klar gesagt, dass ich ihn rausschmeißen muss, weil ich mir das Dienstverhältnis nicht mehr leisten kann. Dass es eine einvernehmliche Kündigung war ist nicht richtig. Ich habe meiner Buchhalterin gesagt, sie soll den BF abmelden. Offensichtlich hat sie dann irrtümlich eine einvernehmliche Kündigung angegeben. Es war aber eine Kündigung, weil er eben für mich weiter arbeiten wollte. Ich weiß nicht mehr, ob der BF dann noch an mich herangetreten ist.
Ich war von 2015 bis 2016 bei Herrn E. geringfügig beschäftigt.“
In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter Folgendes an:
„Meines Erachtens hat das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers erhalten blieb, weil er sein Dienstverhältnis nicht freiwillig aufgelöst hat. Vielmehr wurde er gekündigt.“
Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der am ...1979 geborene Rechtsmittelwerber beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und lebt gemeinsam mit Herrn D. E. an der Anschrift Wien, C., in Wohngemeinschaft.
Der Rechtsmittelwerber ist seit dem 5. September 2017 in Österreich durchgehend hauptgemeldet.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 bei Frau F. G. unselbständig erwerbstätig, wobei er im Ausmaß von zehn Wochenstunden beschäftigt war und ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. EUR 362,-- lukrierte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet.
Der Rechtsmittelwerber war von 29. November 2018 bis 10. April 2019 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das zwischen Frau F. G. und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde, gründet sich insbesondere auf die Darlegungen der Zeugin G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. So legte diese im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig dar, dass das Dienstverhältnis mit dem Rechtsmittelwerber geendet hätte, weil sie viele Schulden gehabt habe, ihrem Gastgewerbebetrieb die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte und sie sich einen Angestellten nicht mehr leisten habe können. Des Weiteren führte sie befragt zur Beendigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses aus, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie für das Dienstverhältnis nicht mehr aufkommen könne und dieses daher lösen müsse. Der Rechtsmittelwerber hätte jedoch weiterhin für sie arbeiten wollen, woraufhin sie ihm gesagt hätte, dass sie ihn „rausschmeißen“ müsse, weil sie sich das Dienstverhältnis nicht mehr leisten kann. Des Weiteren gab die Zeugin G. an, dass sie dem Beschwerdeführer das Gehalt ratenweise bezahlt habe und die Bezahlung verspätet erfolgt sei. Befragt zu dem Umstand, dass auf der Bestätigung der Abmeldung von der Sozialversicherung als Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ aufscheint, legte die Zeugin G. dar, dass es sich nicht um eine solche Lösung im Einvernehmen gehandelt habe. Vielmehr hätte sie ihrer Buchhalterin gesagt, sie solle den Beschwerdeführer abmelden, wobei diese dann offensichtlich irrtümlich eine einvernehmliche Lösung angegeben habe. Schließlich legte sie nochmals ausdrücklich dar, dass der Rechtsmittelwerber, mit welchem sie befreundet gewesen wäre, für sie weiterarbeiten hätte wollen und es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses um eine Kündigung gehandelt habe.
Übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin G. legte auch der Zeuge E. dar, dass Frau F. G. das gegenständliche ...lokal, in welchem der Beschwerdeführer erwerbstätig war, von ihm selbst übernommen habe, jedoch auch bald Probleme mit der Erhaltung dieses Gastgewerbebetriebes gehabt hätte. Aus diesen Gründen wäre das Gehalt des Beschwerdeführers in den letzten drei Monaten immer stockend bezahlt worden. Schließlich hätte Frau F. G. das Dienstverhältnis mit dem Rechtsmittelwerber beenden müssen, weil sie ihn nicht mehr bezahlen hätte können.
Letztlich ist festzuhalten, dass beide Zeugen einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließen und sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Zeugin G. ergibt, dass betreffend ihrer von 4. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge aushaften. Somit steht fest, dass das von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Frau F. G. durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde und offensichtlich irrtümlich bei der Abmeldung von der Sozialversicherung als Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ angegeben wurde.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters und Zeugen D. E. sowie der Zeugin F. G. im Zuge ihrer Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF. hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes idgF. hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt insbesondere dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Wenn sich der EWR-Bürger als Arbeitnehmer nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten. Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt insbesondere dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Wenn sich der EWR-Bürger als Arbeitnehmer nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten.
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt wäre, weil sein bis zum 28. November 2018 ausgeübtes Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt wäre, weil sein bis zum 28. November 2018 ausgeübtes Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber seit Antragstellung nicht mehr erwerbstätig war. Des Weiteren kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG zu, zumal die Bestimmung des § 53a Abs. 1 NAG für das Recht auf Daueraufenthalt voraussetzt, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Da der Beschwerdeführer erst seit 5. September 2017 im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, liegt ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers fünf Jahre hindurch nicht vor und hat er daher das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG nicht erworben. Einleitend ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber seit Antragstellung nicht mehr erwerbstätig war. Des Weiteren kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG zu, zumal die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG für das Recht auf Daueraufenthalt voraussetzt, dass ein EWR-Bürger fünf Jahre hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Da der Beschwerdeführer erst seit 5. September 2017 im Bundesgebiet hauptgemeldet ist, liegt ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers fünf Jahre hindurch nicht vor und hat er daher das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG nicht erworben.
Wie oben festgestellt ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 bei Frau F. G. im Ausmaß von zehn Wochenstunden geringfügig beschäftigt war und dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde, weil ihrem Gastgewerbebetrieb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Des Weiteren steht auf Grund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin G. fest, dass bei der Abmeldung des Einschreiters von der Sozialversicherung offensichtlich irrtümlich als Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ angegeben wurde, obwohl die Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Willen des Rechtsmittelwerbers erfolgte. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Dienstgeberin ist somit davon auszugehen, dass nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des Rechtsmittelwerbers vorlag, welche nicht den Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG zur Folge hatte. Weiters ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft unmittelbar nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsmarkt durch ordnungsgemäße Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos zumindest bis zum 10. April 2019 zur Verfügung stellte. Die Erwerbstätigeneigenschaft des Rechtsmittelwerbers blieb somit nach Beendigung seines über einen Zeitraum von ca. vier Monaten ausgeübten Arbeitsverhältnisses mit Frau F. G. jedenfalls bis zum 10. April 2019, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, erhalten. Damit blieb er jedoch auch österreichischen Staatsbürgern im Hinblick auf den Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt.Wie oben festgestellt ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 23. Juli 2018 bis 28. November 2018 bei Frau F. G. im Ausmaß von zehn Wochenstunden geringfügig beschäftigt war und dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin beendet wurde, weil ihrem Gastgewerbebetrieb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Des Weiteren steht auf Grund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin G. fest, dass bei der Abmeldung des Einschreiters von der Sozialversicherung offensichtlich irrtümlich als Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ angegeben wurde, obwohl die Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Willen des Rechtsmittelwerbers erfolgte. Auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Dienstgeberin ist somit davon auszugehen, dass nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit des Rechtsmittelwerbers vorlag, welche nicht den Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG zur Folge hatte. Weiters ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft unmittelbar nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsmarkt durch ordnungsgemäße Meldung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos zumindest bis zum 10. April 2019 zur Verfügung stellte. Die Erwerbstätigeneigenschaft des Rechtsmittelwerbers blieb somit nach Beendigung seines über einen Zeitraum von ca. vier Monaten ausgeübten Arbeitsverhältnisses mit Frau F. G. jedenfalls bis zum 10. April 2019, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, erhalten. Damit blieb er jedoch auch österreichischen Staatsbürgern im Hinblick auf den Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt.
Da der Beschwerdeführer auch nach Beendigung seines bis zum 28. November 2018 ausgeübten Dienstverhältnisses auf Grund der Erhaltung seiner Erwerbstätigeneigenschaft österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt war, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde die Abweisung des Ansuchens auf § 5 NAG stützte und somit dieser Entscheidung lediglich die Frage der Gleichstellung des Beschwerdeführers mit österreichischen Staatsangehörigen zugrunde legte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde die Abweisung des Ansuchens auf Paragraph 5, NAG stützte und somit dieser Entscheidung lediglich die Frage der Gleichstellung des Beschwerdeführers mit österreichischen Staatsangehörigen zugrunde legte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung an den Beschwerdeführer zu prüfen und erneut in der Sache zu entscheiden haben, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsmittelwerber nach dem eingeholten Auszug aus dem AMS-Behördenportal lediglich bis zum 10. April 2019 arbeitslos gemeldet war. Daher wird zu ermitteln sein, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt ab dem 11. April 2019 nicht mehr zur Verfügung stellte und, ob die Erwerbstätigeneigenschaft mit diesem Zeitpunkt endete.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern; Erwerbstätigeneigenschaft; Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft; Arbeitsverhältnis; Kündigung; unfreiwillige ArbeitslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.4283.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019