TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/21 VGW-242/003/RP08/15788/2018

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §10 Abs1
WMG §11
WMG §16 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.10.2018, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2019

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Bedarfsgemeinschaft folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) zuerkannt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Bedarfsgemeinschaft folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) zuerkannt:

6.8.2018 bis 31.8.2018                  € 1.446,64

1.9.2018 bis 30.9.2018                  € 1.672,76

1.10.2018 bis 31.10.2018                € 1.329,52

1.11.2018 bis 12.11.2018                € 187,09.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.10.2018, Zl. ..., wurde der Antrag der Bedarfsgemeinschaft vom 6.8.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass notwendige Unterlagen nicht bzw. unvollständig bis zum vorgegebenen Termin am 17.10.2018 vorgelegt worden seien. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.10.2018, Zl. ..., wurde der Antrag der Bedarfsgemeinschaft vom 6.8.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass notwendige Unterlagen nicht bzw. unvollständig bis zum vorgegebenen Termin am 17.10.2018 vorgelegt worden seien. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen.

In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden (handschriftlich eingelangt bei der Behörde am 6.11.2018 und per E-Mail vom 7.11.2018) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 6.8.2018 einen Antrag beim Sozialamt gestellt und alle Unterlagen mit dem ausgefüllten Formular abgegeben und eine Bestätigung über die abgegebenen Dokumente erhalten zu haben. Am 5.10.2018 habe er einen Brief vom Sozialamt mit Unterzeichner Herrn/Frau C. (... mit 3.10.2018) bekommen und habe bis spätestens 17.10.2018 vier Unterlagen noch einmal abgeben müssen. Am Montag, 8.10.2018, sei er direkt in das Sozialzentrum gekommen und habe alle vier geforderten Dokumente laut dem Brief vom 3.10.2018 mitgebracht. Ihm sei von einer Mitarbeiterin gesagt worden, dass er die Unterlagen in den Postkasten einwerfen müsse; dies habe er gemacht. Am 2.11.2018 habe er einen Bescheid mit Unterzeichner Herr D. (... am 29.10.2018) bekommen, dass er die Dokumente nicht fristgemäß abgegeben habe. Er möchte mitteilen, dass er vorzeitig alle Dokumente abgegeben habe. Er sei sich sicher, dass seine Unterlagen entweder im Sozialamt verloren worden sind oder Herr D. diese nicht gesehen habe. Er habe etliche Mails geschickt und werde wieder seine Dokumente schicken. Außerdem habe er ab Juli keine Mindestsicherung und kein Geld bekommen.

Der Beschwerde angeschlossen waren insgesamt 13 pdf-Dateien.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen der Verhandlungsleiterin an:

„Ich habe nicht gewusst, was überhaupt ein Schätzgutachten ist. Ich habe das Fahrzeug 2017 um 4.000,00 Euro gekauft. Der Sachbearbeiter Herr D. weiß meiner Meinung nach, dass das Fahrzeug 2018 nicht mehr so viel wert ist. Daher habe ich den Zulassungsschein der Behörde vorgelegt. Den Reisepass von E. B. habe ich bereits im Mai 2018 bei der Behörde abgegeben. Ich habe drei Tage nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 03.10.2018 alle Dokumente – bis auf das Schätzgutachten – bei der Behörde abgegeben. Ich kann jedoch nicht mehr angeben, ob ich die fehlenden Dokumente direkt im Sozialamt beim Schalter abgegeben oder in den dortigen Briefkasten eingeworfen habe.

Ich habe erst erfahren, was ein Schätzgutachten ist, nachdem ich mit einem Anwalt gesprochen habe. Das war, nachdem ich den abweisenden Bescheid vom 29.10.2018 erhalten habe.

Ich möchte betonen, dass ich meine Unterlagen oftmalig bei der Behörde abgegeben habe und zwar persönlich, per E-Mail bzw. durch Einwurf in den dortigen Briefkasten bei der Behörde. Meiner Meinung nach gingen meine Dokumente verloren weil das Sozialzentrum zuerst im ... Bezirk in der F.-straße war und dann in den ... Bezirk in die G.-straße übersiedelt ist.

Hinzufügen möchte ich noch, dass ich bevor ich das Fahrzeug gekauft habe, mich zwei- bis dreimal bei der Behörde erkundigt habe, ob ich überhaupt ein Fahrzeug haben darf. Es wurde mir die Auskunft erteilt, es sei kein Problem wenn das Fahrzeug nicht mehr als max. 4.300,00 Euro kostet.“

Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn A. B., geb. am ...1962, Frau H. I., geb. am ...1964, und Herrn E. B., geb. am ...1996, beantragte am 6.8.2018 die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind iranische Staatsangehörige und wurde ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Bedarfsgemeinschaft ist mit Hauptwohnsitz in Wien, J.-gasse gemeldet. Zufolge den Angaben auf dem Antragsformular besitzt die Bedarfsgemeinschaft kein Vermögen, jedoch ein Fahrzeug Marke K., Baujahr 2007.Die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Herrn A. B., geb. am ...1962, Frau H. römisch eins., geb. am ...1964, und Herrn E. B., geb. am ...1996, beantragte am 6.8.2018 die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind iranische Staatsangehörige und wurde ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Bedarfsgemeinschaft ist mit Hauptwohnsitz in Wien, J.-gasse gemeldet. Zufolge den Angaben auf dem Antragsformular besitzt die Bedarfsgemeinschaft kein Vermögen, jedoch ein Fahrzeug Marke K., Baujahr 2007.

Zufolge der Abfrage beim Sozialversicherungsträger vom 2.10.2018 durch die belangte Behörde ist Frau H. I. seit 21.6.2018 und Herr A. B. seit 30.8.2018 laufend als arbeitssuchend gemeldet. Herr E. B. hat von 1.6.2018 bis 23.7.2018 und ab 30.7.2018 laufend Arbeitslosengeld in Höhe von € 8,68 täglich bezogen. Seit 6.9.2018 ist er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma L. GmbH gemeldet. Zufolge der Abfrage beim Sozialversicherungsträger vom 2.10.2018 durch die belangte Behörde ist Frau H. römisch eins. seit 21.6.2018 und Herr A. B. seit 30.8.2018 laufend als arbeitssuchend gemeldet. Herr E. B. hat von 1.6.2018 bis 23.7.2018 und ab 30.7.2018 laufend Arbeitslosengeld in Höhe von € 8,68 täglich bezogen. Seit 6.9.2018 ist er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma L. GmbH gemeldet.

Nach Prüfung der Unterlagen wurde die Bedarfsgemeinschaft mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 3.10.2018 gemäß § 16 WMG aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 17.10.2018 in Kopie vorzulegen:Nach Prüfung der Unterlagen wurde die Bedarfsgemeinschaft mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 3.10.2018 gemäß Paragraph 16, WMG aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 17.10.2018 in Kopie vorzulegen:

?        „Personaldokumente:

aktuelle Konventionsreisepässe oder Karte für Asylberechtigte von B. E.

?        Einkommensbelege:

B. E.: Nettolohnzettel der Firma L. von September 2018 + Anmeldung WGKK

?        Nachweise über die Beantragung folgender Leistungen:

Bescheid des Finanzamtes über die Höhe der Lohnsteuergutschrift 2017 von B. E.

?        Sonstiges:

offizielles Schätzgutachten (z.B. ÖAMTC, …) Ihres KFZ K., Erstzulassung 01/2007“

Gleichzeitig wurde die Bedarfsgemeinschaft darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Die Aufforderung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.10.2018 mit 11.10.2018 durch Hinterlegung am Postamt ... Wien zugestellt. Gleichzeitig wurde die Bedarfsgemeinschaft darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß Paragraph 16, WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Die Aufforderung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.10.2018 mit 11.10.2018 durch Hinterlegung am Postamt ... Wien zugestellt.

Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides langten dem Behördenakt nach keine weiteren Unterlagen bei der Behörde ein. Es erfolgten jedoch im Oktober 2018 mehrere Vorsprachen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in welchen die dringende Bearbeitung des Antrages urgiert wurde.

Am 13.11.2018 erfolgte eine neuerliche Antragstellung und wurde mit Bescheid vom 27.12.2018 der Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 13.11.2018 bis 30.4.2019 zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.Paragraph eins, (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Leistungen der Wiener Mindestsicherung

Erfasste Bedarfsbereiche

§ 3. (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Paragraph 3, (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, werParagraph 4, (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

         1.       zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

         2.       seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

         3.       die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

         4.       einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5, (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

         1.       Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005); 1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

         1.       ()

         2.       Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

         3.       ()

         4.       Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Beschäftigungsbonus und Freibetrag

§ 11. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.Paragraph 11, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16, (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, 3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

…“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages aufgrund fehlender Unterlagen zu Recht erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass nach der gegenständlichen Aktenlage der aktuelle Konventionsreisepass von Herrn E. B. bereits am 29.5.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist und im Akt auch einliegt. Eine neuerliche Vorlage des Konventionsreisepasses war daher nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Einkommensbelege und des Bescheides des Finanzamtes über die Höhe der Lohnsteuergutschrift 2017 hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung im unmittelbaren Eindruck glaubhaft dargelegt, dass er diese Unterlagen fristgerecht bei der belangten Behörde abgegeben hat, diese jedoch in den Akt der Behörde keinen Eingang gefunden haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind geforderte Unterlagen, wenn diese in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde, dieser der Behörde zugegangen (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkten Senates) vom 27. Juni 1962, 1118/60, VwSlg 5833 A/1962, und seither u.a. das Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0118, VwSlg 13909 A/1993 sowie vom 25.01.2012, 2011/13/0116).Hinsichtlich der Einkommensbelege und des Bescheides des Finanzamtes über die Höhe der Lohnsteuergutschrift 2017 hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung im unmittelbaren Eindruck glaubhaft dargelegt, dass er diese Unterlagen fristgerecht bei der belangten Behörde abgegeben hat, diese jedoch in den Akt der Behörde keinen Eingang gefunden haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind geforderte Unterlagen, wenn diese in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde, dieser der Behörde zugegangen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkten Senates) vom 27. Juni 1962, 1118/60, VwSlg 5833 A/1962, und seither u.a. das Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0118, VwSlg 13909 A/1993 sowie vom 25.01.2012, 2011/13/0116).

Betreffend das offizielle Schätzgutachten für das Fahrzeug K. wird festgestellt, dass nicht nur die Frist zur Vorlage des Gutachtens zur kurz bemessen war, sondern sich auch die Frage nach der Notwendigkeit des Gutachtens stellt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung in lebhafter und glaubhafter Ausführung dargelegt, sich vor dem Kauf des Fahrzeuges im Jahr 2017 zweimal im zuständigen Sozialzentrum erkundigt zu haben, ob er überhaupt ein Fahrzeug besitzen darf. Dies wurde ihm mündlich bestätigt unter der Voraussetzung, dass der Wert des Fahrzeuges nicht über dem Vermögensfreibetrag liegen dürfe. Da das Fahrzeug im August 2018 bereits mehr als zehn Jahre alt war, wäre durch eine kurze Einsichtnahme in diverse Internet-Plattformen ein ungefährer Fahrzeugwert des Fahrzeuges feststellbar gewesen und hätte sich hier bereits die Frage nach einem Gutachten erübrigt. Das geforderte Gutachten dient zwar der Beurteilung, ob verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 WMG vorliegt, durch die Vorlage des ÖAMTC-Gutachtens vom 5.12.2018 wurde jedoch bestätigt, dass das Fahrzeug einen Wert weit unter dem Vermögensfreibetrag hat. Damit war es für die Bemessung des Mindeststandards nicht relevant.Betreffend das offizielle Schätzgutachten für das Fahrzeug K. wird festgestellt, dass nicht nur die Frist zur Vorlage des Gutachtens zur kurz bemessen war, sondern sich auch die Frage nach der Notwendigkeit des Gutachtens stellt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung in lebhafter und glaubhafter Ausführung dargelegt, sich vor dem Kauf des Fahrzeuges im Jahr 2017 zweimal im zuständigen Sozialzentrum erkundigt zu haben, ob er überhaupt ein Fahrzeug besitzen darf. Dies wurde ihm mündlich bestätigt unter der Voraussetzung, dass der Wert des Fahrzeuges nicht über dem Vermögensfreibetrag liegen dürfe. Da das Fahrzeug im August 2018 bereits mehr als zehn Jahre alt war, wäre durch eine kurze Einsichtnahme in diverse Internet-Plattformen ein ungefährer Fahrzeugwert des Fahrzeuges feststellbar gewesen und hätte sich hier bereits die Frage nach einem Gutachten erübrigt. Das geforderte Gutachten dient zwar der Beurteilung, ob verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, WMG vorliegt, durch die Vorlage des ÖAMTC-Gutachtens vom 5.12.2018 wurde jedoch bestätigt, dass das Fahrzeug einen Wert weit unter dem Vermögensfreibetrag hat. Damit war es für die Bemessung des Mindeststandards nicht relevant.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat. Da die belangte Behörde ihre Entscheidung alleine darauf gestützt hat, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zur Richtsatzberechnung:

Nach § 7 Abs. 2 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe leben, somit für Herrn A. B. und Frau H. I., je € 647,28. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe leben, somit für Herrn A. B. und Frau H. römisch eins., je € 647,28.

Für Herrn E. B. beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 und § 8 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 WMG-VO € 647,28.Für Herrn E. B. beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, WMG-VO € 647,28.

Der Mindeststandard für die Bedarfsgemeinschaft beträgt daher insgesamt € 1.941,84. Nach § 10 Abs. 1 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Der Mindeststandard für die Bedarfsgemeinschaft beträgt daher insgesamt € 1.941,84. Nach Paragraph 10, Absatz eins, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft.

Herr E. B. hat von 1.7.-23.7.2018 und von 30.7.-31.7.2018 vom AMS Wien eine Leistung in Höhe von € 8,68/tgl., somit € 217,00 erhalten. Nach dem Zuflussprinzip ist dieses Einkommen im August 2018 anzurechnen. Da die Antragstellung am 6.8.2018 erfolgte, ergibt sich ein Anspruch für 26 Tage. Die zuzuerkennende Leistung wird wie folgt berechnet: € 1.941,84 minus € 217,00 ergibt € 1.724,84. Dieser Betrag ist durch 31 Tage zu dividieren (ergibt € 55,64) und mit 26 Anspruchstage (6.8.-31.8.2018) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich die zuzuerkennende Leistung für August 2018 in Höhe von € 1.446,64.

Für September 2018 ergibt sich folgende Berechnung: Herr E. B. hat im August vom AMS Wien eine Leistung in Höhe von € 8,68/tgl., somit € 269,08 erhalten. Nach dem Zuflussprinzip ist dieses Einkommen im September 2018 anzurechnen. Die zuzuerkennende Leistung beträgt daher € 1.672,76 (€ 1.941,84 minus € 269,08).

Herr E. B. hat im September ein Einkommen in Höhe von € 339,92 aus seiner Beschäftigung bei der Firma L. GmbH sowie AMS-Geld in Höhe von € 8,68/tgl. für den Zeitraum 1.9.-30.9.2018 sowie Kursnebenkosten in Höhe von € 2,00 für den Zeitraum 25.9.-30.9.2018 lukriert, somit insgesamt € 612,32, welches im Oktober anzurechnen ist. Daraus errechnet sich ein zuzuerkennender Anspruch in Höhe von € 1.329,52 (€ 1.941,84 minus € 612,32).

Da mit 13.11.2018 ein neuer Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eingebracht wurde, erfolgt die Berechnung für November 2018 lediglich für 12 Anspruchstage (1.11.-12.11.2018).

Herr E. B. hat im Oktober ein Einkommen in Höhe von € 136,49 (exkl. Sonderzahlungen gemäß § 11 WMG) aus seinen Beschäftigung bei der Firma L. GmbH sowie € 223,61 aus seiner Beschäftigung bei der Firma M. lukriert. Das AMS-Geld in Höhe von € 8,68/tgl. ist fiktiv anzurechnen, da er dieses nicht beim AMS Wien geltend gemacht hat. Daraus errechnet sich für ihn ein Einkommen in Höhe von € 629,18. Weiters hat Frau H. I. aus ihrer Beschäftigung bei N. im Oktober ein Einkommen in Höhe von € 844,91 lukriert. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit € 1.474,09. Dieses Einkommen ist vom Mindeststandard in Höhe von € 1.941,84 abzuziehen, ergibt einen Anspruch in Höhe von € 467,75. Dieser Anspruch ist durch 30 Tage zu dividieren (€ 15,59) und mit 12 Anspruchstagen zu multiplizieren. Die zuzuerkennende Leistung für November 2018 beträgt somit € 187,09.Herr E. B. hat im Oktober ein Einkommen in Höhe von € 136,49 (exkl. Sonderzahlungen gemäß Paragraph 11, WMG) aus seinen Beschäftigung bei der Firma L. GmbH sowie € 223,61 aus seiner Beschäftigung bei der Firma M. lukriert. Das AMS-Geld in Höhe von € 8,68/tgl. ist fiktiv anzurechnen, da er dieses nicht beim AMS Wien geltend gemacht hat. Daraus errechnet sich für ihn ein Einkommen in Höhe von € 629,18. Weiters hat Frau H. römisch eins. aus ihrer Beschäftigung bei N. im Oktober ein Einkommen in Höhe von € 844,91 lukriert. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit € 1.474,09. Dieses Einkommen ist vom Mindeststandard in Höhe von € 1.941,84 abzuziehen, ergibt einen Anspruch in Höhe von € 467,75. Dieser Anspruch ist durch 30 Tage zu dividieren (€ 15,59) und mit 12 Anspruchstagen zu multiplizieren. Die zuzuerkennende Leistung für November 2018 beträgt somit € 187,09.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verletzung der Mitwirkungspflicht; Unterlagenvorlage; Fristbemessung; Fahrzeug; Fahrzeugwert; Schätzgutachten; Vermögensfreibetrag; Bemessung des Mindeststandards

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.15788.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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