TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/26 VGW-141/081/7841/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs4
WMG §24 Abs3
WMG §24a

Text

                          

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., ..., vom 22.05.2019, Zahl ..., mit welchem gemäß § 24a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.03.2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 2.841,42 Euro rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., ..., vom 22.05.2019, Zahl ..., mit welchem gemäß Paragraph 24 a, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.03.2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 2.841,42 Euro rückgefordert wurden,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für den Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Wiener Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.491,39 zu ersetzen sind. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für den Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Wiener Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.491,39 zu ersetzen sind.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 22. Mai 2019, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – ... - ... verpflichtet, die für den Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.841,42 zu ersetzen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe am 3. April 2019 für den Zeitraum von 14. November 2018 bis 31. März 2019 eine Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von EUR 1.541,42 erhalten, wobei ihr Leistungsanspruch auf Grund fehlender Mutter-Kind-Pass Unterlagen gekürzt worden wäre. Somit hätte ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 2.841,42 bestanden. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz als erfüllt anzusehen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe am 3. April 2019 für den Zeitraum von 14. November 2018 bis 31. März 2019 eine Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von EUR 1.541,42 erhalten, wobei ihr Leistungsanspruch auf Grund fehlender Mutter-Kind-Pass Unterlagen gekürzt worden wäre. Somit hätte ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 2.841,42 bestanden. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Wiener Mindestsicherungsgesetz als erfüllt anzusehen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus:

„Sie werden das Geld von Kinder betreuenGeld zurückzahlen muss

Aber steht im den Bescheid dass muss mit dir Betrag von 2841,41€ aber wir haben nur 1541,42 gehabt und die WGKK hat gekürzt – 1300€ gegen die Unterlagen für Mutter Kind Pass

Sehen sie bitte

Unterlagen gegen WGKK erhalten“

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1990 geborene Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem am ... 1984 geborenen D. B., und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem am ... 2017 geborenen E. B., in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-Straße. Die monatlich zu entrichtende Miete beläuft sich dabei auf EUR 525,--. Wohnbeihilfe wurde der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt.

Bei der Rechtsmittelwerberin und dem minderjährigen E. B. handelt es sich um Staatsangehörige der Republik Moldau, Herr D. B. ist syrischer Staatsangehöriger. Dem Ehegatten und Sohn der Rechtsmittelwerberin wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Einschreiterin wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, gültig bis zum 13. November 2019, erteilt.Bei der Rechtsmittelwerberin und dem minderjährigen E. B. handelt es sich um Staatsangehörige der Republik Moldau, Herr D. B. ist syrischer Staatsangehöriger. Dem Ehegatten und Sohn der Rechtsmittelwerberin wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Einschreiterin wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, gültig bis zum 13. November 2019, erteilt.

Herr D. B. ist seit dem 11. Mai 2017 bei der F. KG erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 381,96.

Der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft wurden im Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 4.023,45 zuerkannt und ausbezahlt.

Der Beschwerdeführerin wurde nachträglich Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 14. November 2018 bis 31. August 2019 in der Höhe von EUR 14,53 täglich sowie für denselben Zeitraum eine Beihilfe in der Höhe von EUR 6,06 täglich zuerkannt. Die Rechtsmittelwerberin erhielt am 3. April 2019 eine Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 14. November 2018 bis 31. März 2019. Dabei erfolgte wegen nicht nachgewiesener Mutter-Kind-Pass Untersuchungen eine Kürzung des eigentlichen Leistungsanspruchs um einen Betrag von EUR 1.300, sodass sich das nachträglich ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld lediglich auf EUR 1.541,42 belief.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat die Wiener Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat die Wiener Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

2.

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,

5.

Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf

Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 24a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind, wenn das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit unterstützt, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 24 a, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind, wenn das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit unterstützt, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Kosten resultierend aus der erfolgten Gewährung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind durch die anspruchsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insbesondere dann zu ersetzen, wenn eine oder mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum der Unterstützung Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bzw. einen Anspruch auf Unterhalt haben. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten ohne Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages, wobei die individuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist.

Feststeht, dass der nunmehr Beschwerde führenden Bedarfsgemeinschaft unbestrittenermaßen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Wiener Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 4.023,45 rechtskräftig zuerkannt wurden, wobei diese Mittel auch zur Auszahlung an die Bedarfsgemeinschaft gelangten. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 14. November 2018 und somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich sowie auf eine Beihilfe in der Höhe von EUR 6,06 täglich (somit insgesamt EUR 20,59 täglich) hatte. Der gegenständliche Kostenersatz besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe des nunmehr festgesetzten Kostenersatzes ist festzuhalten, dass sich der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2019 auf EUR 2.491,39 belief (EUR 20,59 x 121 Tage = 2.491,39). Die Beschwerdeführerin wendet in ihrem eingebrachten Rechtsmittel nunmehr sinngemäß ein, dass auf Grund nicht nachgewiesener Mutter-Kind-Pass Untersuchungen eine Kürzung um einen Betrag von EUR 1.300 erfolgt wäre, sodass ihr für den Zeitraum von 14. November 2018 bis 31. März 2019 lediglich ein Betrag in der Höhe von EUR 1.541,42 an nachträglich zuerkanntem Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei.

In diesem Zusammenhang ist einleitend anzumerken, dass die Bestimmung des § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz den Kostenersatzanspruch nicht auf tatsächlich ausbezahlte Versicherungsleistungen, sondern auf den grundsätzlichen Anspruch auf diese Versicherungsleistungen stützt.In diesem Zusammenhang ist einleitend anzumerken, dass die Bestimmung des Paragraph 24 a, Wiener Mindestsicherungsgesetz den Kostenersatzanspruch nicht auf tatsächlich ausbezahlte Versicherungsleistungen, sondern auf den grundsätzlichen Anspruch auf diese Versicherungsleistungen stützt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann (vgl. § 1 Abs. 3 WMG). Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren sind nach der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist, wobei dies von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, WMG). Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren sind nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist, wobei dies von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen ist.

Im gegenständlichen Fall reduzierte sich das der Rechtsmittelwerberin ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld auf Grund des nicht erbrachten Nachweises der Vornahme der vorgesehenen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen um einen Betrag in der Höhe von EUR 1.300 (vgl. § 24a Abs. 4 KBGG). Der Beschwerdeführerin wäre jedoch im Hinblick auf die oben dargelegte Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung oblegen, ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der vollen Höhe zu verfolgen und jegliche diesbezüglichen Maßnahmen zu ergreifen, wozu insbesondere die Erbringung des Nachweises, dass die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen vorgenommen wurden, gehört. Daher war dem gegenständlichen Kostenersatz der Anspruch der Rechtsmittelwerberin auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Grunde zu legen. Im gegenständlichen Fall reduzierte sich das der Rechtsmittelwerberin ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld auf Grund des nicht erbrachten Nachweises der Vornahme der vorgesehenen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen um einen Betrag in der Höhe von EUR 1.300 vergleiche Paragraph 24 a, Absatz 4, KBGG). Der Beschwerdeführerin wäre jedoch im Hinblick auf die oben dargelegte Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung oblegen, ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der vollen Höhe zu verfolgen und jegliche diesbezüglichen Maßnahmen zu ergreifen, wozu insbesondere die Erbringung des Nachweises, dass die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen vorgenommen wurden, gehört. Daher war dem gegenständlichen Kostenersatz der Anspruch der Rechtsmittelwerberin auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Grunde zu legen.

Auf Grund des Umstandes allerdings, dass Kostenersatz durch den angefochtenen Bescheid lediglich für Kosten festgesetzt wurden, welche im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2018 und 31. März 2019 aufgewendet wurden, war der Ersatzbetrag entsprechend einzuschränken, wobei festzuhalten ist, dass eine Ausweitung des Ersatzzeitraumes wegen der dadurch bedingten Überschreitung des Prozessgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nicht möglich erschien.

Zum Beschwerdevorbringen ist abschließend nochmals festzuhalten, dass es bei der Bemessung des Kostenersatzbetrages nach § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht um jene Beträge geht, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurden, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind. Daher waren diese Kosten aufzusummieren und dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe in diesem Zeitraum – unabhängig vom Zeitpunkt der erfolgten Auszahlung dieser Leistung – gegenüber zu stellen. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019, in welchem die Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 4.023,45 bezog, ein grundsätzlicher, jedoch nicht nachhaltig verfolgter Anspruch der Rechtsmittelwerberin auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 2.491,39 bestand (EUR 20,59 x 121 Tage = 2.491,39), ist die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft zum Ersatz der für diesen Zeitraum aufgewendeten Kosten der Mindestsicherung in der Höhe dieses Betrages verpflichtet. Zum Beschwerdevorbringen ist abschließend nochmals festzuhalten, dass es bei der Bemessung des Kostenersatzbetrages nach Paragraph 24 a, Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht um jene Beträge geht, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurden, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind. Daher waren diese Kosten aufzusummieren und dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe in diesem Zeitraum – unabhängig vom Zeitpunkt der erfolgten Auszahlung dieser Leistung – gegenüber zu stellen. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019, in welchem die Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 4.023,45 bezog, ein grundsätzlicher, jedoch nicht nachhaltig verfolgter Anspruch der Rechtsmittelwerberin auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 2.491,39 bestand (EUR 20,59 x 121 Tage = 2.491,39), ist die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft zum Ersatz der für diesen Zeitraum aufgewendeten Kosten der Mindestsicherung in der Höhe dieses Betrages verpflichtet.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes für den festgesetzten Ersatzzeitraum abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Subsidiarität der Leistung; Kostenersatz; Kinderbetreuungsgeld; Kürzung; Anspruch auf Versicherungsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.7841.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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