TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/2 VGW-021/014/12915/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §36 Abs3
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1994 §38 Abs1
GelverkG 1996 §15 Abs5 Z1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 20.9.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21.8.2018, Zahl ..., wegen Übertretungen 1. und 3. § 36 Abs. 3 erster Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung und Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 20.9.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21.8.2018, Zahl ..., wegen Übertretungen 1. und 3. Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung und

2. § 36 Abs. 3 dritter Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 30.4.2019, zu Recht erkannt:2. Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 30.4.2019, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3. wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3. wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Dem Beschwerdeführer werden zu 1. und 2. je Spruchpunkt 20,00 Euro, insgesamt 40,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zu 3. hat der Beschwerdeführer keinen solchen Beitrag zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 21.8.2018 schuldig, er habe als Lenker des Mietwagens C. mit dem Kennzeichen W-... am 27.4.2017

1. um 21.29 Uhr in Wien, D.-straße einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt habe, noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden sei, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen sei,

2. nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 27.4.2017 um 21.44 Uhr in Wien, E.-straße nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt,

3. um 21.46 Uhr in Wien, F. einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt habe noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden sei, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen sei. Wegen Verletzung von 1. und 3. § 36 Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung und 2. § 36 Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde jeweils gemäß § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung iVm § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 100 Euro (von je 1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 30 Euro vor.3. um 21.46 Uhr in Wien, F. einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt habe noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden sei, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen sei. Wegen Verletzung von 1. und 3. Paragraph 36, Absatz 3, 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung und 2. Paragraph 36, Absatz 3, 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) à 100 Euro (von je 1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 30 Euro vor.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten. Im Wesentlichen führt er darin aus, dass die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige der G. GmbH offensichtlich falsche Angaben zugrunde lägen, nichts indiziere eine verbotene Verhaltensweise des Beschwerdeführers. Der „Ermittler“ habe einen Mietwagen bestellt, Abhol-und Zieladresse bekannt gegeben. Es sei eine Einigung über den Fahrpreis erfolgt damit seien die Vorwürfe zu Spruchpunkt 1. auch bereits entkräftet. Die Abholung sei an einem Ort, der im Rahmen der Bestellung vereinbart worden sei erfolgt, diese Bestellung sei auch an der Betriebsstätte des Unternehmens – dessen Angestellte der Beschwerdeführer sei – eingegangen. Der Vorwurf, „der Fahrgast sieht über die App, welches Fahrzeug sich in der Nähe befindet und kann so ein Fahrzeug anfordern. Der jeweilige Lenker nimmt in weiterer Folge den Auftrag an und holten Fahrgast ab.“, sei unzutreffend. Für den Kunden sei in der H.-App nicht ersichtlich, wer eine Bestellung annehme. Der Kunde erfahre erst nach Abschluss des Bestellvorgangs, welches Fahrzeug ihn abholen werde, wobei der Vorname des Fahrers angegeben werde. Ein Kunde erhalte keinerlei Rückmeldung in dem Sinne, als er annehmen könne, dass eine Bestellung vom Fahrer angenommen werde. Auch Zeuge P. I. habe bei der Vernehmung am 20.2.2018 angegeben, dass während der Fahrt vom Lenker keine weitere H.-Fahrt angenommen worden sei.Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten. Im Wesentlichen führt er darin aus, dass die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige der G. GmbH offensichtlich falsche Angaben zugrunde lägen, nichts indiziere eine verbotene Verhaltensweise des Beschwerdeführers. Der „Ermittler“ habe einen Mietwagen bestellt, Abhol-und Zieladresse bekannt gegeben. Es sei eine Einigung über den Fahrpreis erfolgt damit seien die Vorwürfe zu Spruchpunkt 1. auch bereits entkräftet. Die Abholung sei an einem Ort, der im Rahmen der Bestellung vereinbart worden sei erfolgt, diese Bestellung sei auch an der Betriebsstätte des Unternehmens – dessen Angestellte der Beschwerdeführer sei – eingegangen. Der Vorwurf, „der Fahrgast sieht über die App, welches Fahrzeug sich in der Nähe befindet und kann so ein Fahrzeug anfordern. Der jeweilige Lenker nimmt in weiterer Folge den Auftrag an und holten Fahrgast ab.“, sei unzutreffend. Für den Kunden sei in der H.-App nicht ersichtlich, wer eine Bestellung annehme. Der Kunde erfahre erst nach Abschluss des Bestellvorgangs, welches Fahrzeug ihn abholen werde, wobei der Vorname des Fahrers angegeben werde. Ein Kunde erhalte keinerlei Rückmeldung in dem Sinne, als er annehmen könne, dass eine Bestellung vom Fahrer angenommen werde. Auch Zeuge P. römisch eins. habe bei der Vernehmung am 20.2.2018 angegeben, dass während der Fahrt vom Lenker keine weitere H.-Fahrt angenommen worden sei.

Der Bestellvorgang über die H.-App funktioniere derart, dass der Kunde über die App eine E-Mail auslöse, welche anders Beförderungsunternehmen gesendet werde, dass ein verfügbares Fahrzeug habe, welches den Fahrauftrag durchführen könne. Erst wenn dieses Beförderungsunternehmen einen Fahrauftrag annehme, werde der Auftrag an den Fahrer weitergeleitet dieser könne dann den Fahrauftrag noch ablehnen. Die Bestellungen gingen in der Betriebsstätte des Unternehmens ein, bei welchem der Beschuldigte angestellt sei. Am Betriebsstandort verfüge das Unternehmen auch über einen PC, über welchen die per E-Mail Einlangen Bestellungen angenommen würden. Mit dem vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Schreiben von H. B.V., das diesen Vorgang erläutere, habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 19.1.2018 detailliert ausgeführt habe, lasse sich der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. nicht mit dem Akteninhalt in Einklang bringen. Es sei denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer am 27.4.2017 um 21:44 Uhr in Wien, E.-straße die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll, wenn er zur exakt selben Zeit in Wien, J.-gasse einen Fahrauftrag beendet haben soll. Auch dafür, dass der Beschuldigte in Wien F. einen Fahrgast aufgenommen haben soll, finde sich im gesamten Akt kein Hinweis.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass falls eine Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen vorläge in kein Verschulden träfe, da für ihn nicht erkennbar gewesen sei dass die Abläufe den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden könnten, sondern er habe davon ausgehen können dass er seine Tätigkeit rechtmäßig ausübe.

Unter Zugrundelegung der Anzeige der G. GmbH vom 17.8.2017 samt den beigeschlossenen Protokollen, der eidesstättigen Erklärung von L K. und P. I., der Fahrbelege der M. GmbH, des Firmenbuch- und GISA-Auszuges der M. GmbH, der Lenkerauskunft des N. O., der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28.11.2017, vom 19.1.2018 (samt der angeschlossenen Beilagen), der Aussagen der Zeugen P. I. und L. K. vom 20.2.2018, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.3.2018, der Beschwerde vom 20.9.2018, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen L. K. sowie P. I., anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.4.2019, stellt das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:Unter Zugrundelegung der Anzeige der G. GmbH vom 17.8.2017 samt den beigeschlossenen Protokollen, der eidesstättigen Erklärung von L K. und P. römisch eins., der Fahrbelege der M. GmbH, des Firmenbuch- und GISA-Auszuges der M. GmbH, der Lenkerauskunft des N. O., der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28.11.2017, vom 19.1.2018 (samt der angeschlossenen Beilagen), der Aussagen der Zeugen P. römisch eins. und L. K. vom 20.2.2018, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.3.2018, der Beschwerde vom 20.9.2018, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen L. K. sowie P. römisch eins., anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.4.2019, stellt das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer, Arbeitnehmer der M. GmbH, die das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe (Standort: Wien, Q.-gasse) ausübt, lenkte am 27.4.2017 den Mietwagen W-... und nahm um 21.29 Uhr in Wien, D.-straße einen Fahrgast zur Beförderung auf, obgleich es sich bei diesem Ort weder um den Standort des Gewerbetreibenden handelte, noch war die Bestellung für die Fahrgastaufnahme

in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen. Nach Beendigung dieses Fahrtauftrages um 21.44 Uhr in Wien, E.-straße kehrte der Beschwerdeführer nicht wieder zur Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurück (sondern übernahm anschließend einen Fahrtauftrag von der E.-straße nach Wien, F.).

Nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer um 21.46 Uhr in Wien, F. einen Fahrgast zur Beförderung aufnahm.

Diese Feststellungen gründen sich bezüglich der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer der M. GmbH und als Lenker deren Mietwagens auf die eigenen Angaben des Beschuldigten sowie die Lenkerauskunft des ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführers des Unternehmens, hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der M. GmbH [Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen)] und der Betriebsstätte in Wien, Q.-gasse auf die Eintragungen des Gewerbeinformationssystems vom 29.5.2017.

Bezüglich der Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Mietwagen W-... von Wien, D.-straße nach Wien, E.-straße folgt das Verwaltungsgericht den Angaben der Zeugen I. am 30.4.2019 in der mündlichen Verhandlung, die er unter Heranziehung der gespeicherten Daten der H.-App aus seinem Mobiltelefon mitteilte in Verbindung mit den Mobiltelefon-Screenshots Bl. 15 VStV-Akt. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Fahrt in der E.-straße nicht zur Betriebsstätte zurückkehrte, sondern einen Fahrtauftrag von der E.-straße zur F. annahm, ergibt sich aus den unbedenklichen Mobiltelefon-Screenshots Bl. 20 und 21 VStV-Akt. Dass sich die Zeugen K. und I., die im persönlichen Eindruck ehrlich und damit glaubhaft wirkten, bei ihren Einvernahmen an 30.4.2019 an die konkreten Fahrten aus eigenem nicht konkret näher zu erinnern vermochten, erachtet das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Vielzahl der von ihnen wahrgenommenen ähnlich gelagerten Vorkommnisse nachvollziehbar. Bezüglich der Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Mietwagen W-... von Wien, D.-straße nach Wien, E.-straße folgt das Verwaltungsgericht den Angaben der Zeugen römisch eins. am 30.4.2019 in der mündlichen Verhandlung, die er unter Heranziehung der gespeicherten Daten der H.-App aus seinem Mobiltelefon mitteilte in Verbindung mit den Mobiltelefon-Screenshots Bl. 15 VStV-Akt. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Fahrt in der E.-straße nicht zur Betriebsstätte zurückkehrte, sondern einen Fahrtauftrag von der E.-straße zur F. annahm, ergibt sich aus den unbedenklichen Mobiltelefon-Screenshots Bl. 20 und 21 VStV-Akt. Dass sich die Zeugen K. und römisch eins., die im persönlichen Eindruck ehrlich und damit glaubhaft wirkten, bei ihren Einvernahmen an 30.4.2019 an die konkreten Fahrten aus eigenem nicht konkret näher zu erinnern vermochten, erachtet das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Vielzahl der von ihnen wahrgenommenen ähnlich gelagerten Vorkommnisse nachvollziehbar.

Für eine Fahrgastaufnahme um 21.46 Uhr in Wien, F. ergab weder der Akteninhalt der belangten Behörde noch das Beweisverfahren des Verwaltungsgerichtes irgendwelche Anhaltspunkte.

Nicht gefolgt werden konnte der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Fahrtaufträge direkt von seinem Arbeitgeber erhalte. Mit diesem Thema befasste sich bereits der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 25.9.2018, 4 Ob 162/18d, und kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die H. B.V. eine elektronische Vermittlungsplattform betreibt, auf der registrierte Nutzer (Kunden der H. B.V.) unter Verwendung einer Smartphone-Applikation (H.-App) Beförderungs-Dienstleistungsverträge mit Mietwagen-Partnerunternehmen der H. B.V. abschließen können, wofür H. B.V. ein Vermittlungssystem mittels einer Technologie bereitstellt, mit deren Hilfe die Anfrage eines Kunden um eine Beförderungsleistung an registrierte Partner (Mietwagenunternehmer) übermittelt werden, wobei Mietwagenunternehmer und Fahrer gleichzeitig elektronisch über den Eingang einer Bestellung informiert werden; der Mietwagenunternehmer kann einer Fahrtanfrage widersprechen. Ein Nutzer kann über die H.-App unter Angabe von Anfangs- und Endpunkt eine Mietwagenfahrt bestellen. Bei einer Fahrtanfrage eines Nutzers mittels Smartphone werden vom Vermittlungssystem der H. B.V. der Standort des Nutzers ermittelt und dieser nach seinem Zielort gefragt sowie der Fahrpreis angezeigt; in der Folge kann der Nutzer die Fahrt buchen. Der Fahrpreis wird von der H. B.V. beim Nutzer eingehoben und (nach dem Abzug einer Provision) teilweise an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften der Wiener Tax-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung lauten:

„III. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe

§ 36. Paragraph 36,

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.“

Für die Durchführung von Personenbeförderungen mittels PKW stehen zwei unterschiedliche Systeme, nämlich das Taxi-Gewerbe einerseits und das Mietwagen-Gewerbe andererseits zur Verfügung. Ein Taxi kann von jeder Person an öffentlichen Orten in Anspruch genommen oder mit Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Innerhalb der Tarifgebiete sind die Taxameter zu verwenden, sodass die Tarife vorgegeben sind und eingehalten werden müssen. Demgegenüber erfordert eine Mietwagenfahrt unter Bereitstellung eines Lenkers eine gesonderte Bestellung der Fahrt beim Mietwagen-Unternehmer. Nach Durchführung des Transports muss der Mietwagen grundsätzlich wieder zur Betriebsstätte des Mietwagen-Unternehmers zurückkehren. Das Entgelt für die Mietwagenfahrt unterliegt der freien Vereinbarung.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anlässlich einer Leerfahrt; aus der Rückkehrpflicht folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine „Heimfahrt“ (zur Betriebsstätte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine „spontane“ Aufnahme von Fahrgästen ist untersagt (vgl VwGH 90/03/0118; 90/03/0041).Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anlässlich einer Leerfahrt; aus der Rückkehrpflicht folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine „Heimfahrt“ (zur Betriebsstätte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine „spontane“ Aufnahme von Fahrgästen ist untersagt vergleiche VwGH 90/03/0118; 90/03/0041).

Die Anordnung, dass die Bestellung (Anforderung eines Fahrzeugs: VwGH Ra 2014/03/0006) beim Gewerbetreibenden einlangen muss, verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr entspricht sie dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgeführt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – im Sinn einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.

Wie der Unternehmer die von ihm getroffene Entscheidung an den Fahrer technisch weiterleitet, bleibt unerheblich. Unschädlich ist auch, wenn der Unternehmer von einem Vermittler (hier von der H. B.V.) von einer Fahrtmöglichkeit informiert wird, sofern die Entscheidung über die Annahme und Durchführung des Fahrtauftrags vom Unternehmer getroffen wird. Die bloße Information des Unternehmers über die vom Fahrer angenommene Fahrt (hier) über das Vermittlungssystem der H. B.V. entspricht diesen Anforderungen hingegen nicht (vgl. OGH 25.9.2018, 4 Ob 162/18d mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1991, V 52/91, zur Vorgängerbestimmung des § 36 Wiener Taxi- Mietwagen- und Gästewagen, § 53 Abs. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986: Wie der Unternehmer die von ihm getroffene Entscheidung an den Fahrer technisch weiterleitet, bleibt unerheblich. Unschädlich ist auch, wenn der Unternehmer von einem Vermittler (hier von der H. B.V.) von einer Fahrtmöglichkeit informiert wird, sofern die Entscheidung über die Annahme und Durchführung des Fahrtauftrags vom Unternehmer getroffen wird. Die bloße Information des Unternehmers über die vom Fahrer angenommene Fahrt (hier) über das Vermittlungssystem der H. B.V. entspricht diesen Anforderungen hingegen nicht vergleiche OGH 25.9.2018, 4 Ob 162/18d mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.10.1991, römisch fünf 52/91, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Wiener Taxi- Mietwagen- und Gästewagen, Paragraph 53, Absatz 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986:

„Bestellungen von Mietwagen sind – auf welche Art immer (persönlich, schriftlich, telefonisch) – in der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreiben – den aufzugeben. Der Fahrgast kann dann aber an jedem beliebigen, anlässlich dieser Bestellung vereinbarten Ort aufgenommen werden, auch wenn sich der Mietwagen gerade auf der Rückfahrt zur Betriebsstätte und insofern auf einer Leerfahrt befindet. Die Methode, wie der Mietwagenlenker von der erfolgten Bestellung erfährt, ist ihm und dem Gewerbetreibenden überlassen.“

Aus den angeführten Grundsätzen folgt, dass eine gleichzeitige Information des Mietwagenunternehmers und des Fahrers über die zu erbringende Beförderungsleistung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl auch BGH I ZR 3/16 = GRUR 2017, 743 zur ähnlichen Rechtslage in Deutschland), sowie dass der Umfang der Beförderungsleistung (nach Anfangs- und Endpunkt) im Bestellzeitpunkt (vor der Information des Fahrers) bestimmt sein muss (vgl VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006).Aus den angeführten Grundsätzen folgt, dass eine gleichzeitige Information des Mietwagenunternehmers und des Fahrers über die zu erbringende Beförderungsleistung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht vergleiche auch BGH römisch eins ZR 3/16 = GRUR 2017, 743 zur ähnlichen Rechtslage in Deutschland), sowie dass der Umfang der Beförderungsleistung (nach Anfangs- und Endpunkt) im Bestellzeitpunkt (vor der Information des Fahrers) bestimmt sein muss vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006).

Im Beschwerdefall wird nach der Bestellung (Fahrtanfrage) durch den Nutzer vom Vermittlungssystem der Beklagten ein Fahrer ausgewählt, der – über das Vermittlungssystem – über die Anfrage informiert wird und den Auftrag bestätigt. Gleichzeitig erfolgt über das Vermittlungssystem eine automatische E-Mail-Benachrichtigung des Mietwagenunternehmers, der der Fahrt (theoretisch) widersprechen kann. Der Fahrpreis wird von der Beklagten eingehoben und (teilweise) an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet. Bei diesem System trifft die Entscheidung über die Durchführung der gewünschten Fahrt nicht der Mietwagenunternehmer.

 

Die objektiven Tatbestände zu den Spruchpunkten 1. und 2. sind daher als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen; seine Behauptung, die Fahrtaufträge würden ihm von seinem Arbeitgeber erteilt, ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zu 1. und 2. schuldhaft gegen § 36 Abs. 3 erster sowie dritter Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verstoßen hat. Es war demnach der Schuldspruch zu 1. und 2. zu bestätigen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen; seine Behauptung, die Fahrtaufträge würden ihm von seinem Arbeitgeber erteilt, ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zu 1. und 2. schuldhaft gegen Paragraph 36, Absatz 3, erster sowie dritter Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verstoßen hat. Es war demnach der Schuldspruch zu 1. und 2. zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt 3.

Das Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer am 27.4.2017 um 21.46 Uhr einen Fahrgast in Wien, F. zur Beförderung aufnahm.

Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erweisbar war, war das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Strafbemessung zu den Spruchpunkten 1. und 2.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen (hier: Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) nicht einhält.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen (hier: Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) nicht einhält.

Mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das Rechtsgut des Schutzes der ordnungsgemäßen Ausübung des Mietwagengewerbes und somit des Schutzes der Kunden sowie der Konkurrenz, welches als nicht unbedeutend anzusehen ist, in jeweils erheblichem Ausmaß geschädigt.

Auch das Verschulden der Beschuldigten konnte nicht als nur geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten nicht mehr zugute.

Auf die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Sorgepflicht für die Ehegattin wurde Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den je Delikt bis 726 Euro reichenden Strafsatz, erweisen sich die beiden verhängten Geldstrafen als jedenfalls angemessen bemessen. Eine Herabsetzung kam auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 2. gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren [erster Instanz] mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist; der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 2. gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren [erster Instanz] mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist; der Kostenausspruch zum Beschwerdeverfahren auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) des Beschuldigten nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) des Beschuldigten nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mietwagen-Gewerbe; Fahrtauftrag; Beförderung; Aufnahme von Fahrgästen; Entscheidung über die Durchführung einer Fahrt; Rückkehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.014.12915.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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