Entscheidungsdatum
03.07.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B VG Art. 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der A. Aktiengesellschaft, Wien, B., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht bei der Steuerfahndung mit Schreiben vom 20.08.2018, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der A. Aktiengesellschaft, Wien, B., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht bei der Steuerfahndung mit Schreiben vom 20.08.2018, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1.1. Mit Eingabe vom 17.01.2019, per E-Mail am 16.01.2019 eingebracht, übermittelte die anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin zum Betreff „Maßnahmenbeschwerde“ vom 17.09.2018 ein Schreiben, in welchem ausgeführt ist, die Beschwerdeführerin hätte am 17.09.2018 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 idF AbgÄG 2016 beim Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg, eingebracht. Diese sei aufgrund Rechtsauffassung der Rechtsabteilung Steuerfahndung sodann an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführervertreters wäre die Beschwerde jedoch an das Landesverwaltungsgericht Wien weiterzuleiten gewesen, weshalb um „Zuführung zur entsprechenden Bearbeitung“ der unter einem angeschlossenen Beschwerde ersucht wurde.römisch eins.1.1. Mit Eingabe vom 17.01.2019, per E-Mail am 16.01.2019 eingebracht, übermittelte die anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin zum Betreff „Maßnahmenbeschwerde“ vom 17.09.2018 ein Schreiben, in welchem ausgeführt ist, die Beschwerdeführerin hätte am 17.09.2018 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 283, in der Fassung AbgÄG 2016 beim Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg, eingebracht. Diese sei aufgrund Rechtsauffassung der Rechtsabteilung Steuerfahndung sodann an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführervertreters wäre die Beschwerde jedoch an das Landesverwaltungsgericht Wien weiterzuleiten gewesen, weshalb um „Zuführung zur entsprechenden Bearbeitung“ der unter einem angeschlossenen Beschwerde ersucht wurde.
1.2. In der angeschlossenen – eingebracht beim Bundesministerium für Finanzen (Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg) und gerichtet an das Verwaltungsgericht Wien – Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO idF AbgÄG 2016 ist zusammengefasst ausgeführt:1.2. In der angeschlossenen – eingebracht beim Bundesministerium für Finanzen (Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg) und gerichtet an das Verwaltungsgericht Wien – Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 283, BAO in der Fassung AbgÄG 2016 ist zusammengefasst ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Mineralölen und Immobilien ist. Seit Juli 2016 handelt die Beschwerdeführerin ausschließlich mit Dieselöl im Großhandel und kauft Dieselöl auf dem internationalen Markt. Die Preise werden als Auf- oder Abschlag zu C. festgelegt. Die Beschwerdeführerin kaufe über Lieferanten, welche ihrerseits wiederum von Raffinerien kauften, weshalb auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Vertrieb von Erdölprodukten zweifelhafter Herkunft verwendet werden könnte. ,Lieferungen erfolgen über Tankschiff nach D. oder E. Der jeweilige Beladungsort der Tankschiffe ist auch auf den „bill of lading“ feststellbar auch sind Lieferungen vom Tankschiff bis zum Kunden der Beschwerdeführerin im Zollsystem der EU erfasst und eindeutig nachvollziehbar. Der oligopolistisch strukturierte Großhandel mit Erdölproduktion in Österreich verkaufe an den Großhandel Platts plus EUR 60 für 1.000 Liter Diesel – die Beschwerdeführerin biete hingen Platts plus EUR 45 an. Der Marktanteil der Beschwerdeführerin am gesamten Großhandel mit Dieselöl in Österreich liege bei einem Viertel. Ein Lieferant der Beschwerdeführerin, der bislang den österreichischen Markt nicht beliefert habe, sei bereit, die Beschwerdeführerin zu Vorzugspreisen zu beliefern, wofür die Beschwerdeführerin diesem Lieferanten die Möglichkeit eröffnet hat über ein Tanklager in F. den italienischen Markt zu beliefern, der zuvor von anderen Unternehmen dominiert wurde. Zusätzlich zu günstigen Einkaufspreisen erhalte die Beschwerdeführerin von diesem Lieferanten Gutschriften bei Überschreitung vereinbarter Liefermengen in Form von Warenlieferungen, was derzeit rund 10 % der jeweiligen Lagermenge ausmache. Die Lieferung vom Tanklager zu den Kunden erfolge mit Bahn und Lkw. Mit slowenischen Frächtern bestünden Exklusivvereinbarungen.
Bei der Steuerfahndung sei nach einiger Zeit operativer Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Hinweis eingegangen, die Verkaufspreise der Beschwerdeführerin seien nicht mit den gegebenen Marktverhältnissen in Einklang zu bringen bzw. deren günstigen Verkaufspreise seien auf betrügerische Handlungen (Verkürzung der Mineralölsteuer, Umsatzsteuer) zurückzuführen. Diese Hinweise gingen konkret in der Ermittlungsgruppe „G.“, eingerichtet durch das Bundesministerium für Finanzen, ein. Daraufhin habe der Zoll als Mitglied der Ermittlungsgruppe „G.“ mittels „Present Observation“ festgestellt, dass regelmäßig UVA’s mit teilweise hohen Zahllasten beim Finanzamt eingereicht werden. Daraus konnten keine Rückschlüsse auf die Geschäftsabwicklung der Beschwerdeführerin getroffen werden und keine Erklärungsansätze für das laut „Informantenmarkt“ unüblich billige Mineralöl bzw. für Betrugshandlungen ermittelt werden. Von der Steuerfahndung wurde in Belege der Beschwerdeführerin für November 2017 Einsicht genommen und diese ausgewertet, wobei auch keine gravierenden Diskrepanzen feststellbar waren. Abschließend ist der Vorstand der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson im Juli 2018 zu den Geschäftsabläufen der Beschwerdeführerin befragt worden. Nach Ansicht der Steuerfahndung lag somit kein Hinweis auf ein finanzsteuerrechtliches Delikt vor und es bestand somit vorerst kein Grund, ein finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der Evaluierungsergebnisse bestand vorerst auch kein Grund weitere Ermittlungen und Maßnahmen einzuleiten bzw. anzuordnen und betrachtete die Steuerfahndung nach Zustimmung durch die Finanzstrafbehörden den Auftrag zur Fallevaluierung als erledigt.
Aufgrund des Berichts, der dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, stellte die Beschwerdeführerin am 01.08.2018 den Antrag auf Akteneinsicht in den bei der Steuerfahndung geführten Akt. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin schließlich unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß § 90 Abs. 1 BAO die Akteneinsicht verweigert, wogegen sich die Maßnahmenbeschwerde richte.Aufgrund des Berichts, der dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, stellte die Beschwerdeführerin am 01.08.2018 den Antrag auf Akteneinsicht in den bei der Steuerfahndung geführten Akt. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin schließlich unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß Paragraph 90, Absatz eins, BAO die Akteneinsicht verweigert, wogegen sich die Maßnahmenbeschwerde richte.
Die Steuerfahndung sei eine personell und wirtschaftlich selbständige, bundesweite tätige Organisationseinheit mit Sitz in Wien und ist eine Spezialeinheit für die Ermittlung in besonderen Finanzstraffällen. Akte der Steuerfahndung fallen demzufolge unter staatliche Befehls- und Zwangsgewalt. Auch habe der VwGH im Erkenntnis vom 30.03.1998, Zl 1997/16/0471 ausgesprochen, dass kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemein staatlichen Verwaltung erkennbar sei. Besondere abgabenrechtliche Interessen seien daher nicht erforderlich. Das Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich allein daraus, dass man Verfahrenspartei im Sinne des § 8 AVG sei, denn Partei könne nur sein, wer ein berechtigtes Interesse an der Erledigung seiner Sache hat, was gegenständlich der Fall sei. Dass die Steuerfahndung in der gegenständlichen Rechtssache über einen Akt verfüge, sei evident und auch gegenüber den rechtsfreundlichen Vertreter im Zuge der Einvernahme des Vorstandes am 24.07.2018 bestätigt worden. Die Verweigerung der Akteneinsicht war rechtswidrig.Die Steuerfahndung sei eine personell und wirtschaftlich selbständige, bundesweite tätige Organisationseinheit mit Sitz in Wien und ist eine Spezialeinheit für die Ermittlung in besonderen Finanzstraffällen. Akte der Steuerfahndung fallen demzufolge unter staatliche Befehls- und Zwangsgewalt. Auch habe der VwGH im Erkenntnis vom 30.03.1998, Zl 1997/16/0471 ausgesprochen, dass kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemein staatlichen Verwaltung erkennbar sei. Besondere abgabenrechtliche Interessen seien daher nicht erforderlich. Das Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich allein daraus, dass man Verfahrenspartei im Sinne des Paragraph 8, AVG sei, denn Partei könne nur sein, wer ein berechtigtes Interesse an der Erledigung seiner Sache hat, was gegenständlich der Fall sei. Dass die Steuerfahndung in der gegenständlichen Rechtssache über einen Akt verfüge, sei evident und auch gegenüber den rechtsfreundlichen Vertreter im Zuge der Einvernahme des Vorstandes am 24.07.2018 bestätigt worden. Die Verweigerung der Akteneinsicht war rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Verweigerung der Akteneinsicht für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, den gesetzeskonformen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
2.1. Mit Schreiben vom 21.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die belangte Behörde zu bezeichnen, welcher das Schreiben vom 20.08.2018 zuzurechnen sei, das in Beschwerde gezogenen Schreiben vorzulegen, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äußern und die Rechtsansicht auszuführen, warum das Verwaltungsgericht Wien sachlich zuständig wäre.
2.2. In der sodann übermittelten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der in Beschwerde gezogene Akt in der nicht bescheidmäßigen erlassenen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Steuerfahndung, Team Salzburg, zu erblicken sei. Die Beschwerde sei „fristgerecht“ bei der belangten Behörde (Anm: Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg) eingebracht worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich das Bundesfinanzgericht für zuständig erachte hätte, welches das Schreiben der Steuerfahndung vom 20.08.2018 als – wenngleich mangelhaften – Bescheid umgedeutet und die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als Bescheidbeschwerde gewertet habe. Vorgelegt wurde unter einem das in Beschwerde gezogene Schreiben vom 20.08.2018 sowie ein E-Mail von Dr. H., Richter beim Bundesfinanzgericht, vom 28.02.2019 samt Vorlageschreiben der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 08.10.2018 seitens des Bundesministeriums für Finanzen, Steuerfahndung, Team Salzburg.2.2. In der sodann übermittelten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der in Beschwerde gezogene Akt in der nicht bescheidmäßigen erlassenen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Steuerfahndung, Team Salzburg, zu erblicken sei. Die Beschwerde sei „fristgerecht“ bei der belangten Behörde Anmerkung, Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, Team Fahndung Salzburg) eingebracht worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich das Bundesfinanzgericht für zuständig erachte hätte, welches das Schreiben der Steuerfahndung vom 20.08.2018 als – wenngleich mangelhaften – Bescheid umgedeutet und die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als Bescheidbeschwerde gewertet habe. Vorgelegt wurde unter einem das in Beschwerde gezogene Schreiben vom 20.08.2018 sowie ein E-Mail von Dr. H., Richter beim Bundesfinanzgericht, vom 28.02.2019 samt Vorlageschreiben der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 08.10.2018 seitens des Bundesministeriums für Finanzen, Steuerfahndung, Team Salzburg.
2.3. Im vorgelegten beschwerdegegenständlichen Schreiben, datiert mit 20.08.2018, ist zum Antrag auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 01.08.2018 (der damit begründet ist, allfällige rechtliche Schritte gegen die Hinweisgeber evaluieren zu können) ausgeführt, dass die Steuerfahndung keine finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Verantwortliche geführt habe. Die Steuerfahndung war lediglich beauftragt worden eine Fallevaluierung insoweit vorzunehmen, ob ein Verdacht auf ein finanzstrafrechtliches Delikt vorläge. Der Evaluierungsbericht mit dem Ergebnis, dass vorerst kein Hinweis auf ein finanzstrafrechtliches Delikt vorläge, sei der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 01.08.2018 übermittelt worden. Unter Zitierung des § 90 Abs. 1 BAO stellte die Steuerfahndung fest, dass die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht iSd § 90 BAO nicht vorlägen und die Akteneinsicht somit zu verweigern sei. Die gewünschte Akteneinsichtnahme zur Evaluierung, ob gegen etwaige Hinweisgeber rechtliche Schritte gesetzt werden könnten, sei weder ein abgabenrechtliches Interesse noch stehe dieser Grund im Zusammenhang mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten der Beschwerdeführerin. Auch sei die Beschwerdeführerin durch die Fallevaluierung weder aus abgabenrechtlicher noch aus finanzstrafrechtlicher Sicht in irgendeiner Weise beschwert, weshalb daher auch kein abgabenrechtliches Interesse vorliegen könne.2.3. Im vorgelegten beschwerdegegenständlichen Schreiben, datiert mit 20.08.2018, ist zum Antrag auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 01.08.2018 (der damit begründet ist, allfällige rechtliche Schritte gegen die Hinweisgeber evaluieren zu können) ausgeführt, dass die Steuerfahndung keine finanzstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Verantwortliche geführt habe. Die Steuerfahndung war lediglich beauftragt worden eine Fallevaluierung insoweit vorzunehmen, ob ein Verdacht auf ein finanzstrafrechtliches Delikt vorläge. Der Evaluierungsbericht mit dem Ergebnis, dass vorerst kein Hinweis auf ein finanzstrafrechtliches Delikt vorläge, sei der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 01.08.2018 übermittelt worden. Unter Zitierung des Paragraph 90, Absatz eins, BAO stellte die Steuerfahndung fest, dass die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht iSd Paragraph 90, BAO nicht vorlägen und die Akteneinsicht somit zu verweigern sei. Die gewünschte Akteneinsichtnahme zur Evaluierung, ob gegen etwaige Hinweisgeber rechtliche Schritte gesetzt werden könnten, sei weder ein abgabenrechtliches Interesse noch stehe dieser Grund im Zusammenhang mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten der Beschwerdeführerin. Auch sei die Beschwerdeführerin durch die Fallevaluierung weder aus abgabenrechtlicher noch aus finanzstrafrechtlicher Sicht in irgendeiner Weise beschwert, weshalb daher auch kein abgabenrechtliches Interesse vorliegen könne.
2.4. Im Beschwerdevorlageschreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Steuerfahndung, Team Salzburg vom 08.10.2018 an das Bundesfinanzgericht ist auszugsweise ausgeführt, dass für das Finanzamt Wien als Finanzstrafbehörde Vorevaluierungen durchgeführt wurden, weil Grund zur Annahme bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin Mineralölprodukte unter dem Normalwert auf den Markt bringe. Ziel der beauftragen Fallevaluierung war festzustellen, ob der Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes vorliege und ob in weiterer Folge finanzstrafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen seien. Das Evaluierungsergebnis war, dass vorerst kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorlag, wovon das beauftragende Finanzamt 1 als Finanzstrafbehörde, das FA 2 als Abgabenbehörde und die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurden. Die Evaluierung habe hohe offene Abgabenrückstände gezeigt, was zu einer Mitteilung an das FA 2 geführt habe und es seien mit Unterstützung der Steuerfahndung bei Kunden der Beschwerdeführerin Forderungspfändungen durchgeführt worden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht sei nicht gefolgt worden, es erging aber, weil die Steuerfahndung keine Behörde sei, kein Bescheid.
3.1. Die Beschwerde samt angeschlossener Stellungnahme vom 12.03.2019 wurde sodann dem Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, als belangter Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift übermittelt. Unter einem wurde ersucht, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.3.1. Die Beschwerde samt angeschlossener Stellungnahme vom 12.03.2019 wurde sodann dem Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung, als belangter Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift übermittelt. Unter einem wurde ersucht, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 2, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
3.2. In der sodann übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht Wien vom 09.04.2019 ist zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ausgeführt, dass die Steuerfahndung als eine dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnete bundesweit zuständige Dienststelle eingerichtet ist, die Dienstbehörde, nicht jedoch eigene Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde ist. Die nach außen gerichteten Handlungen und Maßnahmensetzungen der Steuerfahndung seien immer einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde zuzurechnen, weil ein Tätigwerden nur im Behördenauftrag (zB: konkreter Einzelfall oder Generalauftrag zur Sachverhaltsermittlung) zulässig sei, weshalb von der Steuerfahndung gesetzte Maßnahmen immer einer konkreten Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde zuordenbar sind. In der Beschwerdesache erfolgte am 22.02.2018 mit dem Finanzamt 1 als Finanzstrafbehörde eine Vereinbarung über die Evaluierung eines etwaig bestehenden finanzstrafrechtlichen Verdachts bzw. dem Finanzamt 2 als zuständige Abgabenbehörde eine Übereinkunft über die Ermittlung der steuerrechtlichen Sachverhalte. Damit sind sämtliche Maßnahmensetzungen der Steuerfahndung im gegenständlichen Fall entweder der Finanzstrafbehörde Wien oder dem Finanzamt 2 als Abgabenbehörde zuzurechnen. Damit ist klargestellt, dass das Handeln der Organe der Steuerfahndung als Handlungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder in Finanzstrafangelegenheiten erfolgte. Maßnahmenbeschwerden gemäß § 283 BAO aufgrund der von der Steuerfahndung gesetzten Akte sind daher beim Bundesfinanzgericht einzubringen, welches darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFG zu entscheiden habe.3.2. In der sodann übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht Wien vom 09.04.2019 ist zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ausgeführt, dass die Steuerfahndung als eine dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnete bundesweit zuständige Dienststelle eingerichtet ist, die Dienstbehörde, nicht jedoch eigene Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde ist. Die nach außen gerichteten Handlungen und Maßnahmensetzungen der Steuerfahndung seien immer einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde zuzurechnen, weil ein Tätigwerden nur im Behördenauftrag (zB: konkreter Einzelfall oder Generalauftrag zur Sachverhaltsermittlung) zulässig sei, weshalb von der Steuerfahndung gesetzte Maßnahmen immer einer konkreten Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde zuordenbar sind. In der Beschwerdesache erfolgte am 22.02.2018 mit dem Finanzamt 1 als Finanzstrafbehörde eine Vereinbarung über die Evaluierung eines etwaig bestehenden finanzstrafrechtlichen Verdachts bzw. dem Finanzamt 2 als zuständige Abgabenbehörde eine Übereinkunft über die Ermittlung der steuerrechtlichen Sachverhalte. Damit sind sämtliche Maßnahmensetzungen der Steuerfahndung im gegenständlichen Fall entweder der Finanzstrafbehörde Wien oder dem Finanzamt 2 als Abgabenbehörde zuzurechnen. Damit ist klargestellt, dass das Handeln der Organe der Steuerfahndung als Handlungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder in Finanzstrafangelegenheiten erfolgte. Maßnahmenbeschwerden gemäß Paragraph 283, BAO aufgrund der von der Steuerfahndung gesetzten Akte sind daher beim Bundesfinanzgericht einzubringen, welches darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BFG zu entscheiden habe.
Zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde ist ausgeführt, dass das beschwerdegegenständliche Schreiben der Steuerfahndung vom 20.08.2018 dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 zugestellt wurde, seine Beschwerde per Telefax am 17.09.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde und seitens der belangten Behörde sodann am 08.10.2018 an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Aufgrund der weit gefassten Bestimmung des § 283 Abs. 2 BAO ist die Beschwerde rechtzeitig, weil die Frist zur Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe.Zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde ist ausgeführt, dass das beschwerdegegenständliche Schreiben der Steuerfahndung vom 20.08.2018 dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 zugestellt wurde, seine Beschwerde per Telefax am 17.09.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde und seitens der belangten Behörde sodann am 08.10.2018 an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Aufgrund der weit gefassten Bestimmung des Paragraph 283, Absatz 2, BAO ist die Beschwerde rechtzeitig, weil die Frist zur Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe.
Bezüglich der Aufforderung zur Aktenvorlage wurde mitgeteilt, dass die Akten im Original samt einer Daten-DVD dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurden.
4. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin sprach sich in der sodann erhobenen Stellungnahme gegen die von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht einer funktionellen Zurechnung aus und hielt dem entgegen, dass anhand einer Betrachtung des Einzelfalls aufgrund des äußeren Anscheins aus Sicht des Betroffenen (VwGH vom 29.09.2009, Zl 2008/18/0687) die Zuständigkeitsfrage zu beurteilen sei. Die schlichte Verweigerung der beantragten Akteneinsicht sei in Ausübung der Hoheitsgewalt ausschließlich der belangten Dienststelle zuzurechnen, auch weil im Zeitpunkt der Aktenverweigerung die vereinbarte Fallevaluierung bereits abgeschlossen war. Unter einem wurde der Bericht betreffend Fallevaluierung der belangten Behörde vom 01.08.2018 übermittelt.
5. Seitens der belangten Behörde wurden in weiterer Folge Auszüge aus dem Organisationserlass Steuerfahndung sowie die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die an das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde weitergeleiteten Beschwerde (die als gegen „die als Bescheid zu wertende Erledigung der Steuerfahndung Salzburg als Organ des Finanzamtes 1 als Finanzstrafbehörde vom 20.08.2018 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht vom 01.08.2018“) vom 13.05.2019, GZ …, vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Entscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B VG erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B VG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B VG nicht anderes ergibt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes unter anderem über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B VG erkennen gemäß Artikel 131, Absatz eins, B VG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B VG nicht anderes ergibt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt, soweit sich aus Absatz 3, leg. cit. nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes unter anderem über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
2. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:2. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lauten auszugsweise:
AnwendungsbereichDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Partei ist auch die belangte Behörde.“
Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.“ Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.“
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
3. Die im Beschwerdeverfahren in Anspruch genommene Bestimmung der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetz, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, lautet auszugsweise:3. Die im Beschwerdeverfahren in Anspruch genommene Bestimmung der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„20. Maßnahmenbeschwerde4. Die Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, lauten auszugsweise:4. Die Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes5. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung der Druckfehlerberechtigung BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, lauten auszugsweise:5. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung der Druckfehlerberechtigung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„ZWEITER ABSCHNITT.6.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:6.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet:
6.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:6.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
IV.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes unter anderem über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.römisch vier.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt, soweit sich aus Absatz 3, leg. cit. nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes unter anderem über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
1.2. Vor Beurteilung, ob die in Beschwerde gezogene Verweigerung der Akteneinsicht als solches ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und bejahendenfalls ob die Verweigerung rechtmäßig war, ist eingangs die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als Verwaltungsgericht des Landes in Abgrenzung zum Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zu beurteilen.
1.2.1. Der in Beschwerde gezogene Akt der Verweigerung der Akteneinsicht wurde – unter Berücksichtigung der von den Parteien abgegeben Äußerungen und vorgelegten Schriftsätzen samt Beilagen – von der dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordneten Dienststelle (mit bundesweiter Zuständigkeit) der Steuerfahndung, welche bloß als eigene Dienstbehörde, nicht jedoch als eigene Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde errichtet ist, mit Schreiben vom 20.08.2018 gesetzt.
1.2.2. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Evaluierung des äußeren Anscheins aus Sicht des Betroffenen (VwGH vom 29.09.2009, Zl 2008/18/0687) der in Beschwerde gezogene Akt ausschließlich der belangten Dienststelle zuzurechnen ist, zumal auch im Zeitpunkt der Verweigerung der Akteneinsicht die (vom Finanzamt Wien 1 als Finanzstrafbehörde) beauftragte Fallevaluierung bereits abgeschlossen war.
1.2.3. Von der von der Beschwerdeführerin belangten Behörde wird dagegen vorgebracht, dass die Steuerfahndung zwar Dienstbehörde, nicht jedoch als eigene Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde konzipiert sei, die von ihr gesetzten bzw. nach außen gerichteten Handlungen respektive „Maßnahmensetzungen“ immer einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde zuzurechnen seien, da ein Tätigwerden nur im konkreten Behördenauftrag zulässig sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei am 22.02.2018 mit dem Finanzamt 1 als Finanzstrafbehörde Wien eine Vereinbarung über die Evaluierung eines etwaig bestehenden finanzstrafrechtlichen Verdachts bzw. dem Finanzamt 2 als zuständige Abgabenbehörde eine Übereinkunft über die Ermittlung der steuerrechtlichen Sachverhalte erfolgt, weshalb sämtliche „Maßnahmensetzungen“ der Steuerfahndung im beschwerdegegenständlichen Fall entweder der Finanzstrafbehörde Wien oder dem Finanzamt 2 als Abgabenbehörden zuzurechnen sind.
1.2.4. Zu dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes „einer funktionellen Zurechnung aufgrund äußeren Anscheins für den Betroffenen“ herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29.09.2009, Zl 2008/18/0687) lässt sich in der Beschwerdesache nichts gewinnen. Die Ausführungen im genannten Erkenntnis („objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen“) stehen nicht im Zusammenhang mit der Zurechnung eines gesetzten Aktes zu einer in Frage stehenden Behörde, sondern im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein gesetzter Akt als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten ist: Im genannten Erkenntnis stellte sich diese Frage in dem Zusammenhang, „ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist“. Beim hier beschwerdegegenständliche Akt wurde nicht einmal behauptet, dass ein Befehl mit unmittelbaren Befolgungsanspruch geäußert worden sei, bei dessen Nichtbefolgung mit unmittelbarer zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen war.
1.2.5. In der Beschwerdesache steht fest, dass die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Steuerfahndung nicht aus eigenem einschritt, sondern aufgrund eines Auftrages des Finanzamtes 1 (als Finanzstrafbehörde) wegen Evaluierung eines bestehenden finanzstrafrechtlichen Verdachts und in weiterer Folge auch vom Finanzamt 2 als zuständige Abgabenbehörde zur Ermittlung steuerrechtlicher Sachverhalte beauftragt wurde. Damit wurde die Steuerfahndung funktionell bzw. als Hilfsorgan für die sie beauftragenden Finanzämter tätig. Akte von Hilfsorganen sind allgemein jener Behörde zuzurechnen für die sie tätig wurden (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c (Stand 1.7.2007, rdb.at), Rz 19 mwN).1.2.5. In der Beschwerdesache steht fest, dass die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Steuerfahndung nicht aus eigenem einschritt, sondern aufgrund eines Auftrages des Finanzamtes 1 (als Finanzstrafbehörde) wegen Evaluierung eines bestehenden finanzstrafrechtlichen Verdachts und in weiterer Folge auch vom Finanzamt 2 als zuständige Abgabenbehörde zur Ermittlung steuerrechtlicher Sachverhalte beauftragt wurde. Damit wurde die Steuerfahndung funktionell bzw. als Hilfsorgan für die sie beauftragenden Finanzämter tätig. Akte von Hilfsorganen sind allgemein jener Behörde zuzurechnen für die sie tätig wurden vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c, (Stand 1.7.2007, rdb.at), Rz 19 mwN).
Der Umstand, dass der Bericht über die Fallevaluierung seitens der Steuerfahndung mit 01.08.2018 erstattet wurde, durchbricht nicht der funktionellen Zurechnung der Handlungen der Steuerfahndung zur beauftragenden Behörde, erfolgte doch die dem beschwerdegegenständlichen Scheiben vorangehende beantragte Akteneinsicht gerade im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von den genannten Finanzämtern, insbesondere dem Finanzamt 1, zugrundeliegendem Auftrag bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Evaluierungsberichtes, um Kenntnis etwaiger Hinweisgeber zu erlangen und um allfällige rechtliche Schritte gegen diese setzen zu können.
Damit ist der in Beschwerde gezogene Akt funktionell den genannten Finanzämtern zuzurechnen, wofür § 1 Abs. 1, 2 und 3 BFGG eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes normiert (vgl. etwa auch RV 2007 BlgNR 24. GP, 5: „…Dem Bundesfinanzgericht obliegen sämtliche Angelegenheiten, die vor dem 1. Jänner 2014 dem Unabhängigen Finanzsenat (zB § 260 BAO, § 85c ZollR-DG, § 62 Abs. 1 FinStrG) zugewiesen waren. Hinzu kommt die Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen und bei Anfechtung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzämter oder des Bundesministeriums für Finanzen…“). Letztlich ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes unter Bezugnahme auf § 283 BAO („Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden“) iVm § 1 BFGG angesprochen hat.Damit ist der in Beschwerde gezogene Akt funktionell den genannten Finanzämtern zuzurechnen, wofür Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 BFGG eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes normiert vergleiche etwa auch Regierungsvorlage 2007, BlgNR 24. GP, 5: „…Dem Bundesfinanzgericht obliegen sämtliche Angelegenheiten, die vor dem 1. Jänner 2014 dem Unabhängigen Finanzsenat (zB Paragraph 260, BAO, Paragraph 85 c, ZollR-DG, Paragraph 62, Absatz eins, FinStrG) zugewiesen waren. Hinzu kommt die Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen und bei Anfechtung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzämter oder des Bundesministeriums für Finanzen…“). Letztlich ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes unter Bezugnahme auf Paragraph 283, BAO („Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden“) in Verbindung mit Paragraph eins, BFGG angesprochen hat.
1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wurde vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten. Ein Kostenzuspruch unterblieb mangels entsprechenden Antrages.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; vgl etwa auch VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; vergleiche etwa auch VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.102.067.938.2019Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020