Entscheidungsdatum
16.07.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerden der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zu VGW-002/068/7012/2018) und der C. SPORTWETTEN GMBH (Zweitbeschwerdeführerin, protokolliert zu VGW-002/V/068/7013/2018), beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 03.04.2018, Zl. MA 36..., wegen Übertretung des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2019Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerden der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zu VGW-002/068/7012/2018) und der C. SPORTWETTEN GMBH (Zweitbeschwerdeführerin, protokolliert zu VGW-002/V/068/7013/2018), beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 03.04.2018, Zl. MA 36..., wegen Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2019
zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Mit Straferkenntnis vom 03.04.2018, Zl. MA 36... (MA36-AS 73-85), entschied der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (im Folgenden: belangte Behörde), wegen Übertretung des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 wie folgt:Mit Straferkenntnis vom 03.04.2018, Zl. MA 36... (MA36-AS 73-85), entschied der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (im Folgenden: belangte Behörde), wegen Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016, wie folgt:
„Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. SPORTWETTEN GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübte, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des § 17 Abs. 2 leg.cit., wonach die äußere Bezeichnung gemäß Abs. 1 leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten hatte.“ „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. SPORTWETTEN GMBH (FN ...) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübte, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit., wonach die äußere Bezeichnung gemäß Absatz eins, leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten hatte.“
Begründung:
„Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Wr. Wettengesetz) regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.„Gemäß Paragraph eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wr. Wettengesetz) regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
Gemäß § 3 Wr. Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 3, Wr. Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Gemäß § 2 Z 4 Abs. 1 Wr. Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Absatz eins, Wr. Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Gemäß § 2 Z 3 Wr. Wettengesetz ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitetGemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Wr. Wettengesetz ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet
Gemäß § 17 Abs. 2 hat die äußere Bezeichnung in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu erhalten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, hat die äußere Bezeichnung in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu erhalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 10 Wr. Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 10, Wr. Wettengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 17, nicht einhält.
Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „C. SPORTWETTEN“ in Wien, D.-straße, am 18.04.2018 um 14:15 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die äußere Bezeichnung keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung beinhaltete.
Mit Strafverfügung vom 31.01.2018 wurde eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 500,00 verfügt. Mit dem fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 06.03.2018 brachte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt … im Wesentlichen Folgendes vor:
„Mit Strafverfügung vom 31.01.2018, Zahl: MA 36... (vgl. Beilage ./1), hat der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 (kurz: „MA 36“) in der umseits näher bezeichneten Angelegenheit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erheben wir binnen offener Frist den nachstehenden„Mit Strafverfügung vom 31.01.2018, Zahl: MA 36... vergleiche Beilage ./1), hat der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 (kurz: „MA 36“) in der umseits näher bezeichneten Angelegenheit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erheben wir binnen offener Frist den nachstehenden
E i n s p r u c h :
1. C. SPORTWETTEN GMBH
Die C. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Ihren Sitz hat sie in E., F.-straße. Die Gesellschaft ist zur FN ... ins Firmenbuch des Landesgerichts G. eingetragen.
2. ZUR PERSON DER EINSCHREITERIN
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG wurde ich von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der C. SPORTWETTEN GMBH („C.“) - Herrn H. I. und Herrn J. K. - als verantwortlicher Beauftragte für die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften bestellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde ich von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der C. SPORTWETTEN GMBH („C.“) - Herrn H. römisch eins. und Herrn J. K. - als verantwortlicher Beauftragte für die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften bestellt.
3. RECHTZEITIGKEIT DES EINSPRUCHS
Die gegenständliche Strafverfügung vom 31.01.2018, ZI: MA36..., wurde uns am 20.02.2018 zugestellt. Gemäß § 49 des „Verwaltungsstrafgesetztes 1991“ (BGBl 52/1991 idF BGBl 120/2016; kurz „VStG“) ist, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist somit rechtzeitig.Die gegenständliche Strafverfügung vom 31.01.2018, ZI: MA36..., wurde uns am 20.02.2018 zugestellt. Gemäß Paragraph 49, des „Verwaltungsstrafgesetztes 1991“ Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 120 aus 2016,; kurz „VStG“) ist, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist somit rechtzeitig.
4. TATVORWURF
In der vorliegenden Strafverfügung legt mir die Behörde Folgendes zur Last:
„Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. SPORTWETTEN GMBH (FN ...) gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des § 17 Abs. 2 leg.cit., wonach die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat, nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung erhalten hatte.“„Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. SPORTWETTEN GMBH (FN ...) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit., wonach die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat, nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung erhalten hatte.“
5. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (§ 45 Abs. 2 VStG)5. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (Paragraph 45, Absatz 2, VStG)
5.1. Kontrolltermin
5.1.1. Ablauf des Kontrolltermins
Am 18.04.2017 hat in der Filiale der C. SPORTWETTEN GMBH in Wien, D.-straße, eine Kontrolle durch Herrn L. M. von der MA 36 stattgefunden. Als verantwortlicher Filialmitarbeiter war Herr N. O. von der C. anwesend. Für jede unserer Filialen wurde eine „Kontrollliste“ ausgearbeitet, die sämtliche „Auflagen“ auflistet, die in der Filiale zu beachten sind. Diese Kontrollliste hat den Zweck, dass die gesetzlich angeforderten Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß geführte Betriebsstätte eingehalten werden.
Am besagten Tag der Kontrolle durch Herrn L. M. wurde lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass - nach Ansicht der Behörde - zusätzlich auch auf die Tätigkeit der C. SPORTWETTEN GMBH hinzuweisen sei. Dies sei in der Form vorzunehmen, dass entweder zusätzlich der Hinweis „Buchmacher“ oder „Abschluss von Wetten“ anzubringen sei. Herr N. O. informierte Herrn L. M., dass ein solcher Aufkleber ohnehin gerade „in Produktion“ sei und ehestmöglich angebracht wird. Herr L. M. antwortete daraufhin, dass dies keine große Problematik darstelle. Abschließend meinte er, dass mit keinen weiteren Schritten in dieser Sache zu rechnen sei.
1.2. Einstellung des Verfahrens (§ 45 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 VStG)1.2. Einstellung des Verfahrens (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, VStG)
Aufgrund des Ablaufs des Kontrolltermins – insb. der Aussage des Herrn L. M., dass „mit keinen weiteren Schritten zu rechnen sei“ - mussten wir davon ausgehen, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VStG eingestellt werden wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat nämlich die Behörde „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind“. Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen:Aufgrund des Ablaufs des Kontrolltermins – insb. der Aussage des Herrn L. M., dass „mit keinen weiteren Schritten zu rechnen sei“ - mussten wir davon ausgehen, dass das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG eingestellt werden wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat nämlich die Behörde „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind“. Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen:
a. „mangelndes Verschulden“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dann vor, wenn „das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter den gehandelt wurde“ (vgl. VwGH vom 30.06.2015; Ra 2015/03/0034).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dann vor, wenn „das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter den gehandelt wurde“ vergleiche VwGH vom 30.06.2015; Ra 2015/03/0034).
Gemäß § 17 Abs. 1 des „Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten“ (LGBl 26/2016 idF LGBl 48/2016; kurz: „WrWettenG“) ist jeder Wettunternehmer verpflichtet, „die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen. “ Zusätzlich hat gemäß § 17 Abs. 2 WrWettenG die äußere Bezeichnung „in gut sichtbarer Schrift zu einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.“ Gegenständlich wird uns vorgeworfen, dass dieser zusätzliche Hinweis gefehlt hat.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des „Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten“ Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,; kurz: „WrWettenG“) ist jeder Wettunternehmer verpflichtet, „die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen. “ Zusätzlich hat gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG die äußere Bezeichnung „in gut sichtbarer Schrift zu einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.“ Gegenständlich wird uns vorgeworfen, dass dieser zusätzliche Hinweis gefehlt hat.
In den Erläuterungen zu § 17 WrWettenG (RV 3/2016 Big 20. GP 4) wird ausgeführt, dass die Kennzeichnungspflicht insb. den Zweck hat, dass die Wettkunden aber auch die Überprüfungsorgane der Behörde wissen, „wer welche Tätigkeiten in der Betriebsstätte ausüben darf. “In den Erläuterungen zu Paragraph 17, WrWettenG Regierungsvorlage 3 aus 2016, Big 20. Gesetzgebungsperiode 4) wird ausgeführt, dass die Kennzeichnungspflicht insb. den Zweck hat, dass die Wettkunden aber auch die Überprüfungsorgane der Behörde wissen, „wer welche Tätigkeiten in der Betriebsstätte ausüben darf. “
Die Betriebsstätte war gemäß § 17 Abs. 1 WrWettenG durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Insb. wurde der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. SPORTWETTEN GMBH), und welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer, dh gegenständlich der Abschluss von Wetten in der Wettannahmestelle) ausgeübt werden darf. Nicht gefordert wird hingegen vom Gesetz, dass der Wettunternehmer dezidiert die Tätigkeit als Buchmacher, Totalisateur oder Vermittler angeben muss.Die Betriebsstätte war gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WrWettenG durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Insb. wurde der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. SPORTWETTEN GMBH), und welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer, dh gegenständlich der Abschluss von Wetten in der Wettannahmestelle) ausgeübt werden darf. Nicht gefordert wird hingegen vom Gesetz, dass der Wettunternehmer dezidiert die Tätigkeit als Buchmacher, Totalisateur oder Vermittler angeben muss.
Dass gegenständlich sowohl für den Wettkunden als auch die Behörde ohne weiteres zu erkennen war bei welchem Wettunternehmer es sich bei der gegenständlichen Betriebsstätte handelt sowie welche Tätigkeiten ausgeübt werden darf, kann durch folgendes Foto belegt werden:
Es ist mithin eindeutig erkennbar, dass C. SPORTWETTEN anbieten. Eine eindeutigere und offensichtlichere Kennzeichnung einer Betriebsstätte ist kaum möglich. Uns trifft daher nicht einmal ein geringes Verschulden.
§ 45 Abs. 2 VStG regelt, in welche Form die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat. Danach hat die Behörde die Einstellung des Verfahrens mittels eines Aktenvermerks inklusiver Begründung zu verfügen. Eine solche Einstellung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, „wenn er von dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. “ Eine derartige Mitteilung kann auch mündlich erfolgen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze [2002], Anm. 15 zu § 45 VStG). Diese mündliche Mitteilung ist am 18.04.2017 durch Herrn L. M. erfolgt (bestätigt wurde dies durch Frau Mag. P. Q. in den Terminen am 05.04. und 07.042017; vgl. Pkt. 5.2).Paragraph 45, Absatz 2, VStG regelt, in welche Form die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat. Danach hat die Behörde die Einstellung des Verfahrens mittels eines Aktenvermerks inklusiver Begründung zu verfügen. Eine solche Einstellung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, „wenn er von dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. “ Eine derartige Mitteilung kann auch mündlich erfolgen vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze [2002], Anmerkung 15 zu Paragraph 45, VStG). Diese mündliche Mitteilung ist am 18.04.2017 durch Herrn L. M. erfolgt (bestätigt wurde dies durch Frau Mag. P. Q. in den Terminen am 05.04. und 07.042017; vergleiche Pkt. 5.2).
Es liegt somit keine Übertretung gemäß § 17 Abs. 2 WrWettenG vor. Richtigerweise wäre zu Recht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zu verfügen. Die Strafverfügung ist daher von der Behörde aufzuheben.Es liegt somit keine Übertretung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG vor. Richtigerweise wäre zu Recht die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zu verfügen. Die Strafverfügung ist daher von der Behörde aufzuheben.
Besprechungen
Nicht zuletzt waren wir auch aufgrund von zwei Besprechungen Frau Mag. P. Q. überzeugt, dass die Einstellung des Verfahrens veranlasst wurde. Von dem besagten Kontrolltermin haben nämlich zwei Treffen stattgefunden; eines am 05.04.2016 und eines am 07.04.2016. Grund für diese Treffen war die Novelle zum WrWettenG. Mit dem WrWettenG wurde das „Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ (LGBl 33/1919 idF LGBl 26/2015; in Folge kurz: „W-GTBW“) ausgelöst. Das nunmehrige WrWettenG sah grundlegende Veränderungen zum W-GTBW vor; insb. wurde geregelt, dass die MA 36 erstmals in allen Angelegenheiten die zuständige Behörde ist. Vor diesem Hintergrund haben wir zu einem Termin in der MA 36 eingeladen.Nicht zuletzt waren wir auch aufgrund von zwei Besprechungen Frau Mag. P. Q. überzeugt, dass die Einstellung des Verfahrens veranlasst wurde. Von dem besagten Kontrolltermin haben nämlich zwei Treffen stattgefunden; eines am 05.04.2016 und eines am 07.04.2016. Grund für diese Treffen war die Novelle zum WrWettenG. Mit dem WrWettenG wurde das „Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ Landesgesetzblatt 33 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,; in Folge kurz: „W-GTBW“) ausgelöst. Das nunmehrige WrWettenG sah grundlegende Veränderungen zum W-GTBW vor; insb. wurde geregelt, dass die MA 36 erstmals in allen Angelegenheiten die zuständige Behörde ist. Vor diesem Hintergrund haben wir zu einem Termin in der MA 36 eingeladen.
Am 05.04.2016 hat beim S. das erste Treffen stattgefunden. Die Behörde, vertreten von Frau Mag. P. Q., hat uns während dieses Treffens mitgeteilt, dass sie - solange nicht alle Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind - keine Verwaltungsstrafverfahren einleiten wird. Als Stichtag wurde hierfür der 13.05.2017 genannt.
Um der Behörde unser Unternehmen insb. auch den Abschluss von Wetten – u.a. über Wettterminals - zu präsentieren, fand am 04.07.2017 (dieses Mal in der Zentrale in E., F.-straße) der zweite Termin statt. Auch dieses Mal war wieder Frau Mag. P. Q. als Vertreterin der Behörde anwesend. Bei diesem Termin bestätigte sie erneut, dass bis zum13.05.2017 keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Diese Aussage kann der Geschäftsführer der C. Herr H. I. bestätigen.Um der Behörde unser Unternehmen insb. auch den Abschluss von Wetten – u.a. über Wettterminals - zu präsentieren, fand am 04.07.2017 (dieses Mal in der Zentrale in E., F.-straße) der zweite Termin statt. Auch dieses Mal war wieder Frau Mag. P. Q. als Vertreterin der Behörde anwesend. Bei diesem Termin bestätigte sie erneut, dass bis zum13.05.2017 keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Diese Aussage kann der Geschäftsführer der C. Herr H. römisch eins. bestätigen.
Völlig überraschend erhalten wir nun fast ein Jahr später die gegenständliche Strafverfügung.
5.1.3. Einstellung des Verfahrens (§ 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VStG)5.1.3. Einstellung des Verfahrens (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, VStG)
Sollte die Behörde davon ausgehen, dass keine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 VStG am 18.04.2017 erfolgte, so ist nunmehr eine solche Einstellung zu verfügen. Uns kann nämlich nur allenfalls geringes Verschulden vorgeworfen werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind“.Sollte die Behörde davon ausgehen, dass keine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz 2, VStG am 18.04.2017 erfolgte, so ist nunmehr eine solche Einstellung zu verfügen. Uns kann nämlich nur allenfalls geringes Verschulden vorgeworfen werden. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind“.
Schon zum besagten Zeitpunkt war aufgrund der bestehenden Kennzeichnung klar ersichtlich, wer welche Tätigkeit in dieser Betriebsstätte aufsuchen darf. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, hatte das Fehlen des geforderten zusätzlichen Hinweises auf den „exakten“ Gegenstand der Bewilligung keinerlei Auswirkungen, weder für die Behörde noch für den Wettkunden.
Aufgrund des Vorliegens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und daher die Strafverfügung aufzuheben.Aufgrund des Vorliegens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und daher die Strafverfügung aufzuheben.
6. ANTRÄGE
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass uns kein (und wenn doch: nur ein geringfügiges) Verschulden an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft. Wir stelle sohin die
A n t r ä g e ,
1. die Behörde möge das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren - dieses Mal mit Bescheid - einstellen;
2. es in eventu (wenn dies aus Sicht der Behörde erforderlich ist) bei einer Ermahnung bewenden lassen.
A. B.
C. SPORTWETTEN GMBH“
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2018 wurde die Beschuldigte über die Aktenlage informiert. Mit Stellungnahme vom 03.04.2018 teilte die Beschuldigte, vertreten von RA … wie folgt mit:
„In der umseits näher bezeichneten Angelegenheit wurden wir am 20.03.2018 vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 („MA 36“) über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Von der Behörde wurde uns dazu auch das Schreiben vom 12.03.2018, Zahl: MA 36 …, dem zwei „Ablichtungen“ beigefügt sind, ausgehändigt (Beilage ./1). Innerhalb offener Frist erstatten wir dazu die nachstehende
S t e l l u n g n a h m e :
1. ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME
Im Schreiben der Behörde vom 12.03.2018, Zahl: MA 36 …, wurden wir informiert, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird. Das Ergebnis der Beweisaufnahme besteht aus folgenden zwei Ablichtungen, welche die Filiale „Wien, D.-straße“, zeigt:
Die Ablichtung A wurde von dem Punkt „Wien, R.-straße“, mit Blick auf die D.-straße, aufgenommen und zeigt die Filiale von der Seite. Die Ablichtung B wurde ebenfalls von „Wien, R.-straße“. Wie aus dieser Ablichtung eindeutig zu erkennen ist, befindet sich der Eingang allerdings nicht an dieser Stelle, sondern „um die Ecke“ - also R.-straße/Ecke D.-straße. Von diesem Eingang wurde keine Aufnahme gemacht.
Folgende Ablichtungen zeigen den Haupteingang - also jenen Eingang, der sich „um die Ecke“ befindet (vgl. Ablichtung B).Folgende Ablichtungen zeigen den Haupteingang - also jenen Eingang, der sich „um die Ecke“ befindet vergleiche Ablichtung B).
2. KENNZEICHNUNG
2.1. Ausreichende Kennzeichnung
In unserem Einspruch vom 06.03.2018 haben wir erläutert, dass die Betriebsstätte gemäß § 17 WrWettenG durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Insb. wurde der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. SPORTWETTEN GMBH), und welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer) ausgeübt werden darf.In unserem Einspruch vom 06.03.2018 haben wir erläutert, dass die Betriebsstätte gemäß Paragraph 17, WrWettenG durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet ist. Insb. wurde der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. SPORTWETTEN GMBH), und welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer) ausgeübt werden darf.
Der C. wurde mit Bescheid vom 10.01.2000, ZI: MA36 …, die Bewilligung zum „gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in der weiteren Betriebsstätte in Wien, D.-straße“ erteilt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 WrWettenG gelten solche Bewilligungen bis zum 31.12.2020 „als Bewilligungen im Sinn des Gesetzes. “§ 3 WrWettenG kennt nur eine Bewilligung für die „Tätigkeit als Wettunternehmer“. Danach ist Wettunternehmer, „wer die Tätigkeit als ... Buchmacher und/oder als ... Totalisateur und/oder als ... Vermittler gewerbsmäßig ausübt.“ Das Gesetz unterscheidet daher nicht zwischen den einzelnen Wettangebotsarten. Wer Wettunternehmer ist, darf seine Tätigkeit sowohl als Buchmacher als auch als Totalisateur als auch als Wettvermittler ausüben. Wenn daher schon aufgrund der Firma ersichtlich ist, dass das Lokal von einem „Wettunternehmer“ betrieben wird, bedarf es keines separaten Hinweises auf die genaue Art des Wettangebots.Der C. wurde mit Bescheid vom 10.01.2000, ZI: MA36 …, die Bewilligung zum „gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in der weiteren Betriebsstätte in Wien, D.-straße“ erteilt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, WrWettenG gelten solche Bewilligungen bis zum 31.12.2020 „als Bewilligungen im Sinn des Gesetzes. “§ 3 WrWettenG kennt nur eine Bewilligung für die „Tätigkeit als Wettunternehmer“. Danach ist Wettunternehmer, „wer die Tätigkeit als ... Buchmacher und/oder als ... Totalisateur und/oder als ... Vermittler gewerbsmäßig ausübt.“ Das Gesetz unterscheidet daher nicht zwischen den einzelnen Wettangebotsarten. Wer Wettunternehmer ist, darf seine Tätigkeit sowohl als Buchmacher als auch als Totalisateur als auch als Wettvermittler ausüben. Wenn daher schon aufgrund der Firma ersichtlich ist, dass das Lokal von einem „Wettunternehmer“ betrieben wird, bedarf es keines separaten Hinweises auf die genaue Art des Wettangebots.
Dass gegenständlich sowohl für den Wettkunden als auch für die Behörde ohne weiteres zu erkennen war, bei welchem Wettunternehmer es sich bei der Betriebsstätte handelt sowie welche Tätigkeit ausgeübt werden darf, wird auch durch die beiden Ablichtungen von der Beweisaufnahme verdeutlicht. Es ist mithin eindeutig erkennbar, dass die C. „SPORTWETTEN“ anbieten. Eine eindeutige und offensichtlichere Kennzeichnung der Betriebsstätte ist kaum möglich. Wir haben uns daher nicht rechtswidrig verhalten.
Vergleich mit der GewO
2.2.1. Allgemeines
Die in Pkt. 2.1. erläuterte Rechtsansicht wird auch durch einen systematischen Vergleich mit ähnlichen Reglungsregimen bestätigt. Im Einzelnen:
2.2.2. Gesetzliche Grundlagen:
a . GewO
§ 66 Abs. 1 GewO regelt: „Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. “Paragraph 66, Absatz eins, GewO regelt: „Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. “
§ 66 Abs. 2 GewO regelt konkretisiert die Verpflichtung zur Kennzeichnung und legt fest, dass [d]ie äußere Geschäftsbezeichnung ... zumindest den Namen des Gewerbetreibenden ... und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu halten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).Paragraph 66, Absatz 2, GewO regelt konkretisiert die Verpflichtung zur Kennzeichnung und legt fest, dass [d]ie äußere Geschäftsbezeichnung ... zumindest den Namen des Gewerbetreibenden ... und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu halten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).
b . WrWettenG
§ 17 Abs. 1 WrWettenG regelt: „Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Kennzeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen. “Paragraph 17, Absatz eins, WrWettenG regelt: „Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Kennzeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen. “
Im § 17 Abs. 2 WrWettenG wird festgelegt, dass ,,[d]ie äußere Bezeichnung ... einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).Im Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG wird festgelegt, dass ,,[d]ie äußere Bezeichnung ... einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).
2.2.3. Umfang der Hinweispflicht
Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen des WrWettenG und der GewO erkennt man, dass die Formulierungen nahezu ident sind. Auch verfolgen beide Gesetze denselben Zweck. Sowohl bei § 17 WrWettenG (vgl. GZ: LG - 02293-2015/0001, Beilage zu 3/2016, 9) als auch bei § 66 GewO (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 1 zu § 66 GewO) liegt der Zweck dieser Bestimmungen nämlich darin, dass zum einen der potentielle Kunde erkennen können soll, welche Tätigkeit in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird; zum anderen soll die Überwachung der Betriebe durch die Behörde erleichtert werden. Der Landesgesetzgeber hat sich daher offensichtlich an die Formulierung der GewO orientiert, als man § 17 WrWettenG erlassen hat.Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen des WrWettenG und der GewO erkennt man, dass die Formulierungen nahezu ident sind. Auch verfolgen beide Gesetze denselben Zweck. Sowohl bei Paragraph 17, WrWettenG vergleiche GZ: LG - 02293-2015/0001, Beilage zu 3 aus 2016,, 9) als auch bei Paragraph 66, GewO vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 1 zu Paragraph 66, GewO) liegt der Zweck dieser Bestimmungen nämlich darin, dass zum einen der potentielle Kunde erkennen können soll, welche Tätigkeit in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird; zum anderen soll die Überwachung der Betriebe durch die Behörde erleichtert werden. Der Landesgesetzgeber hat sich daher offensichtlich an die Formulierung der GewO orientiert, als man Paragraph 17, WrWettenG erlassen hat.
Nachdem aus den Erläuterungen zum WrWettenG nichtentnommen werden kann, wann ein ausreichender Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung vorliegt, können hier auch die einschlägigen Kommentare zur GewO herangezogen werden.
a. Beide gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass ein „Hinweis“ auf den Gegenstand der Bewilligung bzw. des Gewerbes angebracht werden muss. Durch den Begriff des „Hinweises“ kommt in beiden Gesetzen zum Ausdruck, dass der Bewilligungsinhaber gerade nicht den Wortlaut aus der Bewilligung anzugeben hat. Vielmehr ist es so, dass es dem Bewilligungsinhaber frei steht, jenen Wortlaut zu wählen, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welche Tätigkeit er ausübt. Es muss einem Dritten lediglich erkennbar sein, welcher Unternehmensgegenstand in der Betriebsstätte angeboten wird. So reicht beispielsweise die Bezeichnung „Autospenglerei“ für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 6 zu § 66 GewO).a. Beide gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass ein „Hinweis“ auf den Gegenstand der Bewilligung bzw. des Gewerbes angebracht werden muss. Durch den Begriff des „Hinweises“ kommt in beiden Gesetzen zum Ausdruck, dass der Bewilligungsinhaber gerade nicht den Wortlaut aus der Bewilligung anzugeben hat. Vielmehr ist es so, dass es dem Bewilligungsinhaber frei steht, jenen Wortlaut zu wählen, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welche Tätigkeit er ausübt. Es muss einem Dritten lediglich erkennbar sein, welcher Unternehmensgegenstand in der Betriebsstätte angeboten wird. So reicht beispielsweise die Bezeichnung „Autospenglerei“ für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 6 zu Paragraph 66, GewO).
b. Eine detaillierte Angabe über den Bewilligungsgegenstand ist lediglich dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer eines Begriffes bedient, der bewilligungspflichtige Tatbestände erfasst, die von seiner Bewilligung nicht gedeckt sind. Dies ist in der GewO z.B. dann der Fall, wenn man die Bezeichnung „Immobilientreuhänder“ verwendet. Darunter sind nämlich Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger zu verstehen. Darf man lediglich die Tätigkeit als Immobilienmakler ausüben, müsste dies zusätzlich angeführt werden, weil sonst der Anschein erweckt wird, dass auch diese Tätigkeit als Immobilienverwalter und Bauträger ausgeübt werden darf (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 7 zu § 66 GewO).b. Eine detaillierte Angabe über den Bewilligungsgegenstand ist lediglich dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer eines Begriffes bedient, der bewilligungspflichtige Tatbestände erfasst, die von seiner Bewilligung nicht gedeckt sind. Dies ist in der GewO z.B. dann der Fall, wenn man die Bezeichnung „Immobilientreuhänder“ verwendet. Darunter sind nämlich Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger zu verstehen. Darf man lediglich die Tätigkeit als Immobilienmakler ausüben, müsste dies zusätzlich angeführt werden, weil sonst der Anschein erweckt wird, dass auch diese Tätigkeit als Immobilienverwalter und Bauträger ausgeübt werden darf vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 7 zu Paragraph 66, GewO).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Gegenstand der Bewilligung im Sinne des § 17 Abs. 2 WrWettenG bereits durch unsere Firma (arg „SPORTWETTEN“) ausreichend gekennzeichnet war.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Gegenstand der Bewilligung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG bereits durch unsere Firma (arg „SPORTWETTEN“) ausreichend gekennzeichnet war.
2.3. Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG2.3. Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat... keine Verwaltungsübertretung bildet“.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat... keine Verwaltungsübertretung bildet“.
ERMITTLUNGSVERFAHREN UND BEWEISLAST
3.1. Allgemeines
Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 24 VStG auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) anzuwenden. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt für die Erledigung einer Verwaltungs(straf)sache zu ermitteln. Die Behörde hat dabei von Amts wegen die „objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt“ festzustellen (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Die Erfüllung eines objektiven Tatbestandes hat die Behörde dem Täter von sich aus nachzuweisen; sie trägt daher die Beweislast (vgl. VGW 07.07.2017, VGW-021/054/31979/2014-11).Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 24, VStG auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) anzuwenden. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt für die Erledigung einer Verwaltungs(straf)sache zu ermitteln. Die Behörde hat dabei von Amts wegen die „objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt“ festzustellen vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Die Erfüllung eines objektiven Tatbestandes hat die Behörde dem Täter von sich aus nachzuweisen; sie trägt daher die Beweislast vergleiche VGW 07.07.2017, VGW-021/054/31979/2014-11).
3.2. Mangelndes Feststellung des objektiven Sachverhalts
Selbst wenn man davon ausgeht, dass unsere äußere Kennzeichnung nicht § 17 WrWettenG entspricht, ist das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der mangelhaften Feststellung des objektiven Sachverhaltes einzustellen:Selbst wenn man davon ausgeht, dass unsere äußere Kennzeichnung nicht Paragraph 17, WrWettenG entspricht, ist das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der mangelhaften Feststellung des objektiven Sachverhaltes einzustellen:
In der Strafverfügung vom 31.01.2018, Zl: MA 36..., wird uns vorgeworfen, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte „keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung erhalten“ hat. Wie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Akteneinsicht vom 27.03.2018 ergibt, wurde allerdings der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt.
§ 17 WrWettenG fordert eine „äußere Bezeichnung“, d.h. die Bezeichnung muss vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein. Unsere Filiale verfügt über zwei Eingänge, wobei der „Seiteneingang“, der auf die R.-straße führt, nicht geöffnet ist - wie das bei der zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle der Fall war. Der Haupteingang befindet sich Ecke D.-straße/R.-straße. Dies ist auch der Eingang, den die Wettkunden benutzen, um direkt in das Wettlokal zu kommen. Wenn die Behörde daher das Fehlen des Hinweises auf den Gegenstand der Bewilligung bei der äußeren Kennzeichnung geltend machen will, so ist der Haupteingang zu prüfen (und nicht der Seiteneingang, der nicht geöffnet ist).Paragraph 17, WrWettenG fordert eine „äußere Bezeichnung“, d.h. die Bezeichnung muss vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein. Unsere Filiale verfügt über zwei Eingänge, wobei der „Seiteneingang“, der auf die R.-straße führt, nicht geöffnet ist - wie das bei der zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle der Fall war. Der Haupteingang befindet sich Ecke D.-straße/R.-straße. Dies ist auch der Eingang, den die Wettkunden benutzen, um direkt in das Wettlokal zu kommen. Wenn die Behörde daher das Fehlen des Hinweises auf den Gegenstand der Bewilligung bei der äußeren Kennzeichnung geltend machen will, so ist der Haupteingang zu prüfen (und nicht der Seiteneingang, der nicht geöffnet ist).
Hätte die Behörde den „richtigen“ Eingang abgelichtet, hätte dies auch ein Jahr später überprüft werden können. Dass beim Seiteneingang zum damaligen Zeitpunkt kein solcher Aufkleber angebracht war, ist daher irrelevant.
3.3. Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG3.3. Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG
Im § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann“.Im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann“.
Wie bereits erläutert, trägt die Behörde die Beweislast. Sie hat daher nachzuweisen, dass wir eine Verwaltungsübertretung - nämlich die vermeintlich fehlende Bezeichnung auf den Gegenstand der Bewilligung - begangen haben. Diesen Nachweis konnte die Behörde nicht erbringen, weil sie es verabsäumt hat, auch den Haupteingang abzulichten. Daher kann nicht mehr festgestellt werden, ob wir zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ohnehin auch den zusätzlichen Aufkleber, dass wir sowohl Buchmacher als auch Totalisateur sind, angebracht hatten.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass uns die angelastete Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann. Auch aus diesem Grund ist daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass uns die angelastete Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann. Auch aus diesem Grund ist daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
4. ANTRÄGE
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass uns keine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden kann, zumal der in unserer Firma enthaltene Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung ausreichend war. Selbst für den Fall, dass unserer Rechtsansicht nicht gefolgt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar, ob tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorgelegen hat.
Wir stellen sohin die
A n t r ä g e ,
1. die Behörde möge das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
2. Es in eventu (wenn dies aus Sicht der Behörde erforderlich ist) bei einer Ermahnung bewenden lassen
A. B.
C. SPORTWETTEN GMBH“
Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:
Im Rahmen der Überprüfung durch Organe der Magistratsabteilung 36 am 18.04.2018 in dem Wettlokal „C. SPORTWETTEN“, Wien, D.-straße, wurde festgestellt, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung beinhaltete.
Im Einspruch vom 06.03.2018 (Punkt 5.1.1. Ablauf der Kontrolle) sowie in der Stellungnahme vom03.04.2018 wurde diese Tatsache nicht in Abrede gestellt.
Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet.
Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des Wr. Wettengesetzes gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des Wr. Wettengesetzes gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend angesehen.
Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat die Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde am 26.4.2018 einem/r Angestellten der rechtsfreundlichen Vertretung von Frau A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, 1.BF) und einer bevollmächtigten Person zum Empfang von RSb Briefen für die C. SPORTWETTEN GMBH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) von der Post persönlich ausgefolgt (MA36-AS 86).
Mit Schriftsatz vom 23.5.2018 (MA36-AS 88-92), übermittelt per E-Mail am selben Tag (MA36-AS 93), somit binnen 27 Tagen, erhoben die Beschwerdeführerinnen über ihre rechtsfreundliche Vertretung folgende Beschwerde:
„Mit Straferkenntnis vom 03.04.2018, Zahl: MA 36..., hat uns der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 („MA 36“) in der umseits näher bezeichneten Angelegenheit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 auferlegt. Binnen offener Frist erheben wir dagegen nachstehende
B e s c h w e r d e :
1. ALLGEMEINES
1.1. Erstbeschwerdeführerin
Gemäß §9 Abs. 2 des „Verwaltungsstrafgesetzes 1991" (BGBl 52/1991 idF BGBl I 120/2016; „VStG“) wurde ich von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der C. als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften bestellt.Gemäß §9 Absatz 2, des „Verwaltungsstrafgesetzes 1991" Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016,; „VStG“) wurde ich von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der C. als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften bestellt.
1.2. Zweitbeschwerdeführerin
Die C. Sportwetten GmbH („C.“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Ihren Sitz hat sie in E., F.-straße. Die Gesellschaft ist zur FN ... ins Firmenbuch des Landesgerichts G. eingetragen.
2. SACHVERHALT
2.1. Kontrolltermin
Am 18.04.2017 hat in der Filiale der C. Sportwetten GmbH in Wien, D.-straße, eine Kontrolle durch Herrn L. M. von (MA 36) stattgefunden. Als verantwortlicher Filialmitarbeiter war Herr N. O. (C.) anwesend. Es wurde festgestellt, dass bei der gegenständlichen Filiale „die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten hat“.
2.2. Tatvorwurf
Im vorliegenden Straferkenntnis wird der Erstbeschwerdeführerin Folgendes zur Last
gelegt:
„Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. Sportwetten GmbH (FN ...) gemäß
§ 9 Abs. 2 VStG 1991 zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübte, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des § 17 Abs. 2 leg.cit,, wonach die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten hatte.Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-straße, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübte, am 18.04.2017 um 14:15 Uhr insofern die Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit,, wonach die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, leg.cit. in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat nicht eingehalten hat, da die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten hatte.
3. RECHTZEITIGKEIT DER BESCHWERDE
Das Straferkenntnis vom 03.04.2018 wurde unserem rechtsfreundlichen Vertreter am26.04.2018 zugeteilt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz des „Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte“ (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017; „VwGVG“) vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.Das Straferkenntnis vom 03.04.2018 wurde unserem rechtsfreundlichen Vertreter am26.04.2018 zugeteilt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des „Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,; „VwGVG“) vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
4. BESCHWERDEGRÜNDE
4.1. Ausreichende Kennzeichnung
4.1.1. Allgemeines
In unserem Einspruch vom 06.03.2018 und in unserer Stellungnahme vom03.04.2018 haben wir dargelegt, dass die Betriebsstätte gemäß § 17 des „Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten“ (LGBI26/2016 idF LGBl 48/2016; „WrWettenG“) durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet war. Insb. wurden der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. Sportwetten GmbH), und zum anderen, welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer) ausgeübt wird.In unserem Einspruch vom 06.03.2018 und in unserer Stellungnahme vom03.04.2018 haben wir dargelegt, dass die Betriebsstätte gemäß Paragraph 17, des „Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten“ (LGBI26/2016 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,; „WrWettenG“) durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft gekennzeichnet war. Insb. wurden der Firmenname und die Firmenanschrift angeführt. Zusätzlich wurde der Hinweis angebracht, dass es sich um eine Wettannahmestelle handelt. Daraus ergibt sich zum einen, wer die Tätigkeit ausübt (nämlich die C. Sportwetten GmbH), und zum anderen, welche Tätigkeit (die Tätigkeit als Wettunternehmer) ausgeübt wird.
Der C. wurde mit Bescheid vom 10.01.2000, ZI: MA 35 …, die Bewilligung zum „gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in der weiteren Betriebsstätte in Wien, D.-straße" erteilt.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 WrWettenG gelten solche Bewilligungen bis zum 31.12.2020 „als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes.“Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, WrWettenG gelten solche Bewilligungen bis zum 31.12.2020 „als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes.“
§ 3 WrWettenG kennt nur eine Bewilligung für die „Tätigkeit als Wettunternehmer“. Paragraph 3, WrWettenG kennt nur eine Bewilligung für die „Tätigkeit als Wettunternehmer“.
Danach ist Wettunternehmer, „wer die Tätigkeit als ... Buchmacher und/oder als ...
Totalisateur und/oder als ... Vermittler gewerbsmäßig ausübt.“ Das Gesetz unterscheidet daher für die Bewilligung nicht zwischen den einzelnen Wettangebotsarten.
Wer Wettunternehmer ist, darf seine Tätigkeit sowohl als Buchmacher als auch als Totalisateur als auch als Wettvermittler ausüben. Wenn daher schon aufgrund der Firma ersichtlich ist, dass das Lokal von einem „Wettunternehmer“ betrieben wird, bedarf es keines separaten Hinweises auf die genaue Art des Wettangebots.
Dass gegenständlich sowohl für den Wettkunden als auch für die Behörde ohne weiteres zu erkennen war, bei welchem Wettunternehmer es sich bei der Betriebsstätte handelt sowie welche Tätigkeit ausgeübt werden darf, wird auch durch die beiden Ablichtungen (vgl. Ablichtungen A und 1) deutlich. Es ist eindeutig erkennbar, dass die C. „Sportwetten“ anbietet. Eine deutlichere Kennzeichnung einer Betriebsstätte („C. Sportwetten“, „Wettannahmestelle“) ist kaum möglich. Wir haben uns daher Dass gegenständlich sowohl für den Wettkunden als auch für die Behörde ohne weiteres zu erkennen war, bei welchem Wettunternehmer es sich bei der Betriebsstätte handelt sowie welche Tätigkeit ausgeübt werden darf, wird auch durch die beiden Ablichtungen vergleiche Ablichtungen A und 1) deutlich. Es ist eindeutig erkennbar, dass die C. „Sportwetten“ anbietet. Eine deutlichere Kennzeichnung einer Betriebsstätte („C. Sportwetten“, „Wettannahmestelle“) ist kaum möglich. Wir haben uns daher
nicht rechtswidrig verhalten.
4.1.2. Vergleich mit der GewO
Die in Pkt. 4.1. erläuterte Rechtsansicht wird auch durch einen systematischen Vergleich mit ähnlichen Regelungsregimen bestätigt. Im Einzelnen:
a. GewO
§ 66 Abs. 1 GewO regelt: „Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen."Paragraph 66, Absatz eins, GewO regelt: „Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen."
§ 66 Abs. 2 GewO konkretisiert die Verpflichtung zur Kennzeichnung und legt fest, dass ,,[d]ie äußere Geschäftsbezeichnung ... zumindest den Namen des Gewerbetreibenden ... und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).Paragraph 66, Absatz 2, GewO konkretisiert die Verpflichtung zur Kennzeichnung und legt fest, dass ,,[d]ie äußere Geschäftsbezeichnung ... zumindest den Namen des Gewerbetreibenden ... und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).
b. WrWettenG
§17 Abs. 1 WrWettenG regelt: „Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.“§17 Absatz eins, WrWettenG regelt: „Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.“
In § 17 Abs. 2 WrWettenG wird festgelegt, dass ,,[d]ie äußere Bezeichnung ... einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).In Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG wird festgelegt, dass ,,[d]ie äußere Bezeichnung ... einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten“ hat (Hervorhebung hinzugefügt).
4.1.3. Umfang der Hinweispflicht
Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen des WrWettenG und der GewO erkennt man, dass die Formulierungen nahezu ident sind. Auch verfolgen beide Gesetze denselben Zweck. Sowohl bei § 17 WrWettenG (vgl GZ: LG —02293-2015/0001, Beilage zu 3/2016, 9) als auch bei § 66 GewO (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 1 zu § 66 GewO) liegt der Zweck dieser Bestimmungen nämlich darin, dass zum einen der potentielle Kunde erkennen können soll, welche Tätigkeit in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird; zum anderen soll die Überwachung der Betriebe durch die Behörde erleichtert werden. Der Landesgesetzgeber hat sich daher offensichtlich an der Formulierung der GewO orientiert, als man § 17 WrWettenG erlassen Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen des WrWettenG und der GewO erkennt man, dass die Formulierungen nahezu ident sind. Auch verfolgen beide Gesetze denselben Zweck. Sowohl bei Paragraph 17, WrWettenG vergleiche GZ: LG —02293-2015/0001, Beilage zu 3 aus 2016,, 9) als auch bei Paragraph 66, GewO vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 1 zu Paragraph 66, GewO) liegt der Zweck dieser Bestimmungen nämlich darin, dass zum einen der potentielle Kunde erkennen können soll, welche Tätigkeit in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird; zum anderen soll die Überwachung der Betriebe durch die Behörde erleichtert werden. Der Landesgesetzgeber hat sich daher offensichtlich an der Formulierung der GewO orientiert, als man Paragraph 17, WrWettenG erlassen
hat.
Nachdem aus den Erläuterungen zum WrWettenG nicht entnommen werden kann, wann ein ausreichender Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung vorliegt, können hier die einschlägigen Kommentare zur GewO herangezogen werden.
a. Beide gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass ein „Hinweis" auf den Gegenstand der Bewilligung bzw des Gewerbes angebracht werden muss. Durch den Begriff des „Hinweises“ kommt in beiden Gesetzen zum Ausdruck, dass der Bewilligungsinhaber gerade nicht den genauen Wortlaut aus der Bewilligung anzugeben hat. Vielmehr ist es so, dass es dem Bewilligungsinhaber freisteht, jenen Wortlaut zu wählen, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welche Tätigkeit er ausübt. Es muss für einen Dritten lediglich erkennbar sein, welcher Unternehmensgegenstand in der Betriebsstätte angeboten wird. So reicht beispielsweise die Bezeichnung „Autospenglerei“ für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 6 zu § 66 GewO).a. Beide gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass ein „Hinweis" auf den Gegenstand der Bewilligung bzw des Gewerbes angebracht werden muss. Durch den Begriff des „Hinweises“ kommt in beiden Gesetzen zum Ausdruck, dass der Bewilligungsinhaber gerade nicht den genauen Wortlaut aus der Bewilligung anzugeben hat. Vielmehr ist es so, dass es dem Bewilligungsinhaber freisteht, jenen Wortlaut zu wählen, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welche Tätigkeit er ausübt. Es muss für einen Dritten lediglich erkennbar sein, welcher Unternehmensgegenstand in der Betriebsstätte angeboten wird. So reicht beispielsweise die Bezeichnung „Autospenglerei“ für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO [2011] Rz 6 zu Paragraph 66, GewO).
b. Eine detailliertere Angabe über den Bewilligungsgegenstand ist lediglich dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer eines Begriffes bedient, der bewilligungspflichtige Tatbestände erfasst, die von seiner Bewilligung nicht gedeckt sind. Dies ist in der GewO z.B. dann der Fall, wenn man die Bezeichnung „Immobilientreuhänder“ verwendet. Darunter sind nämlich Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger zu verstehen. Darf man lediglich die Tätigkeit als Immobilienmakler ausüben, müsste dies zusätzlich angeführt werden, weil sonst der Anschein erweckt wird, dass auch die Tätigkeit als Immobilienverwalter und Bauträger ausgeübt werden darf (vgl. Grabler/StolzlechnerAA/endl, GewO [2011] Rz 7 zu § 66 GewO).b. Eine detailliertere Angabe über den Bewilligungsgegenstand ist lediglich dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer eines Begriffes bedient, der bewilligungspflichtige Tatbestände erfasst, die von seiner Bewilligung nicht gedeckt sind. Dies ist in der GewO z.B. dann der Fall, wenn man die Bezeichnung „Immobilientreuhänder“ verwendet. Darunter sind nämlich Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger zu verstehen. Darf man lediglich die Tätigkeit als Immobilienmakler ausüben, müsste dies zusätzlich angeführt werden, weil sonst der Anschein erweckt wird, dass auch die Tätigkeit als Immobilienverwalter und Bauträger ausgeübt werden darf vergleiche Grabler/StolzlechnerAA/endl, GewO [2011] Rz 7 zu Paragraph 66, GewO).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Gegenstand der Bewilligung im Sinne des § 17 Abs. 2 WrWettenG bereits durch unsere Firma (arg „Sportwetten“) ausreichend gekennzeichnet war.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Gegenstand der Bewilligung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG bereits durch unsere Firma (arg „Sportwetten“) ausreichend gekennzeichnet war.
5
4.1.4. Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG4.1.4. Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte T a t... keine Verwaltungsübertretung bildet“.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte T a t... keine Verwaltungsübertretung bildet“.
Wie vorstehend gezeigt werden konnte, sind wir unserer Pflicht, bei der äußeren Kennzeichnung einen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung anzuführen, nachgekommen. Wir haben daher keine Verwaltungsübertretung begangen; das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Wie vorstehend gezeigt werden konnte, sind wir unserer Pflicht, bei der äußeren Kennzeichnung einen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung anzuführen, nachgekommen. Wir haben daher keine Verwaltungsübertretung begangen; das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
4.2. Ermittlungsverfahren und Beweislast
4.2.1. Allgemeines
Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 24 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) anzuwenden. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt für die Erledigung einer Verwaltungs(straf)sache zu ermitteln. Die Behörde hat dabei von Amts wegen „die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt“ festzustellen (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Die Erfüllung eines objektiven Tatbestands hat die Behörde dem Täter von sich aus nachzuweisen; sie trägt daher die Beweislast (vgl. VGW 07.07.2017, VGW-021/054/31979/2014-11).Im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 24, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) anzuwenden. Danach ist der maßgebliche Sachverhalt für die Erledigung einer Verwaltungs(straf)sache zu ermitteln. Die Behörde hat dabei von Amts wegen „die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt“ festzustellen vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Die Erfüllung eines objektiven Tatbestands hat die Behörde dem Täter von sich aus nachzuweisen; sie trägt daher die Beweislast vergleiche VGW 07.07.2017, VGW-021/054/31979/2014-11).
4.2.2. Ergebnis der Beweisaufnahme
Im Schreiben der Behörde vom 12.03.2018, Zahl: MA 36 …, wurden wir informiert, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird. Das Ergebnis der Beweisaufnahme besteht aus folgenden - von der MA 36 angefertigten und im Akt befindlichen - zwei „Ablichtungen“, welche die Filiale „Wien, D.-straße“, zeigen:
(Ablichtung A und Ablichtung B nicht pseudonymisierbar)
Die Ablichtung A wurde von dem Punkt „Wien, R.-straße“, mit Blick auf die D.-straße, aufgenommen und zeigt die Filiale von der Seite. Die Ablichtung B wurde ebenfalls von „ Wien, R.-straße“ aufgenommen. Wie aus dieser Ablichtung eindeutig zu erkennen ist, befindet sich der Eingang allerdings nicht an dieser Stelle, sondern „um die Ecke“ - also am Eck R.-straße / D.-straße. Von diesem Eingang wurde keine Aufnahme gemacht.
Folgende - von uns angefertigten - Ablichtungen zeigen den Haupteingang - also jenen Eingang, der sich „um die Ecke“ befindet (vgl Ablichtung B).Folgende - von uns angefertigten - Ablichtungen zeigen den Haupteingang - also jenen Eingang, der sich „um die Ecke“ befindet vergleiche Ablichtung B).
(Ablichtung 1 und Ablichtung 2 nicht pseudonymisierbar)
4.2.3. Mangelhafte Feststellung des objektiven Sachverhalts
In der Strafverfügung vom 31.01.2018, ZI: MA36..., wird uns vorgeworfen, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte „keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthalten“ hat. Wie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Akteneinsicht vom 27.03.2018 ergibt, wurde allerdings der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt.
§ 17 WrWettenG fordert eine „äußere Bezeichnung“, dh die Bezeichnung muss vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein. Unsere Filiale verfügt über zwei Eingänge, wobei der „Seiteneingang“, der auf die R.-straße führt, nicht geöffnet ist. Der Haupteingang befindet sich Ecke D.-straße / R.-straße. Dies ist auch der Eingang, den die Wettkunden benutzen, um in das Wettlokal zu kommen. Wenn uns die Behörde daher das Fehlen des Hinweises auf den Gegenstand der Bewilligung bei der äußeren Kennzeichnung vorwirft, so ist der Haupteingang zu prüfen (und nicht der Seiteneingang, der nicht geöffnet ist).Paragraph 17, WrWettenG fordert eine „äußere Bezeichnung“, dh die Bezeichnung muss vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein. Unsere Filiale verfügt über zwei Eingänge, wobei der „Seiteneingang“, der auf die R.-straße führt, nicht geöffnet ist. Der Haupteingang befindet sich Ecke D.-straße / R.-straße. Dies ist auch der Eingang, den die Wettkunden benutzen, um in das Wettlokal zu kommen. Wenn uns die Behörde daher das Fehlen des Hinweises auf den Gegenstand der Bewilligung bei der äußeren Kennzeichnung vorwirft, so ist der Haupteingang zu prüfen (und nicht der Seiteneingang, der nicht geöffnet ist).
Unsere Ablichtungen zeigen, dass aktuell beim Haupteingang auf der rechten Seite (vgl Ablichtung 3 „roter Pfeil“ und 4) ein Hinweis darauf angebracht ist, dass die C. Buchmacher und Totalisateur ist.Unsere Ablichtungen zeigen, dass aktuell beim Haupteingang auf der rechten Seite vergleiche Ablichtung 3 „roter Pfeil“ und 4) ein Hinweis darauf angebracht ist, dass die C. Buchmacher und Totalisateur ist.
(Ablichtung 3 und Ablichtung 4 nicht pseudonymisierbar)
Nachdem mittlerweile fast ein Jahr seit der Kontrolle vergangen ist, lässt sich nicht feststellen, ob dieser Hinweis bereits zum angeblichen Tatzeitpunkt angebracht war. Die Behörde hat schlicht den „falschen" Eingang fotografiert. Es fehlt ein Beweis dafür, dass wir unserer Kennzeichnungspflicht nicht nachgekommen sind. Das Straferkenntnis ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
4.2.4. Begründung im Straferkenntnis
In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde aus, dass wir weder in unserem Einspruch noch in der Stellungnahme die Verwaltungsübertretung in „Abrede“ gestellt hätten. Der objektive Tatbestand sei daher als erwiesen anzunehmen.
Wie bereits erläutert, trägt die Behörde die Beweislast. Einen Beweis, dass zum Tatzeitpunkt beim Haupteingang keine ausreichende Kennzeichnung angebracht war, konnte sie nicht erbringen. Wir haben außerdem zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass beim Haupteingang ein Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung gefehlt hätte. Im Gegenteil: Obwohl aus unserer Sicht schon die Beschriftungen „C. Sportwetten“ und „Wettannahmestelle“ für sich allein ausreichen würden, haben wir in unserer Stellungnahme vom 03.04.2018 ausgeführt, dass grundsätzlich beim Haupteingang - wie bei allen unseren Filialen - auch ein Aufkleber mit der Aufschrift „Wettannahmestelle C. Sportwetten GmbH - als Buchmacher und Totalisateur“ angebracht ist. Allerdings können wir ein Jahr später nicht mehr nachvollziehen, ob dieser Hinweis auch schon zum „Tatzeitpunkt" angebracht war. Dieser Umstand wäre von der Behörde zu beweisen gewesen. Diesen „Mangel“ kann sie nachträglich nicht dadurch heilen, indem sie nun behauptet, dass wir die Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt hätten, weswegen der Tatbestand als erwiesen anzunehmen sei. Die belangte Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen den wahren Sachverhalt festzustellen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.
4.2.5. Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG4.2.5. Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG
In § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann“.In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist „von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann“.
Wie bereits erläutert, trägt die Behörde die Beweislast. Sie hat daher nachzuweisen, dass wir eine Verwaltungsübertretung - nämlich die vermeintlich fehlende Bezeichnung auf den Gegenstand der Bewilligung - begangen haben. Diesen Nachweis konnte die Behörde nicht erbringen, weil sie es verabsäumt hat, auch den Haupteingang abzulichten. Daher kann nicht mehr festgestellt werden, ob wir zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ohnehin auch den zusätzlichen Aufkleber, dass wir sowohl Buchmacher als auch Totalisateur sind, angebracht hatten.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass uns die angebliche Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann. Auch aus diesem Grund ist daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass uns die angebliche Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann. Auch aus diesem Grund ist daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
5. ANTRÄGE
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass uns keine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden kann, zumal der in unserer Firma enthaltene Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung ausreichend war. Selbst für den Fall, dass unserer Rechtsansicht nicht gefolgt wird, ist aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig feststellbar, ob tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorgelegen hat.
Wir stellen sohin die
A n t r ä g e ,
das zuständige Verwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen uns geführte Verwaltungsstrafverfahren umgehend einstellen;
3. in eventu das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben und es bei einer Ermahnung bewenden lassen.“
Am 9.7.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und mit Schriftsatz vom 16.7.2019 wurde eine Stellungnahme nachgereicht (ON 48), hinsichtlich derer die belangte Behörde bereits vorab auf ein Parteiengehör verzichtet hat.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Hinsichtlich des Ablaufs der Ereignisse wird der Gang des Verfahrens als Teil des Sachverhaltes festgestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 2.4.2012 zur verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Einhaltung aller glücksspielerechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften, der damit im Zusammenhang stehenden Jugendschutzbestimmungen der Länder und der Bestimmungen zum Tabakgesetz gemäß § 9 Abs. 2 VStG vom Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bestellt (./B).Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 2.4.2012 zur verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Einhaltung aller glücksspielerechtlichen und der für Wetten maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften, der damit im Zusammenhang stehenden Jugendschutzbestimmungen der Länder und der Bestimmungen zum Tabakgesetz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG vom Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bestellt (./B).
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Inhaberin einer Buchmacherlizenz und einer Totalisateurlizenz und betreibt in Wien zahlreiche dazu dienende Betriebsstätten, sog. Wettlokale, beschildert mit „C. SPORTWETTEN" (MA36-AS 14). Eine dieser Betriebsstätten befindet sich in Wien, D.-straße. Dort fand am 18.4.2017 um 14:15 Uhr eine stichprobenartige und augenscheinliche Überprüfung des Wettlokals durch den Werkmeister M., einem Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien, MA 36 (im Folgenden: belangte Behörde) statt (MA36-AS 3 ff). Im Lokal war als verantwortliche Person gemäß Wiener Wettengesetz für die Zweitbeschwerdeführerin Herr N. O. anwesend. Gemeinsam gingen die beiden Herren die zu überprüfenden Punkte durch. Dabei kam hervor, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte in Form eines Aufklebers folgenden Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung enthielt: „Wettannahmestelle C. Sportwetten GmbH" (zugestandene Tatsache, VP-S 8). Da diese Bezeichnung kein unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung - entweder Buchmachertätigkeit oder Totalisateur Tätigkeit oder Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher beinhaltet, wurde der Verantwortliche O. von Wkm M. darauf hingewiesen, diese Beanstandung in dem dafür vorgesehenen Formular der MA 36 angekreuzt und von Wkm M. mitgeteilt, dass diese Beanstandung im Zuge einer reinen Nachkontrolle mit einer mündlichen Ermahnung erledigt werde (übereinstimmende Aussage des Zeugen M. id. mVh, VP-S 9 mit der Aussage des Zeugen O. id. mVh, VP-S 10).
13 Tage zuvor, am 5.4.2017, fand ein informatives Treffen zwischen Behördenvertretern und dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Umsetzung der Novelle zum Wettengesetz in einer Filiale der Zweitbeschwerdeführerin am S. statt, im Zuge dessen eine Begehung stattfand und die Vertreter der belangten Behörde rechtliche Auskünfte erteilten und in diesem Zusammenhang u.a. ihre Interpretation des § 17 Abs. 2 WrWettenG hinsichtlich der Hinweispflicht auf den Gegenstand der Bewilligung dahingehend darlegten, dass in dem Hinweis die Worte „Buchmacher" und „Totalisateur" enthalten sein müssen.13 Tage zuvor, am 5.4.2017, fand ein informatives Treffen zwischen Behördenvertretern und dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Umsetzung der Novelle zum Wettengesetz in einer Filiale der Zweitbeschwerdeführerin am S. statt, im Zuge dessen eine Begehung stattfand und die Vertreter der belangten Behörde rechtliche Auskünfte erteilten und in diesem Zusammenhang u.a. ihre Interpretation des Paragraph 17, Absatz 2, WrWettenG hinsichtlich der Hinweispflicht auf den Gegenstand der Bewilligung dahingehend darlegten, dass in dem Hinweis die Worte „Buchmacher" und „Totalisateur" enthalten sein müssen.
Obwohl die Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin diese Rechtsansicht nicht teilten und außerdem von den Behördenvertretern in Aussicht gestellt wurde, dass in der derzeitigen „Warm Up" -Phase bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Wr. Wetten Gesetzes am 13.5.2017 Beanstandungen hinsichtlich der Novelle nicht weiter verfolgt würden, sagten sie zu entsprechende neue Aufkleber produzieren zu lassen und erteilten umgehend an die konzerneigene Druckerei der T. AG den Auftrag Aufkleber für die Wettlokale zu produzieren, welche explizit folgenden Text enthielten: „Wettannahmestelle, C. Sportwetten GmbH als Buchmacher und Totalisateur F.-straße ... E.". Die neuen Aufkleber wurden so gestaltet, dass mit einem einzigen Aufkleber auf alle rechtlich erforderlichen und sonst betrieblich relevanten Informationen hingewiesen werden kann (Beilage./2 zu ON 48). Die neuen Aufkleber wurden umgehend produziert und am 24.4.2017 geliefert. Eine wesentlich schnellere Produktion und Auslieferung als über die konzerneigene Druckerei kann ausgeschlossen werden. Zum damaligen Zeitpunkt waren rund 116 Filialen der Zweitbeschwerdeführerin in Wien mit den neuen Hinweisen zu versehen. Für das beanstandete Wettlokal in Wien, D.-straße, kam die Lieferung nicht mehr rechtzeitig vor der Kontrolle, welche 8 Werktage nach dem Termin stattfand, bei welchem den Vertretern der Zweitbeschwerdeführerin die Rechtsansicht der belangten Behörde mitgeteilt worden war.
Bei der vorzunehmenden Nachkontrolle am 9.10.2017 war der von der belangten Behörde verlangte Hinweis in Form eines Aufklebers in der Betriebsstätte Wien, D.-straße, in gut sichtbarer Schrift an einer geeigneten Stelle angebracht.
Bei einer abermaligen Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde am 17.11.2017 wurde den Vertretern der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass entgegen der Zusage einer Schonfrist bis zum 13.5.2017 für alle davorliegenden Beanstandungen aufgrund des novellierten Gesetzes nun doch Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würden (übereinstimmende Aussagen M. und I., VP-S 9).Bei einer abermaligen Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde am 17.11.2017 wurde den Vertretern der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass entgegen der Zusage einer Schonfrist bis zum 13.5.2017 für alle davorliegenden Beanstandungen aufgrund des novellierten Gesetzes nun doch Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würden (übereinstimmende Aussagen M. und römisch eins., VP-S 9).
3. Beweiswürdigung:
Soweit der festgestellte Sachverhalt auf Urkundenbeweise und verschriftlichte Aussagen fußt, welche keiner näheren Erläuterung bedürfen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammern beigefügt.
Hinsichtlich des Widerrufs der zugesagten Schonfrist bis zum 13.5.2017 ist auf die glaubhafte und authentische Aussage des Werkmeisters M. zu verweisen, der in diesem Zusammenhang von einem „Wechsel der Gangart" sprach, dessen Grund ihm nicht bekannt war und über den er auch nicht mutmaßen möchte. Seine Aussage ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der Aussage des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführer nahtlos in Einklang zu bringen. Im Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin Q., welche zwar ausschloss, dass sie Straffreiheit zugesichert hätte, der jedoch diese Aussage sichtlich unangenehm war, ist daher davon auszugehen, dass tatsächlich eine Art von Schonfrist im Raume stand.
Ein weiterer Beleg ist die Aussage des Werkmeisters M., dass von Werkmeisterseite es klar war, dass nicht sofort jeder mangelhafte Hinweis gestraft werden soll, sondern eher zuerst mündlich darauf hingewiesen werden soll. Auch seine Aussage, dass er sehr wohl kommuniziert habe, dass die Beanstandung seines Erachtens mit einer Nachkontrolle und einer mündlichen Ermahnung zu erledigen sei, legt dar, dass zum Tatzeitpunkt eine Bestrafung durch die belangte Behörde noch nicht geplant war und dieser Entschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wurde.
Dass am 5.4.2017 ein informatives Treffen zwischen Vertretern der belangten Behörde und der Zweitbeschwerdeführerin stattfand und die belangte Behörde ihre Rechtsansicht hinsichtlich des Hinweises darlegte, wurde von Zeugen beider Seiten bestätigt.
§ 2 Wr. Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 lautet inkl. Überschrift:Paragraph 2, Wr. Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, lautet inkl. Überschrift:
Begriffsbestimmungen
Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
1. Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
2. Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
3. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.3. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
4. Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
§ 17 Wr. Wettengesetz idF LBGl. Nr. 26/2016 lautet inkl. Überschrift:Paragraph 17, Wr. Wettengesetz in der Fassung LBGl. Nr. 26 aus 2016, lautet inkl. Überschrift:
Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.
(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.
Die Forderung der belangten Behörde nach wortgetreuer Bezeichnung nach dem Gesetz mag wohl tatsächlich zu eng sein – diesbezüglich ist der Vergleich, den die Beschwerdeführerinnen mit der Gewerbeordnung hinsichtlich des Wortes „Hinweis“ bemüht haben, überzeugend, jedoch genügt „Wettannahmestelle“ in Verbindung mit dem Namen der Zweitbeschwerdeführerin , in welchem das Wort „Sportwetten“ enthalten ist, selbst diesem Hinweismaßstab nicht, denn daraus ergibt sich in keinem Fall eine Differenzierung zwischen dem gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten und der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten zwischen Wettkunden. Das Argument der BF, dass weiten Teilen der Bevölkerung das Wort „Totalisateur“ fremd sei, kann jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, dass damit der Hinweis auf diese Genehmigung entfallen darf und das Wort „Wettannahmestelle iVm Sportwetten“ als Hinweis nur für den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten oder als Oberbegriff für beides ausreichen würde. Vielmehr obliegt es der Formulierung des Hinweises hier eine allfenfalls verständlichere Textierung für die Genehmigung des Totalisateurs zu finden, so die Beschwerdeführerinnen hier tatsächlich einen Bedarf sehen.Die Forderung der belangten Behörde nach wortgetreuer Bezeichnung nach dem Gesetz mag wohl tatsächlich zu eng sein – diesbezüglich ist der Vergleich, den die Beschwerdeführerinnen mit der Gewerbeordnung hinsichtlich des Wortes „Hinweis“ bemüht haben, überzeugend, jedoch genügt „Wettannahmestelle“ in Verbindung mit dem Namen der Zweitbeschwerdeführerin , in welchem das Wort „Sportwetten“ enthalten ist, selbst diesem Hinweismaßstab nicht, denn daraus ergibt sich in keinem Fall eine Differenzierung zwischen dem gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten und der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten zwischen Wettkunden. Das Argument der BF, dass weiten Teilen der Bevölkerung das Wort „Totalisateur“ fremd sei, kann jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, dass damit der Hinweis auf diese Genehmigung entfallen darf und das Wort „Wettannahmestelle in Verbindung mit Sportwetten“ als Hinweis nur für den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten oder als Oberbegriff für beides ausreichen würde. Vielmehr obliegt es der Formulierung des Hinweises hier eine allfenfalls verständlichere Textierung für die Genehmigung des Totalisateurs zu finden, so die Beschwerdeführerinnen hier tatsächlich einen Bedarf sehen.
Der nunmehr von der Zweitbeschwerdeführerin eingeschlagene Weg „Wettannahmestelle, C. Sportwetten GmbH als Buchmacher und Totalisateur F.-straße, ... E.“, bei welchen man sich nun doch der verba legalia bedient, ist auf alle Fälle nicht zu bemängeln, da hier eine offensichtliche Differenzierung zwischen den beiden Genehmigungen vorgenommen wird, welche jeder Kunde – selbst wenn sie ihm nicht geläufig sein sollte – zumindest hinterfragen oder googeln kann.
Die Beschwerdeführerinnen heben in ihrer Stellungnahme vom 16.7.2019 besonders hervor, dass sowohl Buchmacher als auch Totalisateure ohnehin ohne Unterschied Vertragspartner des Wettkunden werden und daher bloß eine Differenzierung zwischen diesen beiden gemeinsam und den Wettkundenvermittlern, welche keine Vertragspartner des Wettkunden werden, sinnvoll sei. Mag dies aus Sicht der Zweitbeschwerdeführerin, welche bloß Genehmigungen für Buchmacher und Totalisateur innehat, praktisch erscheinen, ein solches Telos lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen.
Somit ist die Beanstandung durch Werkmeister M. inhaltlich zu Recht erfolgt.
Allerdings ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes den Beschwerdeführerinnen dahingehend beizutreten, dass ihnen kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur betont, dass bei Unklarheiten hinsichtlich der Rechtslage ein sorgfältiger Gewerbetreibender sich nicht einmal mit der Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders zufrieden geben darf, sondern geradezu dazu verpflichtet ist die zuständige Behörde um Rechtsauskunft zu ersuchen, um seine Sorgfaltspflicht zu wahren:
Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen, wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld befreien. Selbst auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern hätte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen dürfen; (VwGH 02.07.2010 2007/09/0348)
Nichts anderes hat angesichts der Novelle des Wiener Wettengesetzes und den dadurch auftretenden Interpretationspielräumen die Zweitbeschwerdeführerin getan. Dass im Zuge einer solchen Rechtsauskunft am 5.4.2017 auch ein Handlungsbedarf entstehen kann, liegt in der Natur der Sache und festgestelltermaßen kamen die Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin diesem ohne Verzug nach.
Und auf einen weiteren Aspekt ist Bedacht zu nehmen:
Tritt nun ein Gewerbetreibender in Erfüllung seiner Verpflichtung an die zuständige Behörde heran, um Auskunft einzuholen, so ist es selbstverständlich, dass die zuständige Behörde - außer bei Gefahr im Verzug - nicht sofort mit dem Wissen aus diesen Informationsgespräch loszieht und den Gewerbeinhaber aufgrund dieses offengelegten Umstandes abstraft, sondern ihm eine angemessene Frist einräumt, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Dieser Rechtsgrundsatz wurde hier nicht gewahrt, sondern es wurde sogar eine zugesagte „Schonfrist" im Nachhinein widerrufen.
Dementsprechend ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bezeichnung der Betriebsstätte; äußere Bezeichnung; VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.068.7012.2018Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019