TE Lvwg Beschluss 2019/8/22 VGW-124/077/10738/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29
WVRG 2014 §30
WVRG 2014 §31
WVRG 2014 §32

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvertrag B., Wien", Ausschreibungsnummer: …, den

BESCHLUSS

gefasst

I.römisch eins.
Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

II.römisch zwei.
Folgende Einstweilige Verfügung wird erlassen: Der Antragsgegnerin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens "Rahmenvertrag B., Wien", Ausschreibungsnummer: … die Erteilung des Zuschlags untersagt. Das Mehrbegehren der Antragstellerin betreffend die beantragte Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

Die Antragsgegnerin führt als klassischer öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zum Abschluss eines Rahmenvertrages betreffend B.

In den Ausschreibungsunterlagen ist als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Nachweis von mindestens zwei abgeschlossenen Referenzprojekten betreffend B. verlangt, die in Summe die Prüfung von … zu umfassen haben.

Laut den seitens der Antragsgegnerin unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin endet die Angebotsfrist am 26.8.2019, 10:00 Uhr. Die Öffnung der Angebote ist am 26.8.2019, 10:00 Uhr, unter Ausschluss der Bieter vorgesehen.

Die Antragstellerin hat am 19. August 2019 innerhalb der Amtsstunden und somit rechtzeitig einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht.

In ihrem Nachprüfungsantrag wendet sich die Antragstellerin ausschließlich dagegen, dass die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangte Prüfung von … aus mindestens zwei abgeschlossenen Referenzprojekten stammen müsse. Die Antragstellerin würde die erforderliche Anzahl der Prüfung von … aus einem Referenzprojekt aufweisen. Da die gegenständlichen Prüfungen in der verlangten Form lediglich von der Antragsgegnerin ausgeschrieben würden, würde die Festlegung, dass die erfolgten Prüfungen aus zumindest zwei abgeschlossenen Referenzprojekten stammen müssten, dazu führen, dass nur ein einziger Bieter diese Anforderung erfüllen könne.

Als Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht möge der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagen, das Vergabeverfahren fortzusetzen.

Bei der beantragten Einstweiligen Verfügung würde es sich um das gelindeste Mittel handeln. Ohne Erlassung einer Einstweiligen Verfügung könne die Auftraggeberin trotz anhängigem Nachprüfungsverfahren das Vergabeverfahren fortsetzen, die abgegebenen Angebote öffnen, den Zuschlag erteilen und den Rahmenvertrag für die Leistungszeit von 14 Monaten abschließen. Eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin könne keinen vollen Ausgleich der Nachteile, die bei Fortsetzung des Vergabeverfahrens drohen würden, bewirken, zumal Schadensersatzansprüche in einem aufwändigen und kostenintensiven Zivilprozess geltend zu machen wären.

Die Antragsgegnerin gab mit Schriftsatz vom 22.08.2019 die Eckdaten des Vergabeverfahrens bekannt und sprach sich gegen die Erlassung der beantragten Einstweilen Verfügung aus. Es bestünde ein dringendes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, da der derzeit gültige Rahmenvertrag am 30.09.2019 ende und im Falle der Verzögerung der Auftragserteilung und der damit einhergehenden Unterbrechung der Prüfungen ein etwaiges existentes Gefährdungspotential für die Benutzerinnen und Benutzer öffentlicher Verkehrsflächen … nicht rechtzeitig erkannt werden könnte, was zu Gefahr für Leib und Leben führen könne.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die §§ 28 bis 32 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 lauten:Die Paragraphen 28 bis 32 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 lauten:

„Antrag

§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.Paragraph 28, Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, vor diesem gestellt werden.

Inhalt und Zulässigkeit

§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:Paragraph 29, (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

         1.       die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

         2.       eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, 2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,

         3.       die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,

         4.       die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,

         5.       die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

         6.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.(2) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 24, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.

(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 15 vergebührt wurde.(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 15, vergebührt wurde.

Verständigung

§ 30. Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.Paragraph 30, Das Verwaltungsgericht Wien hat die betroffene Auftraggeberin oder den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.

Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

         1.       bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,

         2.       bei sonstiger Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

         3.       bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen oder

         4.       die Angebote nicht öffnen.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Verfahren

§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Paragraph 31, (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 24, bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 24, bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.

(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.

(5) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.

(6) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

(8) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

Entscheidungsfrist

§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.“Paragraph 32, Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Werktagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.“

Gegenständlich hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung als Maßnahme beantragt, der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen.

Die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme würde unter anderem bewirken, dass es der Antragsgegnerin untersagt wäre, den Fortlauf der Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen und/oder die Antragstellerin durch eine entsprechende Abänderung der Ausschreibungsbedingungen klaglos zu stellen. Beide Maßnahmen würden begrifflich eine „Fortsetzung des Vergabeverfahrens“ darstellen. Daraus ergibt sich, dass die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme überschießend ist.

Obwohl die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme überschießend ist, würde sie nicht bewirken, dass der Angebotsfrist zu dem in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt abläuft.

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung daran gebunden, welche Maßnahmen die Antragstellerin beantragt hat.

Da die Antragstellerin als Maßnahme die Hemmung des Fortlauf der Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nicht beantragt hat, kam eine solche Maßnahme von vornherein nicht in Betracht.

Hingegen konnte das Verwaltungsgericht etwaige Maßnahmen, die von dem überschießenden Antrag der Antragstellerin umfasst sind, als bloßes Minus verfügen.

Etwaige Zwischenschritte im Vergabeverfahren wie insbesondere ein etwaiges Öffnen der Angebote sind, solange das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlagserteilung beendet wird, an sich reversibel.

Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin als öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens Gefahr für Leib und Leben durch eine etwaige Unterbrechung der laufenden Prüfung geltend gemacht.

Die besondere Situation des Anlassfalles ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin eine Fortlaufhemmung der Angebotsfrist als Maßnahme nicht beantragt hat, sodass die Angebotsfrist während des Nachprüfungsverfahrens ablaufen kann, wenn die Antragsgegnerin nicht von sich aus der Angebotsfrist so verlängern sollte, dass Angebote auch noch nach Beendigung des Nachprüfungsverfahrens gelegt werden können. Die besondere Situation des Anlassfalles ist weiters durch eine glaubhaft gemachte Gefahr für Leib und Leben im Fall der Unterbrechung der laufenden Prüfungen gekennzeichnet, auch wenn die Antragsgegnerin keine Gründe vorgebracht hat, warum sie das Vergabeverfahren nicht früher habe ausschreiben können.

Sollte die Antragsgegnerin die Angebotsfrist nicht entsprechend verlängern und das Vergabeverfahren bis zum Stadium der Zuschlagsentscheidung fortsetzen, so würde dies in gleicher Weise für sämtliche Bieter und für die Antragsgegnerin selbst bedeuten, dass ein Vergabeverfahren geführt wird, welches möglicherweise nicht in der intendierten Weise durch Zuschlagserteilung beendet werden könnte. Im Falle einer Nichtigerklärung der Ausschreibungsbedingungen könnten sich diese Verfahrensschritte für alle Beteiligten als frustrierter Aufwand herausstellen.

Der wesentliche Aufwand der Bieter wäre jedoch bereits mit der Angebotslegung erfolgt und könnte durch die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme nicht verhindert werden, zumal die beantragte Maßnahme den Lauf der Angebotsfrist unberührt lässt.

Eine allfällige Öffnung und Prüfung der Angebote würde in erster Linie der Antragsgegnerin selbst Aufwand verursachen. Solche Verfahrensschritte und der damit verbundene Aufwand könnten sich im Fall einer Stattgebung des Hauptantrages als unzweckmäßig erweisen.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin mittels Einstweiligen Verfügung an einer sich möglicherweise als unzweckmäßig erweisenden Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu hindern. Vielmehr legt das Vorbringen der Antragsgegnerin nahe, dass die Antragsgegnerin den gegenständlichen Auftrag möglicherweise zu spät ausgeschrieben haben könnte und dadurch möglicherweise ein massives Interesse daran haben könnte, das Vergabeverfahren auch dann bis zum Stadium der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen, wenn sämtliche Verfahrensschritte nachher möglicherweise wieder rückgängig zu machen wären.

Bei der Abwägung betreffend eine etwaige Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zum Stadium der Zuschlagsentscheidung stehen einander in erster Linie das Interesse der Antragsgegnerin an einer möglichst rechtssicheren Vorgangsweise (entsprechende Verlängerung der Angebotsfrist) und das Interesse, auch um den Preis des Eingehens des Risikos vergeblicher Verfahrensschritte das Vergabeverfahren möglichst rasch fortzusetzen, gegenüber. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, anlässlich der Entscheidung über den Antrag der einstweiligen Verfügung diese widerstreitenden Interessen der Sphäre der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen, dass aufgrund der angefochtenen Ausschreibungsbedingungen nur ein einziger Bieter die Eignungskriterien erfüllt, und sollte daher auch nur ein einziger Bieter ein Angebot legen, so ist auch nicht ersichtlich, welchen Informationsvorsprung dieser Bieter durch eine etwaige Angebotsöffnung erhalten könnte. In diesem Fall würde der Bieter lediglich Kenntnis von den in die Niederschrift über die Angebotsöffnung aufzunehmenden Daten betreffend sein eigenes Angebot erhalten. Da davon auszugehen ist, dass der Bieter sein eigenes Angebot kennt, würde er durch eine solche Angebotsöffnung auch keinen Informationsvorsprung erhalten.

Es besteht daher kein Anlass, der Antragsgegnerin mittels Einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung der Angebote zu untersagen.

Wie die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, würde ihr jedoch dann ein erheblicher, nicht rückgängig zu machender Nachteil entstehen, wenn die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren während der Dauer des Nachprüfungsverfahrens durch Zuschlagserteilung beenden sollte.

Die Antragsgegnerin hat keine Gründe vorgebracht und keine Gründe glaubhaft gemacht, denen zufolge der Antragsgegnerin allenfalls daran gehindert gewesen wäre, das gegenständliche Vergabeverfahren so zeitgerecht auszuschreiben, dass die Dauer eines etwaige Nachprüfungsverfahrens in der Zeitplanung der Antragsgegnerin berücksichtigt ist. Auftraggeber müssen, soweit dies möglich ist, Ausschreibungen so zeitgerecht vornehmen, dass die Dauer eines allfälligen Nachprüfungsverfahrens berücksichtigt ist und zumindest mit der Zuschlagserteilung bis zum Abschluss eines allfälligen Nachprüfungsverfahrens zugewartet werden kann.

Die Abwägung der Interessen der Antragstellerin darin, dass während des Nachprüfungsverfahrens zumindest kein Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung stattfindet, und den Interessen der Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren so rasch als möglich durch Zuschlagserteilung zu beenden, musste unter diesen Gegebenheiten zugunsten der Antragstellerin ausgehen. Die Situation wäre möglicherweise dann anders gewesen, wenn der Antragsgegnerin etwa durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, das Ende des bestehenden Auftragsverhältnisses im Vorhinein abzuschätzen, wie dies etwa bei einem unvorhergesehenen Ausfall des bestehenden Auftragnehmers zutreffen mag. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.

Das Verbot der Erteilung des Zuschlags für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ist als Minus in der beantragten Maßnahme enthalten.

Es war daher spruchgemäß für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags zu untersagen.

Angemerkt sei, dass eine Fortsetzung des Vergabeverfahrens, soweit diese nicht in einer entsprechenden Verlängerung der Angebotsfrist bis nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens besteht, auf rechtlich ungesicherte Grundlage erfolgt und mit dem Risiko einhergeht, dass sämtliche Verfahrensschritte unter Umständen rückgängig gemacht werden müssen. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer allfälligen Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin ist jedoch von dieser selbst zu prüfen. Es war vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob als Einstweilige Verfügung eine Fortlaufhemmung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zweckmäßig oder sogar notwendig ist. Eine solche Fortlaufhemmung der Angebotsfrist ist in der von der Antragstellerin beantragten Maßnahme, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, nicht enthalten. Sie wäre daher gegenüber der beantragten Maßnahme kein Minus und kann (bereits) aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht gegenständlich nicht verfügt werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Antragsbindung; überschießender Antrag; Auslegung von Parteienerklärungen; öffentliches Interesse; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.124.077.10738.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten