Entscheidungsdatum
24.09.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über die begründeten Einwendungen der A. GmbH, Wien, B.-Straße, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibungsunterlagen im Vergabeverfahren C. - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund des Antragsgegners Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Generaldirektion (GED), vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die begründeten Einwendungen der A. GmbH vom 05.09.2019 werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die begründeten Einwendungen der A. GmbH vom 05.09.2019 werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Die A. GmbH hat mit Schreiben vom 05.09.2019 begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung eingebracht. Inhaltlich bestanden die begründeten Einwendungen dieser Eingabe ausschließlich darin, dass die A. GmbH in ihrer Eingabe eine Reihe von Verstößen der Ausschreibung gegen das Vergaberecht behauptet hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Einschreiterin mit Schreiben vom 10.09.2019 vorgehalten, dass gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2014 begründete Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als der Unternehmer oder die Unternehmerin durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seinen bzw. in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann.Das Verwaltungsgericht hat der Einschreiterin mit Schreiben vom 10.09.2019 vorgehalten, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 begründete Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als der Unternehmer oder die Unternehmerin durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seinen bzw. in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann.
Die Einschreiterin hat daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2019, persönlich eingebracht am 13.09.2019, ausgeführt, sie habe sich im Zuge der von der Antragsgegnerin im Vorfeld der Ausschreibung durchgeführten Markterkundung intensiv in die Vorbereitung der Ausschreibung eingebracht und dabei die in diesem Schreiben in Stunden und mittels Stundensätzen in Kosten näher dargestellten Aufwendungen getätigt. Im Falle einer Nichtigerklärung der Ausschreibung wären nicht nur diese Vorarbeiten frustriert, sondern würde die Einschreiterin auch der wesentlichen Vorteilhaftigkeit der frühzeitigen Informationen verlustig werden. Mit der von der Antragstellerin beantragten Aufhebung des Vergabeverfahrens wären daher für die Einschreiterin Verluste und wirtschaftliche Nachteile gegeben.
Der Antragsgegnerin wurden beide Eingaben im Rahmen des Parteiengehöres übermittelt.
Zur ersten Eingabe hat die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 12.09.2019 ausgeführt, dass nur solche begründeten Einwendungen zulässig seien, die sich gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung richten. Einwendungen, die sich gegen die Ausschreibung richten, seien hingegen unzulässig und daher zurückzuweisen.
Gemäß § 22 Abs. 1 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen und Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens ferner jene Unternehmerinnen und Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
Gemäß § 22 Abs. 3 WVRG 2014 verlieren Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in einer Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommener Bieter, ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 verlieren Parteien im Sinne des Absatz 2,, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in einer Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommener Bieter, ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 25, Absatz 2, erheben.
Die Bekanntmachung der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgte am 23.08.2019.
Die begründeten Einwendungen mit Schreiben vom 05.09.2019 liegen innerhalb dieser Frist und sind daher rechtzeitig. Diese Einwendungen richten sich jedoch nicht gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung, sondern gegen die Ausschreibung.
Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen. Die begründeten Einwendungen im Schreiben vom 05.09.2019 sind daher unzulässig.Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen. Die begründeten Einwendungen im Schreiben vom 05.09.2019 sind daher unzulässig.
Mit Schreiben vom 12.09.2019 hat die Einschreiterin nunmehr bei inhaltlicher Betrachtung begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 erhoben. Die Frist für die Erhebung derartiger Einwendungen endete jedoch gemäß § 22 Abs. 3 WVRG 2014 mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und somit am Freitag, den 06.09.2019. Die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat insoweit lediglich die Möglichkeit umfasst, zu argumentieren, ob die ursprüngliche Eingabe begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 enthalten hat, nicht aber, begründete Einwendungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachzureichen. Die von der Einschreiterin erst am 13.09.2019 persönlich eingebrachten begründeten Einwendungen (Schriftsatz vom 12.09.2019) sind daher verspätet.Mit Schreiben vom 12.09.2019 hat die Einschreiterin nunmehr bei inhaltlicher Betrachtung begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 erhoben. Die Frist für die Erhebung derartiger Einwendungen endete jedoch gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und somit am Freitag, den 06.09.2019. Die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat insoweit lediglich die Möglichkeit umfasst, zu argumentieren, ob die ursprüngliche Eingabe begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 enthalten hat, nicht aber, begründete Einwendungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nachzureichen. Die von der Einschreiterin erst am 13.09.2019 persönlich eingebrachten begründeten Einwendungen (Schriftsatz vom 12.09.2019) sind daher verspätet.
Die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 zur Erhebung von begründeten Einwendungen ist eine gesetzliche Frist und kann daher durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden. Vor allem stellt auch der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes an die Einschreiterin vom 10.09.2019, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin vom 05.09.2019 nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 handle, keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar. Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 in der Eingabe vom 05.09.2019 ist daher einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.Die zweiwöchige Frist des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 zur Erhebung von begründeten Einwendungen ist eine gesetzliche Frist und kann daher durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden. Vor allem stellt auch der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes an die Einschreiterin vom 10.09.2019, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin vom 05.09.2019 nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 handle, keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar. Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 in der Eingabe vom 05.09.2019 ist daher einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.
Es waren daher spruchgemäß beide Eingaben zurückzuweisen, wobei die erste Eingabe unzulässig und die zweite Eingabe verspätet waren.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.02.2019, Ra 2016/04/0131) begründete Einwendungen nur von solchen Unternehmern erhoben werden können, die sich bereits am Vergabeverfahren beteiligt und (dadurch) ihr Interesse am Vertragsabschluss manifestiert haben. Rechtsprechung zur Frage, ob im Fall einer von der Auftraggeberin durchgeführten vorherigen Markterkundung eine etwaige intensive Einbringung in dieser vorherigen Markterkundung ausreicht, um sich an einem späteren Nachprüfungsverfahren betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen durch die Einbringung von begründeten Einwendungen gegen die Nichtigerklärung dieser Ausschreibung beteiligen zu können, besteht noch nicht. Im Anlassfall war es jedoch nicht erforderlich, diese Rechtsfrage zu lösen, weil die begründeten Einwendungen der Einschreiterin bereits aus den oben genannten Gründen als unzulässig bzw. als verspätet zurückzuweisen waren.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019