TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/4 VGW-242/023/RP03/9008/2019

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Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §6 Z6
WMG §16 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.06.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 02.05.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.06.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 02.05.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.06.2019, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., wurde der Antrag der nunmehrigen Bschwerdeführerin vom 02.05.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 17.06.2019, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., wurde der Antrag der nunmehrigen Bschwerdeführerin vom 02.05.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 16.5.2019 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis 6.6.2019 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung insofern nicht nachgekommen, als sie den Scheidungsbeschluss und die Pässe der Kinder D., E. und F. G. sowie die der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt habe. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 16.5.2019 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis 6.6.2019 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung insofern nicht nachgekommen, als sie den Scheidungsbeschluss und die Pässe der Kinder D., E. und F. G. sowie die der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt habe. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 27.6.2019 gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie der Behörde alle notwendigen Unterlagen, außer der Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes D. am 6.6.2019 rechtzeitig per E-Mail übermittelt habe. Danach habe sie die Behörde telefonisch kontaktiert, um sicherzugehen, ob die Behörde die übermittelten Unterlagen erhalten habe und um zu erklären, dass sie die dritte Schulbesuchsbestätigung von der Schule etwas später erhalten werde. Die erteilte Frist sei ihr für die fehlende Schulbesuchsbestätigung bis zum 12.6.2019 verlängert worden und habe sie diese der Behörde sodann am 12.6.2019 auch nachgereicht.

Der Verwaltungsakt wurde am 10.7.2019 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Eine am 3.10.2019 hg. durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Familienstand der Beschwerdeführerin den Status „geschieden“ aufweist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zum Verfahrensgang:

Die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt. Sie begehrte mit Antrag vom 2.5.2019 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Laut diesem Antrag ist die Beschwerdeführerin geschieden und bildet mit ihren Kindern E. G., geb.: ...2002, D. G., geb.: ...2006 und F. G., geb.: ...2003 (alle ebenso asylberechtigt) eine Bedarfsgemeinschaft. Sie wohnt an der Adresse Wien, C.-straße, bezahlt einen Mietzins in der Höhe von 430,-- Euro und erhält zudem eine Wohnbeihilfe in der Höhe von 102,51 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Vermögen und erhält für das Kind E. 208,-- Euro, für die Kinder D. und F. jeweils 205,-- Euro an Alimenten. Art der derzeitigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie Art und Höhe des Einkommens sind dem Antrag nicht mangels Angaben nicht entnehmbar.

Laut der am 3.5.2019 behördlich durchgeführten Abfrage (Daten der letzten 6 Monate) in der Datenbank AMS-Behördenportal weist die Beschwerdeführerin für die Zeiträume 3.11.2018 – 15.12.2018 sowie ab 28.12.2018 Vormerkungen beim AMS als arbeitslos auf.

Sodann wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.5.2019 aufgefordert, der Behörde bis spätestens 6.6.2019 folgende unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen in Kopie zu übermitteln:

Personaldokumente:

Laut ihrem Antrag sind Sie geschieden. Daher sind die Scheidungspapiere (Scheidungsbeschluss und Scheidungsvergleich) vorzulegen. Laut Zentralem Melderegister sind Sie verheiratet. Der Eintrag ist beim Meldeamt ändern zu lassen.

Sonstiges:

Schulbesuchsbestätigungen für D., E. und F. G.

Die Pässe von D., E. und F. G. und A. B. sind zu kopieren und vorzulegen.

Einsatz der Arbeitskraft

aktuelle Arbeitssuche => Meldung beim AMS (kein schriftlicher Nachweis erforderlich) von folgenden Personen:

E. und F. G.

Bei laufendem Schulbesuch ist als Nachweis eine Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.“

In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.

Mit E-Mail vom 6.6.2019 wurden der Behörde folgende Unterlagen übermittelt:

-
Vergleichsausfertigung über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts ... vom 23.2.2009 (drei Seiten)
-
Schulbesuchsbestätigung des Kindes E. vom 29.4.2019
-
Schulbesuchsnachweis des Kindes F. vom 29.5.2019

Die Schulbesuchsbestätigung des Kindes D. wurde mit E-Mail vom 12.6.2019 der Behörde nachgereicht.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 17.6.2019 erlassen.

Aus den nachgereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27.6.2019 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung eingebracht hat und in weiterer Folge ihr mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – ... vom 31.7.2019 Leistungen ab 27.6.2019 zuerkannt wurden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 6 Z 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung des Bedarfs nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.

Gemäß § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben

nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. 3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach § 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Behörde vom 16.5.2019 zur Vorlage der o.a. Unterlagen aufgefordert. Diesem Auftrag wurde laut der unbedenklichen Aktenlage insofern nachgekommen, als einerseits der ZMR-Eintrag ihres Familienstandes laut der am 3.10.2019 hg. durchgeführten Abfrage auf „geschieden“ geändert wurde. Eine diesbezügliche Überprüfung seitens der Behörde befindet sich überdies nicht einmal im vorliegenden Verwaltungsakt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Behörde „die Scheidungspapiere (Scheidungsbeschluss und Scheidungsvergleich)“ vorzulegen durch die Vorlage der „Vergleichsausfertigung über die Scheidung im Einvernehmen“ des Bezirksgerichts ... vom 23.2.2009 nachgekommen. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nämlich nicht inwiefern neben dem Scheidungsvergleich auch weiters die Vorlage eines Scheidungsbeschlusses der Behörde als unerlässlich erscheint, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen jegliche Unterhaltsansprüche hervorgehen.

Auch kann die Aufforderung der Behörde zur Vorlage „der Pässe“ der gesamten Bedarfsgemeinschaft (zur Identitätsfeststellung) nicht als unerlässlich betrachtet werden, zumal diese bereits im behördlichen Verwaltungsakt (Beilagen A – D) aufliegen und diese dadurch – auch wenn deren Gültigkeit nicht mehr gegeben ist – weiterhin zur Identitätsfeststellung geeignet sind. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. (vgl. i.E. VwGH vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0336).Auch kann die Aufforderung der Behörde zur Vorlage „der Pässe“ der gesamten Bedarfsgemeinschaft (zur Identitätsfeststellung) nicht als unerlässlich betrachtet werden, zumal diese bereits im behördlichen Verwaltungsakt (Beilagen A – D) aufliegen und diese dadurch – auch wenn deren Gültigkeit nicht mehr gegeben ist – weiterhin zur Identitätsfeststellung geeignet sind. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. vergleiche i.E. VwGH vom 9. September 2013, Zl. 2011/17/0336).

Hätte die Behörde die Vorlage aktueller Reisepässe (zur Überprüfung von Auslandsaufenthalten) oder die der Sichtvermerke/Visas gefordert, hätte sie die Aufforderung vom 16.5.2019 auch dementsprechend formulieren müssen, jedoch ist dies nicht erfolgt.

Sohin ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Begründung der Behörde im angefochtenen Bescheid, der Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen gewesen, da sie den Scheidungsbeschluss und die Pässe der Bedarfsgemeinschaft nicht übermittelt habe, ins Leere geht.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Schulbesuchsbestätigung für das Kind D. der Behörde erst am 12.6.2019 und somit nach Ablauf der erteilten Frist vorgelegt wurde. Dass die Behörde den gegenständlichen Antrag (auch) aus diesem Grund abgewiesen hat, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, dennoch hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die verspätete Vorlage damit begründet, dass ihr bei ihrem Anruf „von der Dame am Telefon“ eine diesbezügliche Fristerstreckung gewährt worden sei. Überdies sei ihr versichert worden, dass die Behörde die 4 Passkopien, Scheidungspapiere und 2 Schulbesuchsbestätigungen erhalten habe und sie die dritte Schulbesuchsbestätigung am 12.6.2019 nachgereicht habe. Da dies auch exakt der tatsächlichen Aktenlage entspricht, war von der Richtigkeit der erteilten Fristerstreckung auszugehen, auch wenn dies dem behördlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist.

In Zusammenschau kann der Beschwerdeführerin sohin kein Vorwurf gemacht werden ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen zu haben. Durch die innerhalb der Frist vorgelegten Unterlagen, ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Behörde – soweit die geforderten Unterlagen nicht unerlässlich waren– ihrer Mitwirkungsobliegenheit sehr wohl nachgekommen.

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher zu Unrecht. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher zu Unrecht.

Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht Wien erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser trotz formeller Zitierung der §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausschließlich auf die nicht erfolgte Vorlage von Unterlagen und somit auf den Ablehnungsgrund des § 16 leg. cit. stützte. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht Wien erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser trotz formeller Zitierung der Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausschließlich auf die nicht erfolgte Vorlage von Unterlagen und somit auf den Ablehnungsgrund des Paragraph 16, leg. cit. stützte.

Im Falle einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Bestand und Höhe des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Mindestsicherung, würden andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen und würde das Verwaltungsgericht daher nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand.

Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren nunmehr über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.5.2019 bis 26.6.2019 auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung (neuerlich) zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen; Reisepass; abgelaufener Reisepass; Identitätsfeststellung; Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.023.RP03.9008.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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