Entscheidungsdatum
28.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1989, StA: Türkei) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25. Februar 2019, Zl. ..., mit dem sein Antrag vom 12. Mai 2017 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Abs. 2 NAG und § 8 Abs. 8 lit. b NAG-DV abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1989, StA: Türkei) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25. Februar 2019, Zl. ..., mit dem sein Antrag vom 12. Mai 2017 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG und Paragraph 8, Absatz 8, Litera b, NAG-DV abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Gültigkeitsdauer vom 29. Oktober 2015 bis 29. Oktober 2016 und vom 30. Oktober 2016 bis 30. Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen als Student ausgestellt.
2. Am 12. Mai 2017 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2019, zugestellt am 1. März 2019, abgewiesen, weil der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 zwei Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 7 ECTS Punkten, bzw. 4 Semesterwochenstunden absolviert und damit keinen ausreichenden Studienerfolg erreicht hatte.
3. Dagegen erhob er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß betreibe und auch im laufenden Semester ausreichend Prüfungen mit den geforderten Semesterstunden/ECTS Punkten absolvieren werde, sodass im laufenden Studienjahr ein ausreichender Studienerfolg vorliege. Dieser Umstand sei nach der (in der Beschwerde nicht näher genannten) Judikatur des VwGH zu berücksichtigen.
Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachhaltig im Bundesgebiet integriert sei. Er sei bereits seit über dreieinhalb Jahren beim gleichen Unternehmen beschäftigt und gehe zusätzlich seinem Studium nach. Bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seines Studiums sei er sowohl in sprachlicher als auch sozialer Hinsicht nachhaltig in Österreich integriert. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich ausschließlich in Österreich.
Die (in der Beschwerde nicht näher genannte) aktuelle Judikatur zum Assoziationsabkommen (gemeint: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, auch ARB 1/80) führe dazu, dass infolge der Stillhalteklausel die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 NAG nicht anzuwenden seien, sondern auch in Hinblick auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU anzuwenden sei. Damals seien Regelungen mit einer bestimmten Anzahl von ECTS Punkten im vorangegangenen Studienjahr noch nicht Rechtsbestand gewesen. Die erfolgten Verschärfungen seien daher infolge der Stillhalteklausel des ARB 1/80 nicht anzuwenden.Die (in der Beschwerde nicht näher genannte) aktuelle Judikatur zum Assoziationsabkommen (gemeint: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, auch ARB 1/80) führe dazu, dass infolge der Stillhalteklausel die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG nicht anzuwenden seien, sondern auch in Hinblick auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU anzuwenden sei. Damals seien Regelungen mit einer bestimmten Anzahl von ECTS Punkten im vorangegangenen Studienjahr noch nicht Rechtsbestand gewesen. Die erfolgten Verschärfungen seien daher infolge der Stillhalteklausel des ARB 1/80 nicht anzuwenden.
Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben „und den Bescheid dahingehend“ abzuändern, „dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel/Dokumentation“ erteilt wird, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2008, eine Bestätigung der Universität ... vom 24. Jänner 2019 über dessen positiv absolvierte Prüfungen sowie ein Sammelzeugnis der Universität ... vom gleichen Tag, vorgelegt. Auch wurde mit der Beschwerde eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vorgelegt wonach einem näher genannten Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2019 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche verlängert wurde.Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2008, eine Bestätigung der Universität ... vom 24. Jänner 2019 über dessen positiv absolvierte Prüfungen sowie ein Sammelzeugnis der Universität ... vom gleichen Tag, vorgelegt. Auch wurde mit der Beschwerde eine Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG vorgelegt wonach einem näher genannten Unternehmen eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2019 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche verlängert wurde.
Am 4. Oktober 2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Urkundenvorlage ein, mit der der Beschwerdeführer einen Kontoauszug, eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 18. Juli 2019 (Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung an ein nähergenanntes Unternehmen für den Beschwerdeführer bis zum 23. Juli 2020, nunmehr im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche), ein Sammelzeugnis der Universität ... vom 1. Oktober 2019, eine Studienbestätigung der Universität ... vom 1. Oktober 2019, ein Studienblatt der Universität ... für die Wintersemester 2018, Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019 sowie seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom Februar 2019 bis August 2019 vorlegte.Am 4. Oktober 2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Urkundenvorlage ein, mit der der Beschwerdeführer einen Kontoauszug, eine Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG vom 18. Juli 2019 (Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung an ein nähergenanntes Unternehmen für den Beschwerdeführer bis zum 23. Juli 2020, nunmehr im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche), ein Sammelzeugnis der Universität ... vom 1. Oktober 2019, eine Studienbestätigung der Universität ... vom 1. Oktober 2019, ein Studienblatt der Universität ... für die Wintersemester 2018, Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019 sowie seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom Februar 2019 bis August 2019 vorlegte.
Am 11. und 21. Oktober 2019 langten beim Verwaltungsgericht Wien Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers ein, mit denen er jeweils eine Bestätigung der Universität ... vom 7. Oktober 2019 über positiv absolvierte Prüfungen sowie ein Sammelzeugnis der Universität ... vom gleichen Tag vorlegte. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass er im Wintersemester 2018 und Sommersemester 2019 (Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden bzw. 24 ECTS Punkten positiv absolviert hat.
Am 22. Oktober 2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
Auf den Vorhalt, dass in der vorgelegten Bestätigung der Universität ... vom 7. Oktober 2019 über positiv absolvierte Prüfungen die Prüfungen aus dem Bereich des Logistik nicht im Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik aufschienen, gab der Beschwerdeführer an, dass er zukünftig internationale Betriebswirtschaft studieren möchte und diese Prüfungen Teil dieses Studiums seien.
Der Zeuge, Herr C. D., gab dazu näher an, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den geplanten Wechsel seines Studiums die Prüfungen aus dem Bereich der E. abgelegt habe. Diese Prüfungen würden nach einem Wechsel zur internationalen Betriebswirtschaft als Wahlfächer anerkannt werden und damit ihm nach dem Studienwechsel Zeit sparen, somit einen Studienfortschritt bedeuten. Auch sei es schwer, bei einer Vollzeitbeschäftigung das Masterstudium der Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, weil viele Lehrveranstaltungen nur zu bestimmten Zeiten stattfänden.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Mai 2017 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung als Student.
Im Wintersemester 2017 und Sommersemester 2018 (Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018) hat er zwei Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 4 Semesterwochenstunden bzw. 7 ECTS Punkten absolviert.
Im Wintersemester 2018 und Sommersemester 2019 (Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) hat er Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden bzw. 24 ECTS Punkten positiv absolviert.
Die vom Beschwerdeführer im Jänner 2019 absolvierten Prüfungen zu den Grundlagen der E. (2 Semesterwochenstunden bzw. 5 ECTS Punkte), Einführung in die … Sprachwissenschaft (2 Semesterwochenstunden bzw. 5 ECTS Punkte) und Einführung in die … Literaturwissenschaft (2 Semesterwochenstunden bzw. 5 ECTS Punkte) sowie die im Juni 2019 absolvierte Modulprüfung Grundzüge der F. (0 Semesterwochenstunden bzw. 5 ECTS Punkte) sind nicht Teil des Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik.
Damit hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 aus dem Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik eine Prüfung (… Logistics am … 2019) im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS Punkten positiv absolviert.
Zuletzt wurde eine Beschäftigungsbewilligung an ein nähergenanntes Unternehmen für den Beschwerdeführer bis zum 23. Juli 2020, nunmehr im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, erteilt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung der Universität ... vom 7. Oktober 2019 über positiv absolvierte Prüfungen und aus einer Einsicht in das Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik (Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nummer 272 sowie 1. Änderung Mitteilungsblatt UG 2002 vom 25. März 2019, 16. Stück, Nummer 97, https://senat.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/s_senat/konsolidierte_Masterstudien/MA_Wirtschaftsinformtik_Version2016.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2019).
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die meisten der von ihm im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 absolvierten Prüfungen nicht Teil des Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsinformatik sind.
Rechtliche Beurteilung:
Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich gemäß § 64 Abs. 3 NAG nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuschließen.
Gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem MitgliedstaatGemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung -vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 (Anm. nunmehr § 64 Abs. 2 NAG 2005 iVm § 8 Z 8 lit. b NAG-DV) ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es - im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - zum einen der Behörde nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (E 13. September 2011, 2010/22/0036). (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441)Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 Anmerkung nunmehr Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV) ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es - im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - zum einen der Behörde nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (E 13. September 2011, 2010/22/0036). (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441)
Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (vgl. E 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095). (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052)Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind vergleiche E 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0095). (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052)
Aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens, es ist bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr, somit Wintersemester 2018 und Sommersemester 2019 (Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) erbracht hätte.
Zwar hat er in diesem Zeitraum Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden bzw. 24 ECTS Punkten positiv absolviert, jedoch aus dem Curriculum für das von ihm betriebene Masterstudium der Wirtschaftsinformatik lediglich eine Prüfung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS Punkten. Da die anderen Prüfungen nicht dem von ihm betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik zurechenbar sind, können sie nicht für den notwendigen Studienerfolg im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS Punkten angerechnet werden. Damit muss der für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels notwendige Studienerfolgsnachweis als nicht erbracht gelten. Maßstab kann hier aufgrund der dargestellten Rechtsprechung (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052) einzig das betriebene Studium sein. Ein vom Beschwerdeführer lediglich beabsichtigtes anderes Studium (hier internationale Betriebswirtschaft), bei dem die anderen von ihm absolvierten Prüfungen angerechnet werden würden, muss unberücksichtigt bleiben.
Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vorbringt, dass nach Art. 13 ARB 1/80 die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 NAG nicht anzuwenden seien, sondern auch in Hinblick auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Student die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU anzuwenden sei, denn damals seien Regelungen mit einer bestimmten Anzahl von ECTS Punkten im vorangegangenen Studienjahr noch nicht Rechtsbestand gewesen und die erfolgten Verschärfungen seien daher infolge der Stillhalteklausel des ARB 1/80 nicht anzuwenden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vorbringt, dass nach Artikel 13, ARB 1/80 die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG nicht anzuwenden seien, sondern auch in Hinblick auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Student die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU anzuwenden sei, denn damals seien Regelungen mit einer bestimmten Anzahl von ECTS Punkten im vorangegangenen Studienjahr noch nicht Rechtsbestand gewesen und die erfolgten Verschärfungen seien daher infolge der Stillhalteklausel des ARB 1/80 nicht anzuwenden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl. Urteil EuGH 12. April 2016 in der Rs. C- 561/14, Genc). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013 in der Rs C-225/12, Demir). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0043) Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen vergleiche Urteil EuGH 12. April 2016 in der Rs. C- 561/14, Genc). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Artikel 14, ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht vergleiche Urteil EuGH 7. November 2013 in der Rs C-225/12, Demir). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0043)
Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)
Die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte stehen dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98). (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)Die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte stehen dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98). (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)
Aus Art. 6 ARB 1/80 kann kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden. (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)Aus Artikel 6, ARB 1/80 kann kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden. (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015)
Aus der eben dargelegten Rechtsprechung des VwGH ist somit zu schließen, dass im konkreten Fall die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student nicht entgegensteht. Aus der eben dargelegten Rechtsprechung des VwGH ist somit zu schließen, dass im konkreten Fall die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student nicht entgegensteht.
Denn mit der zuletzt erteilten Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer an ein nähergenanntes Unternehmen bis zum 23. Juli 2020, nunmehr im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche (und mit der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit durch ihn), ist dessen Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung (welche ein Aufenthaltsrecht impliziert) unmittelbar aus dem ARB 1/80 abzuleiten. Aus der unmittelbaren Ableitung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung aus ARB 1/80 folgt wiederum, dass die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Student nicht geeignet ist, seine unmittelbar aus dem ARB 1/80 erlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu beeinträchtigen.
Zudem kann aus Art. 6 ARB 1/80 kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen - im konkreten Fall liegt der Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 nicht vor - abgeleitet werden.Zudem kann aus Artikel 6, ARB 1/80 kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen - im konkreten Fall liegt der Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 nicht vor - abgeleitet werden.
Soweit in der Beschwerde näher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nachhaltig im Bundesgebiet integriert, ist dem entgegenzuhalten, dass es weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Art. 8 MRK resultierenden Anspruchs geboten ist, eine Prüfung im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG 2005 auch dann vorzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen (hier: Studienerfolgsnachweis) versagt werden muss. (Vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169)Soweit in der Beschwerde näher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nachhaltig im Bundesgebiet integriert, ist dem entgegenzuhalten, dass es weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Artikel 8, MRK resultierenden Anspruchs geboten ist, eine Prüfung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 auch dann vorzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen (hier: Studienerfolgsnachweis) versagt werden muss. (Vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169)
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052, VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0043 und VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052, VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0043 und VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Studienerfolgsnachweis; maßgebliches Studienjahr; relevantes Curriculum; Stillhalteklausel; Beschränkung der Erwerbstätigkeit; Aufenthaltsrecht; deklaratorischer CharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.090.5159.2019Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019