Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28 Abs5Rechtssatz
Eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.Eine auf Paragraph 28, Absatz 5, NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Entziehung; ex nunc Wirkung; ex tunc Wirkung; Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels; Zustellung durch Hinterlegung; Bestimmtheit des Spruchs; maßgebliche Sachlage; Sache des Beschwerdeverfahrens; BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.13078.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019