Entscheidungsdatum
31.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22 August 2019, Zl. ..., betreffend Aufenthaltstitel,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein koreanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Oktober 2018 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG. 1. Der Beschwerdeführer, ein koreanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Oktober 2018 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß Paragraph 63, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG.
2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit einer Gültigkeitsdauer von 22. Oktober 2018 bis 22. Oktober 2019.
3. Mit E-Mail-Eingabe vom 3. Juli 2019 teilte das ... Konservatorium der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer (Stand Juni 2019) in ihrer Einrichtung nicht mehr weiterstudieren wird.
4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer sodann mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 19. Juli 2019 die Mitteilung des ... Konservatoriums zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14-Tagen ein. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der Frist langte keine inhaltliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Am 26. August 2019 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, in dem er bekannt gab, dass er einen an ihn adressierten Brief in seiner Abwesenheit nicht entgegennehmen habe können und bat um Übermittlung des Schreibens via E-Mail. Er verwies weiters darauf, dass er im September wieder in Wien aufhältig sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2019, welcher dem Beschwerdeführer am 28. August 2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 63 iVm § 28 Abs. 5 NAG „den Antrag vom 4.10.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Student‘“, da die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vorliege. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2019, welcher dem Beschwerdeführer am 28. August 2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, NAG „den Antrag vom 4.10.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Student‘“, da die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vorliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Meldung des ... Konservatoriums vom 3. Juli 2019 über keine aufrechte Zulassung an dieser Einrichtung mehr verfüge. Es seien auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Unterlagen eingelangt, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen hätten können. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies von einer „‚Aufenthaltsbewilligung- Schüler‘ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ die Rede. Ferner wird die Bestimmung des § 63 NAG wiedergegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach Meldung des ... Konservatoriums vom 3. Juli 2019 über keine aufrechte Zulassung an dieser Einrichtung mehr verfüge. Es seien auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Unterlagen eingelangt, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen hätten können. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies von einer „‚Aufenthaltsbewilligung- Schüler‘ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ die Rede. Ferner wird die Bestimmung des Paragraph 63, NAG wiedergegeben.
6. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer anschließend am 13. September 2019 überdies nochmalig persönlich ausgefolgt.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht (Postaufgabe am 20. Oktober 2019) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei fraglich, wie ein Antrag entzogen werde könne. Weiters begründe die Behörde die Entziehung fälschlicherweise damit, dass nach Meldung des ... Konservatoriums vom 3. Juli 2019 eine erforderliche Aufnahme an einer Bildungseinrichtung nicht mehr vorliege. Richtig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer kürzlich die Aufnahmeprüfung „C.“ an der ... Privatuniversität bestanden habe. Als Beweis wurden Studienblatt sowie Studienbestätigung der ... Privatuniversität für das Wintersemester 2019 vorgelegt. Schließlich stellte er folgende Beschwerdeanträge, das Verwaltungsgericht Wien möge
„1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben,
2. in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben;
3. eine mündliche Verhandlung durchführen und die Entziehung aufzuheben.“
8. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (einlangend am 10. Oktober 2019) zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... 2001 geborener, koreanischer Staatsangehöriger. Er besuchte im Wintersemester 2018/2019 das Hauptfach „D.“ am ... Konservatorium …. Dieser Einrichtung wurde vom Bundesminister für Inneres ein Zertifikat für nichtschulische Bildungseinrichtungen mit Gültigkeitsdauer von 29. Juni 2016 bis 28. Juni 2021 ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... 2001 geborener, koreanischer Staatsangehöriger. Er besuchte im Wintersemester 2018 aus 2019, das Hauptfach „D.“ am ... Konservatorium …. Dieser Einrichtung wurde vom Bundesminister für Inneres ein Zertifikat für nichtschulische Bildungseinrichtungen mit Gültigkeitsdauer von 29. Juni 2016 bis 28. Juni 2021 ausgestellt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien – Magistratsabteilung 35) eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Schüler gemäß § 63 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 22. Oktober 2018 bis 22. Oktober 2019 erteilt.2. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien – Magistratsabteilung 35) eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Schüler gemäß Paragraph 63, NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 22. Oktober 2018 bis 22. Oktober 2019 erteilt.
3. Mit Bescheid vom 22. August 2019 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 28 Abs. 5 NAG entzogen. 3. Mit Bescheid vom 22. August 2019 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG entzogen.
4. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. September 2019 bei der belangten Behörde frist- und formgerecht Beschwerde eingebracht und legte dieser eine Studienbestätigung sowie ein Studienblatt der ... Privatuniversität für das Wintersemester 2019 bei.
5. Ein aufrechtes Studium des Beschwerdeführers am ... Konservatorium besteht derzeit nicht.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Vornahme diverser Registerabfragen (Zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister) und Würdigung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde samt übermitteltem Unterlagenkonvolut.
2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zu dem von der belangten Behörde im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten Ermittlungsschritte. Dies gilt auch für die Zustellung der Verständigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme und hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Die Gültigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels ist im zentralen Fremdenregister dokumentiert und auch im angefochtenen Bescheid festgehalten.
3. Die Feststellungen zum Vorliegen eines aufrechten Zertifikats des ... Konservatoriums … sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres (https://www.bmi.gv.at/302/Zertifizierungen/start.aspx#bildung) ersichtlich.
4. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am ... Konservatorium studiert, ist ebenfalls der Aktenlage zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer insofern auch nicht bestritten, als er im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, an der ... Privatuniversität zu studieren.
5. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage und den vorgelegten Unterlagen und Urkunden zu ersehen und nicht weiter strittig.
IV. Rechtgrundlagen:römisch vier. Rechtgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. 100/2005, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, lauten:
„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28. (1) […]Paragraph 28, (1) […]
(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.(5) Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt.
[…]
Schüler
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undParagraph 63, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, 2, oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
1. Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. August 2019, wonach er sich erst im September 2019 wieder in Wien (und sohin an der Abgabestelle) aufhalten würde, kann sich schon aufgrund des Zeitpunkt ihres Einlangens bei der belangten Behörde nur auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. Juli 2019 beziehen. Dies ergibt sich auch aus der dem Schreiben vom 26. August 2019 beigelegten Hinterlegungsanzeige. Anhaltspunkte für eine längerfristige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle während der Abholfrist des angefochtenen Bescheides (beginnend mit 28. August 2019) sind nicht ersichtlich, zumal dieser gegenüber der Behörde selbst angegeben hat, im September 2019 wieder in Wien zu sein. Ausgehend davon ist anzunehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer am 28. August 2019 rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt wurde.1. Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. August 2019, wonach er sich erst im September 2019 wieder in Wien (und sohin an der Abgabestelle) aufhalten würde, kann sich schon aufgrund des Zeitpunkt ihres Einlangens bei der belangten Behörde nur auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. Juli 2019 beziehen. Dies ergibt sich auch aus der dem Schreiben vom 26. August 2019 beigelegten Hinterlegungsanzeige. Anhaltspunkte für eine längerfristige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle während der Abholfrist des angefochtenen Bescheides (beginnend mit 28. August 2019) sind nicht ersichtlich, zumal dieser gegenüber der Behörde selbst angegeben hat, im September 2019 wieder in Wien zu sein. Ausgehend davon ist anzunehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer am 28. August 2019 rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt wurde.
Die neuerliche Zustellung desselben Schriftstückes, nämlich des angefochtenen Bescheides durch persönliche Übernahme gemäß § 24 ZustG am 13. September 2019 entfaltet gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen (vgl. dazu auch die bei Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz [2018], zu § 6 E 1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die neuerliche Zustellung desselben Schriftstückes, nämlich des angefochtenen Bescheides durch persönliche Übernahme gemäß Paragraph 24, ZustG am 13. September 2019 entfaltet gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen vergleiche dazu auch die bei Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz [2018], zu Paragraph 6, E 1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. August 2019 endete die Beschwerdefrist am 25. September 2019. Die am 20. September 2019 zur Post gegeben Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
2. Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, mit welchem dessen Wortlaut nach ein „Antrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ entzogen wurde, ist Folgendes auszuführen:
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0094). Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Spruch des Bescheides Zweifel über seinen Inhalt offen lässt. (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Im vorliegenden Fall ist der Spruch des angefochtenen Bescheides nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien einer derartigen Auslegung zugänglich: Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine bis 22. Oktober 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Schüler“ entzogen werden soll. Dies ergibt sich einerseits aus der Wiedergabe des § 63 NAG im angefochtenen Bescheid, andererseits aus der expliziten Erwähnung des Zeitraumes, für den dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erteilt worden war. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies durchgehend von einem Aufenthaltstitel „Schüler“ die Rede, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ und nicht – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt - für den Aufenthaltszweck „Student“ entzogen werden soll.Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0094). Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Spruch des Bescheides Zweifel über seinen Inhalt offen lässt. (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Im vorliegenden Fall ist der Spruch des angefochtenen Bescheides nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien einer derartigen Auslegung zugänglich: Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine bis 22. Oktober 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Schüler“ entzogen werden soll. Dies ergibt sich einerseits aus der Wiedergabe des Paragraph 63, NAG im angefochtenen Bescheid, andererseits aus der expliziten Erwähnung des Zeitraumes, für den dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erteilt worden war. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist überdies durchgehend von einem Aufenthaltstitel „Schüler“ die Rede, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ und nicht – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnt - für den Aufenthaltszweck „Student“ entzogen werden soll.
Ausgehend davon steht für das Verwaltungsgericht Wien in Zusammenschau zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer sein von 22. Oktober 2018 bis 22. Oktober 2019 gültiger Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“ entzogen wurde.
3. Feststellungsgemäß hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung Schüler mit einer Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2019 gemäß § 28 Abs. 5 NAG entzogen, da sie zu Recht der Auffassung war, dass die besonderen Voraussetzung des § 63 NAG aufgrund mangelnden Bestehens einer aufrechten Meldung des Beschwerdeführers am ... Konservatorium nicht mehr vorlagen. 3. Feststellungsgemäß hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung Schüler mit einer Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG entzogen, da sie zu Recht der Auffassung war, dass die besonderen Voraussetzung des Paragraph 63, NAG aufgrund mangelnden Bestehens einer aufrechten Meldung des Beschwerdeführers am ... Konservatorium nicht mehr vorlagen.
3.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich ist, allfällige Änderungen der Sach- und Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind vom Verwaltungsgericht daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Als Erlassung ist im Falle der schriftlichen Entscheidung die Zustellung des Erkenntnisses zu verstehen (VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0060).3.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung maßgeblich ist, allfällige Änderungen der Sach- und Rechtslage im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind vom Verwaltungsgericht daher zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Als Erlassung ist im Falle der schriftlichen Entscheidung die Zustellung des Erkenntnisses zu verstehen (VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0060).
3.2. Zu klären ist, ob eine Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 5 NAG ex tunc oder ex nunc Wirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass § 28 Abs. 5 NAG es lediglich ermöglicht, einen Aufenthaltstitel mit der Wirkung ex nunc zu entziehen: Schon der Wortlaut des § 28 Abs. 5 NAG spricht für diese Sichtweise, zumal die Bestimmung normiert, dass der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles „nicht mehr vorliegen“. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung keine Rückwirkung hat, sondern der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen gilt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 122/2009, mit der § 28 Abs. 5 NAG eingeführt wurde, (ErläutRV 330 BlgNR XXIX.GP, 46) legen diese Auffassung nahe: Dort werden beispielhaft Fälle aufgezählt, in denen ein Studierender sein Studium niemals aufnimmt oder während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt. In beiden in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen fallen die gesetzlichen Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (nachträglich) weg. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, besteht aber auch in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt.3.2. Zu klären ist, ob eine Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG ex tunc oder ex nunc Wirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass Paragraph 28, Absatz 5, NAG es lediglich ermöglicht, einen Aufenthaltstitel mit der Wirkung ex nunc zu entziehen: Schon der Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 5, NAG spricht für diese Sichtweise, zumal die Bestimmung normiert, dass der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles „nicht mehr vorliegen“. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass eine auf Paragraph 28, Absatz 5, NAG gestützte Entziehung keine Rückwirkung hat, sondern der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen gilt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, mit der Paragraph 28, Absatz 5, NAG eingeführt wurde, (ErläutRV 330 BlgNR römisch 29 .GP, 46) legen diese Auffassung nahe: Dort werden beispielhaft Fälle aufgezählt, in denen ein Studierender sein Studium niemals aufnimmt oder während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt. In beiden in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen fallen die gesetzlichen Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (nachträglich) weg. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, besteht aber auch in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt.
3.3. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 und 4 AVG zur amtswegigen Abänderung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung von Bescheiden zu verweisen, zumal auch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 5 NAG amtswegig zu verfügen ist. Sowohl zu § 68 Abs. 2 (vgl. zB VwGH 27.2.2015, 2013/17/0286) als auch zu § 68 Abs. 4 AVG (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030) hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass in diesen Fällen lediglich von einer ex nunc Wirkung auszugehen ist, zumal Anderes – also eine ex tunc Wirkung – in den erwähnten Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in § 28 Abs. 5 NAG ist eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.3.3. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG zur amtswegigen Abänderung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung von Bescheiden zu verweisen, zumal auch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 28, Absatz 5, NAG amtswegig zu verfügen ist. Sowohl zu Paragraph 68, Absatz 2, vergleiche zB VwGH 27.2.2015, 2013/17/0286) als auch zu Paragraph 68, Absatz 4, AVG vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030) hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass in diesen Fällen lediglich von einer ex nunc Wirkung auszugehen ist, zumal Anderes – also eine ex tunc Wirkung – in den erwähnten Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in Paragraph 28, Absatz 5, NAG ist eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.
4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde eine Studienbestätigung (sowie ein Studienblatt) der ... Privatuniversität vorgelegt wurde, welche vermeintlich implizit als Nachweis der besonderen Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemeint gewesen sein könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049).
„Sache" des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Entziehung der primär vorgelegenen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die Frage der Bewilligung einer anderen Aufenthaltsbewilligung thematisiert werden kann (vgl. idS. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; vgl. dazu auch die bei Bumberger/Lampert/Larcher/Werber, VwGVG, § 27 E 24 wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). „Sache" des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Entziehung der primär vorgelegenen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die Frage der Bewilligung einer anderen Aufenthaltsbewilligung thematisiert werden kann vergleiche idS. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; vergleiche dazu auch die bei Bumberger/Lampert/Larcher/Werber, VwGVG, Paragraph 27, E 24 wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
5. Im Hinblick darauf, dass eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung eines Aufenthaltstitels ex nunc-Wirkung entfaltet, das Verwaltungsgericht Wien seine Entscheidung an der in seinem Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sowie der Tatsache, dass die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes bereits abgelaufen war, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Entziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist infolge der ex-nunc Wirkung der Entziehung nicht mehr möglich, weil dessen Gültigkeitsdauer im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien bereits abgelaufen war. 5. Im Hinblick darauf, dass eine auf Paragraph 28, Absatz 5, NAG gestützte Entziehung eines Aufenthaltstitels ex nunc-Wirkung entfaltet, das Verwaltungsgericht Wien seine Entscheidung an der in seinem Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sowie der Tatsache, dass die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes bereits abgelaufen war, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Entziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ist infolge der ex-nunc Wirkung der Entziehung nicht mehr möglich, weil dessen Gültigkeitsdauer im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien bereits abgelaufen war.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.6. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
7. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung eines Aufenthaltstitels ex-nunc oder ex-tunc Wirkung entfaltet – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – nicht vorliegt. Diese Frage stellt auch kein bloße Wertungsfrage im Einzelfall dar; es liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. 7. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine auf Paragraph 28, Absatz 5, NAG gestützte Entziehung eines Aufenthaltstitels ex-nunc oder ex-tunc Wirkung entfaltet – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – nicht vorliegt. Diese Frage stellt auch kein bloße Wertungsfrage im Einzelfall dar; es liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Entziehung; ex nunc Wirkung; ex tunc Wirkung; Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels; Zustellung durch Hinterlegung; Bestimmtheit des Spruchs; maßgebliche Sachlage; Sache des Beschwerdeverfahrens; BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.13078.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019