TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/4 VGW-151/033/8307/2019

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs3
NAG §45 Abs12
AsylG 2005 §8 Abs4
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb
EMRK Art. 8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Biegelbauer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1999, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.05.2019, Zahl: ..., betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.10.2019, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.

Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EG (int. Schutzberechtigte)“ gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 750,83 Euro verfüge. Aliquote Sonderzahlungen würden gemäß dem vorgelegten Ausbildungsvertrag nicht gewährt. Weiters erhalte der Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 223,50 Euro monatlich. Die monatliche Mietzinszahlung betrage 392,07 Euro. Unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 294,65 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 876,91 Euro. Gemäß den Richtsätzen des ASVG müsse der Beschwerdeführer über ein Mindesteinkommen von 933,06 Euro monatlich verfügen, was nicht der Fall sei. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG könne unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gültigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei und die Abweisung seines Antrages keine Auswirkungen auf sein bestehendes Aufenthaltsrecht habe. Der Antrag habe daher nicht positiv entschieden werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EG (int. Schutzberechtigte)“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 750,83 Euro verfüge. Aliquote Sonderzahlungen würden gemäß dem vorgelegten Ausbildungsvertrag nicht gewährt. Weiters erhalte der Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 223,50 Euro monatlich. Die monatliche Mietzinszahlung betrage 392,07 Euro. Unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 294,65 Euro bleibe ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 876,91 Euro. Gemäß den Richtsätzen des ASVG müsse der Beschwerdeführer über ein Mindesteinkommen von 933,06 Euro monatlich verfügen, was nicht der Fall sei. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gültigen Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei und die Abweisung seines Antrages keine Auswirkungen auf sein bestehendes Aufenthaltsrecht habe. Der Antrag habe daher nicht positiv entschieden werden können.

Dagegen richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge über ein regelmäßiges Einkommen, welches die Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes erreiche. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis und habe bereits Anspruch auf Familienbeihilfe. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag seien daher als Einkommen zu werten. Auch erhalte der Beschwerdeführer regelmäßige Sonderzahlungen. Tatsächlich überschreite sein Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz. Er halte sich seit mehreren Jahren als subsidiär Schutzberechtigter legal in Österreich auf. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs 12 iVm § 11 NAG seien erfüllt. Der angefochtene Bescheid sei weiters insofern mangelhaft, als das Parteivorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und ihm Parteiengehör hätte gewährt werden müssen.Dagegen richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge über ein regelmäßiges Einkommen, welches die Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes erreiche. Er befinde sich in einem aufrechten Lehrverhältnis und habe bereits Anspruch auf Familienbeihilfe. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag seien daher als Einkommen zu werten. Auch erhalte der Beschwerdeführer regelmäßige Sonderzahlungen. Tatsächlich überschreite sein Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz. Er halte sich seit mehreren Jahren als subsidiär Schutzberechtigter legal in Österreich auf. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 11, NAG seien erfüllt. Der angefochtene Bescheid sei weiters insofern mangelhaft, als das Parteivorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und ihm Parteiengehör hätte gewährt werden müssen.

Mit der Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ergänzende Urkunden vorgelegt.

Am 18.10.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und Folgendes zu Protokoll gab:

„Den Aberkennungsbescheid des BFA habe ich vorgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist anhängig. Die Ladung für eine Verhandlung am 05.11.2019 habe ich ebenfalls vorgelegt. Sonst gab es noch keine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist richtig, dass ich seit 2012 durchgehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt bin. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde durchgehend immer wieder verlängert. Ich wohne nach wie vor in der C.-straße. Ich lebe alleine in meiner Wohnung. Die Miete beträgt aktuell unverändert 392,07 Euro. Es ist richtig, dass ich als Lehrling arbeite. Ich bin jetzt im 2. Lehrjahr und werde die Lehre auch fertig machen, sie dauert bis Ende 2021. Mein monatliches Nettoeinkommen sind derzeit 765 Euro. Ich bekomme Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ich habe eine entsprechende Bestätigung dazu vorgelegt und man sieht das auch aus den Lohnzetteln. Weshalb im Ausbildungsvertrag geschrieben wurde, dass ich keine Sonderzahlungen bekomme, weiß ich nicht. Ich habe auch gefragt, man konnte mir das nicht sagen. Tatsächlich bekomme ich Sonderzahlungen. Ich habe keine sonstigen regelmäßigen Zahlungen zu leisten, ich habe keine Kredite und keine Unterhaltsverpflichtungen. Befragt zum Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Derzeit beziehe ich keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag. Wegen dem Aberkennungsbescheid musste ich das neu beantragen. Ich habe im Oktober 2019 neu beantragt und man hat mir gesagt, dass es zwei bis vier Wochen dauern wird, bis ich etwas höre. Es ist richtig, dass ich mit 13 Jahren nach Österreich gekommen bin. Ich habe in Afghanistan eine Tante und einen Onkel. Die Tante kenne ich aber nicht. In Österreich lebt meine Mutter. Meine Mutter ist mit mir gemeinsam nach Österreich gekommen. Sie hat auch einen Aberkennungsbescheid erhalten. Auch betreffend meine Mutter gibt es ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und eine Verhandlung am 05.11.2019. Meine Mutter hat keinen Aufenthaltstitel beantragt. Ich habe zu Afghanistan keine Bindungen mehr, ich habe etwa auch zu meinem Onkel keinen Kontakt. Ich habe in Österreich einen Freundeskreis. Ich treffe mich Samstags oder Sonntags mit meinen Freunden. Ich spiele Fußball. Ich möchte noch angeben, dass ich Ersparnisse von ca 3.000 Euro habe. Ich habe diese Ersparnisse aber nicht bei der Bank eingezahlt, ich habe sie zu Hause. Ich könnte sie vielleicht bei der Bank einzahlen, um einen Nachweis zu bringen. Befragt zur Herkunft dieser Ersparnisse: Ich habe seit 2017 gespart. Ich habe zweimal die Sonderzahlungen gespart, einmal Weihnachtsgeld und einmal Urlaubsgeld in Höhe von zweimal ca 1.000 Euro. Sonst habe ich monatlich ca 50 Euro bis 60 Euro von meinem Gehalt gespart.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs 12 NAG kann Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sieGemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Gemäß § 11 Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer, ein am ...1999 geborener afghanischer Staatsangehöriger (AS 13), beantragte erstmals am 31.01.2019 persönlich bei der belangten Behörde einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (AS 1ff). Ein bis 05.03.2022 gültiger Reisepass (AS 5) wurde vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zahl ..., wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 06.03.2012 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2013 erteilt (AS 6f). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zahl ..., wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 06.03.2012 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2013 erteilt (AS 6f). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge verlängert.

Am 27.09.2018 (AS 11) beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 19.11.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 8f).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zahl: ... - ..., wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.11.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen, sein Antrag vom 27.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zahl: ... - ..., wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.11.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Unter einem wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, sein Antrag vom 27.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen am 12.01.2019 bestanden (AS 14f) und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

Er ist Mieter der Wohnung Top ... in Wien, C.-straße. Die Wohnung im Ausmaß von ca. 35 m2 wird vom Beschwerdeführer allein bewohnt und besteht aus Vorraum, WC, Badezimmer mit Dusche, Küche und einem Zimmer. Das Mietverhältnis ist unbefristet (AS 21). Die monatliche Miete beträgt 392,07 Euro und wird vom Beschwerdeführer laufend bezahlt.

Als Lehrling im zweiten Lehrjahr bezieht der Beschwerdeführer derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 765,79 Euro zuzüglich Sonderzahlungen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Weihnachtsremuneration und einen Urlaubszuschuss jeweils in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung erhält, ist aufgrund eines Schreibens der D. GmbH vom 05.06.2019 (AS 68), durch vorgelegte Lohnzettel (AS 71 ua) und die Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erwiesen.

Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurde ein Beleg betreffend die Einzahlung der Ersparnisse des Beschwerdeführers in der Höhe von 3.200 Euro auf sein Konto bei der Bank Austria vorgelegt. Gemäß den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um Ersparnisse von seinem Einkommen seit dem Jahr 2017 (zweimal Sonderzahlungen und ca. 50 bis 60 Euro monatlich vom laufenden Gehalt).

Mit Schreiben der D. GmbH vom 28.10.2019 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit 01.04.2020 ins dritte Lehrjahr kommen wird und die Lehrlingsentschädigung voraussichtlich ab 01.04.2020 Euro 1.175,86 brutto und Euro 1.019,89 netto beträgt.

Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert und hat keine sonstigen regelmäßigen Aufwendungen, etwa Kredite oder Unterhalt, zu zahlen. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden derzeit nicht bezogen.

Im Alter von 13 Jahren kam der unbescholtene Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich. In Afghanistan hat er eine Tante und einen Onkel, wobei er die Tante nicht kennt. Zum Onkel hat er keinen Kontakt. In Österreich lebt seine Mutter. Zu Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr. In Österreich hat er einen Freundeskreis. Er spielt Fußball und hat sehr gute Deutschkenntnisse.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Wie oben festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 und somit in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wie oben festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 und somit in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung hat er erfüllt.

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG liegen nicht vor.Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen nicht vor.

Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis Z 3 und Z 5 bis Z 7 war auszugehen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hat und als Lehrling gesetzlich krankenversichert ist.Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5 bis Ziffer 7, war auszugehen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hat und als Lehrling gesetzlich krankenversichert ist.

Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG war hingegen nicht auszugehen: Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG war hingegen nicht auszugehen:

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd § 11 Abs 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen. Hinsichtlich seines Einkommens bzw. der zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb) ASVG in Höhe von 933,06 Euro monatlich erreicht, was derzeit nicht der Fall ist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt inklusive der Sonderzahlungen 893,42 Euro (765,79 Euro x 14 dividiert durch 12). Davon ist die monatliche Miete von 392,07 Euro in Abzug zu bringen und verbleibt nach Hinzurechnung des Wertes der „freien Station“ von 294,65 Euro der Betrag von 796 Euro monatlich, der unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 933,06 Euro liegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen. Hinsichtlich seines Einkommens bzw. der zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,) ASVG in Höhe von 933,06 Euro monatlich erreicht, was derzeit nicht der Fall ist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt inklusive der Sonderzahlungen 893,42 Euro (765,79 Euro x 14 dividiert durch 12). Davon ist die monatliche Miete von 392,07 Euro in Abzug zu bringen und verbleibt nach Hinzurechnung des Wertes der „freien Station“ von 294,65 Euro der Betrag von 796 Euro monatlich, der unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 933,06 Euro liegt.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezieht der Beschwerdeführer derzeit nicht.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei. Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren. Dem Inhaber eines (vorliegend beantragten) Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG kommt nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich aber - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu, sodass in einem solchen Fall daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen ist (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Zwar ist nicht auszuschließen, dass Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sind, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch bei unbefristeter Aufenthaltstitelerteilung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist aber das Sparguthaben am Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von 3.250 Euro für die Erbringung des Nachweises einer dauerhaften Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel als nicht maßgeblich anzusehen und daher bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei. Allerdings ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Beantragung von Aufenthaltstiteln ergangen, die im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen waren. Dem Inhaber eines (vorliegend beantragten) Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, NAG kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich aber - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu, sodass in einem solchen Fall daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen ist (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Zwar ist nicht auszuschließen, dass Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sind, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch bei unbefristeter Aufenthaltstitelerteilung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist aber das Sparguthaben am Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von 3.250 Euro für die Erbringung des Nachweises einer dauerhaften Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel als nicht maßgeblich anzusehen und daher bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, weiters eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (siehe das Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar dargetan, dass er mit 01.04.2020 ins dritte Lehrjahr kommen wird und die Lehrlingsentschädigung dann voraussichtlich 1.019,89 Euro netto beträgt, doch wäre dies erst einige Zeit nach Erteilung des Aufenthaltstitels der Fall, so dass auch diese Einkommenserhöhung ab voraussichtlich 01.04.2020 bei der Prüfung der ausreichenden Unterhaltsmittel derzeit noch nicht berücksichtigt werden kann.

Von der Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG war daher auszugehen.Von der Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG war daher auszugehen.

Trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 3 NAG aber erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG aber erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine Interessenabwägung könne im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei, finden sich weder in den gesetzlichen Regelungen noch in den Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr ist aufgrund des klaren Wortlautes der Regelung des § 11 Abs 3 NAG davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden bei Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen hat, zumal gerade im gegenständlichen Fall ersichtlich ist, dass auch die mögliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewirken kann, dass das Aufenthaltsrecht keineswegs dauerhaft gesichert ist. Im Übrigen soll gemäß den Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP, 28f.) gerade die Bestimmung des § 45 Abs 12 NAG dazu dienen, dass Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte nach fünfjährigem Aufenthalt und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten und in das Regime des NAG wechseln können. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG hat daher gegenständlich zu erfolgen.Für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine Interessenabwägung könne im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei, finden sich weder in den gesetzlichen Regelungen noch in den Materialien Anhaltspunkte. Vielmehr ist aufgrund des klaren Wortlautes der Regelung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden bei Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen hat, zumal gerade im gegenständlichen Fall ersichtlich ist, dass auch die mögliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bewirken kann, dass das Aufenthaltsrecht keineswegs dauerhaft gesichert ist. Im Übrigen soll gemäß den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144, BlgNR 24. GP, 28f.) gerade die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG dazu dienen, dass Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte nach fünfjährigem Aufenthalt und der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten und in das Regime des NAG wechseln können. Eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG hat daher gegenständlich zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG aus, Art 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318; VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318; VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (VwGH 25.2.2015, Ra 2014/22/0025), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (VwGH 18.3.2014, 2013/22/0129; VwGH 31.1.2013, 2011/23/0365.

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.6.2016 Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 31.1.2013, 2012/23/0006).

Die vorzunehmende Interessensabwägung führt gegenständlich zum Ergebnis, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels auszugehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2012 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, die ebenfalls legal im Bundesgebiet aufhältig ist, nach Österreich gekommen. Seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener hat er in Österreich verbracht und sich gut integriert. Er ist unbescholten und absolviert in Österreich eine Berufsausbildung. Er ist Lehrling im zweiten Lehrjahr und beabsichtigt, die bis Ende 2021 dauernde Lehre auch zu beenden. Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Beweis gestellt hat. Den Zeitraum seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat er dazu genutzt, sich zu integrieren, weshalb gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung erhebliches Gewicht zukommt. Zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er keine nennenswerten familiären Beziehungen mehr. Zu seinem dort lebenden Onkel hat er keinen Kontakt, die dort lebende Tante kennt er überhaupt nicht. Hingegen ist der Beschwerdeführer nun im Bundesgebiet verwurzelt, hier lebt auch seine Mutter und er verfügt über einen Freundeskreis. Er hat eine eigene Wohnung, für die er laufend die Miete bezahlt und ist selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus besteht die begründete Aussicht, dass er ab 01.04.2020 ohnehin über ausreichendes Einkommen verfügen wird.

Aufgrund des langen und rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits im jungen Alter nach Österreich kam, unbescholten ist, über Arbeit und Wohnung verfügt, der Grad seiner Integration als hoch anzusehen ist und er überdies keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist, ist von einem Überwiegen seiner Interessen auszugehen, sodass gemäß § 11 Abs 3 NAG von der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG im Hinblick auf Art 8 EMRK abzusehen und der Beschwerde Folge zu geben war.Aufgrund des langen und rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits im jungen Alter nach Österreich kam, unbescholten ist, über Arbeit und Wohnung verfügt, der Grad seiner Integration als hoch anzusehen ist und er überdies keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist, ist von einem Überwiegen seiner Interessen auszugehen, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG von der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG im Hinblick auf Artikel 8, EMRK abzusehen und der Beschwerde Folge zu geben war.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; ausreichende Unterhaltsmittel; Sparbuch; unbefristetes Niederlassungsrecht; befristeter Aufenthaltstitel; Prognoseentscheidung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.033.8307.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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