TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/18 VGW-242/081/15952/2019/VOR

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 06.12.2019, Zahl …, mit welchem der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.09.2019, Zahl …, behoben wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, zur Zahl …, wurde der nunmehrigen Vorstellungswerberin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 17. Juli 2019 bis 31. Jänner 2020 zuerkannt und in Einem ihr Antrag auf Mietbeihilfe vom 17. Juli 2019 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Nettolohnzettel für August 2019 nicht nachgereicht worden wäre, weshalb das Einkommen fiktiv in der Höhe der vollen Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen gewesen wäre. Sollte die Einschreiterin diesen innerhalb der Rechtsmittelfrist nachreichen, werde ihre Leistung neu berechnet. Der Antrag auf Mietbeihilfe wäre abzuweisen gewesen, weil die Rechtsmittelwerberin trotz Aufforderung keine aktuellen Mietbelege abgegeben habe. Über den Anspruch könne erst nach Vorlage der Mietvorschreibungen abgesprochen werden.

In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus:

„Meine Unterlagen wurden im Juli erstmalig per Email eingereicht, die von Ihnen angeforderten fehlenden Dokumente wurden innerhalb der Frist persönlich von mir im Sozialzentrum abgegeben. Telefonisch wurde mir bestätigt, dass die nachgereichten Dokumente vollständig sind und der Antrag nun weiter bearbeitet wird.

Im Bescheid steht nun Folgendes:

1. "Da Sie trotz Aufforderung keine aktuellen Mietbelege hieramts abgegeben haben, war der Antrag auf Mietbeihilfe abzuweisen."

-> Ich sende Ihnen also anbei nochmals die Dateien und bitte um Überprüfung.

2. "Der Nettolohnzettel für August 2019 wurde hieramts nicht nachgereicht, weshalb dieser fiktiv in der Höhe der vollen Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen war. Sollten Sie innerhalb der Rechtsfrist diesen nachreichen, wird Ihre Leistung neu berechnet."

-> Nur im Juli bin ich einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen, für Juli wurde mir der Betrag auch normal abgezogen. Seit August arbeite ich nicht mehr geringfügig, mein Dienstzeugnis habe ich eigentlich auch nachgereicht, sende es hier aber nochmal. Für August und September wurde mir der Betrag nämlich ebenfalls abgezogen. Ab Oktober bis Januar ist dann aber wieder der volle, normale Betrag berechnet worden.

Ich bitte Sie höflichst meinen Bescheid nochmals zu überprüfen und mich über eventuell fehlende Dokumente zu informieren, damit ich diese nachreichen kann. Wie schon erwähnt, habe ich mich telefonisch über die Vollständigkeit 2x erkundigt und es hat anscheinend gepasst. Vielleicht ist ja doch etwas untergegangen.“

Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2019, Zahl …, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dabei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin trotz Aufforderung nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz die angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist teilweise nicht vorgelegt habe und auch keine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin im Hinblick auf die ausständigen Unterlagen erfolgt sei. Es wäre daher an der Behörde gelegen, den gegenständlichen Antrag gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz abzuweisen.Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2019, Zahl …, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dabei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin trotz Aufforderung nach Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz die angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist teilweise nicht vorgelegt habe und auch keine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin im Hinblick auf die ausständigen Unterlagen erfolgt sei. Es wäre daher an der Behörde gelegen, den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz abzuweisen.

Gegen das durch die zuständige Rechtspflegerin erlassene Erkenntnis vom 6. Dezember 2019, welches der Rechtsmittelwerberin am 12. Dezember 2019 zugestellt wurde, erhob diese rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese Vorstellung wurde begründet wie folgt:

„Gegen die Entscheidung vom 6.12.2019 möchte ich Vorstellung erheben.

Ich stimme zu, dass die Arbeitslosenmeldung nach der geringfügigen Beschäftigung sofort, und nicht erst am 20.8.2019 hätte stattfinden müssen. Somit erkenne ich Ihe Entscheidung an, dass die volle Geringfügigkeitsgrenze an die Mindestsicherung anzurechnen war.

Trotzdem verstehe ich nicht, wieso auch im darauffolgenden Monat, September, nochmals die volle Geringfügigkeitsgrenze angerechnet worden ist. Darauf wurde in Ihrer Entscheidung auch gar nicht eingegangen und ich bitte um Erklärung.

Bezüglich der Mietbehilfe:

Ich wurde am 14.8.2019 aufgefordert unter anderem eine aktuelle Mietaufschlüsselung vorzulegen.

Sie bestätigen, dass ich fristgerecht einen „Internetausdruck betreffend ein Wohnungsinserat eines Immobilienmaklers für eine Wohnung in Wien, C.-gasse" vorgelegt habt. Nachdem ich mir telefonisch von der MA40 bestätigen ließ, dass alle meine Dokumente in Ordnung und vollständig seien, bin ich davon ausgegangen, dass eben dieses Dokument als Mietaufschlüsselung gültig ist.

Ich bin immer sehr bemüht, alle Termine fristgerecht einzuhalten und die Dokumente schnellstmöglich einzureichen. Anschließend habe ich mich jedes Mal immer telefonisch erkundigt ob alles in Ordnung ist, damit ich mich bei Bedarf noch innerhalb der Frist um die richtigen Dokumente kümmern kann.

Es ist aber nicht mein Fehler, wenn mir falsche Informationen gegeben werden!“

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, insbesondere ob der Einschreiterin tatsächlich telefonisch bestätigt wurde, dass die nachgereichten Dokumente vollständig sind. Des Weiteren wurde ersucht darzulegen, ob die Vorstellungswerberin der Aufforderung gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz vom 14. August 2019 zur Gänze nachgekommen ist und den Akt gegebenenfalls zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, insbesondere ob der Einschreiterin tatsächlich telefonisch bestätigt wurde, dass die nachgereichten Dokumente vollständig sind. Des Weiteren wurde ersucht darzulegen, ob die Vorstellungswerberin der Aufforderung gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz vom 14. August 2019 zur Gänze nachgekommen ist und den Akt gegebenenfalls zu vervollständigen.

Mit Eingabe vom 8. Jänner 2020 teilte die belangte Behörde Nachstehendes mit:

„im Ticketarchiv ist die erstmalige telefonische Kontaktaufnahme seitens Frau B. mit 27.09.2019 erfasst – somit nach der Bescheiderstellung am 12.09.2019. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine telefonische Bestätigung über die Vollständigkeit der eingelangten Unterlagen erfolgt ist.

Frau B. ist der Aufforderung gem. § 16 WMG zwar nicht zur Gänze nachgekommen, jedoch konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der GDW berechnet werden.Frau B. ist der Aufforderung gem. Paragraph 16, WMG zwar nicht zur Gänze nachgekommen, jedoch konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der GDW berechnet werden.

Die nicht erbrachte aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung ist lediglich für die Berechnung des Anspruchs auf eine über den GDW hinausgehende Mietbeihilfe relevant. Die Zuerkennung der Mietbeihilfe wurde abgewiesen.“

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 9. Jänner 2020 wurde der Vorstellungswerberin das Vorbringen der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben, welches der Rechtsmittelwerberin am 15. Jänner 2020 zugestellt wurde, blieb bis dato unbeantwortet.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die 1994 geborene Vorstellungswerberin, eine österreichische Staatsangehörige, ist an der Anschrift Wien, C.-gasse, wohnhaft.

Die nunmehrige Vorstellungswerberin beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2019 die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs sowie einer Mietbeihilfe.

Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, bis spätestens 4. September 2019 ihre Nettolohnzettel von Juli und August 2019, ihren Lohnsteuerausgleich 2018, eine Kopie ihrer Bankomatkarte sowie eine aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Vorstellungswerberin am 20. August 2019 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.Mit Schreiben vom 14. August 2019 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, bis spätestens 4. September 2019 ihre Nettolohnzettel von Juli und August 2019, ihren Lohnsteuerausgleich 2018, eine Kopie ihrer Bankomatkarte sowie eine aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Vorstellungswerberin am 20. August 2019 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Eingabe vom 22. August 2019 übermittelte die Einschreiterin die angeforderte Kopie ihrer Bankomatkarte, ihren Einkommenssteuerbescheid 2018, einen Nettolohnzettel von Juli 2019, ein am 31. Juli 2019 ausgestelltes Dienstzeugnis betreffend ihr von 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 ausgeübtes Dienstverhältnis in der D., ein Inserat betreffend das Angebot ihrer Mietwohnung sowie ihre Arbeitslosmeldung vom 3. Juli 2019, in welcher sie anführte, dass sie in der D. bis 31. August 2019 beschäftigt sein werde.

In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 17. Juli 2019 bis 31. Jänner 2020 zugesprochen sowie unter Spruchpunkt II.) ihr Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen, wobei sich dieser Bescheid auf die §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stützt. In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 17. Juli 2019 bis 31. Jänner 2020 zugesprochen sowie unter Spruchpunkt römisch zwei.) ihr Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen, wobei sich dieser Bescheid auf die Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stützt.

Die Vorstellungswerberin war laut Versicherungsdatenauszug von 1. Juli 2019 bis 2. August 2019 bei Dr. E. in der D. geringfügig beschäftigt. Sie ist seit dem 21. August 2019 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend und seit dem 2. September 2019 als arbeitslos gemeldet.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gemäß Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, 3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Einleitend ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid zwar begründend ausgeführt wurde, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe abzuweisen war, weil die Rechtsmittelwerberin trotz Aufforderung keine aktuellen Mietbelege abgegeben habe, jedoch als Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Mietbeihilfe die Bestimmung des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht herangezogen wurde, sondern sich der Bescheid lediglich auf die §§ 7, 8, 9, 10 und 12 WMG stützt.Einleitend ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid zwar begründend ausgeführt wurde, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe abzuweisen war, weil die Rechtsmittelwerberin trotz Aufforderung keine aktuellen Mietbelege abgegeben habe, jedoch als Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Mietbeihilfe die Bestimmung des Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht herangezogen wurde, sondern sich der Bescheid lediglich auf die Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 WMG stützt.

Nach § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach § 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann.

Die Vorstellungswerberin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. August 2019, zugestellt am 20. August 2019, zur Vorlage der oben angeführten Unterlagen bis spätestens 4. September 2019 aufgefordert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerberin ab Zustellung des Schreibens mehr als zwei Wochen zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist.

Die Vorstellungswerberin wurde somit mit dem auf die Bestimmung des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz gestützten Schreiben aufgefordert innerhalb einer angemessenen Frist diverse Unterlagen und Nachweise zu erbringen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch innerhalb der ihr gesetzten Frist nur zum Teil nach. Insbesondere legte sie den angeforderten Nettolohnzettel von August 2019 nicht vor, sondern übermittelte diesbezüglich lediglich ihr Dienstzeugnis betreffend ihre geringfügige Erwerbstätigkeit in der D. von 1. Juli bis zum 31. Juli 2019. Festzuhalten ist jedoch, dass die Vorstellungswerberin ihre geringfügige Beschäftigung bei Frau Dr. E. nach dem Versicherungsdatenauszug bis zum 2. August 2019 ausübte. Des Weiteren geht aus der von ihr mit Eingabe vom 22. August 2019 vorgelegten Arbeitslosmeldung vom 3. Juli 2019 hervor, dass ihr Dienstverhältnis mit Frau Dr. E. bis zum 31. August 2019 dauern würde. Der Rechtsmittelwerberin wäre es somit oblegen, den angeforderten Nettolohnzettel für August 2019 vorzulegen bzw. einen diesbezüglichen Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Dienstgeber teilweise auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses Zahlungen an den Dienstnehmer zu leisten hat, wie etwa Prämien oder Folgeprovisionen. Die Vorstellungswerberin wurde somit mit dem auf die Bestimmung des Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz gestützten Schreiben aufgefordert innerhalb einer angemessenen Frist diverse Unterlagen und Nachweise zu erbringen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch innerhalb der ihr gesetzten Frist nur zum Teil nach. Insbesondere legte sie den angeforderten Nettolohnzettel von August 2019 nicht vor, sondern übermittelte diesbezüglich lediglich ihr Dienstzeugnis betreffend ihre geringfügige Erwerbstätigkeit in der D. von 1. Juli bis zum 31. Juli 2019. Festzuhalten ist jedoch, dass die Vorstellungswerberin ihre geringfügige Beschäftigung bei Frau Dr. E. nach dem Versicherungsdatenauszug bis zum 2. August 2019 ausübte. Des Weiteren geht aus der von ihr mit Eingabe vom 22. August 2019 vorgelegten Arbeitslosmeldung vom 3. Juli 2019 hervor, dass ihr Dienstverhältnis mit Frau Dr. E. bis zum 31. August 2019 dauern würde. Der Rechtsmittelwerberin wäre es somit oblegen, den angeforderten Nettolohnzettel für August 2019 vorzulegen bzw. einen diesbezüglichen Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Dienstgeber teilweise auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses Zahlungen an den Dienstnehmer zu leisten hat, wie etwa Prämien oder Folgeprovisionen.

Schließlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass ratio legis des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person jedoch nicht zu. Gemäß dem Fall, dass die Rechtsmittelwerberin tatsächlich den angeforderten Nettolohnzettel von August 2019 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorlegen konnte, wäre es ihr daher oblegen, den triftigen Verhinderungsgrund innerhalb der ihr gesetzten Frist glaubhaft zu machen. Bezüglich des fehlenden Nettolohnzettels für August 2019 erfolgte jedoch, außer der Vorlage des oben angeführten Dienstzeugnisses, welches jedoch nicht zu bescheinigen vermag, dass die Einschreiterin im August 2019 kein Einkommen lukrierte, innerhalb der gesetzten Frist keine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erbringung dieses Nachweises wie etwa die Bescheinigung oder zumindest Behauptung eines tauglichen Verhinderungsgrundes. Des Weiteren steht fest, dass es sich bei der eingeforderten Unterlage aus den Rücksichten des § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz um eine für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlage handelt, zumal Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär sind und jegliches Einkommen bei der Bemessung dieser Leistungen anzurechnen ist. Schließlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass ratio legis des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person jedoch nicht zu. Gemäß dem Fall, dass die Rechtsmittelwerberin tatsächlich den angeforderten Nettolohnzettel von August 2019 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorlegen konnte, wäre es ihr daher oblegen, den triftigen Verhinderungsgrund innerhalb der ihr gesetzten Frist glaubhaft zu machen. Bezüglich des fehlenden Nettolohnzettels für August 2019 erfolgte jedoch, außer der Vorlage des oben angeführten Dienstzeugnisses, welches jedoch nicht zu bescheinigen vermag, dass die Einschreiterin im August 2019 kein Einkommen lukrierte, innerhalb der gesetzten Frist keine sonstige Reaktion der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erbringung dieses Nachweises wie etwa die Bescheinigung oder zumindest Behauptung eines tauglichen Verhinderungsgrundes. Des Weiteren steht fest, dass es sich bei der eingeforderten Unterlage aus den Rücksichten des Paragraph 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz um eine für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlage handelt, zumal Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär sind und jegliches Einkommen bei der Bemessung dieser Leistungen anzurechnen ist.

Überdies hat es die Einschreiterin verabsäumt die angeforderte aktuelle Mietvorschreibung bzw. Mietaufschlüsselung vorzulegen, welche zur Überprüfung ihres Anspruchs auf Mietbeihilfe erforderlich war. Vielmehr übermittelte sie lediglich ein Inserat betreffend das Angebot ihrer Mietwohnung, welches jedoch keinen aktuellen Nachweis ihrer Wohnkosten darstellt. Wenn die Vorstellungswerberin weiters im eingebrachten Rechtsmittel darlegt, sie sei davon ausgegangen, dass dieses Dokument zur Erfüllung der an sie gerichteten Aufforderung ausreichen würde, ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Aufforderungsschreiben enthaltene diesbezügliche Aufforderung als sprachlich eindeutig erscheint und es der Vorstellungswerberin schon allein auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf das Erfordernis einer aktuellen Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung klar sein musste, dass die Vorlage eines Wohnungsinserates keinesfalls ausreichen kann. Auch wäre es der Vorstellungswerberin frei gestanden, im Falle bestehender Unklarheiten diese der Behörde unter Stellung eines allfälligen Fristerstreckungsantrages nachweislich mitzuteilen und sich so anleiten zu lassen. Dass die Einschreiterin dies zumindest versucht hat, ist dem vorliegenden Verfahrensakt jedoch nicht zu entnehmen, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass die allfällige Einholung diverser Erkundigungen nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinesfalls die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufzuzeigen vermag. Im Hinblick auf die Stellungnahme der belangte Behörde vom 8. Jänner 2020, wonach sich die Vorstellungswerberin erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides an die Behörde wandte, und welcher die Einschreiterin bis dato nicht entgegen getreten ist, steht somit vielmehr fest, dass die Vorstellungswerberin innerhalb der ihr gesetzten Frist keinerlei Erkundigungen einholte und ihr die Behörde auch nicht versicherte, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen ausreichend sind. Das Vorliegen eines tauglichen Verhinderungsgrundes betreffend die Vorlage der angeforderten aktuellen Mietvorschreibung machte die Rechtsmittelwerberin ebenso nicht glaubhaft und unterblieb auch eine sonstige Reaktion ihrerseits hinsichtlich dieser Unterlage.

Somit steht zusammengefasst fest, dass die Einschreiterin den angeforderten Nettolohnzettel von August 2019 sowie die angeforderte aktuelle Mietvorschreibung innerhalb der ihr gesetzten, angemessenen Frist nicht erbracht und einen tauglichen Verhinderungsgrund nicht einmal behauptet hat. Die Rechtsmittelwerberin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit somit nicht vollständig nachgekommen.

Letztlich ist im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach mangels Vorlage des Nettolohnzettels für August 2019 das Einkommen fiktiv in der Höhe der vollen Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen gewesen sei und die Leistung der Mindestsicherung neu berechnet werde, wenn die Einschreiterin diesen Nettolohnzettel innerhalb der Rechtsmittelfrist nachreiche, anzumerken, dass eine derartige Vorgehensweise der Behörde jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Vielmehr sieht das Wiener Mindestsicherungsgesetz eine fiktive Anrechnung im Falle des Bestehens von gesetzlichen oder vertraglichen und der Höhe nach bestimmten Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen vor, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist (vgl. § 10 Abs. 5 WMG). Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich somit als rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert. Letztlich ist im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach mangels Vorlage des Nettolohnzettels für August 2019 das Einkommen fiktiv in der Höhe der vollen Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen gewesen sei und die Leistung der Mindestsicherung neu berechnet werde, wenn die Einschreiterin diesen Nettolohnzettel innerhalb der Rechtsmittelfrist nachreiche, anzumerken, dass eine derartige Vorgehensweise der Behörde jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Vielmehr sieht das Wiener Mindestsicherungsgesetz eine fiktive Anrechnung im Falle des Bestehens von gesetzlichen oder vertraglichen und der Höhe nach bestimmten Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen vor, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist vergleiche , Paragraph 10, Absatz 5, WMG). Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich somit als rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert.

Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr den gegenständlichen Antrag vom 17. Juli 2019 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung in Anwendung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Gänze abzuweisen. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde nunmehr den gegenständlichen Antrag vom 17. Juli 2019 auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung in Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Gänze abzuweisen.

Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einerseits eine Leistung zur Deckung des Grundbedarfs zuerkannte und andererseits die Abweisung der Mietbeihilfe auf die §§ 7, 8, 9, 10 und 12 NAG stützte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in der Sache stand der Umstand entgegen, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einerseits eine Leistung zur Deckung des Grundbedarfs zuerkannte und andererseits die Abweisung der Mietbeihilfe auf die Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 NAG stützte. Einer weitergehenden Beurteilung der Sache im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz stünden zuständigkeitsrechtliche Bedenken entgegen, da Sache des Beschwerdeverfahrens der verwaltungsbehördliche Bescheid darstellt, welcher jedoch lediglich im dargestellten Umfang erging.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht; Nachweis; Unterlagen; Mietbeihilfe, Wohnkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.15952.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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