TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/7 VGW-242/003/15584/2019/VOR

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs1
WMG §5 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 01.08.2019, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ... vom 1.8.2019, Zl. MA 40 - ..., wurde der Antrag der Bedarfsgemeinschaft vom 17.4.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, die Hilfesuchende sei Staatsangehörige der Russischen Föderation (Rußland) mit dem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und habe somit keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Da ihre Kinder asylberechtigt seien und somit den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, sei ihr bereits mittels Sondergenehmigung eine Einmalleistung in Form einer Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt worden. Sie sei Staatsangehörige des Staates Russische Föderation und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 14.6.2020 berechtigt. Aufgrund dieser Aufenthaltsberechtigung seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 WMG nicht erfüllt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ... vom 1.8.2019, Zl. MA 40 - ..., wurde der Antrag der Bedarfsgemeinschaft vom 17.4.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, die Hilfesuchende sei Staatsangehörige der Russischen Föderation (Rußland) mit dem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und habe somit keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Da ihre Kinder asylberechtigt seien und somit den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, sei ihr bereits mittels Sondergenehmigung eine Einmalleistung in Form einer Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt worden. Sie sei Staatsangehörige des Staates Russische Föderation und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis 14.6.2020 berechtigt. Aufgrund dieser Aufenthaltsberechtigung seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, WMG nicht erfüllt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie verkenne nicht, dass sie mit ihrem Aufenthaltstitel nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 2 WMG zähle. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch mit Erkenntnis vom 27.6.2018 zur Zahl G415/2017 eine Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wonach eine minderjährige österreichische Staatsbürgerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer nigerianischen Mutter mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ lebte, von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen gewesen sei. Ihre Konstellation sei mit der ebenzitierten insofern vergleichbar, als ihre Kinder aufgrund ihrer Asylberechtigung anspruchsberechtigt seien, sie selbst aufgrund ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte – plus jedoch nicht. Nach Zitierung von Textpassagen aus dem Erkenntnis des VfGH wurde weiters ausgeführt, die seit 1.2.2018 geltenden Rechtslage habe keine Änderung zur beanstandeten Rechtslage gebracht. Die Abweisung des Antrags und die Versagung für die asylberechtigten Kinder erscheine unsachlich und gleichheitswidrig. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie verkenne nicht, dass sie mit ihrem Aufenthaltstitel nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG zähle. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch mit Erkenntnis vom 27.6.2018 zur Zahl G415/2017 eine Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wonach eine minderjährige österreichische Staatsbürgerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer nigerianischen Mutter mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ lebte, von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen gewesen sei. Ihre Konstellation sei mit der ebenzitierten insofern vergleichbar, als ihre Kinder aufgrund ihrer Asylberechtigung anspruchsberechtigt seien, sie selbst aufgrund ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte – plus jedoch nicht. Nach Zitierung von Textpassagen aus dem Erkenntnis des VfGH wurde weiters ausgeführt, die seit 1.2.2018 geltenden Rechtslage habe keine Änderung zur beanstandeten Rechtslage gebracht. Die Abweisung des Antrags und die Versagung für die asylberechtigten Kinder erscheine unsachlich und gleichheitswidrig.

Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und den beiden asylberechtigten Kindern Mindestsicherung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die am ...1992 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und beantragte am 17.4.2019 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder C. D., geb. am ...2013, und E. D., geb. am ...2012, die Zuerkennung von Leistungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“; den beiden Kindern wurde der Status Asylberechtigte zuerkannt. Die Bedarfsgemeinschaft ist in Wien, F.-gasse, wohnhaft. Für die Wohnung wird laut Antrag ein Mietentgelt in Höhe von € 177,25 entrichtet.

Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin am 4.4.2019 einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen gestellt und hat sie mit Schreiben vom 11.6.2019 die Förderzusage für den Zeitraum 4.4.2019 bis 30.9.2019 erhalten.

Am 31.7.2019 langte in der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

In weiterer Folge wurde am 1.8.2019 der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor:

Es wird nicht verkannt, dass ihr Aufenthaltstitel nicht in § 5 Abs. 2 WMG genannt wird und sie selbst daher nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zähle.Es wird nicht verkannt, dass ihr Aufenthaltstitel nicht in Paragraph 5, Absatz 2, WMG genannt wird und sie selbst daher nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zähle.

Wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2019 ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch mit Erkenntnis vom 27. Juni 2018 zur Zahl G415/2017 eine Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wonach eine minderjährige österreichische Staatsbürgerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer nigerianischen Mutter mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" lebte, von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen war.

Ihre Konstellation ist mit der ebenzitierten insofern vergleichbar, als ihre Kinder aufgrund ihrer Asylberechtigung anspruchsberechtigt sind, sie aufgrund ihrer „Rot Weiß Rot Karte - plus" jedoch nicht.

Wie der VfGH in der obenzitierten Entscheidung ausführte, ist die Versagung eines Anspruchs minderjähriger anspruchsberechtigter Kinder in Notsituationen allein aufgrund der Tatsache, dass die in der Bedarfsgemeinschaft lebende obsorgeberechtigte Person selbst keinen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat, verfassungswidrig:

„3.4. § 5 Abs. 1 WMG bestimmt, dass grundsätzlich allen österreichischen Staatsbürgern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. § 7 Abs. 1 WMG schränkt den Kreis der unmittelbar Anspruchsberechtigten auf volljährige Staatsbürger ein. Minderjährigen Staatsbürgern kommt nur ein durch eine Bedarfsgemeinschaft vermittelter Anspruch zu. Bedarfsgemeinschaften nach dem WMG werden grundsätzlich entlang unterhaltsrechtlicher Beziehungen oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse gebildet: So bilden etwa Eheleute oder Personen in einer Lebensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 WMG). Volljährige Personen, die bloß in einer Wohngemeinschaft leben, bilden hingegen keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Z 1 WMG). Der Anspruch auf Mindestsicherung wird anhand der für die einzelnen Personen dieser Bedarfsgemeinschaft gemäß § 8 Abs. 2 WMG bzw. der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz festgesetzten Mindeststandards berechnet und der Bedarfsgemeinschaft ("solidarisch": § 7 Abs. 1 WMG) zugesprochen. Anders als volljährige Personen können Minderjährige keine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 WMG), sie bilden immer eine Bedarfsgemeinschaft mit der obsorgeberechtigten Person, mit der sie im Haushalt leben (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 WMG). Der Bedarf der Minderjährigen wird gedeckt, indem der obsorgeberechtigten Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch der Mindeststandard für den Minderjährigen (§ 8 Abs. 2 Z 4 WMG) zugesprochen wird. Dies setzt aber voraus, dass auch die obsorgeberechtigte Person einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG hat (vgl. "anspruchberechtigten" in § 7 Abs. 1 WMG). Sofern dem Obsorgeberechtigten keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erhält sohin ein minderjähriger österreichischer Staatsbürger keine Leistungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft. 3.5. Gemäß § 1 WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu bekämpfen; sie dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Bilden ein minderjähriger österreichischer Staatsbürger und sein Obsorgeberechtigter eine Bedarfsgemeinschaft und ist der Obsorgeberechtigte nicht in der Lage, den Lebensunterhalt durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abzudecken (§ 4 Abs. 1 Z 3 WMG), befinden sie sich aber in einer Notlage, unabhängig von der Frage, ob der Obsorgeberechtigte zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG gehört. Indem der Wiener Landesgesetzgeber einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass minderjährige österreichische Staatsbürger nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können, hat er eine unsachliche Regelung geschaffen, die insofern ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Beseitigung bestehender Notlagen, verfehlt. Die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzusprechen (vgl. § 39 WMG), ist nicht geeignet, diese Unsachlichkeit auszugleichen (vgl. VfGH 7.3.2018, G 136/2017 ua„ Rz 127)."„3.4. Paragraph 5, Absatz eins, WMG bestimmt, dass grundsätzlich allen österreichischen Staatsbürgern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Paragraph 7, Absatz eins, WMG schränkt den Kreis der unmittelbar Anspruchsberechtigten auf volljährige Staatsbürger ein. Minderjährigen Staatsbürgern kommt nur ein durch eine Bedarfsgemeinschaft vermittelter Anspruch zu. Bedarfsgemeinschaften nach dem WMG werden grundsätzlich entlang unterhaltsrechtlicher Beziehungen oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse gebildet: So bilden etwa Eheleute oder Personen in einer Lebensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG). Volljährige Personen, die bloß in einer Wohngemeinschaft leben, bilden hingegen keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG). Der Anspruch auf Mindestsicherung wird anhand der für die einzelnen Personen dieser Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 2, WMG bzw. der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz festgesetzten Mindeststandards berechnet und der Bedarfsgemeinschaft ("solidarisch": Paragraph 7, Absatz eins, WMG) zugesprochen. Anders als volljährige Personen können Minderjährige keine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden vergleiche Paragraph 7, Absatz eins und 2 WMG), sie bilden immer eine Bedarfsgemeinschaft mit der obsorgeberechtigten Person, mit der sie im Haushalt leben (Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Der Bedarf der Minderjährigen wird gedeckt, indem der obsorgeberechtigten Person, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, auch der Mindeststandard für den Minderjährigen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, WMG) zugesprochen wird. Dies setzt aber voraus, dass auch die obsorgeberechtigte Person einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG hat vergleiche "anspruchberechtigten" in Paragraph 7, Absatz eins, WMG). Sofern dem Obsorgeberechtigten keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erhält sohin ein minderjähriger österreichischer Staatsbürger keine Leistungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft. 3.5. Gemäß Paragraph eins, WMG hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu bekämpfen; sie dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Bilden ein minderjähriger österreichischer Staatsbürger und sein Obsorgeberechtigter eine Bedarfsgemeinschaft und ist der Obsorgeberechtigte nicht in der Lage, den Lebensunterhalt durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abzudecken (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG), befinden sie sich aber in einer Notlage, unabhängig von der Frage, ob der Obsorgeberechtigte zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG gehört. Indem der Wiener Landesgesetzgeber einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass minderjährige österreichische Staatsbürger nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können, hat er eine unsachliche Regelung geschaffen, die insofern ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Beseitigung bestehender Notlagen, verfehlt. Die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzusprechen vergleiche Paragraph 39, WMG), ist nicht geeignet, diese Unsachlichkeit auszugleichen vergleiche VfGH 7.3.2018, G 136 aus 2017, ua„ Rz 127)."

Da die in Prüfung gezogene und als verfassungswidrig identifizierte Norm zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Geltung stand, beschränkte sich der Verfassungsgerichtshof darauf, zu erklären, dass diese verfassungswidrig war und sprach aus, dass es dem Wiener Landesgesetzgeber überlassen bleibe, auf welche Wiese er sicherstellt, dass minderjährige Staatsbürgerinnen in einer Notlage Mindestsicherung erhalten. Er hielt auch explizit fest, dass die Gewährung von Leistungen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gem. § 39 WMG diese unsachliche Ungleichbehandlung nicht ausgleichen kann.Da die in Prüfung gezogene und als verfassungswidrig identifizierte Norm zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Geltung stand, beschränkte sich der Verfassungsgerichtshof darauf, zu erklären, dass diese verfassungswidrig war und sprach aus, dass es dem Wiener Landesgesetzgeber überlassen bleibe, auf welche Wiese er sicherstellt, dass minderjährige Staatsbürgerinnen in einer Notlage Mindestsicherung erhalten. Er hielt auch explizit fest, dass die Gewährung von Leistungen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gem. Paragraph 39, WMG diese unsachliche Ungleichbehandlung nicht ausgleichen kann.

Nun hat aber die seit 01.02.2018 geltende Rechtslage im hier interessierenden Bereich keine Änderung zur beanstandeten Rechtslage gebracht: Es wurden nur die Titel „Daueraufenthalt-EG" und „Daueraufenthalt-Familienangehöriger" durch den dem aktuellen NAG entsprechenden Titel „Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Das bedeutet, dass auch der aktuell geltende Gesetzeswortlaut verfassungswidrig ist.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein minderjähriges österreichisches Kind, sondern um minderjährige Asylberechtigte. Vor dem Hintergrund des Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention, des Art. 29 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) und der Tatsache, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz in § 5 Abs. 2 Z 1 Asylberechtigte mit Österreichern gleichstellt, gelten die zitierten Überlegungen des VfGH auch für minderjährige Asylberechtigte: Wie bei minderjährigen Staatsbürgerinnen gibt es auch bei minderjährigen Asylberechtigten keinen fremdenrechtlichen Grund, sie im Falle finanzieller Not von der Versorgung im Wege der Mindestsicherung auszuschließen, da der im gemeinsamen Haushalt lebenden und zur Obsorge berechtigten Person aufgrund ihres Aufenthaltstitels keine Anspruchsberechtigung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSIg.14.650/1996) enthält Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein -auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Die Abweisung des Antrags und die Versagung eines Anspruchs für ihre asylberechtigten Kinder erscheint vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs unsachlich und gleichheitswidrig. Die von der Behörde getroffene Entscheidung verfehlt den eigentlichen Sinn des Gesetzes, nämlich die Beseitigung bestehender Notlagen, in dem sie minderjährigen Asylberechtigten in einer Notlage einen Anspruch auf Mindestsicherung versagt. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anspruch minderjähriger Asylberechtigter neu zu prüfen.Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein minderjähriges österreichisches Kind, sondern um minderjährige Asylberechtigte. Vor dem Hintergrund des Artikel 23, Genfer Flüchtlingskonvention, des Artikel 29, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) und der Tatsache, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Asylberechtigte mit Österreichern gleichstellt, gelten die zitierten Überlegungen des VfGH auch für minderjährige Asylberechtigte: Wie bei minderjährigen Staatsbürgerinnen gibt es auch bei minderjährigen Asylberechtigten keinen fremdenrechtlichen Grund, sie im Falle finanzieller Not von der Versorgung im Wege der Mindestsicherung auszuschließen, da der im gemeinsamen Haushalt lebenden und zur Obsorge berechtigten Person aufgrund ihres Aufenthaltstitels keine Anspruchsberechtigung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSIg.14.650 aus 1996,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein -auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Die Abweisung des Antrags und die Versagung eines Anspruchs für ihre asylberechtigten Kinder erscheint vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs unsachlich und gleichheitswidrig. Die von der Behörde getroffene Entscheidung verfehlt den eigentlichen Sinn des Gesetzes, nämlich die Beseitigung bestehender Notlagen, in dem sie minderjährigen Asylberechtigten in einer Notlage einen Anspruch auf Mindestsicherung versagt. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ist der Anspruch minderjähriger Asylberechtigter neu zu prüfen.

Sollte das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen, die betroffene Norm könne dahingehend ausgelegt werden, dass die Abweisung des Antrags auf Mindestsicherung zu Recht erfolgte, wird angeregt, es möge gem. Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 WMG einleiten.Sollte das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen, die betroffene Norm könne dahingehend ausgelegt werden, dass die Abweisung des Antrags auf Mindestsicherung zu Recht erfolgte, wird angeregt, es möge gem. Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WMG einleiten.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.

2. In der Angelegenheit fand am 18.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis 30.09.2019 eine Förderung gemäß § 39 WMG in der Höhe von 1.148,63 € erhalten. Diese Förderung sei bis März 2020 verlängert worden und werde sie einen Folgeantrag stellen.In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis 30.09.2019 eine Förderung gemäß Paragraph 39, WMG in der Höhe von 1.148,63 € erhalten. Diese Förderung sei bis März 2020 verlängert worden und werde sie einen Folgeantrag stellen.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, werParagraph 4, (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

         1.       zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

         2.       seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

         3.       die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

         4.       einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5, (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

         1.       Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005); 1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

         2.       Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige; 2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

         3.       Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten; 3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

         4.       Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde, 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,

         5.       Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. 5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

         1.       Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

         2.       …

         3.       Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

…“

In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur volljährige österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nur volljährige österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

In gegenständlichen Fall kommt keiner der in § 5 Abs. 2 WMG taxativ aufgezählten Gleichstellungstatbestände in Betracht. In gegenständlichen Fall kommt keiner der in Paragraph 5, Absatz 2, WMG taxativ aufgezählten Gleichstellungstatbestände in Betracht.

Der Beschwerdeführerin wurde weder der Status Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 WMG). Als Staatsangehörige der Russischen Föderation besteht auch kein Gleichstellungstatbestand wie bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 WMG). Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“ (vgl. § 5 Abs. 2 Z 3 WMG) bzw. „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (vgl. § 5 Abs. 2 Z 4 WMG) erteilt. Sie ist auch nicht Ehegattin einer Person gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sich diese rechtmäßig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführerin wurde weder der Status Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG). Als Staatsangehörige der Russischen Föderation besteht auch kein Gleichstellungstatbestand wie bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG). Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“ vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, WMG) bzw. „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, WMG) erteilt. Sie ist auch nicht Ehegattin einer Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sich diese rechtmäßig in Österreich aufhält.

Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Damit ist zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben, für die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 WMG ist jedoch die Zuerkennung einer der obgenannten Aufenthaltstitel erforderlich. Da die Beschwerdeführerin über keine zur Gleichstellung führende Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist sie nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung berechtigt. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Damit ist zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben, für die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 5, Absatz 2, WMG ist jedoch die Zuerkennung einer der obgenannten Aufenthaltstitel erforderlich. Da die Beschwerdeführerin über keine zur Gleichstellung führende Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist sie nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung berechtigt.

In § 7 Abs. 1 WMG ist festgelegt, dass Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 WMG haben. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.In Paragraph 7, Absatz eins, WMG ist festgelegt, dass Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 WMG haben. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Mit dieser Regelung wird der Rahmen der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft vorgegeben. Die Zugehörigkeit zu einer solchen ist entscheidend für die Berechnung des Bedarfs. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zustehen, haben auch die ihrer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kinder keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Zuerkennung der Leistungen nur für die Kinder ist damit ausgeschlossen.“

Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde der Beschwerdeführerin durchgehend bis März 2020 eine Förderung gemäß § 39 WMG in der Höhe des Bedarfs gewährt. Ihr Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung war daher schon aus dem Grund zu verneinen, dass sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt.Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde der Beschwerdeführerin durchgehend bis März 2020 eine Förderung gemäß Paragraph 39, WMG in der Höhe des Bedarfs gewährt. Ihr Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung war daher schon aus dem Grund zu verneinen, dass sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auszuführen:

Gemäß §1 Abs. 1 WMG hat die bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weites möglich zu fördern.Gemäß §1 Absatz eins, WMG hat die bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weites möglich zu fördern.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G-415/2017 vom 27.06.2018 ausgesprochen, dass das eine Regelung, wonach minderjährigen österreichischen Staatsbürgern in einer Notlage die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorenthalten wird unsachlich ist und hat es dem Landesgesetzgeber überlassen, die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung an alle minderjährigen österreichischen Staatsbürger in einer Notlage zu gewährleisten. Es kann dahin gestellt bleiben, in wie weit die derzeit geltende Regelung dieser Vorgabe entspricht. Wesentlich ist, dass es sich bei den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin nicht um österreichische Staatsbürger handelt wiewohl diesen der Status als Asylberechtigte zukommt. Hierbei ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gleichstellung von Personen mit anspruchsberechtigten österreichischen Staatsbürgern differenziert zu regeln. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem bezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass alleine auf den Anspruch österreichischer Staatsbürger auf Mindestsicherung abstellt, keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung. Auch teilt das Verwaltungsgericht Wien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der unsachlichen ungleichen Behandlung von Fremden in diesem Fall nicht.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G-415/2017 vom 27.06.2018 ausgesprochen, dass das eine Regelung, wonach minderjährigen österreichischen Staatsbürgern in einer Notlage die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorenthalten wird unsachlich ist und hat es dem Landesgesetzgeber überlassen, die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung an alle minderjährigen österreichischen Staatsbürger in einer Notlage zu gewährleisten. Es kann dahin gestellt bleiben, in wie weit die derzeit geltende Regelung dieser Vorgabe entspricht. Wesentlich ist, dass es sich bei den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin nicht um österreichische Staatsbürger handelt wiewohl diesen der Status als Asylberechtigte zukommt. Hierbei ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gleichstellung von Personen mit anspruchsberechtigten österreichischen Staatsbürgern differenziert zu regeln. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem bezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass alleine auf den Anspruch österreichischer Staatsbürger auf Mindestsicherung abstellt, keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung. Auch teilt das Verwaltungsgericht Wien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der unsachlichen ungleichen Behandlung von Fremden in diesem Fall nicht.

Letztlich ist diese Bestimmung für die Entscheidung wegen ausreichenden Einkommens nicht präjudiziell.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistung; Anspruch; Minderjährige; österreichische Staatsbürger; verfassungsrechtliche Bedenken; Differenzierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.003.15584.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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