TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/25 VGW-242/043/5432/2020/VOR

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG-VO §1 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum D., vom 10.01.2020, Zahl …, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 30.04.2020, Zahl VGW-242/021/RP19/2152/2020-1,

zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

II.römisch zwei.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.Ad römisch eins.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2020 berechnete der Magistrat der Stadt Wien die zuletzt zuerkannte Leistung des Beschwerdeführers (Bescheid vom 25. September 2019, Zl. …) ab 1. Oktober 2019 neu und erkannte ab diesem Zeitpunkt bis 30. September 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes zu sowie eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe ab.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wonach um Neuberechnung der Ansprüche ersucht werde. Im Oktober 2019 hätte er keine Pensionsleistung erhalten, sondern lediglich EUR 561,01 vom Arbeitsamt. Nur die Magistratsabteilung 40 zahle im Vorhinein, alle anderen im Nachhinein. Im November 2019 seien EUR 317,12 abgezogen und nur EUR 7,25 ausbezahlt worden. Dies könne nicht nachvollzogen werden.

Zusammengefasst richtet sich der Beschwerdeführer sohin gegen die Berechnung des Anspruches im Oktober und November 2019, während die übrig zuerkannten Beträge unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2020 wurde die Beschwerde durch die zuständige Landesrechtspflegerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In seiner Vorstellung vom 8. Mai 2020, betont der Beschwerdeführer erneut, dass die Pensionsleistung für September 2019 als Einkommen für September anzusehen sei und nicht als Einkommen für Oktober angerechnet werden dürfe. Nach seiner Berechnung komme er für November auf einen Abzug von EUR 35,56 und nicht auf EUR 317,20. Ihm stehe Mietbeihilfe für Pensionsbezieher zu, zumal er bereits am 23. Oktober 2019 einen Antrag auf Pensionsleistung eingebracht habe. Leider sei dieser erst am 10. Jänner 2020 auf Grund seiner Anfrage beantwortet worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Nach Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Zufolge Absatz 2, dieser Bestimmung umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, werGemäß Paragraph 4, Absatz eins, WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben gemäß § 6 Z 4 WMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.Hilfe suchende oder empfangende Personen haben gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, WMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2.

Nach § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Nach Paragraph 8, Absatz eins, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende) 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die KrankenversicherungDie Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WMG für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende) 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

Entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 3 WMG erfolgt bei:Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, WMG erfolgt bei:

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2.
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3.
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2,

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Nach § 8 Abs. 4 WMG ist je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG ist je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Absatz 5, zuerkannt werden:

1.
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder
2.
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder
3.
volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.

Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 11, Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Entsprechend Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:Entsprechend Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,

2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

Zufolge Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.Zufolge Absatz 3, dieser Bestimmung werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Gemäß § 10 Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019) betrug der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), 885,47 Euro, worin der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von EUR 221,36 enthalten ist. Die Mitbeihilfenobergrenze betrug 330,93 Euro. Gemäß der WMG-VO 2020 beträgt der Mindeststandard 917,35 Euro, darin enthalten der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von EUR 229,32; die Mietbeihilfenobergrenze beträgt 342,84 Euro.Gemäß Paragraphen eins und 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019) betrug der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), 885,47 Euro, worin der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von EUR 221,36 enthalten ist. Die Mitbeihilfenobergrenze betrug 330,93 Euro. Gemäß der WMG-VO 2020 beträgt der Mindeststandard 917,35 Euro, darin enthalten der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von EUR 229,32; die Mietbeihilfenobergrenze beträgt 342,84 Euro.

Gemäß § 2 Abs. 2 WMG-VO beinhalten die Mietbeihilfenobergrenzen den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WMG-VO beinhalten die Mietbeihilfenobergrenzen den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Auf Grund des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens (unbedenklicher Akteninhalt, Beschwerdevorbringen, Parteivorbringen in der Vorstellung sowie Einholung eines Auszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, geboren 1963, ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt alleine eine Wohnung in Wien, C.-gasse, für welche EUR 198,82 an Mietaufwendungen zu leisten sind. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen. Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 2019 in Bezug von Notstandshilfe von EUR 18,10 täglich. Von 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 stand er in Bezug einer befristeten Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Am 22. Oktober 2019 stellte er einen Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension, welcher am 23. Oktober 2019 bei der PVA einlangte. Dieses Verfahren ist noch in Bearbeitung.

Die Pension für September 2019 gelangte am Ende des Monats zur Auszahlung. Der Notstandshilfebezug für Oktober 2019 in Höhe von EUR 561,10 wurde am 8. November 2019 überwiesen.

Dieser Sachverhalt gründet auf den eingangs erwähnten Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

Zunächst wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch im Rahmen der Vorstellung lediglich gegen den Zuerkennungsbetrag für November 2019 richtet. Die übrigen Teile des angefochtenen Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen. Enthält der angefochtene Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert werden (vgl. i.E. VwGH vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0031).Zunächst wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch im Rahmen der Vorstellung lediglich gegen den Zuerkennungsbetrag für November 2019 richtet. Die übrigen Teile des angefochtenen Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen. Enthält der angefochtene Bescheid mehrere Absprüche und werden nur einige davon angefochten, so erwachsen die unangefochten gebliebenen Absprüche - sofern sie von den angefochtenen trennbar sind - in Teilrechtskraft und können daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert werden vergleiche i.E. VwGH vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0031).

§ 10 WMG bestimmt die Anrechnung des Einkommens der Hilfe suchenden oder empfangenden Person auf einen bestehenden Mindestsicherungsbedarf. Im Sinne des gemäß § 1 Abs. 3 WMG geltenden Subsidiaritätsprinzips erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann. Dem Mindestsicherungsbedarf sind daher die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüberzustellen.Paragraph 10, WMG bestimmt die Anrechnung des Einkommens der Hilfe suchenden oder empfangenden Person auf einen bestehenden Mindestsicherungsbedarf. Im Sinne des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG geltenden Subsidiaritätsprinzips erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann. Dem Mindestsicherungsbedarf sind daher die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüberzustellen.

Bei der Berechnung des Bedarfes ist zunächst vom Mindeststandard von EUR 885,47 gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO 2019 auszugehen.Bei der Berechnung des Bedarfes ist zunächst vom Mindeststandard von EUR 885,47 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2019 auszugehen.

AMS-Leistungen und Pensionsansprüche werden – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt – im Nachhinein ausbezahlt, d.h. der im September 2019 ausbezahlte Pensionsbetrag wurde am Ende des Monats überwiesen und steht dem Beschwerdeführer demnach zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für Oktober 2019 zur Verfügung. Folgerichtig wurde das Einkommen für September 2019 auf den Mindestsicherungsanspruch für Oktober 2019 von der belangten Behörde angerechnet. Aufgrund der Pensionshöhe von EUR 885,47, welche sich mit der Höhe des Mindeststandards deckt, hat der Beschwerdeführer im Oktober 2019 keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, wurde ihm die Notstandshilfe für Oktober 2019 am 8. November 2019 ausbezahlt. Dieses Einkommen stand ihm also im November 2019 zur Verfügung und wurde richtigerweise auf den Leistungsanspruch im November 2019 angerechnet. Bei einem Mindeststandard von EUR 885,47 wurden dem Beschwerdeführer daher völlig korrekt EUR 324,37 gewährt.

Wenn der Beschwerdeführer erstmals in seiner Vorstellung erläutert, ihm stünde Mietbeihilfe für Pensionsbezieher zu, so ist ihm vorzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in seiner Beschwerde erstattet wurde. Die Beschwerde mit seinen Beschwerdepunkten grenzt aber den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes ein. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in Bezug einer Pensionsleistung steht. Ein diesbezüglich eingebrachter Antrag vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe und ist beim AMS gemeldet. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – wozu auch die Notstandshilfe zweifellos zählt – sind jedoch nur dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen hierfür (Arbeitslosigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sowie die jeweilig erreichten Anwartschaften) bestehen. Der Beschwerdeführer gilt sohin derzeit als arbeitsfähig, sodass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes des § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO für die Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe heranzuziehen ist. Da dieser Grundbetrag höher als die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Miete ist, wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig ein Anspruch auf Mietbeihilfe verneint.Wenn der Beschwerdeführer erstmals in seiner Vorstellung erläutert, ihm stünde Mietbeihilfe für Pensionsbezieher zu, so ist ihm vorzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in seiner Beschwerde erstattet wurde. Die Beschwerde mit seinen Beschwerdepunkten grenzt aber den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes ein. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in Bezug einer Pensionsleistung steht. Ein diesbezüglich eingebrachter Antrag vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe und ist beim AMS gemeldet. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – wozu auch die Notstandshilfe zweifellos zählt – sind jedoch nur dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen hierfür (Arbeitslosigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sowie die jeweilig erreichten Anwartschaften) bestehen. Der Beschwerdeführer gilt sohin derzeit als arbeitsfähig, sodass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO für die Berechnung einer allfälligen Mietbeihilfe heranzuziehen ist. Da dieser Grundbetrag höher als die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Miete ist, wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig ein Anspruch auf Mietbeihilfe verneint.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien im November 2019 lediglich EUR 7,25 ausbezahlt worden, so ist auf die diesbezüglichen völlig zutreffenden Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2020 zu verweisen, wonach die Auszahlungsmodalitäten durch die belangte Behörde nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind. Weiters sind allfällige Rateneinbehalte auf Grund vergangener Überbezüge und bereits rechtskräftiger Bescheide in diesem Verfahren einer (erneuten) Überprüfung nicht zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II.Ad römisch zwei.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mindeststandard; Anrechnung; Pensionsleistung; Notstandshilfe; Mietbeihilfe für Pensionsbezieher; Auszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.043.5432.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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