TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/3 VGW-031/074/6216/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §45 Abs1 Z1
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 06.05.2020, Zl. VStV/…/2019, wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 06.05.2020, Zl. VStV/…/2019, wegen Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins und 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I.römisch eins.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 18.12.2019, 16:20 Uhr

Ort: Wien, D.-straße, Kreuzung E.-straße

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Datum/Zeit: 18.12.2019, 16:20 Uhr

Ort: Wien, D.-straße, Kreuzung E.-straße

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Zulassungsbesitzerin Dr. med. F. G.), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO

2. § 4 Abs. 5 StVO 2. Paragraph 4, Absatz 5, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 20 Stunden gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO1. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 20 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO

2. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 20 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO2. Geldstrafe von € 200, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 20 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich
€ 100 angerechnet).
€ 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich , € 100 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440“
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , € 440“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Er bestritt den Tatvorwurf nicht und gab an, dass ihm beim Abbiegen der Zusammenstoß nicht aufgefallen sei, er sei auch nicht von einem Fahrgast darauf hingewiesen worden, hätte er den Zusammenstoß wahrgenommen, wäre er selbstverständlich gemäß der Dienstvorschrift vorgegangen und hätte den Vorfall seiner Leitstelle gemeldet.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein Gutachten der MA 46, Landesfahrzeugprüfstelle eingeholt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt und erwogen:

Der Beschwerdeführer ist unbestritten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit dem Omnibus der Wiener Linien X unterwegs gewesen. Er hat im gesamten Verfahren angegeben, dass er den Vorfall selbst nicht mitbekommen habe. Für ihn wäre ein solcher Vorfall ein Anlass für eine Meldung an die Leitstelle gewesen, jedoch habe er keine Kenntnis von diesem Vorfall gehabt. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Meldungslegerin in der Anzeige.Der Beschwerdeführer ist unbestritten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit dem Omnibus der Wiener Linien römisch zehn unterwegs gewesen. Er hat im gesamten Verfahren angegeben, dass er den Vorfall selbst nicht mitbekommen habe. Für ihn wäre ein solcher Vorfall ein Anlass für eine Meldung an die Leitstelle gewesen, jedoch habe er keine Kenntnis von diesem Vorfall gehabt. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Meldungslegerin in der Anzeige.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Magistratsabteilung 46, Landesfahrzeugprüfstelle, vom 25.6.2020 lautet wie folgt:

„Befund

Der beklagte Schaden sei laut Akt eine Delle sowie Lackschaden links hinten.

Vom Beschwerdeführer wird nur die Bemerkbarkeit nicht aber die Kontaktnahme bestritten.

Die Fahrzeuggewichte und Abmessungen unterscheiden sich beträchtlich.

Schlussfolgerung

Aufgrund der Fahrzeuggewichts- und Größenverhältnisse sowie des geringen Schadens ist weder eine haptische noch akustische Bemerkbarkeit zwingend gegeben.“

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Die Schilderung des Vorfalls im Behördenakt war nachvollziehbar und besteht im vorliegenden Fall kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die geschädigte Lenkerin den ihr unbekannten Beschwerdeführer schaden wollte oder sich durch unrichtige Angaben über die Schadensverursachung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte. So ergibt sich auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, dass der Schaden gering ausgefallen ist. Die Angaben der geschädigten Lenkerin über die Verursachung des Schadens erscheinen plausibel, zumal sie nach den Angaben in der Anzeige den Vorfall nicht selbst beobachtet hat, sondern von einer Zeugin darauf hingewiesen worden war und die Meldungslegerin selbst davon ausgegangen ist, dass der Busfahrer den Kontakt nicht bemerkt habe. Es hat der Amtssachverständige auch dargelegt, dass aus technischer Sicht durchaus möglich ist, dass eine solche geringe Beschädigung auch entstanden sein kann, ohne dass dies vom Lenker des verursachenden Fahrzeuges haptisch oder akustisch wahrgenommen wurde. Der Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass aufgrund der Fahrzeuggewichts- und Größenverhältnisse sowie des geringen Schadens die Bemerkbarkeit nicht zwingend gegeben ist.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Pflichten eines Unfallbeteiligten nicht vorsätzlich vernachlässigt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass zur Begründung der im § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 StVO genannten Pflichten nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genüge - da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist – wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (VwGH 11.9.1979, 1153/79). In seinem Erkenntnis vom 27.2.1979, 1677/78, hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgeführt, dass der Tatbestand auch dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines (mit seinem vorangehenden Verhalten ursächlichen) Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass zur Begründung der im Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, StVO genannten Pflichten nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genüge - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist – wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (VwGH 11.9.1979, 1153/79). In seinem Erkenntnis vom 27.2.1979, 1677/78, hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgeführt, dass der Tatbestand auch dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines (mit seinem vorangehenden Verhalten ursächlichen) Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Dass ein Omnibus auf innerstädtischen Straßen mit besonderer Sorgfalt und Achtsamkeit gelenkt werden muss, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu schädigen, liegt auf der Hand.

Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Auch aufgrund der Angaben des Amtssachverständigen bestehen an einer fahrlässigen Tatbegehung relevante Zweifel, da angesichts des von diesem erstatteten Gutachtens nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Beschädigung haptisch oder akustisch wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben auch nicht auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 StVO, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang erkennbar waren und dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen. Diese Kriterien sind nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegenständlich nicht erfüllt.Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 4, StVO, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang erkennbar waren und dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen. Diese Kriterien sind nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegenständlich nicht erfüllt.

Das bekämpfte Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsunfall; Sachschaden; Anhaltepflicht; Meldepflicht; Mitwirkungspflicht; Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.074.6216.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten