Entscheidungsdatum
11.09.2020Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau Mag. Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 01.07.2020, Zl. …, betreffend das Geschworenen- und Schöffengesetz,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Email vom 23.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung vom Amt der Geschworenen und Schöffinnen/Schöffen. Sie führte aus, sie sei FH Professorin, Studiengangsleiterin … an der FH C. Wien. Die Leitungsfunktion als Studiengangsleiterin übe sie erst seit kurzem aus und werde ohne Stellvertretung ausgeführt. Für Studiengang und Studierende sowie den Forschungsbetrieb sei ein Fehlen ihrerseits nicht zu kompensieren. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Dienstgebers sowie ein Dienstausweis angeschlossen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Behörde verwies zunächst auf die Pflicht des Dienstgebers, für eine entsprechende Stellvertretung Vorsorge zu treffen und führte im weiterem aus, dass auch das Gesetz selbst umfassende, näher ausgeführte Regelungen treffe, um eine entsprechende Planbarkeit zu gewährleisten und privaten und beruflichen Terminengpässen bei Geschworenen und Schöffinnen beziehungsweise Schöffen vorzubeugen.
Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Antragsgründe näher erläutert und konkretisiert werden. So komme der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Führungsaufgaben, Entscheidungen und Budgetverantwortung für Studiengang und Lehre zu. Die Gestaltung der Arbeit sei zeitlich nicht flexibel, da sie nicht aufgeschoben oder verschoben oder von Ersatzpersonen wahrgenommen werden könne. Nicht wahrgenommene Termine hätten in der Vergangenheit stets zu großem Organisationsaufwand und Nachteilen für gesamten Lehrstuhl und Studierenden geführt. Planbarkeit wäre nur dann gewährleistet, wenn die Verhandlungstermine ein Jahr im Voraus feststünden. Auch sei die Verschiebung einer Masterprüfung, an der etwa 50 Personen beteiligt seien, ausgeschlossen, da sie Vorsitzende oder erste oder zweite Prüferin sei. Im Zusammenhang mit ihrer Budgetverantwortung und Verantwortung für Studierende beziehungsweise Studierendenzahl und somit die Förderungen des Bundesministeriums verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass auch ihre Studiengangsassistenz als Geschworene oder Schöffin ausgelost worden sei und somit die Aufrechterhaltung des Studienganges gefährdet erscheine und mit einer wirtschaftlichen Belastung zu rechnen sei. Auf Grund wirtschaftlich schwieriger Situation werde seit kurzem ohne Studiengangs—StellvertreterInnen gearbeitet. Ein Ersatz für Lehre, Forschung und die Studiengangsleitung sei nicht möglich. Es liege daher eine erhebliche wirtschaftliche Belastung vor.
Der angeschlossenen Stellungnahme der FH C. Wien kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion nur schwer ersetzbar sei. Absagen von Terminen von Lehrveranstaltungen führten immer zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand und seien auch für die Studierenden von Nachteil. Die Berücksichtigung kurzfristiger Termine würde die Aufrechterhaltung des Studienbetriebes in diesem Studiengang und damit auch den Studienerfolg der Studierenden gefährden und somit eine erhöhte wirtschaftliche Belastung nach sich ziehen.
Gemäß § 4 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Gemäß Paragraph 4, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:
1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GSchG ist zu den Befreiungsgründen des § 4 unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen hätten, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Damit solle bei zumutbarer zeitlicher Belastung der Betroffenen einerseits deren Erfahrung genutzt, andererseits der Verfahrensaufwand bei der Erstellung der Verzeichnisse und Listen vermindert werden.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GSchG ist zu den Befreiungsgründen des Paragraph 4, unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen hätten, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Damit solle bei zumutbarer zeitlicher Belastung der Betroffenen einerseits deren Erfahrung genutzt, andererseits der Verfahrensaufwand bei der Erstellung der Verzeichnisse und Listen vermindert werden.
Entsprechend § 14 Abs. 1 GSchG sind die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind die Ladungen der Geschworenen und Schöffen tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 43, 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 46 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, GSchG sind die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen. Nach Absatz 2, leg. cit. sind die Ladungen der Geschworenen und Schöffen tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (Paragraphen eins bis 3), die Befreiungsgründe (Paragraph 4,) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (Paragraphen 43, 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, 46, StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.
Entsprechend § 14 Abs. 3 GSchG sind die Geschworenen und Schöffen in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. Entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, GSchG sind die Geschworenen und Schöffen in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen.
Ausgehend von dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen in der Beschwerde und im Antrag ist Folgendes zur Frage, ob damit eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG vorliegt, auszuführen:Ausgehend von dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen in der Beschwerde und im Antrag ist Folgendes zur Frage, ob damit eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG vorliegt, auszuführen:
Den Maßstab für persönliche Gründe im Sinne des § 4 Z 2 GSchG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.5.1999, 99/10/0048, insoweit eng gezogen, als er darin ausführte, dass das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres aus privaten Gründen im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz darstelle.Den Maßstab für persönliche Gründe im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.5.1999, 99/10/0048, insoweit eng gezogen, als er darin ausführte, dass das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres aus privaten Gründen im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, Geschworenen- und Schöffengesetz darstelle.
Zur Frage der persönlichen Belastung hat sich der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausführlich im Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154, befasst. Darin wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig in Kauf genommen hat, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.
Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen - hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck - ihrerseits in Kauf zu nehmen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt ist und dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der im § 4 leg. cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen - hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck - ihrerseits in Kauf zu nehmen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist und dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der im Paragraph 4, leg. cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein.
Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der wirtschaftlichen Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits Folgendes ausgeführt:
Angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht handelt es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung (vgl. VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Insbesondere wurde auch betreffend der (früher ausgenommenen) Ärzte erkannt, dass eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit finanzieller Einbußen hinzunehmen sei (vgl. nochmals VwGH vom 19.12.2000).Angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht handelt es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung vergleiche VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Insbesondere wurde auch betreffend der (früher ausgenommenen) Ärzte erkannt, dass eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit finanzieller Einbußen hinzunehmen sei vergleiche nochmals VwGH vom 19.12.2000).
Diese Judikaturbeispiele, wiewohl vom Sachverhalt her nicht mit dem gegenständlichen Fall übereinstimmend - veranschaulichen, dass der Ausnahmetatbestand restriktiv auszulegen ist.
Wenn nun im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ein Fernbleiben signifikante Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass der bisherigen Rechtsprechung zu § 4 Z 2 GSchG eindeutig zu entnehmen ist, dass Fälle, wie von ihr vorgebracht und wie bei ihr vorliegen, zwar jedenfalls eine Einschränkung und Belastung mit der möglicherweise zu versehenden Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener (von grundsätzlich 5 Verhandlungstagen im Jahr) besteht. Jedoch ist, wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters hervorgeht, gerade aus der Systematik des Gesetzes und der bestehenden zeitlichen Begrenzung heraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Bürgerpflicht als grundsätzlich vertretbar anerkannt hat. Diese dem Einzelnen abverlangte Bürgerpflicht verlangt von einem allfälligen Dienstgeber auch, durch entsprechende (organisatorische) Vorsorgemaßnahmen die Wahrnehmung dieser Pflicht zu ermöglichen und nicht durch Einsparungsmaßnahmen in Frage zu stellen.Wenn nun im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ein Fernbleiben signifikante Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG eindeutig zu entnehmen ist, dass Fälle, wie von ihr vorgebracht und wie bei ihr vorliegen, zwar jedenfalls eine Einschränkung und Belastung mit der möglicherweise zu versehenden Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener (von grundsätzlich 5 Verhandlungstagen im Jahr) besteht. Jedoch ist, wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters hervorgeht, gerade aus der Systematik des Gesetzes und der bestehenden zeitlichen Begrenzung heraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Bürgerpflicht als grundsätzlich vertretbar anerkannt hat. Diese dem Einzelnen abverlangte Bürgerpflicht verlangt von einem allfälligen Dienstgeber auch, durch entsprechende (organisatorische) Vorsorgemaßnahmen die Wahrnehmung dieser Pflicht zu ermöglichen und nicht durch Einsparungsmaßnahmen in Frage zu stellen.
Auch wenn der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens zuzuerkennen ist, dass Einschränkungen und Belastungen, persönlicher und wirtschaftlicher Natur, eintreten, so kann nicht erkannt werden, dass diese unverhältnismäßig sein könnten.
Da vertretbare Einschränkungen vorliegen, liegt der angesprochene Befreiungstatbestand nicht vor und hat die Behörde zu Recht den darauf gestützten Antrag abgewiesen.
Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Wie den Entscheidungsgründen entnommen werden kann, liegt für gegenständliche Rechtsfrage eine ausführliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. Der gegenständlichen Entscheidung liegt diese Rechtsprechung zugrunde. Darüber hinaus liegen keine im vorliegenden Fall zu beantwortenden Rechtsfragen vor. Da die aufgeworfene Rechtsfrage somit anhand des Gesetzeswortlautes, den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle sowie der ausführlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte, erweist sich eine Revision als unzulässig.
Schlagworte
Geschworene; Schöffen; Befreiung vom Amt; Belastung; UnverhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.10214.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021