TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/11 VGW-101/020/10172/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 25.06.2020, Zl. …, betreffend das Geschworenen- und Schöffengesetz,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08. Juni 2020 auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 abgewiesen. Durch die gesetzlichen Bestimmungen sei ausreichend dafür gesorgt, dass eine unverhältnismäßige persönliche Belastung des Beschwerdeführers oder Dritter in seinem Umfeld nicht eintreten werde. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde hielt der Antragsteller zunächst fest, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Eine Wiedergabe des Antragsvorbringens sei nicht ausreichend. In Wiederholung und Konkretisierung seines Antrages begründet der Beschwerdeführer sein Ansuchen im Weiteren damit, dass er auf Grund einer psychischen Überlastungssituation bereits in den Jahren 2016 und 2017 eine halbseitige Gesichtslähmung erlitten habe und seit Jahren ein Medikament zur Beruhigung in Stresssituationen zu sich nehme. Im Jahr 2017 sei es zu einem Fahrradunfall gekommen, der nach wie vor zu erheblichen Schlafstörungen führe. Weiters arbeite der Beschwerdeführer bei der C. GmbH – betraut mit Führungsaufgaben – auf Grund des dringenden Wunsches des Dienstgebers nach einer überlastungsbedingten Reduzierung der Arbeitszeit nunmehr wieder Vollzeit, wobei mit einer Verschärfung der Belastungssituation zu rechnen sei. Daneben wird familiäre Belastung geltend gemacht, da der Beschwerdeführer seine Frau, deren Vater kürzlich verstorben sei und deren Mutter wegen schwerer Demenz (Pflegestufe 6) im Pflegeheim wohnhaft sei, zu unterstützen habe und auch seiner nunmehr alleinerziehenden Tochter, die Vollzeit arbeite, bei der Betreuung des achtjährigen Sohnes zur Seite stehe. Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer auch die erforderliche Unterstützung seiner eigenen Eltern, die nur mehr sehr eingeschränkt in der Lage seien, notwendige Fahrten durchzuführen, zur Unterstützung seines Antrages vor. Beantragt wurde daher die Einvernahme von Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides, allenfalls die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl. 256/1990, idF BGBl. I 121/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), Bundesgesetzblatt 256 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2016,, lauten:

„Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1. (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.Paragraph eins, (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

[…]

Befreiungsgründe

§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Paragraph 4, Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:

[…]

2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

[…]

Verfahren bei Gericht

[…]

§ 14. (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.Paragraph 14, (1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.

(2) Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 43, 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 46 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.(2) Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (Paragraphen eins bis 3), die Befreiungsgründe (Paragraph 4,) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (Paragraphen 43, 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, 46, StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.

(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. Paragraph 13, Absatz 6, letzter Satz bleibt unberührt.

(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Abs. 2) verständigt werden könnte.“(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Absatz 2,) verständigt werden könnte.“

Die Ausübung des Amts eines Geschworenen oder Schöffen ist gemäß § 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) eine allgemeine Bürgerpflicht, von der eine Befreiung nur nach Maßgabe des § 4 GSchG möglich ist. Demnach sind Personen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen nur dann zu befreien, wenn sie während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind (Z 1 leg.cit.) oder wenn für sie selbst oder Dritte die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (Z 2 leg.cit.).Die Ausübung des Amts eines Geschworenen oder Schöffen ist gemäß Paragraph eins, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) eine allgemeine Bürgerpflicht, von der eine Befreiung nur nach Maßgabe des Paragraph 4, GSchG möglich ist. Demnach sind Personen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen nur dann zu befreien, wenn sie während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind (Ziffer eins, leg.cit.) oder wenn für sie selbst oder Dritte die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (Ziffer 2, leg.cit.).

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 einen eigenen Befreiungstatbestand für bestimmte Berufsgruppen nicht vor; den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1193 BlgNR 17. GP, 9) ist dazu zu entnehmen, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen hätten, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Damit solle bei zumutbarer zeitlicher Belastung der Betroffenen einerseits deren Erfahrung genutzt, andererseits der Verfahrensaufwand bei der Erstellung der Verzeichnisse und Listen vermindert werden.

Erforderlich ist daher das Vorliegen eines der in § 4 Z 2 GSchG genannten besonderen Umstände. Dabei ist zunächst besonders zu berücksichtigen, dass gemäß § 14 Abs. 3 GSchG der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme der Schöffen und Geschworenen als relativ gering zu bezeichnen ist (Heranziehung für höchstens fünf Verhandlungstage in jedem der beiden Jahre, allenfalls Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Urteilsfällung). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der vom Gesetzgeber gewählten Methode der Auslosung sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Geschworenen- und Schöffengesetz (1193 BlgNR 17. GP, 6), die darauf hinweisen, dass die in Art. 91 B-VG vorgesehene Mitwirkung „des Volkes“ an der Rechtsprechung keinen Raum dafür lasse, die Geschworenen oder Schöffen etwa nach persönlichen Charaktereigenschaften oder dem Bildungsgrad auszuwählen, zu entnehmen, dass die Geschworenen und Schöffen das Bundesvolk möglichst in allen seinen Facetten abbilden und Vertreter aller Bevölkerungsgruppen vertreten sein sollen. Auch Personen, denen bereits eine berufliche Verantwortung im Dienst der Bevölkerung zukommt, sind daher von der Bürgerpflicht, als Vertreter des Volkes Mitverantwortung bei der Entscheidung über schwere Straffälle zu übernehmen, nicht grundsätzlich befreit und haben mit dieser Bürgerpflicht verbundene Belastungen in Kauf zu nehmen.Erforderlich ist daher das Vorliegen eines der in Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG genannten besonderen Umstände. Dabei ist zunächst besonders zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GSchG der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme der Schöffen und Geschworenen als relativ gering zu bezeichnen ist (Heranziehung für höchstens fünf Verhandlungstage in jedem der beiden Jahre, allenfalls Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Urteilsfällung). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der vom Gesetzgeber gewählten Methode der Auslosung sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Geschworenen- und Schöffengesetz (1193 BlgNR 17. GP, 6), die darauf hinweisen, dass die in Artikel 91, B-VG vorgesehene Mitwirkung „des Volkes“ an der Rechtsprechung keinen Raum dafür lasse, die Geschworenen oder Schöffen etwa nach persönlichen Charaktereigenschaften oder dem Bildungsgrad auszuwählen, zu entnehmen, dass die Geschworenen und Schöffen das Bundesvolk möglichst in allen seinen Facetten abbilden und Vertreter aller Bevölkerungsgruppen vertreten sein sollen. Auch Personen, denen bereits eine berufliche Verantwortung im Dienst der Bevölkerung zukommt, sind daher von der Bürgerpflicht, als Vertreter des Volkes Mitverantwortung bei der Entscheidung über schwere Straffälle zu übernehmen, nicht grundsätzlich befreit und haben mit dieser Bürgerpflicht verbundene Belastungen in Kauf zu nehmen.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener stelle eine unverhältnismäßige persönliche Belastung für ihn dar.

Auf Grundlage dieses Vorbringens ist die Frage, ob damit eine unverhältnismäßige persönliche Belastung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG vorliegt, zu beurteilen.Auf Grundlage dieses Vorbringens ist die Frage, ob damit eine unverhältnismäßige persönliche Belastung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG vorliegt, zu beurteilen.

Den Maßstab für persönliche Gründe im Sinne des § 4 Z 2 GSchG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.5.1999, 99/10/0048, insoweit eng gezogen, als er darin ausführte, dass das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres aus privaten Gründen im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz darstelle.Den Maßstab für persönliche Gründe im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.5.1999, 99/10/0048, insoweit eng gezogen, als er darin ausführte, dass das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres aus privaten Gründen im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, Geschworenen- und Schöffengesetz darstelle.

Zur Frage der persönlichen Belastung hat sich der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausführlich im Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154, befasst. Darin wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig in Kauf genommen hat, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.

Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen - hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck - ihrerseits in Kauf zu nehmen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs. 1 GSchG ein Ehrenamt ist und dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der im § 4 leg. cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen - hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck - ihrerseits in Kauf zu nehmen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist und dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der im Paragraph 4, leg. cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll - im Einzelfall - eine Befreiung möglich sein.

Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der wirtschaftlichen Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits Folgendes ausgeführt:

Angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht handelt es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung (vgl. VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Insbesondere wurde auch betreffend der (früher ausgenommenen) Ärzte erkannt, dass eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit finanzieller Einbußen hinzunehmen sei (vgl. nochmals VwGH vom 19.12.2000).Angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht handelt es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung vergleiche VwGH 19.12.2000, Zl. 2000/19/0154). Insbesondere wurde auch betreffend der (früher ausgenommenen) Ärzte erkannt, dass eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit finanzieller Einbußen hinzunehmen sei vergleiche nochmals VwGH vom 19.12.2000).

Diese Judikaturbeispiele, wiewohl vom Sachverhalt her nicht mit dem gegenständlichen Fall übereinstimmend - veranschaulichen, dass der Ausnahmetatbestand restriktiv auszulegen ist.

Wenn nun im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ein Fernbleiben signifikante Auswirkungen in seinem beruflichen und familiären Umfeld hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der bisherigen Rechtsprechung zu § 4 Z 2 GSchG eindeutig zu entnehmen ist, dass in Fällen, wie vorliegend, zwar jedenfalls eine Einschränkung und Erhöhung der persönlichen Belastungssituation mit der möglicherweise zu versehenden Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener (von grundsätzlich 5 Verhandlungstagen im Jahr) besteht. Jedoch ist, wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters hervorgeht, gerade aus der Systematik des Gesetzes und der bestehenden zeitlichen Begrenzung heraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Bürgerpflicht als grundsätzlich vertretbar anerkannt hat.Wenn nun im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ein Fernbleiben signifikante Auswirkungen in seinem beruflichen und familiären Umfeld hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG eindeutig zu entnehmen ist, dass in Fällen, wie vorliegend, zwar jedenfalls eine Einschränkung und Erhöhung der persönlichen Belastungssituation mit der möglicherweise zu versehenden Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener (von grundsätzlich 5 Verhandlungstagen im Jahr) besteht. Jedoch ist, wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters hervorgeht, gerade aus der Systematik des Gesetzes und der bestehenden zeitlichen Begrenzung heraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Bürgerpflicht als grundsätzlich vertretbar anerkannt hat.

Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorbringens zuzuerkennen ist, dass Einschränkungen und Belastungen, persönlicher und beruflicher Natur, eintreten, so kann nicht erkannt werden, dass diese unverhältnismäßig sein könnten.

Die für den Beschwerdeführer erwachsende persönliche Belastung ist daher nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Sollte sich eine Heranziehung als Schöffe oder Geschworener im Laufe der Jahre 2021 und 2022 aus konkreten Gründen als unverhältnismäßige Belastung für den Beschwerdeführer herausstellen, ist der Beschwerdeführer wiederum vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder des Schöffengerichtes mit Beschluss gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 4 GSchG zu befreien.Sollte sich eine Heranziehung als Schöffe oder Geschworener im Laufe der Jahre 2021 und 2022 aus konkreten Gründen als unverhältnismäßige Belastung für den Beschwerdeführer herausstellen, ist der Beschwerdeführer wiederum vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder des Schöffengerichtes mit Beschluss gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, GSchG zu befreien.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zu Recht abgewiesen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß § 4 Z 2 GSchG ab. Weiters ist vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG ab. Weiters ist vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geschworene; Schöffen; Befreiung vom Amt; Belastung; Unverhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.10172.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten